{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_195-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"I ZR 195/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 195/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. November 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher\n\nund Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und\n\ndes Vertriebs von Operationsleuchten (OP-Leuchten) tätig und seit Jahrzehn-\n\nten in diesem Bereich führend. Sie entwickelt auch die für diese Leuchten not-\n\nwendigen Halogenlampen, läßt sie von Dritten für sich herstellen und vertreibt\n\nsie ausschließlich über ihre Vertriebsorganisation. Zu ihren Erzeugnissen ge-\n\nhören seit Anfang der 90er Jahre OP-Leuchten der Serie \"H. 2000\", deren\n\njeweilige Ausführungen mit Halogenlampen vom Typ \"H. C. \" bestückt sind.\n\nIn vielen Krankenhäusern sind noch OP-Leuchten der Vorgängerserie, der sog.\n\n\"H. \"-S. serie, vorhanden; für diese liefert die Klägerin weiterhin die ent-\n\nsprechenden Halogenlampen.\n\nDer Beklagte, der zunächst Originallampen der Klägerin vertrieben hat-\n\nte, vertreibt seit Frühjahr 1994 als Händler Halogenlampen, die für die OP-\n\nLeuchten der Klägerin verwendet werden können, jedoch von anderen Unter-\n\nnehmen hergestellt wurden. Er bewirbt diese Lampen in seinem \"Speziallam-\n\npenkatalog\" in der im Klageantrag wiedergegebenen Weise.\n\nDie Klägerin beanstandet diese Werbung als irreführend und als wett-\n\nbewerbswidrige Anlehnung an den guten Ruf ihrer Ware. Der Beklagte erwek-\n\nke den Eindruck, er vertreibe ihre Originalhalogenlampen, indem er in seiner\n\nKatalogauflistung ihre Originalbestellnummern seinen eigenen gegenüberstel-\n\nle. Diesen Eindruck verstärke er noch dadurch, daß er ihre Marke \"H. \"\n\nblickfangmäßig - in Fettdruck und in der geschützten Schreibweise - hervorhe-\n\nbe.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in Preisli-\nsten, Prospektmaterial und/oder ähnlichen Druckschriften\nHalogenlampen für H. -OP-Leuchten in der Weise zu\nbezeichnen, daß den Bestellnummern von He. für die\nOriginallampen für H. -OP-Leuchten die Bestellnum-\nmern von K. gegenübergestellt werden, insbesondere\nwenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Art ge-\nschieht:\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu\nerteilen über den Umfang der unter 1. bezeichneten\nHandlungen unter Angabe der einzelnen Werbeträger, de-\nren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei-\ntungsgebiet sowie unter Angabe der Adressen der Emp-\nfänger von schriftlichen Werbemitteln, die die unter Ziffer 1\nbezeichneten Handlungen enthalten;\n\n3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-\nrin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter\nZiffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch\nentstehen wird.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem aus-\n\ngeführt, die Angabe der Bestellnummern der Klägerin in seinem Katalog sei\n\nzwingend geboten. Verwechslungen bei der Auswahl der Ersatzlampen für die\n\nOP-Leuchten der Klägerin könnten nur bei Verwendung ihrer Original-\n\nBestellnummern sicher ausgeschlossen werden. Die Verwendung falscher OP-\n\nLampen könne zu Schäden am Leuchtensystem führen, die Schattenbildungen\n\noder einen gänzlichen Ausfall einzelner Lampen zur Folge haben könnten.\n\nBeides könne eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Leben des Patienten\n\nsein.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten\n\nnach den Klageanträgen verurteilt.\n\nMit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ver-\n\nfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Unterlassungsantrag\n\nlediglich gegen das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet sei. Die\n\nAntragsformulierung solle nur zum Ausdruck bringen, daß ein Verbot auch ein\n\nVerhalten erfassen solle, in dem sich das Charakteristische der Verletzungs-\n\nform wiederfinde.\n\nDer so verstandene Unterlassungsantrag sei begründet, weil sich der\n\nBeklagte ohne sachlich rechtfertigenden Grund und damit in unlauterer Weise\n\nan den guten Ruf der Klägerin anlehne, wenn er in seinem Katalog in der aus\n\ndem Klageantrag ersichtlichen Weise Speziallampen anderer Hersteller für die\n\nOP-Leuchten der Klägerin anbiete. Die Frage, ob es beim Vertrieb von Ersatz-\n\nLampen für die OP-Leuchten der Klägerin aus Sicherheitsgründen geboten sei,\n\nauf die Bestellnummern der Original-Lampen der Klägerin hinzuweisen, könne\n\noffenbleiben, da es hier nur um die wettbewerbliche Zulässigkeit der konkret\n\nbeanstandeten Form der Werbung gehe.\n\nDer Beklagte setze in seinem Katalog seine Ersatzlampen unmittelbar in\n\nBeziehung zu den \"Originalprodukten\" der Klägerin, die seit Jahrzehnten in\n\ndiesem Bereich führend sei, indem er seine Bestellnummern unmittelbar denen\n\nder Klägerin gegenüberstelle. Die damit verbundene Gleichstellung werde\n\ndurch die Verwendung des Begriffs \"Vergleichs-Nr.\" über der Bestellnummer\n\nder Klägerin noch verdeutlicht, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, die\n\nProdukte seien identisch. Diese Anlehnung verstärke der Beklagte noch da-\n\ndurch, daß er seine Bestellnummern in der Weise gebildet habe, daß er jeweils\n\ndie letzten drei Ziffern der Bestellnummern der Klägerin übernommen habe und\n\ndiesen einen Punkt sowie die Ziffern \"05\" angefügt habe. Diese Kennzeichnung\n\nvermittle den Eindruck, es handele sich lediglich um eine andere Charge des-\n\nselben Herstellers.\n\nNeben dem Unterlassungsanspruch seien auch die Ansprüche auf Aus-\n\nkunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht als Folgeansprüche\n\nbegründet.\n\nII. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten\n\nführt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des\n\nRechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den guten\n\nRuf der Klägerin unlauter ausnutze, wenn er wie in seinem \"Speziallampenka-\n\ntalog\" die Bestellnummern der Klägerin seinen eigenen gegenüberstelle, kann\n\nauf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen im Licht der Entwick-\n\nlung des europäischen Gemeinschaftsrecht nicht aufrechterhalten werden.\n\na) Der Senat hat inzwischen die Rechtsgrundsätze zur vergleichenden\n\nWerbung, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt\n\nhat, aufgegeben, soweit diese nicht mit der Richtlinie 97/55/EG des Europäi-\n\nschen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der\n\nRichtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der\n\nvergleichenden Werbung (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18 = GRUR 1998,\n\n117 = WRP 1998, 798) in Einklang stehen. Nach der inzwischen geänderten\n\nRechtsprechung ist vergleichende Werbung zulässig, sofern die in Art. 3a\n\nAbs. 1 lit. a bis h der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt\n\nsind (BGHZ 138, 55 ff. - Testpreis-Angebot; 139, 378 ff. - Vergleichen Sie;\n\nBGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 ff. = WRP 1998, 1065 -\n\n Preisvergleichsliste II; Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101\n\n= WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung). Die genannte Richtlinie ist allerdings\n\nbei der Beurteilung der Frage, ob die beanstandete Werbung zum damaligen\n\nZeitpunkt wettbewerbswidrig war, noch nicht unmittelbar anzuwenden. Die\n\nRichtlinie war bis zum Ablauf des 23. April 2000 umzusetzen (Art. 3 Abs. 1 der\n\nRichtlinie 97/55/EG); dies ist durch das Gesetz zur vergleichenden Werbung\n\nund zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000\n\nmit Wirkung vom 14. September 2000 geschehen (Art. 1 Nr. 1 bis 3 und Art. 4\n\ndes Gesetzes, BGBl. I S. 1374).\n\nb) Wird unterstellt, daß die angesprochenen Verkehrskreise erkennen,\n\ndaß die Lampen des Beklagten keine \"Originalprodukte\" sind (vgl. dazu auch\n\nunter 2.), fällt die konkret angegriffene Werbung des Beklagten in seinem\n\n\"Speziallampenkatalog\" unter den Begriff der vergleichenden Werbung (vgl.\n\nArt. 2 Nr. 2a der Richtlinie 97/55/EG; BGHZ 138, 55, 59 - Testpreis-Angebot),\n\nweil die jeweiligen Bestellnummern einander gegenübergestellt werden und\n\nzugleich auf die betreffenden OP-Lampen der Klägerin mit den Bezeichnungen\n\n\"Vergleichs-Typ\" und \"Vergleichs-Nr.\" hingewiesen wird.\n\nDie hier beanstandete Werbung für die OP-Lampen des Beklagten unter\n\nGegenüberstellung seiner eigenen Bestellnummern mit den Original-Bestell-\n\nnummern der Klägerin kann danach - in Abweichung von der früheren Recht-\n\nsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 784 =\n\nWRP 1996, 713 - Verbrauchsmaterialien) - nicht schon mit der Begründung als\n\nwettbewerbswidrig angesehen werden, daß für eine Gegenüberstellung der\n\neigenen Bestellnummern des Beklagten mit denen der Klägerin ein sachlich\n\nrechtfertigender Anlaß gefehlt habe. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraus-\n\nsetzungen, unter denen bei Anwendung des Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie\n\n97/55/EG (vgl. § 2 Abs. 2 UWG n. F.) eine vergleichende Werbung zulässig ist,\n\nnicht gegeben waren. Die Frage, ob dies hier der Fall war, kann der Senat auf\n\nder Sachverhaltsgrundlage, von der im Revisionsverfahren auszugehen ist,\n\nnicht selbst beurteilen. Den Parteien ist zudem Gelegenheit zu geben, im Hin-\n\nblick auf die Veränderung der rechtlichen Beurteilung einer vergleichenden\n\nWerbung in einem erneuten Berufungsverfahren ergänzend vorzutragen (vgl.\n\nauch BGH GRUR 1999, 69, 71 - Preisvergleichsliste II).\n\n2. Die Verurteilung des Beklagten kann auf der Grundlage der getroffe-\n\nnen Feststellungen auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt,\n\ninsbesondere als ein Verbot irreführender Werbung (§ 3 UWG a. F.; vgl. § 3\n\nSatz 1 UWG n. F.), Bestand haben.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die konkrete Form der Kata-\n\nlogwerbung des Beklagten die von ihm angebotenen OP-Lampen mit den \"Ori-\n\nginalprodukten\" der Klägerin gleichstelle und den Eindruck erwecke, die Pro-\n\ndukte seien identisch, also gleichsam \"Originalprodukte\". Im gegenwärtigen\n\nVerfahrensstand kann offenbleiben, ob diese Feststellung nach den gegebe-\n\nnen Umständen erfahrungswidrig ist, wie die Revision geltend macht. Wird von\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen, wäre die angegriffe-\n\nne Werbung jedenfalls eine Irreführung über die Herkunft der angebotenen\n\nProdukte. Eine solche Beurteilung ließe sich allerdings mit der vom Berufungs-\n\ngericht ebenfalls angenommenen Rufanlehnung, die begrifflich voraussetzt,\n\ndaß der Verkehr die unterschiedliche Herkunft der angebotenen Waren er-\n\nkennt, nur dann vereinbaren, wenn von einer gespalteten Verkehrsauffassung\n\nausgegangen wird. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen\n\ngetroffen.\n\nEine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise (§ 3 UWG a.F.;\n\nvgl. § 3 Satz 1 UWG n. F.) käme auch dann in Betracht, wenn die weitere An-\n\nnahme des Berufungsgerichts zutreffen sollte, daß die konkrete Art der Wer-\n\nbung geeignet ist, jedenfalls einem relevanten Teil der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise den Eindruck zu vermitteln, es würden Zweitprodukte desselben\n\nHerstellers angeboten. Auch diese Beurteilung, die ebenfalls die Annahme ei-\n\nner Irreführung über die Herkunft der beworbenen Waren beinhaltet, ist jedoch\n\nmit den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere der An-\n\nnahme einer anlehnenden Werbung, nicht ohne weiteres in Einklang zu brin-\n\ngen.\n\nDer Senat kann danach die Frage, ob eine Irreführung vorliegt, nicht\n\nselbst beurteilen. Bisher fehlen auch Feststellungen dazu, an welche Ver-\n\nkehrskreise sich die beanstandete Werbung gewandt hat; auch ist der \"Spezi-\n\nallampenkatalog\" des Beklagten, in dem die angegriffene Werbung enthalten\n\nwar, noch nicht zu den Akten gereicht worden. Im erneuten Berufungsverfahren\n\nwird den Parteien zudem Gelegenheit zu geben sein, zum Sachverhalt ergän-\n\nzend vorzutragen.\n\n3. Weiterhin wird im erneuten Berufungsverfahren die Auslegung des\n\nKlageantrags mit den Parteien zu erörtern sein. Abweichend von der Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts spricht der Wortlaut des Unterlassungsantrags nicht für,\n\nsondern gegen seine Auslegung, der Antrag richte sich im wesentlichen gegen\n\ndas konkret beanstandete Verhalten, die Antragsfassung bringe lediglich zum\n\nAusdruck, daß von dem Verbot auch ein Verhalten erfaßt sein solle, in dem\n\nsich das Charakteristische der Verletzungsform wiederfinde, auch wenn nicht\n\nalle Einzelmerkmale übereinstimmten. Nach dem Wortlaut ihres Unterlas-\n\nsungsantrags hat die Klägerin ein allgemeines Verbot, ihre Bestellnummern\n\neigenen Bestellnummern des Beklagten gegenüberzustellen, verlangt und die\n\nkonkret beanstandete Art und Weise der Gegenüberstellung der Bestellnum-\n\nmern durch den mit \"insbesondere\" eingeleiteten Antragsteil lediglich als Minus\n\nzu diesem umfassenderen Unterlassungsantrag bezeichnet.\n\nIII. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_195-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/i-zr-195-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_195-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_195-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/i-zr-195-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_195-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:36:11.908149+00:00"}}