{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_202-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"I ZR 202/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 202/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Juni 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 10. Juni 1998 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte zu 1 betreibt ein Optikerfachgeschäft. Die Beklagten zu 2\n\nund 3 sind ihre Geschäftsführer. Die Beklagte zu 1 ließ vor dem Hintergrund\n\ndes Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996, nach dessen Vor-\n\nschriften die Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillenge-\n\nstellen mit Ablauf des 31. Dezember 1996 weggefallen war, am 3. Januar 1997\n\nim Stadtanzeiger W. eine Anzeige erscheinen, in welcher sie mit der Aus-\n\nsage warb:\n\n\"Nulltarif*\n\nfür komplette Brille\n\nWir bleiben dabei!\".\n\nDer angebotene \"Nulltarif\" sollte dabei nach einem räumlich abgesetzten\n\nSternchenhinweis \"für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse mit Lei-\n\nstungsanspruch auf zwei Korrektionsgläser\" gelten.\n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs\n\ne.V., hat diese Werbeaussage beanstandet und die Beklagten auf Unterlas-\n\nsung in Anspruch genommen. Sie sieht in der beanstandeten Werbung das\n\nAngebot zu einer unentgeltlichen Abgabe von Brillenfassungen an Mitglieder\n\ngesetzlicher Krankenkassen, in dem sowohl eine unzulässige Zugabe zu den\n\nverordneten Brillengläsern als auch ein übertriebenes und damit wettbewerbs-\n\nwidriges Anlocken von Kunden liege.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\n\nwerbszwecken in Zeitungsinseraten oder anderen öffentlichen\n\nMitteilungen mit den Aussagen zu werben\n\n\"Nulltarif*\n\nfür komplette Brille\n\nWir bleiben dabei!\"\n\n*für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse mit Leistungsan-\n\nspruch auf zwei Korrektionsgläser\",\n\ninsbesondere, wenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Art\n\ngeschieht\n\nund/oder\n\nBrillen, bestehend aus Fassungen und handwerklich eingearbeite-\n\nten Gläsern an Kunden mit einem Leistungsanspruch auf zwei Kor-\n\nrektionsgläser abzugeben, ohne die Fassung gesondert zu be-\n\nrechnen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nMit ihrer (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision\n\nzurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung aus-\n\ngeführt:\n\nEine Verletzung von § 1 Abs. 1 ZugabeVO scheide aus. Ein Verkehrs-\n\nverständnis, nach dem die Brillengläser als Hauptware veräußert und das Bril-\n\nlengestell kostenlos als Nebenleistung mitgegeben werde, erscheine erfah-\n\nrungswidrig. Beworben werde ausdrücklich eine komplette Brille bestehend aus\n\nGestell und Gläsern. Auch wenn die Brille zum selben Preis wie die Gläser ab-\n\ngegeben werde, suggeriere dies keineswegs, daß damit das Brillengestell eine\n\nohne Berechnung gewährte Nebenleistung darstelle. Vielmehr seien von den\n\nBeklagten zwei grundsätzlich als Gegenstand einer Hauptware anzusehende\n\nTeile zu einer Leistungseinheit zusammengefaßt und dieses Gesamtangebot\n\nzu einem Gesamtpreis beworben worden. Dies gelte unabhängig davon, auf\n\nwelchem Teil des Angebots das Schwergewicht liege. Entscheidend sei allein,\n\ndaß der Verbraucher das Angebot \"komplette Brille\" hier so verstehe, daß er\n\ndie einzelnen Bestandteile bei der Entrichtung des Gesamtpreises zusammen\n\nbezahle.\n\nSelbst wenn man aber das Vorliegen einer Zugabe in Form der Brillen-\n\nfassungen unterstelle, sei die Werbung der Beklagten zu 1 insoweit nicht zu\n\nbeanstanden, da sie sich nur auf die unentgeltliche Mitgabe handelsüblichen\n\nZubehörs i.S. des § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO beziehe.\n\nEin Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines verdeckten\n\nKoppelungsangebotes oder des übertriebenen Anlockens sei gleichfalls nicht\n\ngegeben. Die Werbung der Beklagten zu 1 sei auch nicht irreführend im Sinne\n\nvon § 3 UWG.\n\nII. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagten\n\nin der beanstandeten Anzeige keine Zugabe angekündigt und § 1 Abs. 1\n\nZugabeVO nicht zuwidergehandelt haben.\n\na) Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berech-\n\nnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb\n\nder Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig\n\nist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Ne-\n\nbenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das\n\nAngebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner\n\nEntschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann\n\ndanach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aus-\n\nsicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden\n\nin Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit ange-\n\nsehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHZ 139, 368,\n\n371 f. - Handy für 0,00 DM, m.w.N.).\n\nb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Letztver-\n\nbraucher verstehe die streitgegenständliche Werbung nicht dahin, daß die\n\nGläser die Hauptware und die Brillenfassung eine von dieser verschiedene\n\nNebenware sei. Der Letztverbraucher sehe darin vielmehr nur eine Hauptware\n\nals Leistungseinheit.\n\nDer Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. November 1996 \"Brillen-\n\npreise II\" (I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 770 = WRP 1997, 735) - in anderem\n\nrechtlichen Zusammenhang - entschieden, daß die sozialversicherungsrechtli-\n\nche Leistungsabgeltung bei Sehhilfen in ihrer unterschiedlichen Eintrittspflicht\n\nfür Gläser einerseits, Brillenfassungen andererseits, die Verkehrsauffassung\n\nnicht präge. Daran hat sich im hier gegebenen Zusammenhang auch durch das\n\nBeitragsentlastungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631) nichts ge-\n\nändert (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97 - Null-Tarif, Umdr. S. 7, zur\n\nVeröffentlichung bestimmt).\n\nEntgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht bei\n\nseiner tatrichterlichen Würdigung auch die konkrete Ausgestaltung der ange-\n\ngriffenen Werbung nicht erkennbar vernachlässigt und nicht lediglich auf ein\n\n\"abstraktes\" Verkehrsverständnis abgestellt. Die Revision folgert dies zu Un-\n\nrecht aus dem Sternchenhinweis der streitbefangenen Anzeige, mit dem sich\n\ndas Berufungsgericht nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat. Eine solche\n\nAuseinandersetzung war indes nicht mehr geboten. Denn das Berufungsgericht\n\nhat sich rechtsbedenkenfrei darauf gestützt, daß in der beanstandeten Anzeige\n\nausdrücklich eine \"komplette Brille\" - so die Unterzeile der Überschrift - bewor-\n\nben worden ist. Die Rüge der Denkgesetzwidrigkeit geht deshalb fehl, zumal\n\nder Sternchenhinweis der Anzeige, den die Revision insoweit heranzieht, nicht\n\ndas beworbene einheitliche Angebot spaltet, sondern nur den Fall näher be-\n\nzeichnet, für den das Angebot gelten soll.\n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß der Beklag-\n\nten gegen § 1 UWG verneint.\n\na) Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch ein verdecktes Koppelungsange-\n\nbot scheidet schon deshalb aus, weil hier nicht - was das Berufungsgericht in\n\ndiesem Zusammenhang offengelassen hat - mehrere Einzelwaren zu einem\n\nGesamtangebot verbunden worden sind. Wie das Berufungsgericht mit Blick\n\nauf die Zugabeverordnung zutreffend angenommen hat, ist Gegenstand der\n\nbeanstandeten Werbung nur eine aus mehreren unselbständigen Teilen zu-\n\nsammengesetzte Hauptware, nämlich das einheitliche Angebot einer komplet-\n\nten, zuzahlungsfrei abgegebenen Brille.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision, die auch das Oberlandesgericht\n\nHamburg in einer - im Verfügungsverfahren ergangenen - Entscheidung ver-\n\ntreten hat (WRP 1999, 374), ist die angegriffene Werbung der Beklagten zu 1\n\nauch nicht geeignet, in übertriebener, sittenwidriger Weise Kunden anzulok-\n\nken.\n\naa) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist\n\ngrundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungs-\n\nwettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den Ein-\n\nsatz zusätzlicher, unsachlicher Mittel entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist,\n\ndaß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, sondern\n\nKunden von einer preis- und qualitätsbewußten Prüfung verschiedener Ange-\n\nbote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen ab-\n\nhalten (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP\n\n1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v.\n\n25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibin-\n\ndungsmontage; BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0,00 DM).\n\nbb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die bean-\n\nstandete Werbung der Beklagten zu 1 für den zuzahlungsfreien Erwerb von\n\nBrillen durch Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen auch nach Inkrafttreten\n\ndes Beitragsentlastungsgesetzes keinen besonderen Anreiz geschaffen habe,\n\nder den angesprochenen Kassenmitgliedern den Blick für eine sachgerechte\n\nEntscheidung beim Brillenkauf verstellte.\n\nDer Annahme einer leistungsfremden Vergünstigung als Lockmittel steht\n\nschon entgegen, daß sich die angegriffene Werbeaussage ebenso wie die älte-\n\nre Null-Tarif-Werbung des Augenoptikerhandwerks auf die Lieferung von Bril-\n\nlen an Kassenmitglieder als einheitliches Angebot bezieht. Es ist nicht zu miß-\n\nbilligen, wenn die Beklagte zu 1 die bei Belieferung von Kassenmitgliedern mit\n\närztlich verordneten Sehhilfen gewährten Festbeträge der Kassen für genü-\n\ngend hielt, um im Rahmen dieser Vergütung auch die in der sozialversiche-\n\nrungsrechtlichen Versorgung ausgesparten Brillengestelle zuzahlungsfrei an\n\nihre versicherten Kunden mitliefern zu können (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000\n\n- I ZR 271/97 - Null-Tarif, Umdr. S. 9, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint hat. Einen solchen Ver-\n\nstoß hat auch die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet und\n\nmit gezieltem Sachvortrag untermauert, sondern lediglich mit Blick auf den\n\nVorwurf übertriebenen Anlockens behauptet, bei den von der Anzeige ange-\n\nsprochenen Kassenmitgliedern entstehe der Eindruck, sie erhielten das Bril-\n\nlengestell von der Beklagten zu 1 geschenkt.\n\nDiese Behauptung der Klägerin beruht auf unzutreffenden Annahmen.\n\nDie von der Werbung angesprochenen Versicherten können nämlich ohne\n\nweiteres erkennen, daß die Beklagte zu 1 die sozialversicherungsrechtliche\n\nLeistungsabgeltung bei Lieferung einer Brille mit zwei verordneten Gläsern an\n\nMitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Mischkalkulation\n\ninsgesamt für ausreichend hält und deswegen für die Kosten des Gestells auf\n\nZuzahlung verzichtet.\n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\n Büscher\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_202-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/i-zr-202-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_202-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_202-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/i-zr-202-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_202-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:15:00.296230+00:00"}}