{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_212-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"I ZR 212/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Bit/Bud MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Der Gesamteindruck einer komplexen, aus graphischen Elementen und Wort- bestandteilen bestehenden Marke für Bier, die eine in Deutschland als solche unbekannte, aber als Familiennamen erkennbare Unternehmensbezeichnung enthält, wird angesichts der Bezeichnungsgewohnheiten für Bier, bei denen die Angabe der jeweiligen Brauerei für den verständigen Durchschnittsverbraucher im Vordergrund steht, regelmäßig durch die Unternehmensangabe mitgeprägt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 212/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n26. April 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBit/Bud\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nDer Gesamteindruck einer komplexen, aus graphischen Elementen und Wort-\nbestandteilen bestehenden Marke für Bier, die eine in Deutschland als solche\nunbekannte, aber als Familiennamen erkennbare Unternehmensbezeichnung\nenthält, wird angesichts der Bezeichnungsgewohnheiten für Bier, bei denen die\nAngabe der jeweiligen Brauerei für den verständigen Durchschnittsverbraucher\nim Vordergrund steht, regelmäßig durch die Unternehmensangabe mitgeprägt.\n\nBGH, Urt. v. 26. April 2001 - I ZR 212/98 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen das Urteil des Hanseatischen Oberlan-\n\ndesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich des Klageantrags\n\nzu a zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien betreiben Bierbrauereien und stehen miteinander im Wett-\n\nbewerb.\n\nDie Klägerin, die größte Bierbrauerei der Welt mit Sitz in den Vereinig-\n\nten Staaten, vertreibt u.a. unter ihren Marken \"Budweiser\" und \"Bud\" amerika-\n\nnische Biere in vielen europäischen Ländern mit Ausnahme von Deutschland.\n\nZwischen \n\nihr und der \n\ntschechischen Brauerei B. mit Sitz \n\nin\n\nCeske Budejovice (bis 1918: Budweis) sind in zahlreichen Ländern Rechts-\n\nstreitigkeiten wegen der Marke \"Budweiser\" anhängig.\n\nDie Klägerin beabsichtigt, ihr amerikanisches \"Budweiser\"-Bier unter der\n\nBezeichnung \"Anheuser Busch Bud\" oder \"American Bud\" in Deutschland zu\n\nvertreiben. Sie ist Inhaberin der farbigen, nachfolgend in den Klageanträgen\n\nwiedergegebenen Wort-/Bildmarken Nr. 395 44 603 \"Anheuser Busch Bud\" und\n\nNr. 395 44 601 \"American Bud\", eingetragen jeweils am 11. Dezember 1995 für\n\ndie Ware \"Bier\".\n\nDie Beklagte, eine bekannte deutsche Brauerei, ist Inhaberin der älteren\n\nMarken Nr. 505 912 \"Bit\", Nr. 502 851 \"Bitburger\" und Nr. 704 211 \"Bitte ein\n\nBit\", eingetragen für die Ware \"Bier\". Sie vertreibt ein Bier Pilsener Brauart\n\nunter der Bezeichnung \"Bitburger\" mit verschiedenen Flaschenetiketten, wie\n\nsie aus der Anlage B 8 ersichtlich und nachfolgend teilweise abgebildet sind:\n\nDie Beklagte, die gegen die Marken der Klägerin Widerspruch erhoben\n\nhat, sieht in der beabsichtigten Verwendung dieser Marken eine Verletzung\n\nihrer Markenrechte.\n\nDeswegen begehrt die Klägerin mit der Klage die (negative) Feststel-\n\nlung, daß ihre Wort-/Bildmarken nicht in die Rechte der Beklagten an deren\n\n\"Bit\"-Marke eingreifen.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Marke Nr. 505 912 der Beklagten\n\nsei mangels Benutzung löschungsreif. Im übrigen bestehe zwischen ihren\n\nWort-/Bildmarken und den Marken der Beklagten keine Verwechslungsgefahr.\n\nIhr gehe es nicht um die Einführung der Bezeichnung \"Bud\" in Deutschland, sie\n\nbeabsichtige nur die Verwendung ihrer Wort-/Bildmarken. Die Geltendmachung\n\netwaiger Unterlassungsansprüche durch die Beklagte wäre rechtsmißbräuch-\n\nlich. Diese habe \"Bit\" als IR-Marke geschützt, sei aber in vielen europäischen\n\nLändern hieraus nicht gegen die Verwendung der Bezeichnung \"Bud\" vorge-\n\ngangen; auch in den Vereinigten Staaten bestünden \"Bud\" und \"Bit\" bzw. \"Bitte\n\nein Bit\" als Marken nebeneinander. Der Beklagten gehe es nur darum, sie, die\n\nKlägerin, vom deutschen Markt fernzuhalten.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nfestzustellen, daß\n\na) die nachfolgend abgebildete deutsche Wort-/Bildmarke \"Anheu-\n\nser Busch Bud\", eingetragen beim Deutschen Patentamt unter\n\nder Nr. 395 44 603,\n\nund\n\nb) die nachfolgend abgebildete deutsche Wort-/Bildmarke \"Ameri-\n\ncan Bud\", eingetragen beim Deutschen Patentamt unter der\n\nNr. 395 44 601,\n\nnicht in die Rechte der Marke \"Bit\" der Beklagten eingreifen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die\n\nKlägerin bereite systematisch die Einführung ihres Bieres unter der Bezeich-\n\nnung \"Bud\" in Deutschland vor. Die streitgegenständlichen Marken stimmten\n\n- abgesehen vom Wortbestandteil - mit einer Wort-/Bildmarke \"Anheuser\n\nBusch B\" der Klägerin und mit den von der Klägerin im europäischen Ausland\n\nverwendeten \"Bud\"-Etiketten überein. Ihre Marke \"Bit\" habe als reines Phanta-\n\nsiewortzeichen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. In der Bierbranche wür-\n\nden Abkürzungen sonst nicht und einsilbige Marken nur ausnahmsweise ver-\n\nwendet. Diese Kennzeichnungskraft werde infolge der durch ein Meinungsfor-\n\nschungsgutachten belegten außergewöhnlichen Bekanntheit von \"Bit\" noch\n\ngesteigert. Auf den von ihr verwendeten Flaschenetiketten würden ihre Marken\n\ndurch die Verwendung von \"Bit\" rechtserhaltend benutzt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die (negative) Feststellung für nicht begrün-\n\ndet erachtet, weil der Beklagten Ansprüche aus ihrer Marke \"Bit\" gegen die\n\nKlägerin zustünden. Es hat dazu ausgeführt:\n\nDie Beklagte habe ihre Marke \"Bit\" durch die Verwendung ihrer Fla-\n\nschenetiketten rechtserhaltend benutzt. Auf diesen befinde sich die Angabe\n\n\"Bitburger\", wobei die ersten drei Buchstaben (\"Bit\") etwa doppelt so groß ge-\n\ndruckt seien wie der weitere Bestandteil. Damit sei \"Bit\" als Kurzbezeichnung\n\nvon \"Bitburger\" herausgestellt und zeichenmäßig verwendet. Auch durch den\n\nzusätzlich auf den Etiketten aufgedruckten Slogan \"Bitte ein Bit\" werde die\n\nKurzform \"Bit\" benutzt.\n\nZwischen der Marke \"Bit\" und den Marken der Klägerin bestehe auch\n\nVerwechslungsgefahr i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.\n\nDie Marke \"Bit\" habe als Phantasiewort und infolge seiner prägnanten\n\nKürze von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Diese sei durch\n\ndie Bekanntheit der Marke im Verkehr (bei 69,5 % der Gesamtbevölkerung und\n\n83,3 % der Biertrinker bei ungestützter Frage) auf ein überdurchschnittliches\n\nMaß gesteigert.\n\nDer Gesamteindruck der Marken der Klägerin werde durch deren jewei-\n\nlige Wortbestandteile \"Bud\" geprägt, weil sich der Verkehr bei Wort-\n\n/Bildzeichen in der Regel an den Wortbestandteilen orientiere, die die einfach-\n\nste Form der Bezeichnung der Ware darstellten. Das gelte angesichts mündli-\n\ncher Bestellungen vor allem auch bei Bieren. Innerhalb der Wortbestandteile\n\n\"Anheuser Busch Bud\" und \"American Bud\" sei nicht auf die jeweilige Wort-\n\nkombination, sondern entscheidend auf \"Bud\" abzustellen. Dieser Bestandteil\n\nerscheine durch seine Alleinstellung in einer Zeile und die ornamentale Verzie-\n\nrung graphisch hervorgehoben und wirke damit und auch im jeweiligen\n\nSprachfluß als eigentlicher Orientierungspunkt innerhalb der Marken. Das wer-\n\nde durch die Griffigkeit des Bestandteils auch für Bestellungen im Zuruf noch\n\nunterstützt. Darüber hinaus sei der Bestandteil \"Anheuser Busch\" das Unter-\n\nnehmenskennzeichen der Klägerin, das - wenn auch in Deutschland als sol-\n\nches nicht bekannt - wie ein Name wirke und deshalb vom Verkehr nicht als\n\neigentlich produktkennzeichnend verstanden werde. Bei der Marke \"American\n\nBud\" erweise sich der Bestandteil \"American\" als beschreibend und deshalb\n\nnicht kennzeichnungskräftig, weil er nur auf die geographische Herkunft des\n\nBieres hinweise.\n\nBei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, bei der die gegebene Wa-\n\nrenidentität, die überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Kennzeichnung\n\n\"Bit\" und die nicht geringe Ähnlichkeit von \"Bit\" und \"Bud\" zugrunde zu legen\n\nseien, ergebe sich eine Verwechslungsgefahr in klanglicher wie in schriftbildli-\n\ncher Hinsicht. Diese werde nicht dadurch ausgeräumt, daß die Kurzbezeich-\n\nnungen \"Bit\" und \"Bud\" für die jeweiligen Langversionen \"Bitburger\" bzw.\n\n\"Budweiser\" stünden, die sich deutlicher unterschieden. Wer sich bezüglich der\n\nKurzversion geirrt habe, habe damit automatisch auch die Langversion über\n\nden Bedeutungsgehalt der Abkürzung verwechselt.\n\nStehe demnach der Beklagten ein Unterlassungsanspruch bezüglich der\n\nMarken der Klägerin zu, sei die negative Feststellungsklage unbegründet.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht in allen Punkten\n\nstand.\n\n1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, Gegenstand der negativen Feststellungsklage sei entgegen dem\n\nWortlaut der beiden Klageanträge nicht die isolierte Rechtsfrage, ob die beiden\n\nMarken der Klägerin in die Rechte der Marke \"Bit\" der Beklagten eingriffen,\n\nsondern die Feststellung, daß die Beklagte die Verwendung der Marken der\n\nKlägerin nicht verbieten könne, und zwar aufgrund der \"Bit\"-Marken der Be-\n\nklagten, worunter alle Markenrechte der Beklagten zu verstehen seien. Gegen\n\nein solches Antragsverständnis spricht, daß die Beklagte sich im Vorfeld des\n\nRechtsstreits lediglich geweigert hatte, der Klägerin zu bestätigen, daß deren\n\nWort-/Bildmarken die Marke \"Bit\" der Beklagten nicht verletzen. Ein Anhalt da-\n\nfür, daß die Klägerin gleichwohl ihre Anträge in dem weiten vom Berufungsge-\n\nricht zugrunde gelegten Umfang stellen wollte, ist nicht ersichtlich und vom Be-\n\nrufungsgericht auch nicht angeführt worden. Deshalb kommt, soweit das Beru-\n\nfungsurteil aufzuheben ist, eine Prüfung der Verletzung weiterer Marken der\n\nBeklagten nicht in Betracht.\n\n2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Marke \"Bit\" der Beklag-\n\nten sei wegen mangelnder Benutzung löschungsreif. Das Berufungsgericht hat\n\neine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG angenommen,\n\nweil die Beklagte unstreitig die Flaschenetiketten gemäß Anlage B 8 verwen-\n\ndet. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nNach § 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer eingetragenen Mar-\n\nke auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung ab-\n\nweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke\n\nnicht verändern, wobei diese Regelung auch auf Fälle anzuwenden ist, in de-\n\nnen die benutzte Form selbst als Marke eingetragen ist. Danach liegt eine\n\nrechtserhaltende Benutzung dann vor, wenn der Verkehr die eingetragene und\n\ndie benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht und - wie im Streitfall -\n\nden hinzugefügten Bestandteilen keine eigene maßgebende kennzeichnende\n\nWirkung beimißt (BGH, Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 7/96, GRUR 1999, 167 =\n\nWRP 1998, 1083 - Karolus Magnus; Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96, GRUR\n\n1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp; Beschl. v. 30.3.2000 - I ZB 41/97,\n\nGRUR 2000, 1038, 1039 = WRP 2000, 1161 - Kornkammer). Diese Beurteilung\n\nist im wesentlichen dem Tatrichter vorbehalten und in der Revisionsinstanz nur\n\neingeschränkt u.a. auf zutreffende Rechtsanwendung und die Beachtung der\n\nallgemeinen Lebenserfahrung überprüfbar. Entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion kann insoweit nicht mehr von den strengen Grundsätzen ausgegangen\n\nwerden, die früher in der Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz angewen-\n\ndet worden sind (BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 228/94, GRUR 1997, 744, 746 =\n\nWRP 1997, 1085 - ECCO I).\n\nIn seiner tatrichterlichen Würdigung ist das Berufungsgericht davon\n\nausgegangen, daß angesichts der besonders auffälligen drucktechnischen\n\nHervorhebung von \"Bit\" aus der Gesamtbezeichnung diesem Bestandteil als\n\nerkennbarer Abkürzung von \"Bitburger\" die besondere Bedeutung zukomme\n\nund es sich bei dem weiteren Bestandteil um etwas Unwesentliches, das bei\n\nAbkürzung weggelassen werde, handele. Das kann nicht als erfahrungswidrig\n\nerachtet werden. Das Berufungsgericht hätte für seine Auffassung auch noch\n\ndie besondere Kennzeichnungskraft des Bestandteils \"Bit\" heranziehen kön-\n\nnen.\n\nAuch der Hinweis der Revision auf die noch zum Warenzeichengesetz\n\nergangene \"Wurstmühle\"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v.\n\n20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873) führt nicht weiter. Im damaligen\n\nFall war - anders als im Streitfall - ein reines Bildzeichen durch die Einbindung\n\nin eine wappenartige Umrahmung und durch die Zufügung der Wortbestand-\n\nteile \"RÜGENWALDER Teewurst\" und \"ECHT MIT DER MÜHLE\" ergänzt wor-\n\nden. Daß dort die abweichende Benutzungsform als ihrerseits eigenständige\n\n- in der typischen Form eines Wort-/Bildzeichens auftretende - Herkunftskenn-\n\nzeichnung angesehen worden ist, beruhte auf den besonderen Gegebenheiten\n\ndes damaligen Falls und kann, weil entsprechende Anhaltspunkte der Ent-\n\nscheidung nicht entnommen werden können, nicht als Ausspruch eines Erfah-\n\nrungssatzes angesehen werden (BGH GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkam-\n\nmer). Mit ihrem Vorbringen, die Marke \"Bit\" sei in \"Bitburger\" zu einer einheitli-\n\nchen Kennzeichnung verschmolzen, setzt die Revision lediglich ihre eigene\n\nAuffassung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Damit kann sie im\n\nRevisionsverfahren nicht gehört werden. Sie vernachlässigt bei ihrer Beurtei-\n\nlung insbesondere die graphische Hervorhebung des Bestandteils \"Bit\" und\n\ndessen besondere Kennzeichnungskraft.\n\nDas Berufungsgericht hat des weiteren in der Verwendung des Slogans\n\n\"Bitte ein Bit\" durch die Beklagte eine rechtserhaltende Benutzung der Klage-\n\nmarke gesehen. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Allein\n\ndie Tatsache, daß es sich bei \"Bitte ein Bit\" um einen Slogan handelt, schließt\n\ndie Annahme nicht aus, daß darin der kennzeichnende Bestandteil \"Bit\" eine\n\nselbständige Stellung als Produktkennzeichnung behalten hat (vgl. BGH GRUR\n\n1999, 54, 55 - Holtkamp).\n\n3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stünden wegen\n\nbestehender markenrechtlicher Verwechslungsgefahr mit der Marke \"Bit\" An-\n\nsprüche gegen die Verwendung beider Marken der Klägerin zu, ist bezüglich\n\nder Marke \"American Bud\" revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dagegen\n\nbezüglich der Marke \"Anheuser Busch Bud\" nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDie markenrechtliche Verwechslungsgefahr ist nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zu Art.\n\n4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL unter Berücksichti-\n\ngung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. EuGH\n\nGRUR 1998, 387, 389 Tz. 39 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; GRUR 1998,\n\n922, 923 Tz. 16 f. = WRP 1998, 1165 - Canon; GRUR Int. 1999, 734, 736\n\nTz. 18 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 22.6.2000 - Rs. C-425/98, MarkenR\n\n2000, 255 Tz. 44 - Adidas/Marca Mode). Das gilt uneingeschränkt auch für die\n\nBeurteilung nach der Regelung des die genannten Bestimmungen der Marken-\n\nrechtsrichtlinie umsetzenden § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dabei besteht - wie\n\ndas Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - eine Wechselbe-\n\nziehung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der\n\nIdentität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren, der Identität oder\n\nÄhnlichkeit der Marken sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Ein\n\ngeringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad\n\nder Ähnlichkeit der Waren und/oder eine besondere Bekanntheit der älteren\n\nMarke im Markt ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97,\n\nGRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v.\n\n6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 159 f. = WRP 2001, 41 - Drei-\n\nStreifen-Kennzeichnung, jeweils m.w.N.).\n\na) Bei den im Streitfall in Betracht zu ziehenden Waren handelt es sich\n\nauf beiden Seiten um Bier, mithin um identische Waren i. S. von § 14 Abs. 2\n\nNr. 2 MarkenG.\n\nb) Bezüglich der Kennzeichnungskraft der Marke der Beklagten ist das\n\nBerufungsgericht von einer von Hause aus durchschnittlichen, durch die Be-\n\nkanntheit der Marke im Markt, wie sie aus dem Meinungsforschungsgutachten\n\ndes \n\nInstituts G. \n\nentnommen werden \n\nkönne, \n\nüberdurchschnitt-\n\nlich gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen. Das greift die Revision\n\nnicht mit eigenen Rügen an; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.\n\nc) Das Berufungsgericht hat des weiteren zutreffend zugrunde gelegt,\n\ndaß bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit auf den jeweiligen Gesamtein-\n\ndruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist (st. Rspr.; BGH\n\nGRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 2001, 158, 160 - Drei-\n\nStreifen-Kennzeichnung, jeweils m.w.N.). Dabei liegt die Beurteilung des Ge-\n\nsamteindrucks im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisi-\n\nonsverfahren nur eingeschränkt u.a. darauf überprüft werden, ob das Beru-\n\nfungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt und bestehende\n\nErfahrungssätze angewandt hat.\n\naa) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Be-\n\nstimmung des Gesamteindrucks der Marken der Klägerin die Bildbestandteile\n\nvernachlässigt hat und davon ausgegangen ist, daß den hervorgehobenen\n\nWortbestandteilen für die Frage einer Verwechslungsgefahr die maßgebliche\n\nBedeutung zukommt. Das entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil bei\n\nderartigen kombinierten Marken in der Regel die Wortbestandteile für den Ver-\n\nkehr die einfachste Möglichkeit der Benennung der Marke bieten (BGH,\n\nBeschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 -\n\nSpringende Raubkatze; BGHZ 139, 340, 349 - Lions; BGH, Beschl. v.\n\n20.1.2000\n\n- I ZB 32/97, GRUR 2000, 883, 884 = WRP 2000, 1152 - Pappagallo). Eine\n\nsolche ist bei der im Streitfall in Frage stehenden Ware \"Bier\" insbesondere bei\n\nmündlichen Bestellungen in Gastwirtschaften erforderlich. Das Berufungsge-\n\nricht hätte zur Begründung auch noch die Tatsache heranziehen können, daß\n\ndie Bildbestandteile der Marken der Klägerin vor allem dekorativen Charakter\n\nhaben.\n\nDie Revision macht dagegen ohne Erfolg geltend, Bier werde vor allem\n\nin Getränkemärkten \"auf Sicht\" gekauft, so daß es für den Käufer maßgeblich\n\nauf den optischen Eindruck der Marken ankomme. Darüber hinaus unterschie-\n\nden sich die Etiketten (Marken) der Klägerin vor allem durch die dominierende\n\nFarbgebung in knallrot, weiß und mittelblau von anderen Bierflaschenetiketten\n\nso maßgeblich, daß damit besonders hohe Erinnerungswerte bei den Verbra u-\n\nchern erzielt würden. Die Tatsache, daß Bier - wie manche andere Ware auch\n\n(vgl. BGHZ 139, 340, 349 - Lions) - bezüglich der Gesamtumsätze in beachtli-\n\nchen Mengen auf Sicht, nämlich kistenweise in Lebensmittel- und Getränke-\n\nmärkten erworben wird, schließt die Annahme nicht aus, daß es erfahrungsg e-\n\nmäß in maßgeblichem Umfang auch auf mündliche Bestellungen in Gastwir t-\n\nschaften ankommt. Der Erfahrungssatz, daß graphische Gestaltungen mehr\n\ndekorativer Art in kombinierten Wort-/Bildzeichen gegenüber Wortbestandtei-\n\nlen zurücktreten, wird auch nicht schon angesichts der konkreten farbigen Ge-\n\nstaltung der Marken (Etiketten) der Klägerin fraglich, zumal auch Bierflasche-\n\nnetiketten anderer Hersteller durchaus farbig angelegt sind und die Revision\n\nnicht aufgezeigt hat, daß die von der Klägerin verwendeten Farben für sie eine\n\nherkunftshinweisende Wirkung haben.\n\nbb) Das Berufungsgericht ist des weiteren davon ausgegangen, daß der\n\nGesamteindruck beider Marken der Klägerin durch den jeweiligen Bestandteil\n\n\"Bud\" geprägt werde. Dem kann bezüglich der vom Klageantrag zu a erfaßten\n\nMarke \"Anheuser Busch Bud\" nicht beigetreten werden.\n\n(1) Das Berufungsgericht hat bezüglich dieser Marke ausgeführt, daß\n\nder Wortbestandteil \"Bud\" schon nach der graphischen Gestaltung nicht\n\ngleichberechtigt mit den anderen Wörtern, sondern durch seine Anordnung\n\nmittig in einer eigenen Zeile mit dekorativen pfeilartigen Elementen hervorge-\n\nhoben sei. Dem Verkehr biete sich der Bestandteil auch als griffige Kurzbe-\n\nzeichnung an. Zwar seien die weiteren Wörter \"Anheuser Busch\" in Deutsch-\n\nland nicht als Unternehmenskennzeichen der Klägerin bekannt. Sie wirkten\n\naber wie zwei deutschstämmige Familiennamen, wie der Verkehr unschwer\n\nerkennen werde, so daß er die eigentliche Produktkennzeichnung in \"Bud\" se-\n\nhen werde. Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, daß Wortzei-\n\nchen, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, in ihrem Gesamteindruck\n\ndurch einzelne Bestandteile geprägt werden können. Voraussetzung hierfür ist\n\nallerdings, daß hinreichende Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lebenserfah-\n\nrung vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde andere\n\nWortbestandteile bei der Wahrnehmung einer Marke vernachlässigen. Insoweit\n\nist in der Rechtsprechung anerkannt, daß insbesondere bei der Kombination\n\nmehrerer Wortbestandteile, zu denen die dem Verkehr bekannte oder als sol-\n\nche erkennbare Unternehmenskennzeichnung des Markeninhabers gehört, der\n\nVerkehr sein Augenmerk vor allem auf die eigentliche Produktkennzeichnung\n\nund nicht auf die Unternehmenskennzeichnung richten wird (BGH, Beschl. v.\n\n14.3.1996 - I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 406 = WRP 1996, 739 - Blendax\n\nPep; Beschl. v. 10.7.1997 - I ZB 6/95, GRUR 1997, 897, 898 = WRP 1997,\n\n1186 - Ionofil; Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 111/95, GRUR 1998, 815, 816 = WRP\n\n1998, 755 - Nitrangin; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584\n\n= WRP 1999, 662 - LORA DI RECOARO). Es wäre aber, wie der Bundesge-\n\nrichtshof auch ausgesprochen hat, verfehlt, etwa von einem Regelsatz auszu-\n\ngehen, wonach einer Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil stets eine\n\n(mit-)prägende Bedeutung für den Gesamteindruck einer Marke abzusprechen\n\nsei. Es ist vielmehr der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten, ob aus der\n\nSicht des Verkehrs die Herstellerangabe in den Hintergrund tritt oder nicht\n\n(BGH GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93,\n\nGRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996,\n\n774, 775 - falke-run/LE RUN). Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, wel-\n\nche besonderen Gegebenheiten und Bezeichnungsgewohnheiten auf dem in\n\nFrage stehenden Warengebiet üblich sind.\n\nHierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das nö-\n\ntigt jedoch insoweit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache, weil das Revisionsgericht anhand der vorgelegten\n\nBenutzungsbeispiele selbst beurteilen kann, daß der Durchschnittsverbrau-\n\ncher, auf dessen Vorstellung es maßgeblich ankommt (BGH GRUR 2000, 506,\n\n508\n\n- ATTACHÉ/TISSERAND), auf dem hier maßgeblichem Warengebiet in weitem\n\nUmfang mit der Verwendung des Brauereinamens als Produktkennzeichnung\n\nkonfrontiert wird, so daß er - ähnlich wie im Bereich der Modebranche bezüg-\n\nlich der Namen von Modeschöpfern und Designern (vgl. BGH, GRUR 1996,\n\n406, 407 - JUWEL; GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/LE RUN) - nach der all-\n\ngemeinen Lebenserfahrung auf die Zuordnung des konkreten Produkts zu der\n\nherstellenden Brauerei und damit auf die Herstellerangabe besonderes Ge-\n\nwicht legt. Deshalb ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, daß derartige B e-\n\nstandteile den Gesamteindruck der Bezeichnung jedenfalls mitprägen. Die\n\nFeststellung des Berufungsgerichts, daß die Firmenbezeichnung der Klägerin\n\nin Deutschland dem Verkehr zwar nicht bekannt sei, dieser aber die Bestand-\n\nteile \"Anheuser Busch\" als Namen erkennen werde, läßt demnach nicht den\n\nSchluß zu, daß diese Bestandteile für den angesprochenen Verkehr in den\n\nHintergrund treten werden.\n\nVon der Prägung des Gesamteindrucks (allein) durch den Bestandteil\n\n\"Bud\" kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb\n\nausgegangen werden, weil dieser Bestandteil in bestimmter Weise graphisch\n\nangeordnet und verziert ist. Insoweit macht die Revision allerdings ohne Erfolg\n\ngeltend, daß die dahingehende Argumentation des Berufungsgerichts wider-\n\nsprüchlich sei; da die graphischen Elemente für den Verkehr in der Bedeutung\n\nfür den Gesamteindruck zurückträten, könnten sie zur Frage der Prägung des\n\nGesamteindrucks von einzelnen Wortbestandteilen nicht mehr beitragen. Dem\n\nkann zwar in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden, weil es sich bei der\n\nvom Berufungsgericht herangezogenen graphischen Gestaltung nicht um die\n\nallgemeinen dekorativen Elemente der Marke handelt. Bei der Beurteilung der\n\nBedeutung der Anordnung des Bestandteils \"Bud\" in einer eigenen Zeile mittig\n\nmit zwei pfeilartigen Verzierungen unterhalb der anderen Wortbestandteile\n\n\"Anheuser Busch\" für die Prägung des Gesamteindrucks durch eben diesen\n\nBestandteil hat das Berufungsgericht aber wesentliche Gesichtspunkte außer\n\nBetracht gelassen. Angesichts der schon erwähnten Bezeichnungsgewohn-\n\nheiten und der Bedeutung, die der Verkehr der jeweiligen Brauerei beimißt,\n\nspricht erfahrungsgemäß wenig dafür, daß für ihn durch die vom Berufungsg e-\n\nricht angeführten äußerlichen Gestaltungselemente die weiteren Wortbe-\n\nstandteile in den Hintergrund treten. Das gilt um so mehr, als es sich bei \"Bud\"\n\nnicht um ein Wort der deutschen Sprache handelt und deshalb auch die Aus-\n\nsprache des Wortes nicht ohne weiteres zweifelsfrei erscheint.\n\nDa auch sonstige Gründe nicht ersichtlich sind, die die Annahme der\n\nPrägung des Gesamteindrucks der Wortbestandteile \"Anheuser Busch Bud\"\n\nallein durch den Bestandteil \"Bud\" rechtfertigen könnten, ist für die Beurteilung\n\nder Markenähnlichkeit davon auszugehen, daß sich die Marke \"Bit\" der Be-\n\nklagten und die die Marke der Klägerin insgesamt prägende Bezeichnung \"An-\n\nheuser Busch Bud\" gegenüberstehen.\n\n(2) Bezüglich der Marke \"American Bud\" ist das Berufungsgericht dage-\n\ngen rechtsfehlerfrei von einer Prägung des Gesamteindrucks durch den Be-\n\nstandteil \"Bud\" ausgegangen.\n\nDas kann zwar nicht allein mit der Erwägung, daß die graphische Her-\n\nvorhebung von \"Bud\" gegenüber \"American\" den Verkehr zu einer solchen\n\nVorstellung führen könne, begründet werden. Zutreffend hat das Berufungsge-\n\nricht aber auch ausgeführt, daß der Bestandteil \"American\" als geographischer\n\nBegriff auf eine Eigenschaft des Bieres, nämlich aus Amerika (den USA) zu\n\nstammen oder in der Art eines amerikanischen Bieres gebraut zu sein, be-\n\nschreibend hinweise und daher nicht kennzeichnungskräftig und deshalb nicht\n\nzumindest mitprägend sei. Dem setzt die Revision ohne Erfolg entgegen, daß\n\ndie Schutzwürdigkeit und die Schutzbedürftigkeit geographischer Herkunftsan-\n\ngaben die Annahme fehlender Kennzeichnungskraft widerlegten. Geographi-\n\nsche Angaben, wie das Wort \"American\", erscheinen zwar - wie die Vorschrif-\n\nten der §§ 126 ff. MarkenG zeigen - tatsächlich schutzfähig und schutzbedürf-\n\ntig. Das beruht aber gerade auf ihrem beschreibenden Charakter, nämlich dem\n\nmit ihnen gegebenen geographischen Herkunftshinweis. Mit der Herkunftsfunk-\n\ntion einer Marke hat das - unbeschadet der besonderen Gegebenheiten bei\n\nKollektivmarken (vgl. § 99 MarkenG) - nichts zu tun. Vielmehr unterliegen der-\n\nartige Angaben einem Freihaltungsbedürfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.\n\nDa sie nach allgemeinem Sprachverständnis beschreibenden Charakter haben,\n\nwerden sie vom Verkehr in der Regel nur als Sachhinweis zur Unterrichtung\n\ndes Publikums und nicht als Herstellerangabe verstanden (vgl. BGH, Urt. v.\n\n20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 44 - REHAB; Urt. v. 25.1.1990\n\n- \n\nI ZR 83/88, GRUR 1990, 453, 455 - L-Thyroxin; Urt. v. 8.3.1990\n\n- I ZR 65/88, GRUR 1990, 681, 683 - Schwarzer Krauser; Urt. v. 28.11.1991\n\n- I ZR 297/89, GRUR 1992, 203, 205 - Roter mit Genever). Eine Ausnahme von\n\ndiesem Grundsatz kann im Einzelfall allenfalls dann anzunehmen sein, wenn\n\neine beschreibende Angabe zumindest von rechtlich beachtlichen Teilen der in\n\nBetracht kommenden Verkehrskreise als Warenkennzeichnung, nicht jedoch\n\nals bloße warenbeschreibende Angabe aufgefaßt wird (BGHZ 139, 59, 65\n\n- Fläminger, m.w.N.). Anhaltspunkte für ein derartiges Verkehrsverständnis des\n\nWortes \"American\" sind nicht ersichtlich und von der Klägerin in den Instanzen\n\nauch nicht vorgebracht worden.\n\nd) Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe eine Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Marke \"Bit\" der\n\nBeklagten und den Marken der Klägerin, kann danach nur bezüglich der Marke\n\n\"American Bud\" Bestand haben.\n\naa) Für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr der Marke \"Anheu-\n\nser Busch Bud\" mit der Marke \"Bit\" ist zwar von einer überdurchschnittlichen\n\nKennzeichnungskraft dieser Marke und Warenidentität auszugehen; es fehlt\n\naber, weil sich insoweit die Kennzeichen \"Bit\" und \"Anheuser Busch Bud\" ge-\n\ngen-\n\nüberstehen, angesichts des weiten Abstands der Bezeichnungen an der erfor-\n\nderlichen Markenähnlichkeit, so daß eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht\n\nwerden kann.\n\nbb) Bezüglich der Marke \"American Bud\" der Klägerin hat das Beru-\n\nfungsgericht eine Verwechslungsgefahr sowohl im Schrift- wie im Klangbild\n\nangenommen. Es hat dazu ausgeführt, die einander gegenüberstehenden\n\nWörter \"Bit\" und \"Bud\" bestünden aus nur einer Silbe, begännen mit \"B\" und\n\nendeten klanglich übereinstimmend mit \"t\".\n\n(1) Die Annahme einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr ist von\n\nRechtsfehlern beeinflußt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der\n\nbildliche Gesamteindruck der Marke \"American Bud\" allein von den Wortbe-\n\nstandteilen \"American Bud\" geprägt werde. Hiervon kann auch keine Rede\n\nsein, da es sich - bildlich - um eine komplexe, eine Vielzahl von dekorativen\n\nund anderen bildlichen Elementen und verschiedene Wortbestandteile aufwei-\n\nsende Marke handelt, die - bildlich - dem Verkehr als solche und nicht in der\n\n(bildlichen) Kurzbezeichnung \"Bud\" entgegentritt.\n\n(2) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist dagegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, es liege eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hin-\n\nsicht vor. Die Anfangslaute der einander gegenüberstehenden Wörter \"Bit\" und\n\n\"Bud\" sind identisch, die Endlaute stimmen in üblicher deutscher Aussprache\n\nüberein, wie das Berufungsgericht - insoweit unangegriffen - festgestellt hat.\n\nDer Mittellaut in den einsilbigen Wörtern ist bei \"Bud\", unabhängig ob als \"bat\"\n\noder \"but\" ausgesprochen, zwar abweichend von \"Bit\". Dieser Unterschied,\n\ndem bei einsilbigen Wörtern, wie sie im Streitfall zu beurteilen sind, regelmäßig\n\nkeine geringe Bedeutung zukommt, wird aber bei der erforderlichen Heranzie-\n\nhung aller Umstände des Einzelfalls durch die überdurchschnittliche Kenn-\n\nzeichnungskraft der Marke der Beklagten, die einen erweiterten Schutzumfang\n\nrechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2001, 158, 160 - Drei-Streifen-Kennzeichnung),\n\nund die Tatsache ausgeglichen, daß es um identische Waren geht. Das hat der\n\nSenat im Jahre 1977 im Ergebnis ebenso gesehen, wie der Nichtannahme der\n\nRevision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf vom 6. Juli 1976 entnommen werden kann, mit der die Verurteilung u.a.\n\nder tschechischen Brauerei in Ceske Budejovice (und mehrerer deutscher\n\nBiergroßhandlungen) zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung\n\n\"Bud\" für Bier bestätigt worden ist.\n\n4. Das Berufungsgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folge-\n\nrichtig - nicht geprüft, ob der Beklagten gegen die Marke \"Anheuser Busch\n\nBud\" aus anderen Gründen als denen einer markenrechtlichen Verwechs-\n\nlungsgefahr mit ihrer Marke \"Bit\" Rechte zustehen.\n\nOb diese sich aufgrund der Marke \"Bit\" aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG\n\nergeben könnten, hängt, weil es sich im Streitfall um identische Waren handelt,\n\nvon der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften\n\nüber die ihm vom Bundesgerichtshof \n\nin seiner \"Davidoff\"-Entscheidung\n\n(Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97, GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142) zur\n\nVorabentscheidung vorgelegte dahingehende Frage und davon ab, inwieweit\n\nder Begriff der Markenähnlichkeit in den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nund Nr. 3 MarkenG übereinstimmend auszulegen ist (vgl. Fezer, Markenrecht,\n\n2. Aufl., § 14 Rdn. 430; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 487; Starck,\n\nMarkenR 2000, 73, 76). Das Berufungsgericht wird darüber hinaus gegebe-\n\nnenfalls den Vortrag der Beklagten darauf zu prüfen haben, ob sich aus ihm\n\nHinweise auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der Klägerin i.S. des § 1 UWG\n\nergeben, das als solches nicht Gegenstand der markengesetzlichen Regelun-\n\ngen ist (vgl. hierzu BGHZ 138, 349, 351 f. - MAC Dog). Die Vorabentscheidung\n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften brauchte nur dann nicht\n\nabgewartet zu werden, wenn ein erweiterter Schutz der bekannten Marke \"Bit\"\n\nsowohl auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG als auch der des § 1\n\nUWG ausscheiden würde.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Revi-\n\nsion im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als über den Klage-\n\nantrag zu a zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, und die Sache\n\nin diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_212-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/i-zr-212-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_212-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_212-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/i-zr-212-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_212-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:44.189921+00:00"}}