{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_201-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-09-28","aktenzeichen":"I ZR 201/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. September 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Rückgaberecht ZugabeVO § 1 Abs. 1 Die Werbung mit einem auf 14 Tage befristeten Rückgaberecht beim Kauf von Fotoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushalts- geräten stellt grundsätzlich kein Anbieten einer verbotenen Zugabe dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 201/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n28. September 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nRückgaberecht\n\nZugabeVO § 1 Abs. 1\n\nDie Werbung mit einem auf 14 Tage befristeten Rückgaberecht beim Kauf von\nFotoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushalts-\ngeräten stellt grundsätzlich kein Anbieten einer verbotenen Zugabe dar.\n\nBGH, Urt. v. 28. September 2000 - I ZR 201/98 - OLG Karlsruhe\nLG Mannheim\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 1998 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Mannheim vom 20. Oktober 1997\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien betreiben in W. den Einzelhandel mit Fotoartikeln sowie\n\nArtikeln der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.\n\nAm 22. Mai 1997 warb die Beklagte in einer mehrseitigen Beilage zur\n\n\"W. Zeitung\" für verschiedene Gegenstände aus ihrem Sortiment, darunter\n\nFotokameras, Geräte der Unterhaltungselektronik und elektrische Haushaltsge-\n\nräte. Die erste Seite dieser Werbebeilage trägt die Überschrift \"Zufrieden oder\n\nGeld zurück!*\". In einem \"Sternchen-Hinweis\" heißt es zur Erläuterung wie\n\nfolgt:\n\n\"Wenn Sie mit einem bei uns gekauften Artikel nicht zufrieden sind,\nerhalten Sie innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zurückerstattet.\n(Bei Vorlage des Kassenzettels und mit Originalverpackung - Aus-\nnahme sind CDs und Computersoftware)\".\n\nDie Klägerin hat das von der Beklagten angekündigte und gewährte\n\nRückgaberecht als Verstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet und\n\nUnterlassung, Auskunftserteilung sowie die Feststellung einer Schadenser-\n\nsatzverpflichtung begehrt.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Zugabecharakter\n\nder eingeräumten Rückgabemöglichkeit in Abrede gestellt, weil es sich hierbei\n\nnicht um eine Nebenleistung, sondern um einen festen Bestandteil des Kauf-\n\nvertrages handele, dem kein eigener wirtschaftlicher Wert zukomme.\n\nDas Landgericht hat antragsgemäß\n\n1. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel\nverboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-\nwerbs mit dem Hinweis \"Zufrieden oder Geld zurück!\" zu wer-\nben, insbesondere wie es am 22. Mai 1997 in der \"W. Zei-\ntung\" geschehen ist, und/oder ankündigungsgemäß zu verfah-\nren;\n\n2. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen\nSchaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 be-\nnannten Handlungen entstanden ist und noch entsteht;\n\n3. die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wo,\nwann und wie oft sie seit dem 22. Mai 1997 in der unter Ziffer 1\nbeanstandeten Weise geworben hat, wobei die Auskunft nach\nWerbemedium, Werbeträgern, Auflage der Werbeträger bzw.\nHörerreichweite des Werbemediums und Erscheinungs- bzw.\nSendedatum aufzuschlüsseln ist.\n\nDie dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge in Übereinstimmung mit\n\ndem Landgericht für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus\n\n§ 2 Abs. 1 ZugabeVO zu, weil das von der Beklagten angebotene und ge-\n\nwährte Rückgaberecht eine nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO unzulässige Zugabe\n\ndarstelle. Das Rückgaberecht sei nicht nur eine den Bedürfnissen der Ver-\n\ntragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung, son-\n\ndern gehe über das vom Verkehr beim Einkauf in einem Elektrofachmarkt Ge-\n\nwünschte und Erwartete weit hinaus. Die Beklagte räume ihren Abnehmern ein\n\nwillkürliches, von objektiven Kriterien losgelöstes Rückgaberecht ein. Der Kun-\n\nde könne den Kaufgegenstand 14 Tage lang benutzen und ihn dann unabhän-\n\ngig von objektiv nachprüfbaren Gründen gegen Erstattung des vollen Kaufprei-\n\nses zurückgeben. Ein solches - nach dem Inhalt der Werbung mit der Möglich-\n\nkeit einer 14tägigen unentgeltlichen Nutzung des Kaufgegenstandes verbun-\n\ndenes - willkürliches Rückgaberecht werde vom Verkehr beim Handel mit Fo-\n\ntoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsge-\n\nräten nicht als Inhalt der Verpflichtung des Verkäufers erwartet. Vielmehr er-\n\nkenne der Verkehr, daß ein derartiges Rückgaberecht mit der normalerweise\n\nbeim Kauf eines neuwertigen Artikels in einem Elektrofachmarkt bestehenden\n\nRisikoverteilung nicht mehr in Zusammenhang zu bringen sei. Der Käufer wer-\n\nde auch von solchen Risiken entlastet, die allein seine Sphäre beträfen. Dar-\n\nüber hinaus treffe die Wertminderung, die aufgrund des Verkaufs und der\n\nÜbergabe des Gegenstandes an den Käufer - unstreitig - mindestens 20 % be-\n\ntrage, ausschließlich den Verkäufer.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung\n\nder Klage.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Beklagte\n\nmit der beanstandeten Werbung nicht gegen das Zugabeverbot nach § 1\n\nAbs. 1 ZugabeVO.\n\n1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend\n\ndavon ausgegangen, daß eine Zugabe vorliegt, wenn eine Leistung ohne be-\n\nsondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt\n\nwird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die\n\nHauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang\n\nbesteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware\n\ngewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist,\n\nden Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflus-\n\nsen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v.\n\n25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibin-\n\ndungsmontage; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, GRUR 2000, 918, 919 = WRP\n\n2000, 1138 - Null-Tarif; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, WRP 2000, 1278, 1279\n\n- Möbel-Umtauschrecht). Zugabe kann in den Augen des angesprochenen Ver-\n\nkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein,\n\nder nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicher-\n\nweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich\n\nvereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises, ausgeglichen\n\nwird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP\n\n1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270,\n\n271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II).\n\n2. Richtig ist auch, daß es nicht darauf ankommt, ob die Zugabe selbst\n\nGegenstand einer Hauptleistung sein kann (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503\n\n- Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; BGH WRP\n\n2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099, 1101 und\n\nGRUR 1999, 34, 37) und daß der vertraglichen Ausgestaltung grundsätzlich\n\nkeine Bedeutung zukommt, weil sich das angesprochene Publikum regelmäßig\n\nüber die rechtliche Einordnung der Leistungsbeziehungen keine Gedanken\n\nmacht, sondern sich vor allem an der Art und dem erkennbaren Sinn des An-\n\ngebots orientiert (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH\n\nGRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II). Der in der Einräumung eines Rück-\n\ngaberechts verkörperte Vermögensvorteil, der in der (unentgeltlichen) Nutzung\n\ndes Kaufgegenstandes besteht, kann danach grundsätzlich Zugabe sein (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654\n\n- Vertrauensgarantie; BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; OLG\n\nSaarbrücken, WRP 1999, 224, 226, rechtskräftig d. Nichtannahme-Beschluß v.\n\n19.8.1999 - I ZR 284/98). Allerdings ist nicht jedes Rückgabe- oder Um-\n\ntauschrecht als Zugabe zu werten; vielmehr kommt es stets auf die Umstände\n\ndes Einzelfalls an (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).\n\n3. Von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO kann nicht\n\ngesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte Leistung bei wirtschaft-\n\nlicher Betrachtung in den Augen des Verkehrs eine den konkreten Bedürfnis-\n\nsen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptlei-\n\nstung darstellt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das bewor-\n\nbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der\n\nHauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999,\n\n270, 272 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtausch-\n\nrecht; Köhler in: Köhler/Piper, UWG, § 1 ZugabeVO Rdn. 14). So verhält es\n\nsich hier.\n\nDas streitgegenständliche Rückgaberecht gewährt dem Käufer bei der\n\ngebotenen wirtschaftlichen Betrachtung in einem angemessenen zeitlichen\n\nRahmen von 14 Tagen Erprobungsmöglichkeiten, die eine den konkreten Be-\n\ndürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung dar-\n\nstellen.\n\na) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich\n\nder Käufer von Geräten der Unterhaltungselektronik, Fotoapparaten und elek-\n\ntrischen Haushaltsgeräten regelmäßig vor Auswahlschwierigkeiten gestellt\n\nsieht, die - auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt - die Gefahr eines\n\nFehlkaufs besonders nahelegen (vgl. für Möbel: BGH WRP 2000, 1278, 1279\n\n- Möbel-Umtauschrecht). Die Vielfalt der auf dem Markt zur Auswahl stehenden\n\nGeräte, die Mannigfaltigkeit ihrer Funktionsmöglichkeiten sowie die Geschwin-\n\ndigkeit der technischen Fortentwicklung haben zur Folge, daß dem verständi-\n\ngen und informierten Durchschnittskunden, auf dessen Sicht es nicht nur bei\n\nder Beurteilung einer Irreführung nach § 3 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999\n\n- I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppich-\n\nmuster; BGH WRP 2000, 1278, 1280 - Möbel-Umtauschrecht; Bornkamm, FS\n\n50 Jahre BGH, S. 343, 359 ff.), sondern grundsätzlich auch im Rahmen von § 1\n\nUWG ankommt, die Auswahl eines für seine Bedürfnisse passenden und sei-\n\nnen Anforderungen gerecht werdenden Geräts nicht unerheblich erschwert\n\nwird. Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Beklagten eingeräumte, auf\n\n14 Tage befristete Rückgabemöglichkeit bei technischen Geräten der bewor-\n\nbenen Art als angemessener Ausgleich des ansonsten nur unvollkommen zu\n\nbeherrschenden Käuferrisikos. Das Rückgaberecht versetzt den Kunden in die\n\nLage, mit dem betreffenden Gerät eigene Erfahrungen zu sammeln und es in\n\nseiner praktischen Handhabung, auch im häuslichen Bereich bzw. dort, wo es\n\nüberwiegend zum Einsatz kommen soll, mit all seinen Funktionsmöglichkeiten\n\nin Ruhe selbst zu erproben.\n\nDie Rückgabemöglichkeit entbindet den Käufer nicht davon, sich vorab\n\nüber das Warenangebot zu unterrichten und eine Auswahlentscheidung zu\n\ntreffen. Denn es ist ihm nicht gestattet, eine unbegrenzte Vielzahl von Geräten\n\nzum Zwecke der Erprobung mit nach Hause zu nehmen. Auch steht ihm die\n\nWare nicht auf unbeschränkte oder längere Zeit zur Ansicht und Erprobung zur\n\nVerfügung. Gelangt er aber innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums\n\nvon 14 Tagen zu der Auffassung, einen Fehlkauf getätigt zu haben, so steht es\n\nihm - sofern er noch über den Kassenzettel und die Originalverpackung ver-\n\nfügt - frei, die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Dies\n\nstellt aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eine den Bedürfnissen der Ver-\n\ntragspartner entsprechende, angemessene und kundenfreundliche Ergänzung\n\nder Hauptleistung dar.\n\nb) Dafür spricht auch, daß dem Verkehr die Vorstellung nicht fremd ist,\n\nsich in besonderen Fällen - etwa nach dem Gesetz über den Widerruf von\n\nHaustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (§ 1 Abs. 1) oder dem Verbrau-\n\ncherkreditgesetz (§ 7 Abs. 1) - innerhalb einer angemessenen Frist von ver-\n\ntraglichen Bindungen lösen zu können. Manche Anbieter räumen, wie die von\n\nder Beklagten vorgelegten und vom Berufungsgericht erörterten Angebote von\n\ndrei verschiedenen Baumärkten und einem Möbelabholmarkt zeigen, dem\n\nKäufer unter bestimmten Voraussetzungen auch vertragliche Lösungsrechte\n\nein. Schließlich wird dem Käufer - woran sich der Verkehr erfahrungsgemäß\n\ngewöhnt hat - nach den im Versandhandel bestehenden kaufmännischen Ge-\n\npflogenheiten regelmäßig ein kurzfristiges Rückgabe- oder Umtauschrecht ein-\n\ngeräumt, weil er die Ware nicht vorher prüfen kann (vgl. BGH GRUR 1999,\n\n270, 272 - Umtauschrecht II). Vor diesem Hintergrund hat der Verkehr keinen\n\nAnlaß, in dem vorliegenden befristeten Rückgaberecht bei elektronischen Ge-\n\nräten, Fotoapparaten und elektrischen Haushaltsgeräten, das erkennbar nur\n\nder Möglichkeit einer umfassenden Prüfung der Eignung des Gegenstandes für\n\ndie vorgesehene Nutzung dienen soll, etwas anderes als eine den konkreten\n\nBedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung zu\n\nsehen (vgl. BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht).\n\nc) Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte in ihrem - unwiderspro-\n\nchen als ein Geschäft größeren Zuschnitts bezeichneten - Elektrofachmarkt\n\neine individuelle Kundenberatung leisten kann oder nicht. Denn eine Beratung\n\ndes Käufers im Ladenlokal - sei sie auch kompetent und umfassend - vermag\n\neine eigene Erprobung des Geräts außerhalb der Geschäftsräume, d.h. dort,\n\nwo es bestimmungsgemäß verwendet werden soll, grundsätzlich nicht zu er-\n\nsetzen, zumal sich nach der Lebenserfahrung nicht unerhebliche Teile des\n\nVerkehrs davor scheuen, unbegrenzt viele Fragen zu stellen oder bei ergän-\n\nzendem Erklärungsbedarf um eine - gegebenenfalls auch wiederholende - Er-\n\nläuterung zu bitten.\n\nd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kunde\n\n- wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet\n\nfestgestellt hat - die erworbene Ware nach dem Inhalt der Werbung innerhalb\n\nder Frist von 14 Tagen benutzen darf, ohne das Rückgaberecht zu verlieren.\n\nOb der Kunde mit dem neu erworbenen Gerät zufrieden ist, kann er ab-\n\nschließend erst beurteilen, wenn er es auch in Gebrauch genommen hat. Die\n\nBenutzung der Neuerwerbung soll sich aber für den Fall der Rückgabe erkenn-\n\nbar im Rahmen eines üblichen Gebrauchs zu Erprobungszwecken halten. Dies\n\nergibt sich schon daraus, daß die Ware nur innerhalb eines verhältnismäßig\n\nkurz bemessenen Zeitraums von 14 Tagen und lediglich mit Kassenzettel und\n\nOriginalverpackung zurückgenommen wird. Während der Kassenbon ersicht-\n\nlich zum Nachweis von Ort und Zeitpunkt des Kaufs dient, wird das Erfordernis\n\nder Rückgabe mit Originalverpackung nach allgemeiner Lebenserfahrung da-\n\nhin verstanden, daß die Ware vor Transportschäden zu schützen und grund-\n\nsätzlich auch zur Weiterveräußerung (in Originalverpackung) bestimmt, d.h.\n\npfleglich zu behandeln, ist. Demgemäß nimmt der Verkehr nicht an, die Ware\n\nauch mit Gebrauchsspuren oder Beschädigungen zurückgeben zu können.\n\nDie Revisionserwiderung hält es für naheliegend, daß das eingeräumte\n\n14tägige Rückgaberecht auch dazu benutzt werden könnte, die Ware ohne\n\nechte Kaufabsicht nur zum Zwecke einer kurzfristigen anlaßbezogenen intensi-\n\nven Nutzung - etwa einen Fotoapparat für eine Urlaubsreise oder ein einmali-\n\nges gesellschaftliches Ereignis, eine HiFi-Anlage für eine Party, ein Gartenfest\n\noder eine Hochzeitsfeier oder ein Fernsehgerät mit besonders großem Bild-\n\nschirm für ein sportliches Großereignis wie Olympiade oder Weltmeisterschaft -\n\nzu erwerben. Dies entspricht nach der Lebenserfahrung aber nicht dem Re-\n\ngelfall. Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglich-\n\nkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahme-\n\ncharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung\n\naus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der\n\nHauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR\n\n1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).\n\ne) Der Zugabecharakter des beanstandeten Rückgaberechts läßt sich\n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus seiner werb-\n\nlichen Herausstellung ableiten.\n\nEine die eigene Hauptleistung erweiternde Leistungssteigerung oder\n\n-verbesserung erhöht die Attraktivität des Angebots und kann werbend als ver-\n\nkaufsförderndes Element herausgestellt werden. Für die Abgrenzung zwischen\n\neiner Zugabe und einer bloßen Erweiterung der Hauptleistung kann die Art der\n\nBewerbung des Rückgaberechts daher allenfalls indizielle Bedeutung haben\n\n(vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II). Eine von anderen Kri-\n\nterien unabhängige, selbständige Bedeutung kommt ihr dagegen, wie die Revi-\n\nsion mit Recht geltend macht, nicht zu.\n\nf) Gleiches gilt für die mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kun-\n\nden unstreitig eintretende Wertminderung von jedenfalls 20 %.\n\nEin mit der Rücknahme von Waren verbundener Wertverlust kann dem\n\nEinzelhändler unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Rückgaberechts\n\nals Zugabe oder als Erweiterung seiner Hauptleistung entstehen. Für die Un-\n\nterscheidung zwischen erweiterter Hauptleistung und Zugabe ist demgegen-\n\nüber - wie bisher - nur darauf abzustellen, welcher Kundenvorteil dem kalkula-\n\ntorischen Kostenfaktor des Einzelhändlers gegenübersteht (vgl. BGH WRP\n\n2000, 1278, 1279 f. - Möbel-Umtauschrecht). Dieser Kundenvorteil besteht vor-\n\nliegend in einer in die Sphäre des Kunden erstreckten 14tägigen Erprobungs-\n\nmöglichkeit, aus der im Falle der Ausübung des Rückgaberechts kein bleiben-\n\nder Benutzungsvorteil erwachsen kann. Die Erprobungsmöglichkeit ist auch\n\nnicht mit einem dem Käufer verbleibenden finanziellen Vorteil verbunden, weil\n\nes für die vorübergehende Gebrauchsüberlassung von Fotoapparaten, Geräten\n\nder Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten - anders als bei\n\nKraftfahrzeugen - keinen beachtlichen Markt gibt und deshalb von dauerhaft\n\nersparten Aufwendungen für eine 14tägige Gebrauchsmöglichkeit regelmäßig\n\nnicht gesprochen werden kann.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung\n\nder Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der\n\nKostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.\n\nErdmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_201-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-28/i-zr-201-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_201-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_201-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-28/i-zr-201-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_201-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:27:11.441689+00:00"}}