{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_198-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"I ZR 198/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 198/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Juni 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 25. Juni 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien betreiben den Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungse-\n\nlektronik und der Telekommunikation.\n\nIn einer mehrseitigen, nachstehend auszugsweise und verkleinert wiederge-\n\ngebenen Werbebeilage zur Süddeutschen Zeitung vom 4. Juli 1996 warb die Be-\n\nklagte für ein Mobiltelefon der Marke Siemens zu einem sogenannten “Saturn-\n\npreis” von 5 DM, der gemäß der Werbung nur bei gleichzeitiger Freischaltung ei-\n\nnes 12-monatigen Debitel-D1-Netzkartenvertrages gelten sollte. Als Preis “ohne\n\nKarte” gab die Beklagte 799 DM an:\n\nDie Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig und als einen Ver-\n\nstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet.\n\nSie hat beantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\n\nverurteilen, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber\ndem letzten Verbraucher für Mobilfunktelefone zu werben, die nur in\nVerbindung mit der Freischaltung eines mehrmonatigen Netzkarten-\nvertrages abgegeben werden, wenn für diese Geräte ein Preis von\nweniger als 10 DM verlangt wird und/oder derart beworbene Geräte\nzu einem Preis unter 10 DM an letzte Verbraucher abzugeben,\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjeni-\ngen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 genannte\nWettbewerbshandlung entstanden ist oder noch entstehen wird.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen\n\nVerstoß gegen die Zugabeverordnung verneint, in der beanstandeten Werbung\n\njedoch ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken gesehen\n\nund die Beklagte mit der Maßgabe antragsgemäß verurteilt, daß die festgestellte\n\nSchadensersatzverpflichtung auf den Zeitraum ab Erscheinen der Werbung am\n\n4. Juli 1996 beschränkt ist.\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nNach Einlegung der Revision hat die Klägerin die Klage zurückgenommen,\n\nsoweit mit ihr der Ausspruch eines Veräußerungsverbotes gefordert worden ist.\n\nAuf einen den Parteien unterbreiteten Vorschlag des Senats, den Rechtsstreit\n\ndurch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen und Verständigung auf\n\neine Kostenaufhebung beizulegen, hat die Klägerin den Rechtsstreit im übrigen\n\nfür erledigt erklärt.\n\nDie Beklagte hat der Teilrücknahme, nicht aber der Erledigungserklärung\n\nzugestimmt. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, sie verfolge ihre ursprünglichen\n\nKlageanträge – soweit nicht zurückgenommen – weiter; die Erledigung der Haupt-\n\nsache habe sie nur unter der Voraussetzung erklärt, daß der Rechtsstreit über-\n\neinstimmend für erledigt erklärt werde.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt hinsichtlich des nach der\n\nTeilrücknahme noch im Streit befindlichen Teils des Rechtsstreits zur Aufhebung\n\nund Zurückverweisung.\n\n1. Gegenstand des Rechtsstreits sind – mit Ausnahme des zurückgenom-\n\nmenen Teils der Klage – die ursprünglichen und vom Berufungsgericht zuer-\n\nkannten Anträge auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.\n\nDie Klägerin hat ihre ursprünglichen Klageanträge in zulässiger Weise wieder\n\naufgegriffen; an ihre – einseitig gebliebene – Erledigungserklärung ist sie nicht\n\ngebunden.\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall die Voraussetzungen vorlie-\n\ngen, unter denen eine einseitige Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres zuzulassen ist\n\n(vgl. hierzu BGHZ 106, 359, 368; 141, 307, 316; BGH, Urt. v. 28.6.1993\n\n– II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123, 1124; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl.,\n\n§ 91a Rdn. 51; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 91a Rdn. 33 a.E.). Ebensowenig\n\nbedarf es der Entscheidung, ob die Klägerin ihre Erledigungserklärung bedingt für\n\nden Fall abgeben konnte, daß die Beklagte zustimmt. Denn auch im Falle einer\n\n– im Revisionsverfahren beachtlichen – unbedingten Erledigungserklärung ist die\n\nKlägerin nicht daran gehindert, zu ihren ursprünglichen Anträgen zurückzukehren.\n\nEine Erledigungserklärung ist grundsätzlich frei widerruflich, solange sich\n\nder Beklagte ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung\n\nüber die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (vgl. OLG München OLG-Rep\n\n1995, 107, 108; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 170; OLG Nürnberg NJW-RR\n\n1989, 444, 445; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 91a Rdn. 38; Mu-\n\nsielak/Wolst aaO § 91a Rdn. 30; MünchKomm.ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a\n\nRdn. 37; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 91a Rdn. 21; Steiner \n\nin Wieczo-\n\nrek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 6; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 35;\n\nThomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdn. 32; a.A. wohl Hartmann in Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 91a Rdn. 93; offengelassen\n\nin BGH, Urt. v. 1.6.1990 – V ZR 48/89, NJW 1990, 2682). Nach zutreffender An-\n\nsicht handelt es sich bei der Erledigungserklärung um eine Prozeßhandlung, die –\n\nwenn sie einseitig bleibt – eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung\n\ndarstellt. Sie umfaßt für diesen Fall den Antrag festzustellen, daß sich der\n\nRechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BGHZ 106, 359, 366; BGH,\n\nBeschl. \n\nv. \n\n26.5.1994\n\n– I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364 – Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.;\n\nMusielak/Wolst aaO § 91a Rdn. 29). Solange über diesen Antrag noch nicht ent-\n\nschieden ist, kann die Rückkehr zu den ursprünglichen Klageanträgen ebenfalls\n\nals eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung behandelt werden. Eine\n\nunmittelbar prozeßgestaltende Wirkung geht von der Erledigungserklärung, so-\n\nlange sie einseitig bleibt, nicht aus (vgl. Musielak/Wolst aaO § 91a Rdn. 30; Zöl-\n\nler/\n\nGreger aaO vor § 128 Rdn. 18 und 23; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 35).\n\nWie schon im Falle der einseitigen Erledigungserklärung, bestehen auch in der\n\nRevisionsinstanz gegen eine derartige Klageänderung ausnahmsweise keine Be-\n\ndenken, weil der Sachverhalt, auf den sich die früheren Anträge stützen, vom\n\nTatrichter bereits gewürdigt worden \n\nist (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998 –\n\nIX ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 2970; Lüke in Stein/Jonas aaO § 263 Rdn. 45).\n\n2. Die Revision rügt mit Erfolg, daß sich die geltend gemachten Ansprüche\n\nauf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht aus § 1 UWG\n\nunter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens herleiten lassen.\n\nWie der Senat in mehreren nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen\n\nEntscheidungen vom 8. Oktober 1998 ausgeführt hat, stellt sich die Werbung mit\n\nder an den Abschluß eines Netzkartenvertrages gekoppelten unentgeltlichen oder\n\nbesonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweis auf\n\nden günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebote-\n\nnen Gesamtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfähigkeit hervorgehoben\n\nwird (BGHZ 139, 368, 374 f. – Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 –\n\nI ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 – Handy-Endpreis; Urt. v.\n\n8.10.1998\n\n– I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 m.w.N.). Die damit verbundene Anlockwir-\n\nkung ist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des\n\nLeistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1994 – I ZR 68/92, GRUR 1994,\n\n743, 744 = WRP 1994, 610 – Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstel-\n\nlerbank; Urt. v. 25.9.1997 – I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388\n\n– Skibindungsmontage). \n\nIm Hinblick auf die Senatsentscheidungen vom\n\n8. Oktober 1998 tritt dem auch die Revisionserwiderung nicht mehr entgegen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – ungeprüft ge-\n\nlassen, ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise für\n\ndie Leistungen aus dem Netzkartenvertrag gegen das Irreführungsverbot oder\n\ngegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstößt. Zu dieser Prüfung be-\n\nsteht nunmehr Veranlassung.\n\na) Gegenstand des Unterlassungs- und Feststellungsbegehrens ist auch\n\ndie konkrete Verletzungsform in Gestalt der angegriffenen Werbung vom 4. Juli\n\n1996, die der Klägerin Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat.\n\nDies gilt ungeachtet der abstrakten und weiten Fassung der Klageanträge.\n\nSie beziehen sich – ebenso wie die ihnen weitgehend entsprechende Verurteilung\n\n– schlechthin auf die Werbung für Mobiltelefone zu einem Preis von weniger als\n\n10 DM, wenn die Abgabe an den Abschluß eines mehrmonatigen Netzkartenver-\n\ntrages gekoppelt ist, und gehen damit weit über die konkrete Verletzungsform\n\nhinaus. Diese ist aber als Minus in den Klageanträgen enthalten. Denn dem zur\n\nAuslegung der Anträge heranzuziehenden Klagevorbringen, das zur Begründung\n\ndes erstrebten Verbots auch auf Einzelheiten der konkreten Werbeanzeige ein-\n\ngeht, läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß jedenfalls die ko n-\n\nkrete Verletzungsform Gegenstand des begehrten Unterlassungsausspruchs und\n\nder daran anknüpfenden Schadensersatzpflicht sein soll (vgl. BGH, Urt. v.\n\n15.9.1999 – I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 438 = WRP 2000, 383 – Ehemalige\n\nHerstellerpreisempfehlung; Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96, GRUR 1999, 509,\n\n511 = WRP 1999, 421 – Vorratslücken; Urt. v. 3.12.1998 – I ZR 74/96, GRUR\n\n1999, 760 f. = WRP 1999, 842 – Auslaufmodelle II).\n\nb) Allerdings hat sich die Klägerin in den Vorinstanzen im Zusammenhang\n\nmit den Bedingungen des Kartenvertrages nicht ausdrücklich auf einen Verstoß\n\ngegen das Irreführungsverbot oder gegen die Preisangabenverordnung berufen.\n\nDies ist nicht allein eine Frage der dem Gericht obliegenden rechtlichen Einord-\n\nnung eines vorgetragenen Sachverhalts, weil sich die zugrundeliegenden Le-\n\nbenssachverhalte unterscheiden können und es sich daher auch um verschiede-\n\nne Streitgegenstände handeln kann (BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR\n\n2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika). So setzt eine irreführende\n\nWerbung die Gefahr einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise vor-\n\naus. Auch was den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung angeht, muß sich\n\naus dem Klagebegehren ergeben, daß sich der Kläger – ungeachtet der anzu-\n\nwendenden Norm – gerade gegen die Art und Weise der Darstellung der Preise in\n\nder fraglichen Werbung richtet.\n\nc)\n\nIm Streitfall lassen sich dem Klagevorbringen aber genügend Anhalts-\n\npunkte dafür entnehmen, daß die Klägerin als Angriffsziel der Klage jedenfalls\n\nauch eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise und unvollständige\n\nPreisangaben im Blick hatte. Sie hat sich – wie die Revisionserwiderung mit\n\nRecht geltend macht – unter anderem darauf berufen, daß die Bedingungen des\n\nNetzkartenvertrages unübersichtlich dargestellt seien, so daß die angesproche-\n\nnen Verbraucher über die tatsächliche Preisgestaltung im Unklaren gelassen\n\nwürden. Dieses Vorbringen in Verbindung mit dem weiteren Tatsachenvortrag,\n\nwonach die angegriffene Werbeanzeige auf dem knappen zur Verfügung stehen-\n\nden Raum nur schwer erkennen lasse, daß unabhängig von einer konkreten Nut-\n\nzung des Netzzugangs mit Vertragsabschluß insgesamt rund 600 DM (Grundge-\n\nbühr: mtl. 44 DM x 12 zuzüglich Anschlußgebühr: 49 DM) zu leisten seien, steht\n\neiner Abweisung der Klage auf der Grundlage des bisherigen Parteivorbringens\n\nentgegen.\n\nd) Die Klägerin hatte in der Tatsacheninstanz bislang keine Veranlassung,\n\nden Gesichtspunkt der unvollständigen und damit irreführenden Preisangaben\n\nbesonders zu betonen, weil sie mit dem weiterreichenden Klageziel, die Werbung\n\nunter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens zu verbieten, durchzu-\n\ndringen schien. Hätte das Berufungsgericht Bedenken gehabt, das beantragte\n\nVerbot unter dem Gesichtspunkt eines gegen § 1 UWG verstoßenden übertriebe-\n\nnen Anlockens auszusprechen, hätte es im Hinblick auf entsprechend deutliche\n\nAnhaltspunkte im Vorbringen der Klägerin nach § 139 ZPO auf eine Klarstellung\n\ndringen müssen, ob sich die Klage auch gegen irreführende oder unvollständige\n\nPreisangaben richten sollte. Unter diesen Umständen gebietet es der Anspruch\n\nder Parteien auf ein faires Verfahren, daß Gelegenheit für eine entsprechende\n\nKlärung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 – I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 =\n\nWRP 1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III).\n\n4. Das angefochtene Urteil ist danach – soweit es nicht durch Teilklage-\n\nrücknahme bereits wirkungslos geworden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. ZPO) –\n\naufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_198-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-198-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_198-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_198-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-198-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_198-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:16.867613+00:00"}}