{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_205-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-03-01","aktenzeichen":"I ZR 205/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 1. März 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle MarkenG § 5 Abs. 1 und 3 In einer Titelschutzanzeige liegt noch keine Benutzung des angezeigten Titels; sie führt lediglich zu einer Vorverlagerung des Zeitrangs (im Anschluß an BGHZ 108, 89 – Titelschutzanzeige). Tagesreport","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 205/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n1. März 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nMarkenG § 5 Abs. 1 und 3\n\nIn einer Titelschutzanzeige liegt noch keine Benutzung des angezeigten Titels;\nsie führt lediglich zu einer Vorverlagerung des Zeitrangs (im Anschluß an BGHZ\n108, 89 – Titelschutzanzeige).\n\nTagesreport\n\nBGH, Urt. v. 1. März 2001 – I ZR 205/98 – OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. Juli 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ham-\n\nburg, Zivilkammer 15, vom 14. Februar 1996 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist der Norddeutsche Rundfunk. Er produziert für die der Arbeits-\n\ngemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (ARD)\n\nangeschlossenen Anstalten u.a. die Sendungen “Tagesschau” (erste Sendung\n\n1952, für ARD seit 1954) und “Tagesthemen” (seit 1978). Der Bayerische Rund-\n\nfunk und der Südwestrundfunk produzieren ebenfalls für die ARD die Sendung\n\n“Report”.\n\nDer Kläger ist Inhaber der 1984 als durchgesetzte Zeichen für die Dienstlei-\n\nstung “Produktion von Fernseh-Nachrichtensendungen” eingetragenen Wortmar-\n\nken “Tagesschau” und “Tagesthemen”. Inhaber der ebenfalls 1984 als durchge-\n\nsetzt eingetragenen Wortmarke “Report” für die Produktion einer Fernsehsen-\n\ndung mit politischem Inhalt war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-\n\nlung in der Tatsacheninstanz der (inzwischen im Südwestrundfunk aufgegangene)\n\nSüdwestfunk, der den Kläger ermächtigt hat, Ansprüche aus diesem Kennzeichen\n\ngeltend zu machen.\n\nDie Beklagte veranstaltet das durch Werbung finanzierte Fernsehprogramm\n\n“SAT.1”. Sie beabsichtigt, eine Nachrichtensendung “Tagesreport” zu nennen,\n\ngegebenenfalls mit dem Zusatz “SAT.1-News”. 1993 ließ sie für “Tagesreport” ei-\n\nne Titelschutzanzeige veröffentlichen.\n\nMit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte aus den Marken\n\nund Werktiteln sowie aus § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Er hat vorge-\n\ntragen, die Titel “Tagesschau”, “Tagesthemen” und “Report” seien überragend\n\nbekannt. Die Sendung “Report” gehöre neben “Panorama” und “Monitor” zu den\n\nbekanntesten Nachrichtenmagazinen. Die Bekanntheit der “Tagesschau” sei noch\n\nüberwältigender. Die 20-Uhr-Ausgabe der “Tagesschau” werde regelmäßig von\n\nacht bis neun Millionen Zuschauern, die Sendung “Tagesthemen” von vier bis fünf\n\nMillionen Zuschauern gesehen. “Tagesschau” und “Tagesthemen” seien als Titel\n\nvon Nachrichtensendungen nahezu vollständig durchgesetzt, dem Verkehr also\n\nfast durchweg bekannt. Der beabsichtigte Titel “Tagesreport” sei mit “Tages-\n\nschau”, “Tagesthemen” und “Report” verwechselbar. Dabei sei neben der Ähn-\n\nlichkeit der Titel und der gattungsmäßigen Identität der damit bezeichneten Lei-\n\nstungsangebote der aufgrund der Bekanntheit weit zu ziehende Schutzbereich zu\n\nberücksichtigen. Außerdem lehne sich die Beklagte erkennbar an die “Tages-\n\nschau” an, um deren guten Ruf für sich auszunutzen, und knüpfe mit “Tagesre-\n\nport” assoziativ an “Tagesschau” und “Tagesthemen” einerseits und “Report” an-\n\ndererseits an.\n\nDer Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten,\n\neine Fernsehnachrichtensendung unter dem Titel “Tagesreport” in Al-\nleinstellung oder in Verbindung mit der Zusatzbezeichnung “SAT.1-\nNews” anzukündigen und/oder auszustrahlen und/oder in anderer Wei-\nse zu verbreiten.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungs-\n\ngefahr in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Bezeichnung “Tages-\n\nreport” rein beschreibend sei, jedenfalls von ihr rein beschreibend benutzt werde.\n\nDies werde noch deutlicher, wenn sie – wie geplant – neben dem “Tagesreport”\n\neinen “Früh-”, “Mittags-” und “Nachtreport” sende. An den Bestandteilen “Tages-”\n\nund “-report” bestehe außerdem ein überragendes Freihaltebedürfnis. Auch eine\n\nmittelbare oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei ausgeschlossen,\n\nda es dem Verkehr geläufig sei, daß zwischen den öffentlich-rechtlichen und den\n\nprivaten Rundfunkunternehmen keine Wirtschaftsbeziehungen bestünden.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, nachdem es zum Bekannt-\n\nheitsgrad und zur Wertschätzung der Sendungen “Tagesschau”, “Tagesthemen”\n\nsowie zum Bekanntheitsgrad von “Report” auf Meinungsumfragen gestützte\n\nSachverständigengutachten eingeholt hatte. Das Oberlandesgericht hat die Be-\n\nrufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Hamburg AfP 1998, 640 = ZUM-RD\n\n1998, 497).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Abweisung der Klage.\n\nI. Das Berufungsgericht hat in der beabsichtigten Verwendung des Titels\n\n“Tagesreport” – sei es in Alleinstellung, sei es in der Verbindung mit “SAT.1-\n\nNews” – einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der\n\nAusbeutung des guten Rufs einer berühmten Marke gesehen. Nach dem einge-\n\nholten Sachverständigengutachten handele es sich bei der Bezeichnung “Tages-\n\nschau” um eine Kennzeichnung, die die für den Schutz einer berühmten Marke\n\nerforderliche Verkehrsbekanntheit erreicht habe und sogar den höchstmöglichen\n\nSchutzumfang beanspruchen könne. Der überragenden Verkehrsgeltung stehe\n\nnicht entgegen, daß der Sendetitel “Tagesschau” aus den üblichen Begriffen\n\n“Tag” und “Schau” gebildet sei. Die Bezeichnung sei nicht glatt beschreibend,\n\nsondern hinreichend originell, um als Name einer Sendung und nicht lediglich als\n\nInhaltsangabe aufgefaßt zu werden. Dem stehe nicht entgegen, daß es sich um\n\neine “sprechende” Kennzeichnung handele. Der weite Schutzumfang der Kenn-\n\nzeichnung “Tagesschau” werde auch nicht durch ein Freihaltebedürfnis einge-\n\nschränkt. Dieser Titel stamme nicht aus der Umgangs- oder Fachsprache, son-\n\ndern sei für die bekannte Nachrichtensendung gebildet worden. Daher bestehe\n\nkein Interesse des Verkehrs, die Bezeichnung “Tagesschau” freizuhalten, was\n\nauch dadurch belegt werde, daß es außerhalb der ARD sonst keine Sendung ge-\n\nbe, die den Bestandteil “Tages-” aufweise. Die “Tagesschau” genieße schließlich\n\nals Nachrichtensendung einen besonders guten Ruf.\n\nDie Beklagte beute den guten Ruf des Titels “Tagesschau” aus, wenn sie ih-\n\nre Nachrichtensendung “Tagesreport” – in Alleinstellung oder mit dem Zusatz\n\n“SAT.1-News” – nenne. Die Beklagte beabsichtige, diese Bezeichnung nicht als\n\nGattungsbegriff, sondern als eigenwillige Sprachschöpfung zu verwenden, die als\n\nName einer bestimmten Nachrichtensendung verstanden werde. Dabei werde ein\n\nerheblicher Teil der Zuschauer unwillkürlich “Tagesreport” mit “Tagesschau” as-\n\nsoziieren. Auch wenn die Bestandteile “-schau” und “-report” für sich genommen\n\nnicht ähnlich seien, sei eine Ähnlichkeit zwischen “Tagesschau” und “Tagesre-\n\nport” im maßgeblichen Gesamteindruck aufgrund des gemeinsamen Wortanfangs,\n\ndes gleichen Wortaufbaus und der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung\n\nder beiden Begriffe gegeben. Die assoziative Nähe werde dadurch gefördert, daß\n\nder Kläger mit “Tagesthemen” noch einen weiteren Titel mit hoher Verkehrsbe-\n\nkanntheit und Wertschätzung besitze und sich “Tagesreport” ohne weiteres in\n\ndiese Reihe einfüge; andere Titel, bei denen ebenfalls “Tages-” am Wortanfang\n\nstehe, gebe es sonst nicht.\n\nDie Rechtsprechung, wonach bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln bereits\n\nunwesentliche Unterschiede ausreichten, um die Verwechslungsgefahr auszu-\n\nschließen, sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Zum einen sei die hier in Rede\n\nstehende Rufausbeutung nach § 1 UWG von der Verwechslungsgefahr im mar-\n\nkenrechtlichen Sinne zu unterscheiden. Zum anderen bestünden ähnliche Zei-\n\ntungstitel jahrzehntelang nebeneinander, so daß sich das Publikum daran ge-\n\nwöhnt habe, auf Unterschiede genauer zu achten. Aufgrund der Verwendung des\n\nTitels “Tagesreport” erwarteten dagegen erhebliche Teile des Verkehrs eine Sen-\n\ndung wie die “Tagesschau”, so daß beim Zuschauer eine bewußte oder unbe-\n\nwußte Übertragung von Güte- und Sympathievorstellungen naheliege. Es ent-\n\nspreche der Lebenserfahrung, daß diese Erwägungen auch bei der Wahl des Ti-\n\ntels “Tagesreport” eine Rolle gespielt hätten. Die Beklagte handele daher mit die-\n\nsem Anhängen an die “Tagesschau” bewußt und gezielt.\n\nII. Für die Beurteilung des Streitfalls sind in erster Linie die Bestimmungen\n\ndes Markengesetzes maßgeblich.\n\n1. Der Kläger hat seine – im Mai 1993 erhobene – Klage einerseits auf\n\n§§ 24, 31 WZG und § 16 Abs. 1 UWG und andererseits – unter dem Gesichts-\n\npunkt des Schutzes eines berühmten Kennzeichens – auf § 1 UWG gestützt. So-\n\nweit ein kennzeichenrechtlicher Schutz in Rede steht, kommen im Streitfall nur die\n\nBestimmungen des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes zur\n\nAnwendung. Denn die Parteien streiten allein über eine für die Zukunft beabsich-\n\ntigte Verwendung der Bezeichnung “Tagesreport”, so daß es nicht um die Weiter-\n\nbenutzung einer bereits unter altem Recht benutzten Bezeichnung geht (§§ 152,\n\n153 Abs. 1 MarkenG). Auch in der Titelschutzanzeige der Beklagten aus dem\n\nJahre 1993 liegt noch keine Benutzung des Titels “Tagesreport”. Derartige Anzei-\n\ngen können bei alsbaldiger Aufnahme der angezeigten Sendung zu einer Vor-\n\nverlagerung des Zeitrangs führen (vgl. BGHZ 108, 89, 92 f. – Titelschutzanzeige),\n\nstellen jedoch noch keine vorgezogene Benutzungsaufnahme dar. Was die Ver-\n\nwendung des angezeigten Titels angeht, begründen sie dementsprechend keine\n\nWiederholungsgefahr, sondern lediglich eine – hier auch ohne die Anzeige be-\n\nstehende – Erstbegehungsgefahr (vgl. \n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, § 15\n\nRdn. 79).\n\n2. Das Berufungsgericht hat nicht auf die Anspruchsgrundlagen des Mar-\n\nkengesetzes zurückgegriffen, den vom Kläger beanspruchten Schutz einer be-\n\nrühmten Kennzeichnung vor Rufausbeutung vielmehr ohne weiteres der Bestim-\n\nmung des § 1 UWG entnommen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß auch un-\n\nter der Geltung des Markengesetzes für den Schutz der bekannten oder berühm-\n\nten Marke unbeschränkt wettbewerbsrechtliche Ansprüche herangezogen werden\n\nkönnten.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Wie der Bundesgerichtshof in der – erst\n\nnach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten – Entscheidung “MAC Dog”\n\n(BGHZ 138, 349) betont hat, ergibt sich der Schutz bekannter Kennzeichnungen\n\nseit dem Inkrafttreten des Markengesetzes in erster Linie aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 und\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie aus § 15 Abs. 3 MarkenG (§ 152 MarkenG). Der Schutz\n\nder bekannten Marke im Markengesetz stellt sich als eine umfassende spezialge-\n\nsetzliche Regelung dar, mit der der bislang in der Rechtsprechung entwickelte\n\nSchutz fixiert und ausgebaut werden sollte. Diese Regelung läßt in ihrem Anwen-\n\ndungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823\n\nBGB grundsätzlich keinen Raum (BGHZ 138, 349, 351 f. – MAC Dog, m.w.N.;\n\nBGH, Urt. v. 14.1.1999 – I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931\n\n– BIG PACK; Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP\n\n2000, 529 – ARD-1; Urt. v. 29.4.1999 – I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP\n\n1999, 1279 – SZENE, zum Verhältnis von § 15 Abs. 3 MarkenG zu § 1 UWG).\n\nAuch im Streitfall kann § 1 UWG für den Schutz der bekannten oder be-\n\nrühmten Klagekennzeichen nur insoweit herangezogen werden, als dem Marken-\n\ngesetz ein solcher Schutz nicht entnommen werden kann. Das Berufungsgericht\n\nhätte danach in erster Linie prüfen müssen, ob sich der vom Kläger beanspruchte\n\nSchutz aus den markengesetzlichen Bestimmungen, also aus dem Werktitel- oder\n\nMarkenschutz, ergibt. Einen Rückgriff auf die zum alten Recht entwickelten\n\nGrundsätze zum Schutz bekannter oder berühmter Kennzeichnungen aus § 1\n\nUWG hätte es nur in Betracht ziehen dürfen, soweit das Markengesetz den\n\nSchutz solcher Kennzeichen nicht abschließend regelt.\n\n3. Die Notwendigkeit, zunächst die Anspruchsgrundlagen des Markenge-\n\nsetzes zu prüfen, führt indessen noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils. Denn die Feststellungen, die das Berufungsgericht zu § 1 UWG getroffen\n\nhat, erlauben auch in kennzeichenrechtlicher Hinsicht eine umfassende Prüfung\n\nin der Revisionsinstanz.\n\nIII. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich nicht aus den\n\nWerktiteln “Tagesschau” und “Tagesthemen” herleiten (§§ 5, 15 MarkenG).\n\n1. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch\n\naus § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu.\n\na) Allerdings kommt den beiden Titeln “Tagesschau” und “Tagesthemen”\n\nvon Haus aus hinreichende Unterscheidungskraft zu, um als Werktitel nach § 5\n\nAbs. 1 und 3 MarkenG geschützt zu sein.\n\naa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Titeln von Rundfunksen-\n\ndungen keine hohen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 – I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 = WRP 1993,\n\n755 – Radio Stuttgart; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 57). Dies gilt in gesteigertem\n\nMaße für die Titel von Nachrichtensendungen. Sie werden im allgemeinen so ge-\n\nwählt, daß dem Titel der Charakter der Sendung ohne weiteres entnommen wer-\n\nden kann. Insofern hat sich der Verkehr hier – ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeit-\n\nschriftentiteln (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 – I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 =\n\nWRP 1999, 186 – Wheels Magazine, m.w.N.; ferner BGH GRUR 2000, 70, 72\n\n– SZENE; Urt. v. 22.9.1999 – I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP 2000,\n\n533 – FACTS) – an Titel gewöhnt, die sich an beschreibende Angaben anlehnen\n\nund nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen.\n\nbb) Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend aus-\n\ngeführt hat, kann dem nicht entgegengehalten werden, daß an den fraglichen Be-\n\nzeichnungen – hier “Tagesschau” und “Tagesthemen” – ein allgemeines Freihal-\n\ntebedürfnis bestehe. Da es sich bei dem Titel “Tagesschau” unstreitig um eine –\n\nder “Wochenschau” nachempfundene – Neuschöpfung handelt, scheidet hier ein\n\nsolches Interesse von vornherein aus. Im Hinblick darauf, daß es sich bei beiden\n\nTiteln um im Verkehr durchgesetzte Bezeichnungen handelt, kann offenbleiben,\n\nob für den Titel “Tagesthemen” etwas anderes gelten würde. Denn auch für die\n\nnach § 5 MarkenG geschützten Kennzeichen gilt, daß das Schutzhindernis eines\n\nbestehenden Freihaltebedürfnisses mit Hilfe einer Durchsetzung des Kennzei-\n\nchens innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise überwunden werden kann\n\n(vgl. BGHZ 4, 167, 169 – DUZ; BGH, Urt. v. 15.6.1956 – I ZR 105/54, GRUR\n\n1957, 29, 31 – Der Spiegel; Urt. v. 11.7.1958 – I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 47\n\n– Deutsche Illustrierte; Urt. v. 15.11.1967 – Ib ZR 119/66, GRUR 1968, 259 – NZ;\n\nUrt. v. 12.11.1987 – I ZR 19/86, GRUR 1988, 638, 639 – Hauer’s Auto-Zeitung;\n\nBGHZ 74, 1, 6 f. – RBB/RBT; Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 28; Fezer, Marken-\n\nrecht, 2. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 50; Deutsch/Mittas, Titelschutz, Rdn. 91 und\n\n95; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 2 Rdn. 90 f. und\n\n§ 6 Rdn. 45 f.). Daß diese Voraussetzungen bei beiden Titeln erfüllt sind, unter-\n\nliegt im Hinblick auf ihren hohen Bekanntheitsgrad keinem Zweifel.\n\ncc) Schließlich kann die Schutzfähigkeit der Klagetitel auch nicht mit dem\n\nArgument verneint werden, es bestehe wegen der Nähe zu beschreibenden An-\n\ngaben die Gefahr, daß aus den geschützten Werktiteln “Tagesschau” und “Tage-\n\nsthemen” gegen rein beschreibende oder aus anderen Gründen freizuhaltende\n\nBezeichnungen vorgegangen werden könne. Denn dieser Gefahr kann bei der\n\nBemessung des Schutzumfangs Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urt. v.\n\n17.1.1985 – I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338 – Gefa/Gewa;\n\nGoldmann aaO § 5 Rdn. 71; vgl. zum Markenrecht BGH, Urt. v. 18.6.1998\n\n– I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 240 = WRP 1999, 189 – Tour de Culture; Beschl.\n\nv. 18.3.1999 – I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 990 = WRP 1999, 1038 – HOUSE\n\nOF BLUES).\n\nb) Es besteht indessen keine Gefahr, daß das Publikum den Titel, den die\n\nBeklagte für ihre Nachrichtensendung gewählt hat (“Tagesreport” oder “SAT.1-\n\nNews Tagesreport”), mit den Titeln des Klägers (“Tagesschau” und “Tagesthe-\n\nmen”) verwechselt (§ 15 Abs. 2 MarkenG).\n\nFür die Frage der Verwechslungsgefahr ist auch beim Werktitelschutz auf\n\ndrei Faktoren abzustellen, zwischen denen eine Wechselwirkung besteht: auf die\n\nKennzeichnungskraft des Titels, für den Schutz begehrt wird, auf die Identität\n\noder Ähnlichkeit der Werke sowie auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehen-\n\nden Werktitel (vgl. zu Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 21.11.1996\n\n– I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 470 = WRP 1997, 1093 – NetCom; Urt. v.\n\n28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner).\n\naa) Aufgrund der jahrzehntelangen Benutzung und aufgrund der durch hohe\n\nEinschaltquoten belegten Aufmerksamkeit des Verkehrs zeichnen sich die Titel\n\n“Tagesschau” und “Tagesthemen”, die der Kläger für seine Nachrichtensendun-\n\ngen verwendet, durch eine starke Kennzeichnungskraft aus. Zwar dienen Werkti-\n\ntel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG im allgemeinen nur der Unterscheidung eines\n\nWerkes von einem anderen, ohne einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber\n\ndes Werkes und damit auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu geben (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 26.5.1994 – I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743\n\n– WIR IM SÜDWESTEN; GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine, m.w.N.). In\n\nder Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der Verkehr mit bekannten Werkti-\n\nteln häufig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbin-\n\ndet (vgl. BGHZ 102, 88, 91 f. – Apropos Film; 120, 228, 230 – Guldenburg; BGH,\n\nUrt. v. 12.11.1998 – I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 – Max;\n\nGRUR 2000, 504, 505 – FACTS). So verhält es sich im Streitfall: Nach den ge-\n\ntroffenen Feststellungen weisen die beiden Titel nicht nur einen überaus hohen\n\nBekanntheitsgrad auf, sondern werden vom Verkehr auch weitgehend – im Falle\n\nder “Tagesschau” sogar fast durchweg – zutreffend der ARD zugeordnet.\n\nbb) Die Beklagte beabsichtigt, den Titel “Tagesreport” ebenfalls für eine\n\nNachrichtensendung zu verwenden. Dem Merkmal der Branchennähe bei Unter-\n\nnehmenskennzeichen oder der Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen bei Mar-\n\nken entspricht bei Werktiteln die Ähnlichkeit der Werkkategorien (vgl. BGHZ 68,\n\n132, 139 f. – Der 7. Sinn; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 89 ff.; Deutsch/Mittas aaO\n\nRdn. 116 ff. m.w.N.). Im Streitfall steht eine Verwendung der beanstandeten Be-\n\nzeichnung für dieselbe Werkkategorie in Rede.\n\ncc) Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen – “Tagesschau” und “Ta-\n\ngesthemen” auf der einen und “Tagesreport” bzw. “SAT.1-News Tagesreport” auf\n\nder anderen Seite – weisen nur eine geringe Ähnlichkeit auf. Zwar stimmt der Be-\n\nstandteil “Tages-” überein, und die inhaltliche Bedeutung weist hier wie dort auf\n\neine die Nachrichten des Tages zusammenfassende Sendung hin. Die Bezeich-\n\nnungen unterscheiden sich jedoch in ihrem zweiten, gleichermaßen prägenden\n\nBestandteil (“-schau” und “-themen” auf der einen und “-report” auf der anderen\n\nSeite) deutlich voneinander.\n\ndd) Bei Berücksichtigung dieser den Schutzumfang der in Rede stehenden\n\nWerktitel näher bestimmenden Umstände ist die Gefahr von Verwechslungen zu\n\nverneinen.\n\n(1) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß erhebliche Teile des Ver-\n\nkehrs den Titel “Tagesreport” oder “SAT.1-News Tagesreport” in der Weise mit\n\n“Tagesschau” oder “Tagesthemen” verwechseln, daß sie den einen Titel für den\n\nanderen halten (unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne). Dabei\n\nspielt naturgemäß der – bereits angeführte – geringe Grad der Ähnlichkeit der\n\nsich gegenüberstehenden Titel eine maßgebliche Rolle. Die Titel weichen in ih-\n\nrem zweiten Bestandteil vollständig voneinander ab. Der für die Beurteilung der\n\nVerwechslungsgefahr maßgebliche Gesamteindruck wird durch diesen zweiten\n\nBestandteil aber gleichermaßen geprägt wie durch den übereinstimmenden Teil\n\n(“Tages-”). Auch die Übereinstimmung im Sinngehalt führt nicht zu einer Gefahr\n\nder Verwechslung der Titel. Gerade weil die Titel von Nachrichtensendungen im\n\nallgemeinen stark beschreibende Anklänge aufweisen, ist eine Übereinstimmung\n\nin der inhaltlichen Bedeutung eher die Regel als die Ausnahme. Auch hier ist da-\n\nvon auszugehen, daß der Verkehr – ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftenti-\n\nteln (BGH, Urt. v. 6.12.1990 – I ZR 27/89, GRUR 1991, 331, 332 = WRP 1991,\n\n383 – Ärztliche Allgemeine; Urt. v. 27.2.1992 – I ZR 103/90, GRUR 1992, 547,\n\n549 = WRP 1992, 759 – Morgenpost; Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 178/94, GRUR\n\n1997, 661, 663 = WRP 1997, 751 – B.Z./Berliner Zeitung) – gewohnt ist, die be-\n\nstehenden Unterschiede zu beachten. An dieser Vergleichbarkeit mit Zeitungs-\n\nund Zeitschriftentiteln vermag auch der vom Berufungsgericht angeführte Um-\n\nstand nichts zu ändern, daß es bislang keine Nachrichtensendungen gibt, deren\n\nTitel Ähnlichkeit zu den Klagetiteln aufweisen.\n\n(2) Wie bereits ausgeführt, dienen Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 Mar-\n\nkenG im allgemeinen der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Sie\n\nsind daher in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslung im engeren\n\nSinne geschützt (BGH GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine). Den Titeln\n\n“Tagesschau” und “Tagesthemen” entnimmt der Verkehr dagegen, wie ebenfalls\n\ndargelegt, auch einen Hinweis auf die Herkunft, so daß hier – neben der Ver-\n\nwechslungsgefahr im weiteren Sinne – auch die Gefahr einer Zuordnung als Teil\n\neiner Serie in Betracht zu ziehen ist.\n\nIm Streitfall kann indessen ausgeschlossen werden, daß der Verkehr den\n\nTitel “Tagesreport” – bei “SAT.1-News Tagesreport” liegt dies ohnehin fern – dem\n\nKläger oder der ARD als Teil einer Serie von verschiedenen Nachrichtensendun-\n\ngen zuordnet, deren Titel durchweg mit dem Bestandteil “Tages-” beginnen. Maß-\n\ngeblich hierfür ist, daß der Fernsehzuschauer – wie sich aus der Lebenserfahrung\n\nergibt – im allgemeinen schon wegen der vorgenommenen Senderwahl, aber\n\nauch aufgrund der Hinweise auf den jeweils eingeschalteten Sender weiß, zu\n\nwelcher Sendeanstalt die laufende Sendung gehört. Hinzu kommen die augenfäl-\n\nligen Unterschiede zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehpro-\n\ngrammen, die es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß das Publikum die\n\nNachrichtensendung der Beklagten mit dem Titel “Tagesreport” in die Linie von\n\n“Tagesschau” und “Tagesthemen” einordnet und dem Kläger oder generell der\n\nARD zuordnet. Isolierte Verwendungen der Titel, die außerhalb dieses Kontextes\n\nstattfinden – etwa im persönlichen Gespräch oder in Programmzeitschriften und\n\nsonstigen Zeitungsartikeln –, treten demgegenüber in ihrer Bedeutung für eine\n\nmögliche Verwechslung zurück.\n\n(3) Eine relevante Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann ebenfalls\n\nausgeschlossen werden. Zwar erscheint es durchaus möglich, daß das Publikum,\n\nwenn es dem Titel “Tagesreport” oder “SAT.1-News Tagesreport” zum ersten Mal\n\nbegegnet, eine gedankliche Verbindung zur “Tagesschau” oder zu den “Tage-\n\nsthemen” des Klägers herstellt. Eine solche bloße Assoziation reicht indessen im\n\nRahmen des Titelschutzes – ebenso wie im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar-\n\nkenG – für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus (vgl. zum Marken-\n\nschutz EuGH, Urt. v. 11.11.1997 – Rs. C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998,\n\n387, 389 Tz. 18 ff. – Sabèl BV/Puma AG; Urt. v. 22.6.2000 – Rs. C-425/98, GRUR\n\nInt. 2000, 899, 901 Tz. 34 = MarkenR 2000, 255 – Marca Moda/Adidas; BGH, Urt.\n\nv. 2.7.1998 – I ZR 273/95, GRUR 1999, 155, 157 = WRP 1998, 1006 –\n\nDRIBECK’s LIGHT, insoweit nicht in BGHZ 139, 147; BGH, Beschl. v. 27.4.2000\n\n– I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 877 = WRP 2000, 1142 – Davidoff). Vielmehr\n\nmuß die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen,\n\ndie auch darin bestehen kann, daß das Publikum aufgrund der vorhandenen\n\nÜbereinstimmungen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwi-\n\nschen den Herstellern der beiden Werke annimmt. Anhaltspunkte dafür, daß der\n\nVerkehr aufgrund der Übereinstimmung im Bestandteil “Tages-” eine solche – et-\n\nwa lizenzvertragliche – Verbindung annimmt, bestehen im Streitfall nicht.\n\n2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch läßt sich auch nicht auf\n\n§ 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG (Schutz bekannter Werktitel) stüt-\n\nzen. Verwendet die Beklagte – wie beabsichtigt – die Bezeichnung “Tagesreport”,\n\nwird dadurch die Wertschätzung, die die Werktitel des Klägers genießen, nicht in\n\nunzulässiger Weise ausgenutzt.\n\na) Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, daß der\n\nKläger für die Titel “Tagesschau” und “Tagesthemen” grundsätzlich den Schutz\n\ndes § 15 Abs. 3 MarkenG in Anspruch nehmen kann. Der Schutzumfang der Kla-\n\ngekennzeichen bedarf jedoch im Hinblick auf das berechtigte Interesse anderer\n\nSendeanstalten, für ihre Nachrichtensendungen ebenfalls “sprechende” Titel zu\n\nverwenden, einer Begrenzung. Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit\n\nMarken ausgeführt hat, die sich an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende\n\nAngabe anlehnen, ist einem solchen Interesse durch eine sachgerechte Bestim-\n\nmung des Schutzumfangs sowie im Rahmen des § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung\n\nzu tragen, die es dem Markeninhaber verwehrt, mit Hilfe des Markenschutzes ge-\n\ngen beschreibende Angaben einzuschreiten (BGH, Beschl. v. 13.3.1997 –\n\nI ZB 4/95, GRUR 1997, 634, 636 = WRP 1997, 758 – Turbo II; GRUR 1999, 238,\n\n240 – Tour de Culture, jeweils m.w.N.). Im Falle bekannter Kennzeichen ist dem\n\nbeschriebenen Freihaltebedürfnis – hier dem Bedürfnis anderer Sendeunterneh-\n\nmen, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Nachrichten-\n\nsendungen zu wählen – im Rahmen des Merkmals “ohne rechtfertigenden Grund\n\nin unlauterer Weise” Rechnung zu tragen. Dagegen kommt der Bestimmung des\n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung\n\nzu, da im Rahmen des § 15 Abs. 3 MarkenG ohnehin eine umfassende Unlauter-\n\nkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. zum entsprechenden Verhältnis von § 14\n\nAbs. 2 Nr. 3 und § 23 Nr. 2 MarkenG BGH GRUR 1999, 992, 994 – BIG PACK).\n\nb) Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Erwägung in anderem Zusam-\n\nmenhang auseinandergesetzt, ein berechtigtes Interesse der Beklagten jedoch zu\n\nUnrecht verneint. Wie bereits dargelegt, entspricht es einer allgemeinen Übung,\n\nden Titel von Fernsehnachrichtensendungen so zu wählen, daß er unzweideutig\n\nauf den Inhalt der Sendung hinweist. Hierzu zählen neben den hier in Rede ste-\n\nhenden Titeln des Klägers Bezeichnungen, die – wie etwa die Titel “heute”,\n\n“heute journal”, “aktuell”, “Aktuelle Stunde”, “News”, “Nachrichten”, “Abendschau”\n\n– von Haus aus nur eine geringe oder gar keine Unterscheidungskraft aufweisen.\n\nOhne eine Beschränkung des Schutzumfangs bestünde gerade im Hinblick auf\n\ndie hohe Bekanntheit, die derartige Titel genießen, die Gefahr, daß es später auf\n\nden Markt getretenen Sendeunternehmen von vornherein versagt wäre, die Titel\n\nihrer Nachrichtensendungen auf ähnliche Weise zu bilden. Sie wären vielmehr\n\nauf reine Phantasiebezeichnungen, die kaum Auskunft über den Inhalt der Sen-\n\ndung geben, oder auf glatt beschreibende Angaben (wie z.B. “Nachrichten”) an-\n\ngewiesen, die ihnen schon im Hinblick auf § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt\n\nwerden könnten. Zwar wird sich eine gewisse Benachteiligung der jüngeren Sen-\n\ndeanstalten mit Blick auf die beschränkte Zahl denkbarer Bezeichnungen nicht\n\nvermeiden lassen. Diese Benachteiligung ist jedoch dadurch möglichst gering zu\n\nhalten, daß an die Verwechslungsgefahr strenge Anforderungen gestellt werden\n\nund der Schutzumfang bekannter oder berühmter Titel oder Marken entsprechend\n\nbeschränkt wird.\n\nc) Das Freihaltebedürfnis kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht in\n\nanderem Zusammenhang angestellten Erwägung in Abrede gestellt werden, es\n\ngebe keine sonstigen Nachrichtensendungen, deren Titel mit “Tages-” beginne.\n\nDenn die Alleinstellung, die der Kläger bislang genießt, ist auch darauf zurück-\n\nzuführen, daß er über Jahrzehnte hinweg keinem Wettbewerb privater Veran-\n\nstalter ausgesetzt war und es dementsprechend wenige vergleichbare Sendungen\n\nanderer Anbieter gab. Soweit zwischen den vorhandenen Bezeichnungen mit ei-\n\nnem überwältigenden Bekanntheitsgrad und den neu gebildeten, durch Verwen-\n\ndung des Bestandteils “-report” einen klaren Abstand haltenden Titeln eine (ge-\n\nringe) Verwechslungsgefahr bestehen sollte, wäre sie vorübergehender Natur und\n\neine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für ein duales Rundfunksystem\n\n(vgl. OLG Frankfurt WRP 1992, 117, 119; OLG Karlsruhe ZUM 1993, 485, 489).\n\nd) Diese Erwägungen führen dazu, daß ein unlauteres Ausnutzen oder ei-\n\nne unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung der vom Kläger verwendeten\n\nTitel zu verneinen ist. Denn die Nähe der sich gegenüberstehenden Zeichen ist\n\ndadurch bedingt, daß es nur eine beschränkte Zahl von Möglichkeiten für eine an\n\nbeschreibende Angaben anklingende Bezeichnung von Nachrichtensendungen\n\ngibt. Sie erlaubt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Schluß\n\nauf eine unlautere Rufausbeutung. Auch hier gilt, daß mit der Einführung des\n\ndualen Systems die neuen Anbieter an dem von den öffentlich-rechtlichen Unter-\n\nnehmen gesetzten Standard gemessen wurden und positive (oder negative) As-\n\nsoziationen, die das Publikum mit den herkömmlichen Nachrichtensendungen\n\nverband, auf die Angebote der privaten Sendeunternehmen übertragen wurden.\n\nDoch auch wenn diese Wirkung bei der hier in Rede stehenden Nähe der Be-\n\nzeichnungen etwas stärker sein sollte, ist sie wiederum nur vorübergehender Na-\n\ntur und muß im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Beklagten hingenom-\n\nmen werden.\n\nIV. Auch soweit der Kläger seine Klage auf die eingetragenen Marken “Ta-\n\ngesschau”, “Tagesthemen” und “Report” stützt, hat er keinen Erfolg.\n\n1. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2\n\nund 5 MarkenG steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. Denn es be-\n\nsteht keine Gefahr, daß das Publikum den Titel, den die Beklagte für ihre Nach-\n\nrichtensendung gewählt hat (“Tagesreport” oder “SAT.1-News Tagesreport”), mit\n\nden Marken des Klägers (“Tagesschau” und “Tagesthemen”) oder mit der Marke\n\n“Report”, deren Verletzung der Kläger im Wege der Prozeßstandschaft geltend\n\nmacht, verwechselt.\n\na) Hinsichtlich der Gefahr einer Verwechslung von “Tagesreport” mit “Ta-\n\ngesschau” und “Tagesthemen” kann auf die Ausführungen Bezug genommen\n\nwerden, mit denen eine Verwechslungsgefahr der Werktitel verneint wurde (oben\n\nunter III.1.b). Unterschiede, die möglicherweise bei der Prüfung der Verwechs-\n\nlungsgefahr von Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) auf der einen und von\n\nWerktiteln (§ 15 Abs. 2 MarkenG) auf der anderen Seite zu beachten sind, gewin-\n\nnen jedenfalls im Streitfall keine Bedeutung.\n\nb) Auch aus der Marke “Report” kann der Kläger keine Unterlassung bean-\n\nspruchen. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieser Marke – aus seiner Sicht\n\nfolgerichtig – keine Feststellungen zur Kennzeichnungskraft getroffen. Dem land-\n\ngerichtlichen Urteil sowie dem insofern erhobenen Sachverständigengutachten,\n\nauf das das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist jedoch zu entnehmen, daß die Be-\n\nweisaufnahme auch für dieses Zeichen eine hohe Verkehrsbekanntheit mit einer\n\nhohen Zuordnung zur ARD ergeben hat. Andererseits ist hinsichtlich dieser Marke\n\nnicht von einer Identität, sondern nur von einer (großen) Ähnlichkeit der von den\n\nZeichen erfaßten Dienstleistungen (Produktion einer Fernsehsendung mit politi-\n\nschem Inhalt auf der einen und Nachrichtensendung auf der anderen Seite) aus-\n\nzugehen.\n\nFür eine Verneinung der Verwechslungsgefahr sind jedoch auch hier diesel-\n\nben Gesichtspunkte maßgeblich, die hinsichtlich der Klagemarken “Tagesschau”\n\nund “Tagesthemen” eine relevante Verwechslungsgefahr ausschließen. Eine un-\n\nmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne scheidet aus, weil der Verkehr\n\ndie auf eine tägliche Nachrichtensendung hinweisende Bezeichnung “Tagesre-\n\nport” nicht mit dem für ein politisches Magazin verwandten Marke “Report” ver-\n\nwechseln wird. Allenfalls in Betracht zu ziehen ist eine Verwechslungsgefahr un-\n\nter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens. Jedoch gilt auch hier, daß bei der\n\nBemessung des Schutzumfangs der Klagemarke das Freihaltebedürfnis an der\n\nbeschreibenden Angabe “-report” im Sinne von “Bericht” zu berücksichtigen ist.\n\nEs führt dazu, daß hinsichtlich der abgewandelten, nur wenig unterscheidungs-\n\nkräftigen Bezeichnung “Tagesreport”, in der der Bestandteil “-report” in erster Li-\n\nnie beschreibend für eine tägliche Nachrichtensendung verwandt wird, die Ver-\n\nwechslungsgefahr zu verneinen ist. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren\n\nSinne scheidet aus den oben angeführten Gründen aus.\n\n2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 4\n\nNr. 1, § 14 Abs. 3 und 5 MarkenG. Dabei kann offenbleiben, ob der Schutz der\n\nbekannten Marke aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch gegenüber Zeichen gilt,\n\ndie – wie vorliegend – für Waren oder Leistungen verwendet werden, die den von\n\nder bekannten Marke erfaßten Waren oder Leistungen ähnlich oder mit ihnen\n\nidentisch sind (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen BGH GRUR 2000,\n\n875, 878 f. – Davidoff).\n\na) Soweit die Bestimmungen des Markengesetzes auch auf den Schutz der\n\nbekannten Marke im Ähnlichkeitsbereich anzuwenden sind, gilt hier – wie bei den\n\nbekannten Werktiteln (dazu oben unter III.2.a) –, daß dem schützenswerten Inter-\n\nesse anderer Anbieter, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für\n\nihre Nachrichtensendungen zu wählen, durch eine Begrenzung des Schutzum-\n\nfangs der bekannten Marke Rechnung zu tragen ist. Dies kann durch eine sach-\n\ngerechte Handhabung des Merkmals “ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer\n\nWeise” geschehen. Im Streitfall hat die Beklagte der allgemeinen Übung folgend,\n\nmit dem Titel einer Nachrichtensendung auf deren Inhalt hinzuweisen, für ihre\n\nSendung eine einen hinreichenden Abstand haltende Bezeichnung gewählt. So-\n\nweit dieser Titel wegen der Übereinstimmung im Bestandteil “Tages-” Assoziatio-\n\nnen zu den bekannten Marken des Klägers weckt, ist eine sich daraus ergebende\n\nBeeinträchtigung hinzunehmen, weil sie nicht als sachlich ungerechtfertigt und\n\nunlauter bezeichnet werden kann. Im einzelnen sind hierbei dieselben Erwägun-\n\ngen maßgeblich, die zur Verneinung der auf die bekannten Werktitel gestützten\n\nAnsprüche geführt haben (dazu oben unter III.2.b bis d).\n\nb) Käme eine Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Ähnlichkeits-\n\nbereich nicht in Betracht, müßte insofern auf § 1 UWG zurückgegriffen werden.\n\nHierbei sind jedoch dieselben Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die bei der\n\nPrüfung von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG dazu geführt haben, daß\n\nein Ausnutzen der Wertschätzung in unlauterer Weise verneint worden ist.\n\nV. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben. Die Klage ist abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\n Starck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_205-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/i-zr-205-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_205-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_205-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/i-zr-205-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_205-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:10.736476+00:00"}}