{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_210-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"I ZR 210/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Verkündet am: 5. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Immobilienpreisangaben Wegen der Besonderheiten des Immobilienmarktes besteht zwischen bundes- weit tätigen Anbietern von Immobilien nicht ohne weiteres ein konkretes Wett- bewerbsverhältnis. UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 Eine Werbung für eine Immobilie, in der nur der m2-Preis, nicht auch der End- preis, angegeben ist, oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den m2- Preis blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Sie ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobili- enmarkt wesentlich zu beeinträchtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 210/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nUWG § 1\n\nVerkündet am:\n5. Oktober 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nImmobilienpreisangaben\n\nWegen der Besonderheiten des Immobilienmarktes besteht zwischen bundes-\nweit tätigen Anbietern von Immobilien nicht ohne weiteres ein konkretes Wett-\nbewerbsverhältnis.\n\nUWG § 13 Abs. 2 Nr. 1; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3\n\nEine Werbung für eine Immobilie, in der nur der m2-Preis, nicht auch der End-\npreis, angegeben ist, oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den m2-\nPreis blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung.\nSie ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobili-\nenmarkt wesentlich zu beeinträchtigen.\n\nBGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 210/98 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Born-\n\nkamm und Pokrant\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 16. Juli 1998 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Berufungsurteil\n\nim Ausspruch zu I wie folgt gefaßt wird:\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 4. Februar\n\n1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage\n\nstatt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist in München Immobilienmakler. Für eine Immobilie in\n\nPlauen warb er in der \"Süddeutschen Zeitung\" vom 21./22. Juni 1997 mit einer\nAnzeige, in der nur der m2-Preis, nicht auch der Endpreis, angegeben war, und\n\nin der \"Süddeutschen Zeitung\" vom 28./29. Juni 1997 mit einer weiteren Anzei-\nge, in der zwar die Endpreisangabe enthalten, aber der m2-Preis blickfangmä-\n\nßig hervorgehoben war.\n\nDer Kläger, ein Rechtsanwalt in München, hat diese Anzeigen als wett-\n\nbewerbswidrig beanstandet, weil die Angaben zum Preis der beworbenen\n\nWohnungen mit den Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht vereinbar\n\nseien. Von diesen Wettbewerbsverstößen sei auch er als Wettbewerber un-\n\nmittelbar betroffen, weil er neben seinem Anwaltsberuf in Berlin als Bauträger\n\nund Altbausanierer tätig sei und Eigentumswohnungen für Kapitalanleger an-\n\nbiete.\n\nDer Kläger hat mit seiner Klage begehrt, daß dem Beklagten verboten\n\nwird, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Vertrieb von\nImmobilien so zu werben, daß ein Preisbestandteil wie der m2-Preis angegeben\nwird, nicht jedoch der Gesamtendpreis, oder in der Weise, daß der m2-Preis\n\ngegenüber dem Gesamtendpreis blickfangmäßig hervorgehoben wird.\n\nDer Beklagte hat bestritten, daß der Kläger Wettbewerber sei. Die Gel-\n\ntendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedenfalls rechtsmißbräuchlich,\n\nweil es dem Kläger nur darum gehe, als Rechtsanwalt Gebühren zu erzielen.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.\n\nMit seiner (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte\n\nbeantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger zu dem Be-\n\nklagten nur in einem sog. abstrakten Wettbewerbsverhältnis stehe und deshalb\n\nnicht bereits nach § 1 UWG, sondern nur nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klage-\n\nbefugt sei. Der Kläger betätige sich in Berlin als Sanierer von Altbauten und\n\nlasse Wohnungen in diesen Objekten von seiner Ehefrau, die als Maklerin tätig\n\nsei, zum Kauf anbieten. Der Beklagte bewerbe als Immobilienmakler ebenfalls\n\nWohnungen und zwar - wie der Kläger und seine Ehefrau - auch in der \"Süd-\n\ndeutschen Zeitung\". Die angebotenen Wohnungen seien vor allem für Kapital-\n\nanleger interessant. Der räumliche Markt, auf dem die Parteien in gleicher\n\nWeise als Anbieter von Wohnungen tätig seien, lasse sich deshalb nicht örtlich\n\nbegrenzen. Der Kläger und seine Ehefrau würden jedoch durch die Werbung\n\ndes Beklagten nicht als \"unmittelbar Verletzte\" betroffen. Beide müßten durch\n\ndie angegriffene Werbung keine real spürbare Beeinträchtigung erleiden oder\n\nbefürchten. Sie seien durch sie nicht mehr betroffen als jeder andere Gewer-\n\nbetreibende oder Immobilienmakler, der Immobilien für Kapitalanleger anbiete.\n\nDie beanstandeten Anzeigen verstießen gegen die Preisangabenver-\nordnung. In der Anzeige vom 21./22. Juni 1997 sei mit m2-Preisen ohne Anga-\n\nbe des Endpreises geworben worden. Die Anzeige vom 28./29. Juni 1997 nen-\nne zwar neben dem m2-Preis auch den Endpreis, der m2-Preis sei aber blick-\n\nfangmäßig hervorgehoben. Diese Verstöße gegen die Preisangabenverord-\n\nnung seien jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt\n\nwesentlich zu beeinträchtigen. Ob sie dem Werbenden einen Wettbewerbsvor-\n\nsprung verschaffen könnten, lasse sich nicht feststellen. Immobilien und insbe-\n\nsondere Eigentumswohnungen könnten nicht - wie häufig Waren des täglichen\n\nGebrauchs - auf der Grundlage der Endpreisangabe miteinander verglichen\n\nwerden. Sie unterschieden sich in so vielfältiger Weise, daß die Angabe des\n\nEndpreises den Interessenten allenfalls in die Lage versetze zu entscheiden,\n\nob die angebotene Immobilie für ihn überhaupt erschwinglich sei. Demgegen-\nüber lasse sich anhand des Standorts und des m2-Preises ein erster sinnvoller\n\nVergleich zwischen verschiedenen Immobilienangeboten vornehmen. Es sei\nzwar mit der Preisangabenverordnung nicht vereinbar, wenn nur der m2-Preis\n\nangegeben oder dieser gegenüber dem Endpreis hervorgehoben werde; ein\n\nsolcher Verstoß habe aber aus den dargelegten Gründen nicht das Gewicht,\n\nden ein vergleichbarer Verstoß auf anderen Warengebieten haben könne. Das\n\nZiel der Preisangabenverordnung, durch die Angabe eines klaren, alle Preis-\n\nbestandteile enthaltenden Endpreises eine schnelle und zuverlässige Orientie-\n\nrung und einen zutreffenden Preisvergleich zu ermöglichen, lasse sich bei Im-\n\nmobilien an unterschiedlichen Standorten auch bei Angabe des Gesamtpreises\n\nnicht erreichen. Personen, die eine Immobilie zum Zweck der Kapitalanlage\n\nsuchten, seien zudem daran gewöhnt, Preisvergleiche auf der Grundlage von\nm2-Preisen anzustellen, und in der Lage, den von dem Beklagten genannten\nm2-Preis unter Berücksichtigung des Standorts Plauen in der Skala zwischen\n\nden Preisen für Billig- und Luxuswohnungen einzuordnen.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Kläger\n\nnicht bereits als unmittelbar betroffener Wettbewerber nach § 1 UWG sachbe-\n\nfugt ist.\n\nAls unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Hand-\n\nlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu\n\ndem Verletzer (oder dem von diesem Geförderten) in einem konkreten Wett-\n\nbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 229/95, GRUR\n\n1998, 1039, 1040 = WRP 1998, 973 - Fotovergrößerungen; Urt. v. 24.5.2000\n\n- I ZR 222/97, Umdruck S. 6 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v.\n\n29.6.2000 - I ZR 29/98, Umdruck S. 10 f. - Filialleiterfehler, jeweils m.w.N.). Ein\n\nkonkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien\n\ngleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen\n\nversuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten\n\nden anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 = WRP 1998, 1065\n\n- Preisvergleichsliste II, m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsge-\n\nricht hier rechtsfehlerfrei verneint.\n\nDie Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe\n\nbei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, daß sich beide - jeweils in München\n\nansässigen - Parteien an denselben Kundenkreis wendeten. Ihre Zielgruppe\n\nseien nicht Käufer, die beabsichtigten, die beworbenen Wohnungen selbst zu\n\nbeziehen, sondern Kapitalanleger, die durch den Erwerb von Immobilien in den\n\nneuen Bundesländern Steuervergünstigungen erreichen wollten. Für diese sei\n\nder Standort von untergeordneter Bedeutung, solange von einer sicheren Ver-\n\nmietung und der Möglichkeit einer späteren Veräußerung ausgegangen werden\n\nkönne. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht durchdringen, weil es\n\nden Besonderheiten des Immobilienmarktes nicht hinreichend Rechnung trägt.\n\nImmobilien sind auch aus der Sicht von Kapitalanlegern nicht beliebig\n\naustauschbar, sondern jeweils Einzelstücke, die sich insbesondere nach ihrem\n\nStandort, ihrem Alter (Alt- oder Neubau), ihren architektonischen Besonder-\n\nheiten, ihrer Bausubstanz sowie ihrer Größe und Ausstattung voneinander un-\n\nterscheiden. Auch ein vernünftiger Kapitalanleger, der eine Immobilie in erster\n\nLinie wegen der mit dem Kauf verbundenen Steuervergünstigungen erwerben\n\nwill, wird diese Umstände, die über den späteren Wert, die mögliche Rendite\n\nund die Folgelasten entscheiden, maßgeblich in seine Entscheidung einbezie-\n\nhen. Es mag zwar sein, daß Anbieter von Immobilien, soweit sie sich vor allem\n\nan Kapitalanleger wenden, ihre Kunden regelmäßig in demselben Personen-\n\nkreis suchen, dies insbesondere dann, wenn sie für ihre Angebote mit Anzei-\n\ngen in denselben überregionalen Tageszeitungen werben. Dies ändert aber\n\nnichts daran, daß in aller Regel keine Gefahr besteht, daß eine konkrete Wer-\n\nbemaßnahme unmittelbar einen bestimmten anderen Anbieter beeinträchtigen\n\nkönnte. Angesichts der Größe des Immobilienmarktes in der Bundesrepublik\n\nDeutschland, sowohl nach der Zahl der Anbieter als auch nach der Zahl der\n\nangebotenen Objekte, ist es im allgemeinen außerordentlich unwahrscheinlich,\n\ndaß sich die konkrete Art und Weise der Werbung für ein bestimmtes Immobili-\n\nenangebot dahingehend auswirken könnte, daß sich ein Käufer für dieses statt\n\nfür ein gleichzeitig angebotenes Objekt eines bestimmten, die Werbung bean-\n\nstandenden Wettbewerbers entscheidet. Besonderheiten, die im vorliegenden\n\nFall ausnahmsweise eine andere Beurteilung begründen könnten, sind nicht\n\nersichtlich.\n\n2. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zu Recht entschieden, daß der\n\nKläger für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch\n\nnicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG sachbefugt ist.\n\na) Mit dem Berufungsgericht kann dabei davon ausgegangen werden,\n\ndaß sich beide Parteien auf demselben sachlichen und räumlichen Markt betä-\n\ntigen und zwar dem Markt für Immobilienangebote in der Bundesrepublik\n\nDeutschland.\n\nb) Die angegriffenen Anzeigen verstießen auch, wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend dargelegt hat, gegen die Vorschriften der Preisangabenverord-\n\nnung. Die Werbung vom 21./22. Juni 1997 hat entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1\n\nPAngV den Endpreis nicht angegeben, obwohl in der Anzeige ein Preisbe-\nstandteil, der m2-Preis, genannt war. Die blickfangmäßige Hervorhebung des\nm2-Preises statt des ebenfalls genannten Endpreises in der Anzeige vom\n\n28./29. Juni 1997 widersprach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6\n\nSatz 3 PAngV a.F. Auch nach der Änderung der Preisangabenverordnung\n\ndurch die Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpak-\n\nkungsverordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238) ist die beanstandete Art\n\nund Weise der Preisangaben nicht zulässig (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 3\n\nPAngV n.F.).\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision sind derartige Verstöße jedoch\n\nnicht, wie dies § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG voraussetzt, geeignet, den Wettbewerb\n\nauf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.\n\nDie UWG-Novelle 1994 hat das Erfordernis der wesentlichen Beein-\n\nträchtigung des Wettbewerbs als Voraussetzung für die Klagebefugnis von\n\nWettbewerbern, die mit dem Antragsgegner nicht in einem konkreten Wettbe-\n\nwerbsverhältnis stehen, eingeführt, um die wettbewerbsrechtliche Verfolgung\n\nvon Bagatellverstößen, die für das Wettbewerbsgeschehen insgesamt oder für\n\neinzelne Wettbewerber allenfalls eine marginale Bedeutung haben, zu unter-\n\nbinden (vgl. Begründung des Entwurfs eines UWG-Änderungsgesetzes, BT-\n\nDrucks. 12/7345 S. 4, 5 f., 10 ff. u. 13 f., abgedruckt WRP 1994, 369; BGHZ\n\n133, 316, 322 - Altunterwerfung I). Die Ausübung der im allgemeinen Interesse\n\ngewährten Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 UWG sollte auf solche Fälle be-\n\nschränkt werden, in denen die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes auf\n\ndas Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß seine Verfolgung auch\n\nwirklich im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. dazu auch Melullis, Handbuch\n\ndes Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 382; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der\n\nWettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 32). Dementsprechend kann es für\n\ndie Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht ge-\n\nnügen, daß dem Wettbewerbsverstoß die Verletzung eines gesetzlichen Ge-\n\noder Verbots zugrunde liegt oder der Verstoß geeignet ist, irgendeinen ge-\n\nringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. Melullis aaO Rdn. 384,\n\n388).\n\nDas im Hinblick auf diese Zielsetzung des Gesetzes auszulegende\n\nMerkmal der Wettbewerbsbeeinträchtigung enthält objektive und subjektive\n\nMomente, an denen Art und Schwere des Verstoßes zu messen sind. Dabei\n\nsind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu denen u.a. ein\n\nbesonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, eine\n\nbesondere Anreizwirkung der Werbung für den Umworbenen sowie die Größe\n\ndes erzielten Wettbewerbsvorsprungs gehören können (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n30.4.1998 - I ZR 40/96, GRUR 1998, 955 f. = WRP 1998, 867 - Flaschen-\n\npfand II; Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1121 = WRP 1999,\n\n1159 - RUMMS!, m.w.N.). Danach hat das Berufungsgericht hier eine wesentli-\n\nche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem maßgeblichen Markt zu Recht\n\nverneint. Auch wenn unterstellt wird, daß die beanstandeten Verstöße gegen\n\ndie Preisangabenverordnung geeignet sind, dem Werbenden einen gewissen\n\nWettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ist dieser jedenfalls so geringfügig, daß\n\ndie Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes durch die nach § 13 Abs. 2 UWG\n\nklagebefugten Wettbewerber und Verbände nicht mehr im Interesse der Allge-\n\nmeinheit liegt. Der mögliche Interessent wird durch die beanstandete Art der\n\nPreisangabe nicht irregeführt. Er wird lediglich nicht in der gesetzlich vorgese-\n\nhenen Weise über den Endpreis informiert. Auch bei der Anzeige, in der kein\n\nEndpreis genannt ist, läßt sich dieser aus den übrigen Angaben ohne weiteres\n\nerrechnen. Neben den vom Berufungsgericht dargelegten Umständen ist dabei\n\nauch zu berücksichtigen, daß Immobilien nicht allein aufgrund von Zeitungsan-\n\nzeigen, sondern - jedenfalls von einem verständigen Immobilienkäufer - nur\n\nnach sorgfältiger Prüfung der Vor- und Nachteile gekauft werden. Ein Interesse\n\nder Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von Verstößen\n\ngegen die Preisangabenverordnung, wie sie Gegenstand des Rechtsstreits\n\nsind, ist hier um so weniger gegeben, als die zuständigen Behörden eine sol-\n\nche Nichteinhaltung der Vorschriften der Preisangabenverordnung nach\n\npflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls auch als Ordnungswidrigkeiten\n\nahnden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 5 PAngV n.F.).\n\nd) Das in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG genannte Merkmal der wesentlichen\n\nBeeinträchtigung des Wettbewerbs betrifft eine materiell-rechtliche Anspruchs-\n\nvoraussetzung (vgl. BGHZ 133, 316, 318 - Altunterwerfung I). Die Klage ist da-\n\nnach nicht - wie die Vorinstanzen gemeint haben - unzulässig, sondern unbe-\n\ngründet. Dies ist im Urteilsausspruch zu berücksichtigen. Dem steht nicht ent-\n\ngegen, daß nur der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einge-\n\nlegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 938\n\n= WRP 1999, 918 - Hypotonietee; Urt. v. 2.3.2000 - III ZR 65/99, NJW 2000,\n\n1645, 1647, jeweils m.w.N.).\n\nIII. Die Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil war danach mit\n\nder Maßgabe zurückzuweisen, daß seine Berufung - unter Neufassung von\n\nAusspruch zu I des Berufungsurteils - mit der Maßgabe zurückgewiesen wird,\n\ndaß die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wird.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Bornkamm\n\nPokrant","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_210-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/i-zr-210-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_210-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_210-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/i-zr-210-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_210-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:30:28.909457+00:00"}}