{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_211-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-03-01","aktenzeichen":"I ZR 211/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Tagesschau MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 a) Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind, können den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie in- nerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind. b) Besteht die Übung, als Titel für eine bestimmte Werkkategorie – hier: Nach- richtensendungen im Fernsehen – eine nur wenig unterscheidungskräftige Be- zeichnung zu wählen, die über den Charakter der Sendung Auskunft gibt, ist bei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechender Marken – mögen sie auch durchgesetzt, bekannt oder sogar berühmt sein – das schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für ihre Werke oder Leistungen ebenfalls eine “sprechende” Kennzeichnung zu wäh- len. Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und des § 15 Abs. 2 Mar- kenG geschieht dies durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals der Verwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 MarkenG; bei bekannten Werkti- teln oder Marken kann ein solches berechtigtes Interesse dazu führen, daß das Merkmal “ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise” zu verneinen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 211/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n1. März 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : ja\nBGHR : ja\n\nTagesschau\n\nMarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3\n\na) Werktitel, die von Haus aus mangels hinreichender Unterscheidungskraft\noder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht schutzfähig sind,\nkönnen den Schutz der §§ 5, 15 MarkenG in Anspruch nehmen, wenn sie in-\nnerhalb der angesprochenen Kreise durchgesetzt sind.\n\nb) Besteht die Übung, als Titel für eine bestimmte Werkkategorie – hier: Nach-\nrichtensendungen im Fernsehen – eine nur wenig unterscheidungskräftige Be-\nzeichnung zu wählen, die über den Charakter der Sendung Auskunft gibt, ist\nbei der Bemessung des Schutzumfangs solcher Werktitel oder entsprechender\nMarken – mögen sie auch durchgesetzt, bekannt oder sogar berühmt sein –\ndas schutzwürdige Interesse der Wettbewerber zu berücksichtigen, für ihre\nWerke oder Leistungen ebenfalls eine “sprechende” Kennzeichnung zu wäh-\nlen. Im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und des § 15 Abs. 2 Mar-\nkenG geschieht dies durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals der\n\nVerwechslungsgefahr sowie durch § 23 Nr. 2 MarkenG; bei bekannten Werkti-\nteln oder Marken kann ein solches berechtigtes Interesse dazu führen, daß das\nMerkmal “ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise” zu verneinen ist.\n\nBGH, Urt. v. 1. März 2001 – I ZR 211/98 – OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. Juli 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg,\n\nZivilkammer 24, vom 10. Februar 1995 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist der Norddeutsche Rundfunk. Er produziert für die der Arbeits-\n\ngemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD)\n\nangeschlossenen Anstalten u.a. die Sendungen “Tagesschau” (erste Sendung\n\n1952, für ARD seit 1954) und “Tagesthemen” (seit 1978). Er ist Inhaber der 1984\n\nals durchgesetzte Zeichen für die Produktion von Fernseh-Nachrichtensendungen\n\neingetragenen Wortmarken “Tagesschau” und “Tagesthemen”.\n\nDie Beklagte veranstaltet das durch Werbung finanzierte Fernsehprogramm\n\n“ProSieben”. Sie beabsichtigt, eine Nachrichtensendung “Tagesbild” zu nennen,\n\ngegebenenfalls “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbilder”.\n\nMit der vorliegenden – 1991 erhobenen – Klage nimmt der Kläger die Be-\n\nklagte aus den Marken und Werktiteln sowie aus § 1 UWG auf Unterlassung in\n\nAnspruch. Er hat vorgetragen, die Titel “Tagesschau” und “Tagesthemen” genös-\n\nsen eine überragende Bekanntheit. Die Bekanntheit von “Tagesschau” sei über-\n\nwältigend. Die 20-Uhr-Ausgabe der “Tagesschau” werde regelmäßig von acht bis\n\nneun Millionen, die “Tagesthemen” würden von vier bis fünf Millionen Zuschauern\n\ngesehen. “Tagesschau” und “Tagesthemen” seien als Titel von Nachrichtensen-\n\ndungen nahezu vollständig durchgesetzt, dem Verkehr also fast durchweg be-\n\nkannt. Der beabsichtigte Titel “Tagesbild” sei mit “Tagesschau” und “Tagesthe-\n\nmen” verwechselbar. Dabei sei neben der Ähnlichkeit der Titel und der gattungs-\n\nmäßigen Identität der damit bezeichneten Leistungsangebote der aufgrund der\n\nBekanntheit weit zu ziehende Schutzbereich zu berücksichtigen. Außerdem lehne\n\nsich die Beklagte erkennbar an die “Tagesschau” an, um deren guten Ruf für sich\n\nauszunutzen, und knüpfe mit “Tagesbild” assoziativ an “Tagesschau” und “Tage-\n\nsthemen” an.\n\nDer Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten,\n\neine Fernsehnachrichtensendung unter dem Titel “Tagesbild” und/oder\n“Pro 7-Tagesbild” und/oder “Pro 7-Tagesbilder” anzukündigen und/oder\nauszustrahlen und/oder in anderer Weise zu verbreiten.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungs-\n\ngefahr in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Bezeichnung “Tages-\n\nbild” rein beschreibend sei, jedenfalls von ihr rein beschreibend benutzt werde.\n\nAn den Bestandteilen “Tages-” und “-bild” bestehe außerdem ein überragendes\n\nFreihaltebedürfnis. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Ver-\n\nwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei ausgeschlossen, da es dem Verkehr\n\ngeläufig sei, daß zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfun-\n\nkunternehmen keine Wirtschaftsbeziehungen bestünden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBeklagten auf die Berufung des Klägers antragsgemäß verurteilt (OLG Hamburg\n\nGRUR 1999, 76 = WRP 1998, 1095).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Abweisung der Klage.\n\nI. Das Berufungsgericht hat in der beabsichtigten Verwendung der Titel\n\n“Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” und “Pro 7-Tagesbilder” einen Wettbewerbsver-\n\nstoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung des guten Rufs ei-\n\nner berühmten Marke gesehen. Nach dem Sachverständigengutachten, das in\n\ndem den Titel “Tagesreport” betreffenden Parallelverfahren eingeholt worden sei,\n\nhandele es sich bei der Bezeichnung “Tagesschau” um eine Kennzeichnung, die\n\ndie für den Schutz einer berühmten Marke erforderliche Verkehrsbekanntheit er-\n\nreicht habe und sogar den höchstmöglichen Schutzumfang beanspruchen könne.\n\nDer überragenden Verkehrsgeltung stehe nicht entgegen, daß der Sendetitel “Ta-\n\ngesschau” aus den üblichen Begriffen “Tag” und “Schau” gebildet sei. Die Be-\n\nzeichnung sei nicht glatt beschreibend, sondern hinreichend originell, um als Na-\n\nme einer Sendung und nicht lediglich als Inhaltsangabe aufgefaßt zu werden.\n\nDem stehe nicht entgegen, daß es sich um eine “sprechende” Kennzeichnung\n\nhandele. Der weite Schutzumfang der Kennzeichnung “Tagesschau” werde auch\n\nnicht durch ein Freihaltebedürfnis eingeschränkt. Dieser Titel stamme nicht aus\n\nder Umgangs- oder Fachsprache, sondern sei für die bekannte Nachrichtensen-\n\ndung gebildet worden. Daher bestehe kein Interesse des Verkehrs, die Bezeich-\n\nnung “Tagesschau” freizuhalten, was auch dadurch belegt werde, daß es außer-\n\nhalb der ARD sonst keine Sendung gebe, die den Bestandteil “Tages-” aufweise.\n\nDie “Tagesschau” genieße schließlich als Nachrichtensendung einen besonders\n\nguten Ruf.\n\nDie Beklagte beute den guten Ruf des Titels “Tagesschau” aus, wenn sie ih-\n\nre Nachrichtensendung “Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbilder”\n\nnenne. Die Beklagte beabsichtige, diese Bezeichnung nicht als Gattungsbegriff,\n\nsondern als eigenwillige Sprachschöpfung zu verwenden, die als Name einer be-\n\nstimmten Nachrichtensendung verstanden werde. Dabei werde ein erheblicher\n\nTeil der Zuschauer unwillkürlich “Tagesbild” mit “Tagesschau” assoziieren. Auch\n\nwenn die Bestandteile “-schau” und “-bild” für sich genommen nicht ähnlich seien,\n\nsei eine Ähnlichkeit zwischen “Tagesschau” und “Tagesbild” im maßgeblichen\n\nGesamteindruck aufgrund des gemeinsamen Wortanfangs, des gleichen Wort-\n\naufbaus und der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Begriffe\n\ngegeben. Die assoziative Nähe werde dadurch gefördert, daß der Kläger mit “Ta-\n\ngesthemen” noch einen weiteren Titel mit hoher Verkehrsbekanntheit und Wert-\n\nschätzung besitze und sich “Tagesbild” ohne weiteres in diese Reihe einfüge; an-\n\ndere Titel, bei denen ebenfalls “Tages-” am Wortanfang stehe, gebe es sonst\n\nnicht.\n\nDie Rechtsprechung, wonach bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln bereits\n\nunwesentliche Unterschiede ausreichten, um die Verwechslungsgefahr auszu-\n\nschließen, sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Zum einen sei die hier in Rede\n\nstehende Rufausbeutung nach § 1 UWG von der Verwechslungsgefahr im mar-\n\nkenrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zum anderen bestünden ähnliche Zei-\n\ntungstitel jahrzehntelang nebeneinander, so daß sich das Publikum daran ge-\n\nwöhnt habe, auf Unterschiede genauer zu achten. Aufgrund der Verwendung des\n\nTitels “Tagesbild” erwarteten dagegen erhebliche Teile des Verkehrs eine Sen-\n\ndung wie die “Tagesschau”, so daß beim Zuschauer eine bewußte oder unbe-\n\nwußte Übertragung von Güte- und Sympathievorstellungen naheliege. Es ent-\n\nspreche der Lebenserfahrung, daß diese Erwägungen auch bei der Wahl des Ti-\n\ntels “Tagesbild” eine Rolle gespielt hätten. Die Beklagte handele daher mit die-\n\nsem Anhängen an die “Tagesschau” bewußt und gezielt.\n\nII. Für die Beurteilung des Streitfalls sind in erster Linie die Bestimmungen\n\ndes Markengesetzes maßgeblich.\n\n1. Der Kläger hat seine – 1991 erhobene – Klage einerseits auf §§ 24, 31\n\nWZG und § 16 Abs. 1 UWG und andererseits – unter dem Gesichtspunkt des\n\nSchutzes eines berühmten Kennzeichens – auf § 1 UWG gestützt. Soweit ein\n\nkennzeichenrechtlicher Schutz in Rede steht, kommen im Streitfall nur die Be-\n\nstimmungen des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes zur An-\n\nwendung. Denn die Parteien streiten allein über eine für die Zukunft beabsichtigte\n\nVerwendung der Bezeichnungen “Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” und “Pro 7-\n\nTagesbilder”, so daß es nicht um die Weiterbenutzung einer bereits unter altem\n\nRecht benutzten Bezeichnung geht (§§ 152, 153 Abs. 1 MarkenG).\n\n2. Das Berufungsgericht hat nicht auf die Anspruchsgrundlagen des Mar-\n\nkengesetzes zurückgegriffen, den vom Kläger beanspruchten Schutz einer be-\n\nrühmten Kennzeichnung vor Rufausbeutung vielmehr ohne weiteres der Bestim-\n\nmung des § 1 UWG entnommen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß auch un-\n\nter der Geltung des Markengesetzes für den Schutz der bekannten oder berühm-\n\nten Marke unbeschränkt wettbewerbsrechtliche Ansprüche herangezogen werden\n\nkönnten.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Wie der Bundesgerichtshof in der – erst\n\nnach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten – Entscheidung “MAC Dog”\n\n(BGHZ 138, 349) betont hat, ergibt sich der Schutz bekannter Kennzeichnungen\n\nseit dem Inkrafttreten des Markengesetzes in erster Linie aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie aus § 15 Abs. 3 MarkenG (§ 152 MarkenG). Der Schutz\n\nder bekannten Marke im Markengesetz stellt sich als eine umfassende spezialge-\n\nsetzliche Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelte\n\nSchutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese Regelung läßt in ihrem Anwen-\n\ndungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823\n\nBGB grundsätzlich keinen Raum (BGHZ 138, 349, 351 f. – MAC Dog, m.w.N.;\n\nBGH, Urt. v. 14.1.1999 – I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931\n\n– BIG PACK; Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP\n\n2000, 529 – ARD-1; Urt. v. 29.4.1999 – I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP\n\n1999, 1279 – SZENE, zum Verhältnis von § 15 Abs. 3 MarkenG zu § 1 UWG).\n\nAuch im Streitfall kann § 1 UWG für den Schutz der bekannten oder be-\n\nrühmten Klagekennzeichen nur insoweit herangezogen werden, als dem Marken-\n\ngesetz ein solcher Schutz nicht entnommen werden kann. Das Berufungsgericht\n\nhätte danach in erster Linie prüfen müssen, ob sich der vom Kläger beanspruchte\n\nSchutz aus den markengesetzlichen Bestimmungen, also aus dem Werktitel- oder\n\nMarkenschutz, ergibt. Einen Rückgriff auf die zum alten Recht entwickelten\n\nGrundsätze zum Schutz bekannter oder berühmter Kennzeichnungen aus § 1\n\nUWG hätte es nur in Betracht ziehen dürfen, soweit das Markengesetz den\n\nSchutz solcher Kennzeichen nicht abschließend regelt.\n\n3. Die Notwendigkeit, zunächst die Anspruchsgrundlagen des Markenge-\n\nsetzes zu prüfen, führt indessen noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils. Denn die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu § 1 UWG getroffen\n\nhat, erlauben auch in kennzeichenrechtlicher Hinsicht eine umfassende Prüfung\n\nin der Revisionsinstanz.\n\nIII. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich nicht aus den\n\nWerktiteln “Tagesschau” und “Tagesthemen” herleiten (§§ 5, 15 MarkenG).\n\n1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch\n\naus § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu.\n\na) Allerdings kommt den beiden Titeln “Tagesschau” und “Tagesthemen”\n\nvon Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu, um als Werktitel nach § 5\n\nAbs. 1 und 3 MarkenG geschützt zu sein.\n\naa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Titeln von Rundfunksen-\n\ndungen keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 – I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 = WRP 1993,\n\n755 – Radio Stuttgart; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 57). Dies gilt in ge-\n\nsteigertem Maße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie werden im allge-\n\nmeinen so gewählt, daß dem Titel der Charakter der Sendung ohne weiteres ent-\n\nnommen werden kann. Insofern hat sich der Verkehr hier – ähnlich wie bei Zei-\n\ntungs- und Zeitschriftentiteln (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 – I ZR 6/96, GRUR\n\n1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 – Wheels Magazine, m.w.N.; ferner BGH\n\nGRUR 2000, 70, 72 – SZENE; Urt. v. 22.9.1999 – I ZR 50/97, GRUR 2000, 504,\n\n505 = WRP 2000, 533 – FACTS) – an Titel gewöhnt, die sich an beschreibende\n\nAngaben anlehnen und nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen.\n\nbb) Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend aus-\n\ngeführt hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, daß an den fraglichen Be-\n\nzeichnungen – hier “Tagesschau” und “Tagesthemen” – ein allgemeines Freihal-\n\ntebedürfnis bestehe. Da es sich bei dem Titel “Tagesschau” unstreitig um eine –\n\nder “Wochenschau” nachempfundene – Neuschöpfung handelt, scheidet hier ein\n\nsolches Interesse von vornherein aus. Im Hinblick darauf, daß es sich bei beiden\n\nTiteln um im Verkehr durchgesetzte Bezeichnungen handelt, kann offenbleiben,\n\nob für den Titel “Tagesthemen” etwas anderes gelten würde. Denn auch für die\n\nnach § 5 MarkenG geschützten Kennzeichen gilt, daß das Schutzhindernis eines\n\nbestehenden Freihaltebedürfnisses mit Hilfe einer Durchsetzung des Kennzei-\n\nchens innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden kann\n\n(vgl. BGHZ 4, 167, 169 – DUZ; BGH, Urt. v. 15.6.1956 – I ZR 105/54, GRUR\n\n1957, 29, 31 – Der Spiegel; Urt. v. 11.7.1958 – I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 47\n\n– Deutsche Illustrierte; Urt. v. 15.11.1967 – Ib ZR 119/66, GRUR 1968, 259 – NZ;\n\nUrt. v. 12.11.1987 – I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 – Hauer’s Auto-Zeitung;\n\nBGHZ 74, 1, 6 f. – RBB/RBT; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 28; Fezer, Marken-\n\nrecht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 50; Deutsch/Mittas, Titelschutz, Rdn. 91 und\n\n95; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 2 Rdn. 90 f. und\n\n§ 6 Rdn. 45 f.). Daß diese Voraussetzungen bei beiden Titeln erfüllt sind, unter-\n\nliegt im Hinblick auf ihren hohen Bekanntheitsgrad keinem Zweifel.\n\ncc) Schließlich kann die Schutzfähigkeit der Klagetitel auch nicht mit dem\n\nArgument verneint werden, es bestehe wegen der Nähe zu beschreibenden An-\n\ngaben die Gefahr, daß aus den geschützten Werktiteln “Tagesschau” und “Tage-\n\nsthemen” gegen rein beschreibende oder aus anderen Gründen freizuhaltende\n\nBezeichnungen vorgegangen werden könne. Denn dieser Gefahr kann bei der\n\nBemessung des Schutzumfangs Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urt. v.\n\n17.1.1985 – I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 – Gefa/Gewa;\n\nGoldmann aaO § 5 Rdn. 71; vgl. zum Markenrecht BGH, Urt. v. 18.6.1998\n\n– I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 240 = WRP 1999, 189 – Tour de Culture; Beschl.\n\nv. 18.3.1999 – I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 – HOUSE\n\nOF BLUES).\n\nb) Es besteht indessen keine Gefahr, daß das Publikum den Titel “Tages-\n\nbild”, den die Beklagte für ihre Nachrichtensendung gewählt hat, mit den Titeln\n\ndes Klägers (“Tagesschau” und “Tagesthemen”) verwechselt (§ 15 Abs. 2 Mar-\n\nkenG). Wird der Bezeichnung “Tagesbild” – sei es im Singular oder im Plural –\n\nnoch die Senderangabe “Pro 7-” vorangestellt, liegt die Gefahr einer Verwechs-\n\nlung noch ferner.\n\nFür die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz auf\n\ndrei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die\n\nKennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität\n\noder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehen-\n\nden Werktitel (vgl. zu Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 21.11.1996\n\n– I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 – NetCom; Urt. v.\n\n28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner).\n\naa) Aufgrund der jahrzehntelangen Benutzung und aufgrund der durch hohe\n\nEinschaltquoten belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnen sich die Titel\n\n“Tagesschau” und “Tagesthemen”, die der Kläger für seine Nachrichtensendun-\n\ngen verwendet, durch eine starke Kennzeichnungskraft aus. Zwar dienen Werkti-\n\ntel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG im allgemeinen nur der Unterscheidung eines\n\nWerkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber\n\ndes Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu geben (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 26.5.1994 – I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743\n\n– WIR IM SÜDWESTEN; GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine, m.w.N.). In\n\nder Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der Verkehr mit bekannten Werkti-\n\nteln häufig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbin-\n\ndet (vgl. BGHZ 102, 88, 91 f. – Apropos Film; 120, 228, 230 – Guldenburg; BGH,\n\nUrt. v. 12.11.1998 – I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 – Max;\n\nGRUR 2000, 504, 505 – FACTS). So verhält es sich im Streitfall: Nach den ge-\n\ntroffenen Feststellungen weisen die beiden Titel nicht nur einen überaus hohen\n\nBekanntheitsgrad auf, sondern werden vom Verkehr auch weitgehend – im Falle\n\nder “Tagesschau” sogar fast durchweg – zutreffend der ARD zugeordnet.\n\nbb) Die Beklagte beabsichtigt, den Titel “Tagesbild” ebenfalls für eine Nach-\n\nrichtensendung zu verwenden. Dem Merkmal der Branchennähe bei Unterneh-\n\nmenskennzeichen oder der Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen bei Marken\n\nentspricht bei Werktiteln die Ähnlichkeit der Werkkategorien (vgl. BGHZ 68, 132,\n\n139 f. – Der 7. Sinn; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 89 ff.; Deutsch/Mittas aaO\n\nRdn. 116 ff. m.w.N.). Im Streitfall steht eine Verwendung der beanstandeten Be-\n\nzeichnung für dieselbe Werkkategorie in Rede.\n\ncc) Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen – “Tagesschau” und “Ta-\n\ngesthemen” auf der einen und “Tagesbild” bzw. “Pro 7-Tagesbild(er)” auf der an-\n\nderen Seite – weisen nur eine geringe Ähnlichkeit auf. Zwar stimmt der Bestand-\n\nteil “Tages-” überein, und die inhaltliche Bedeutung weist hier wie dort auf eine\n\ndie Nachrichten des Tages zusammenfassende Sendung hin. Die Bezeichnungen\n\nunterscheiden sich jedoch in ihrem zweiten, gleichermaßen prägenden Bestand-\n\nteil (“-schau” und “-themen” auf der einen und “-bild” auf der anderen Seite) deut-\n\nlich voneinander.\n\ndd) Bei Berücksichtigung dieser den Schutzumfang der in Rede stehenden\n\nWerktitel näher bestimmenden Umstände ist die Gefahr von Verwechslungen zu\n\nverneinen.\n\n(1) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß erhebliche Teile des Ver-\n\nkehrs den Titel “Tagesbild” bzw. “Pro 7-Tagesbild(er)” in der Weise mit “Tages-\n\nschau” oder “Tagesthemen” verwechseln, daß sie den einen Titel für den anderen\n\nhalten (unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne). Dabei spielt natur-\n\ngemäß der – bereits angeführte – geringe Grad der Ähnlichkeit der sich gegen-\n\nüberstehenden Titel eine maßgebliche Rolle. Die Titel weichen in ihrem zweiten\n\nBestandteil voneinander ab. Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr\n\nmaßgebliche Gesamteindruck wird durch diesen zweiten Bestandteil aber glei-\n\nchermaßen geprägt wie durch den übereinstimmenden Teil (“Tages-”). Auch die\n\nÜbereinstimmung im Sinngehalt führt nicht zu einer Gefahr der Verwechslung der\n\nTitel. Gerade weil die Titel von Nachrichtensendungen im allgemeinen stark be-\n\nschreibende Anklänge aufweisen, ist eine Übereinstimmung in der inhaltlichen\n\nBedeutung eher die Regel als die Ausnahme. Auch hier ist davon auszugehen,\n\ndaß der Verkehr – ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln (BGH, Urt. v.\n\n6.12.1990 – I ZR 27/89, GRUR 1991, 331, 332 = WRP 1991, 383 – Ärztliche All-\n\ngemeine; Urt. v. 27.2.1992 – I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 549 = WRP 1992,\n\n759 – Morgenpost; Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 178/94, GRUR 1997, 661, 663 = WRP\n\n1997, 751 – B.Z./Berliner Zeitung) – gewohnt ist, die bestehenden Unterschiede\n\nzu beachten. An dieser Vergleichbarkeit mit Zeitungs- und Zeitschriftentiteln ver-\n\nmag auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand nichts zu ändern, daß\n\nes bislang keine Nachrichtensendungen gibt, deren Titel Ähnlichkeit zu den Kla-\n\ngetiteln aufweisen.\n\n(2) Wie bereits ausgeführt, dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 Mar-\n\nkenG im allgemeinen der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Sie\n\nsind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren\n\nSinne geschützt (BGH GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine). Den Titeln\n\n“Tagesschau” und “Tagesthemen” entnimmt der Verkehr dagegen, wie ebenfalls\n\ndargelegt, auch einen Hinweis auf die Herkunft, so daß hier – neben der Ver-\n\nwechslungsgefahr im weiteren Sinne – auch die Gefahr einer Zuordnung als Teil\n\neiner Serie in Betracht zu ziehen ist.\n\nIm Streitfall kann indessen ausgeschlossen werden, daß der Verkehr den\n\nTitel “Tagesbild” – bei “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbilder” liegt dies ohne-\n\nhin fern – dem Kläger oder der ARD als Teil einer Serie von verschiedenen Nach-\n\nrichtensendungen zuordnet, deren Titel durchweg mit dem Bestandteil “Tages-”\n\nbeginnen. Maßgeblich hierfür ist, daß der Fernsehzuschauer – wie sich aus der\n\nLebenserfahrung ergibt – im allgemeinen schon wegen der vorgenommenen Sen-\n\nderwahl, aber auch aufgrund der Hinweise auf den jeweils eingeschalteten Sen-\n\nder weiß, zu welcher Sendeanstalt die laufende Sendung gehört. Hinzu kommen\n\ndie augenfälligen Unterschiede zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Fern-\n\nsehprogrammen, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das Publi-\n\nkum die Nachrichtensendung der Beklagten mit dem Titel “Tagesbild” in die Linie\n\nvon “Tagesschau” und “Tagesthemen” einordnet und dem Kläger oder generell\n\nder ARD zuordnet. Isolierte Verwendungen der Titel, die außerhalb dieses Kon-\n\ntextes stattfinden – etwa im persönlichen Gespräch oder in Programmzeitschriften\n\nund sonstigen Zeitungsartikeln –, treten demgegenüber in ihrer Bedeutung für ei-\n\nne mögliche Verwechslung zurück.\n\n(3) Eine relevante Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann ebenfalls\n\nausgeschlossen werden. Zwar erscheint es durchaus möglich, daß das Publikum,\n\nwenn es dem Titel “Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbild(er)” zum ersten Mal begeg-\n\nnet, eine gedankliche Verbindung zur “Tagesschau” oder zu den “Tagesthemen”\n\ndes Klägers herstellt. Eine solche bloße Assoziation reicht indessen im Rahmen\n\ndes Titelschutzes – ebenso wie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – für\n\ndie Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. zum Markenschutz\n\nEuGH, Urt. v. 11.11.1997 – Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387,\n\n389 Tz. 18 ff. – Sabèl BV/Puma AG; Urt. v. 22.6.2000 – Rs. C-425/98, GRUR Int.\n\n2000, 899, 901 Tz. 34 = MarkenR 2000, 255 – Marca Moda/Adidas; BGH, Urt. v.\n\n2.7.1998 – I ZR 273/95, GRUR 1999, 155, 157 = WRP 1998, 1006 – DRIBECK’s\n\nLIGHT, \n\ninsoweit nicht \n\nin BGHZ 139, 147; BGH, Beschl. v. 27.4.2000\n\n– I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 877 = WRP 2000, 1142 – Davidoff). Vielmehr\n\nmuß die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen,\n\ndie auch darin bestehen kann, daß das Publikum aufgrund der vorhandenen\n\nÜbereinstimmungen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwi-\n\nschen den Herstellern der beiden Werke annimmt. Anhaltspunkte dafür, daß der\n\nVerkehr aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil “Tages-” eine solche – et-\n\nwa lizenzvertragliche – Verbindung annimmt, bestehen im Streitfall nicht.\n\n2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich auch nicht auf\n\n§ 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG (Schutz bekannter Werktitel) stüt-\n\nzen. Verwendet die Beklagte – wie beabsichtigt – die Bezeichnung “Tagesbild”,\n\nwird dadurch die Wertschätzung, die die Werktitel des Klägers genießen, nicht in\n\nunzulässiger Weise ausgenutzt.\n\na) Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, daß der\n\nKläger für die Titel “Tagesschau” und “Tagesthemen” grundsätzlich den Schutz\n\ndes § 15 Abs. 3 MarkenG in Anspruch nehmen kann. Der Schutzumfang der Kla-\n\ngekennzeichen bedarf jedoch im Hinblick auf das berechtigte Interesse anderer\n\nSendeanstalten, für ihre Nachrichtensendungen ebenfalls “sprechende” Titel zu\n\nverwenden, einer Begrenzung. Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit\n\nMarken ausgeführt hat, die sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende\n\nAngabe anlehnen, ist einem solchen Interesse durch eine sachgerechte Bestim-\n\nmung des Schutzumfangs sowie im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung\n\nzu tragen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes ge-\n\ngen beschreibende Angaben vorzugehen (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 – I ZB 4/95,\n\nGRUR 1997, 634, 636 = WRP 1997, 758 – Turbo II; GRUR 1999, 238, 240 – Tour\n\nde Culture, jeweils m.w.N.). Im Falle bekannter Kennzeichen ist dem beschriebe-\n\nnen Freihaltebedürfnis – hier dem Bedürfnis anderer Sendeunternehmen, abwei-\n\nchende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichtensendungen\n\nzu wählen – im Rahmen des Merkmals “ohne rechtfertigenden Grund in unlaute-\n\nrer Weise” Rechnung zu tragen. Dagegen kommt der Bestimmung des § 23 Nr. 2\n\nMarkenG in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu, da im\n\nRahmen des § 15 Abs. 3 MarkenG ohnehin eine umfassende Unlauterkeitsprü-\n\nfung vorzunehmen ist (vgl. zum entsprechenden Verhältnis von § 14 Abs. 2 Nr. 3\n\nund § 23 Nr. 2 MarkenG BGH GRUR 1999, 992, 994 – BIG PACK).\n\nb) Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Erwägung in anderem Zusam-\n\nmenhang auseinandergesetzt, ein berechtigtes Interesse der Beklagten jedoch zu\n\nUnrecht verneint. Wie bereits dargelegt, entspricht es einer allgemeinen Übung,\n\nden Titel von Fernsehnachrichtensendungen so zu wählen, daß er unzweideutig\n\nauf den Inhalt der Sendung hinweist. Hierzu zählen neben den hier in Rede ste-\n\nhenden Titeln des Klägers Bezeichnungen, die – wie etwa die Titel “heute”,\n\n“heute journal”, “aktuell”, “Aktuelle Stunde”, “News”, “Nachrichten”, “Abendschau”\n\n– von Haus aus nur eine geringe oder gar keine Unterscheidungskraft aufweisen.\n\nOhne eine Beschränkung des Schutzumfangs bestünde gerade im Hinblick auf\n\ndie hohe Bekanntheit, die derartige Titel genießen, die Gefahr, daß es später auf\n\nden Markt getretenen Sendeunternehmen von vornherein versagt wäre, die Titel\n\nihrer Nachrichtensendungen auf ähnliche Weise zu bilden. Sie wären vielmehr\n\nauf reine Phantasiebezeichnungen, die kaum Auskunft über den Inhalt der Sen-\n\ndung geben, oder auf glatt beschreibende Angaben (wie z.B. “Nachrichten”) an-\n\ngewiesen, die ihnen schon im Hinblick auf § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt\n\nwerden könnten. Zwar wird sich eine gewisse Benachteiligung der jüngeren Sen-\n\ndeanstalten mit Blick auf die beschränkte Zahl denkbarer Bezeichnungen nicht\n\nvermeiden lassen. Diese Benachteiligung ist jedoch dadurch möglichst gering zu\n\nhalten, daß an die Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen gestellt werden\n\nund der Schutzumfang bekannter oder berühmter Titel oder Marken entsprechend\n\nbeschränkt wird.\n\nc) Das Freihaltebedürfnis kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht in\n\nanderem Zusammenhang angestellten Erwägung in Abrede gestellt werden, es\n\ngebe keine sonstigen Nachrichtensendungen, deren Titel mit “Tages-” beginne.\n\nDenn die Alleinstellung, die der Kläger bislang genießt, ist auch darauf zurück-\n\nzuführen, daß er über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Veran-\n\nstalter ausgesetzt war und es dementsprechend wenige vergleichbare Sendungen\n\nanderer Anbieter gab. Soweit zwischen den vorhandenen Bezeichnungen mit ei-\n\nnem überwältigenden Bekanntheitsgrad und den neu gebildeten, durch Verwen-\n\ndung des Bestandteils “-bild” einen klaren Abstand haltenden Titeln eine (geringe)\n\nVerwechslungsgefahr bestehen sollte, wäre sie vorübergehender Natur und eine\n\nFolge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein duales Rundfunksystem (vgl.\n\nOLG Frankfurt WRP 1992, 117, 119; OLG Karlsruhe ZUM 1993, 485, 489).\n\nd) Diese Erwägungen führen dazu, daß ein unlauteres Ausnutzen oder ei-\n\nne unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der vom Kläger verwendeten\n\nTitel zu verneinen ist. Denn die Nähe der sich gegenüberstehenden Zeichen ist\n\ndadurch bedingt, daß es nur eine beschränkte Zahl von Möglichkeiten für eine an\n\nbeschreibende Angaben anklingende Bezeichnung von Nachrichtensendungen\n\ngibt. Sie erlaubt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Schluß\n\nauf eine unlautere Rufausbeutung. Auch hier gilt, daß mit der Einführung des\n\ndualen Systems die neuen Anbieter an dem von den öffentlich-rechtlichen Unter-\n\nnehmen gesetzten Standard gemessen wurden und positive (oder negative) As-\n\nsoziationen, die das Publikum mit den herkömmlichen Nachrichtensendungen\n\nverband, auf die Angebote der privaten Sendeunternehmen übertragen wurden.\n\nDoch auch wenn diese Wirkung bei der hier in Rede stehenden Nähe der Be-\n\nzeichnungen etwas stärker sein sollte, ist sie wiederum nur vorübergehender Na-\n\ntur und muß im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Beklagten hingenom-\n\nmen werden.\n\nIV. Auch soweit der Kläger seine Klage auf die eingetragenen Marken “Ta-\n\ngesschau” und “Tagesthemen” stützt, hat er keinen Erfolg.\n\n1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2\n\nund 5 MarkenG steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. Denn es be-\n\nsteht keine Gefahr, daß das Publikum den Titel, den die Beklagte für ihre Nach-\n\nrichtensendung gewählt hat (“Tagesbild”, “Pro 7-Tagesbild” oder “Pro 7-Tagesbil-\n\nder”), mit den Marken des Klägers (“Tagesschau” und “Tagesthemen”) verwech-\n\nselt. Insoweit kann auf die Ausführungen Bezug genommen werden, mit denen\n\neine Verwechslungsgefahr der Werktitel verneint wurde (oben unter III.1.b). Un-\n\nterschiede, die möglicherweise bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von\n\nMarken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) auf der einen und von Werktiteln (§ 15\n\nAbs. 2 MarkenG) auf der anderen Seite zu beachten sind, gewinnen jedenfalls im\n\nStreitfall keine Bedeutung.\n\n2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4\n\nNr. 1, § 14 Abs. 3 und 5 MarkenG. Dabei kann offenbleiben, ob der Schutz der\n\nbekannten Marke aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch gegenüber Zeichen gilt,\n\ndie – wie vorliegend – für Waren oder Leistungen verwendet werden, die den von\n\nder bekannten Marke erfaßten Waren oder Leistungen ähnlich oder mit ihnen\n\nidentisch sind (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen BGH GRUR 2000,\n\n875, 878 f. – Davidoff).\n\na) Soweit die Bestimmungen des Markengesetzes auch auf den Schutz der\n\nbekannten Marke im Ähnlichkeitsbereich anzuwenden sind, gilt hier – wie bei den\n\nbekannten Werktiteln (dazu oben unter III.2.a) –, daß dem schützenswerten Inter-\n\nesse anderer Anbieter, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für\n\nihre Nachrichtensendungen zu wählen, durch eine Begrenzung des Schutzum-\n\nfangs der bekannten Marke Rechnung zu tragen ist. Dies kann durch eine sach-\n\ngerechte Handhabung des Merkmals “ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer\n\nWeise” geschehen. Im Streitfall hat die Beklagte der allgemeinen Übung folgend,\n\nmit dem Titel einer Nachrichtensendung auf deren Inhalt hinzuweisen, für ihre\n\nSendung eine einen hinreichenden Abstand haltende Bezeichnung gewählt. So-\n\nweit dieser Titel wegen der Übereinstimmung im Bestandteil “Tages-” Assoziatio-\n\nnen zu den bekannten Marken des Klägers weckt, ist eine sich daraus ergebende\n\nBeeinträchtigung hinzunehmen, weil sie nicht als sachlich ungerechtfertigt und\n\nunlauter bezeichnet werden kann. Im einzelnen sind hierbei dieselben Erwägun-\n\ngen maßgeblich, die zur Verneinung der auf die bekannten Werktitel gestützten\n\nAnsprüche geführt haben (dazu oben unter III.2.b bis d).\n\nb) Käme eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Ähnlichkeits-\n\nbereich nicht in Betracht, müßte insofern auf § 1 UWG zurückgegriffen werden.\n\nHierbei sind jedoch dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der\n\nPrüfung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG dazu geführt haben, daß\n\nein Ausnutzen der Wertschätzung in unlauterer Weise verneint worden ist.\n\nV. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben. Das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_211-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/i-zr-211-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_211-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_211-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/i-zr-211-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_211-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:34.951038+00:00"}}