{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_194-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"I ZR 194/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Februar 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Dorf MÜNSTERLAND MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke durch Wortbestandteile und der entsprechenden Festlegung des Schutzumfangs ei- ner solchen Marke im Verletzungsverfahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 194/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n22. Februar 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDorf MÜNSTERLAND\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nZur Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke durch\nWortbestandteile und der entsprechenden Festlegung des Schutzumfangs ei-\nner solchen Marke im Verletzungsverfahren.\n\nBGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - I ZR 194/98 - OLG Hamm\n LG Hagen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind nach ihrer Behauptung - als Rechtsnachfolger von\n\nE. B. - Inhaber der am 26. November 1991 angemeldeten und am\n\n23. Dezember 1993 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen\n\n20, 29, 33, 39, 41 und 42 u.a. \"Wein, Spirituosen; Käse, Wurstwaren; Veran-\n\nstaltung u.a. von Planwagenfahrten, Radtouren, Wanderungen, Tagungen,\n\nBetriebsausflügen, Tanzveranstaltungen; Beherbergung und Verpflegung von\n\nGästen; Betrieb von Schwimmbädern und Kegelbahnen\" eingetragenen nach-\n\nfolgend abgebildeten Wort-/Bildmarke Nr. 2 052 752:\n\nDie Rechtsvorgängerin der Kläger betrieb unter der Bezeichnung \"Dorf\n\nMünsterland\" auf eigenen und Erbbaugrundstücken ein aus einem Hotel, meh-\n\nreren Gaststätten und weiteren Freizeiteinrichtungen bestehendes Unterneh-\n\nmen. Im Jahre 1993 geriet sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 30. August\n\n1993 wurde die Zwangsverwaltung der Grundstücke und Erbbaurechte ange-\n\nordnet. Durch Beschluß vom 26. August 1994 wurde das Konkursverfahren\n\nüber ihr Vermögen eröffnet.\n\nDie Rechtsvorgängerin des Beklagten pachtete mit Vertrag vom 31. Au-\n\ngust 1993 von dem Zwangsverwalter sowohl die Grundstücke und aufstehen-\n\nden Anlagen als auch den Gewerbebetrieb der E. B. . Hierzu wurde spä-\n\nter gerichtlich festgestellt, daß die Zwangsverwaltung sich nicht auf den Ge-\n\nwerbebetrieb erstreckte. Nachfolgend erwarb die Rechtsvorgängerin des Be-\n\nklagten die Grundstücke und Erbbaurechte sowie das Zubehör des Komplexes\n\n\"Dorf Münsterland\" im Wege der Zwangsversteigerung. Sie betrieb die Ein-\n\nrichtungen unter dieser Bezeichnung weiter; ihre Firma änderte sie in \"Dorf\n\nMünsterland GmbH\". Durch Verschmelzungsvertrag vom 20. Dezember 1995\n\nwurde sie mit dem Beklagten durch Übertragung des Vermögens auf diesen\n\nverschmolzen. Der Beklagte verwendet für sein Unternehmen die nachfolgend\n\nabgebildeten Zeichen:\n\nDie Kläger sehen darin eine Verletzung der Marke Nr. 2 052 752.\n\nSie haben beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Ge-\n\nschäftsverkehr egal auf welche Weise das Zeichen \"Dorf\n\nMünsterland\" in der Firma zu führen oder in sonstiger Weise,\n\ninsbesondere werbend zu benutzen.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die\n\nKläger seien weder hinsichtlich der Marke noch hinsichtlich sonstiger Kennzei-\n\nchenrechte aktivlegitimiert. Außerdem fehle es an einer Verwechslungsgefahr\n\nzwischen den einander gegenüberstehenden Bezeichnungen. Der Wortbe-\n\nstandteil \"Dorf MÜNSTERLAND\" der Klagemarke sei als beschreibende geo-\n\ngraphische Angabe nicht schutzfähig. Eventuell denkbare Ansprüche seien\n\naber jedenfalls verwirkt. Auch sei das Vorgehen der Kläger rechtsmißbräuch-\n\nlich.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nDie Berufung des Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision, mit der die Kläger ihren Klageantrag\n\nweiterverfolgen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klageantrag und die\n\nVerurteilung, soweit sie dahin gingen, dem Beklagten zu untersagen, \"das Zei-\n\nchen 'Dorf Münsterland' ... oder in sonstiger Weise, insbesondere werbend zu\n\nbenutzen\", unbestimmt und damit unzulässig seien.\n\nIm übrigen (bezogen auf die Firma des Beklagten und die von ihm ver-\n\nwendeten Zeichen) hat es die Frage der Aktivlegitimation der Kläger offenge-\n\nlassen und entschieden, daß ihnen jedenfalls wegen des Fehlens einer Ver-\n\nwechslungsgefahr keine Ansprüche aus der Marke oder einem Unternehmens-\n\nkennzeichen zustünden. Dazu hat es ausgeführt:\n\nBei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr sei vom Gesamteindruck\n\nder Klagemarke auszugehen. Dieser sei durch den Bildbestandteil geprägt,\n\nweil die in der Marke enthaltenen Wörter glatt beschreibend und deshalb nicht\n\nkennzeichnungskräftig seien. Es handele sich um die Kombination aus einer\n\nSach- und einer Ortsangabe, nämlich das Hotel- und Freizeit-Dorf\n\nMÜNSTERLAND in Legden, also eine Hotel- und Freizeitanlage im Münster-\n\nland.\n\nVor diesem Hintergrund scheide eine Verwechslungsgefahr mit der Fir-\n\nma des Beklagten aus, weil eine Kollision sich nur bezüglich eines nicht prä-\n\ngenden Bestandteils der Marke ergebe.\n\nAuch hinsichtlich der beiden von dem Beklagten verwendeten Zeichen\n\nfehle es an einer Verwechslungsgefahr. Diese sei unter Berücksichtigung aller\n\nUmstände des Einzelfalles zu beurteilen, zu denen insbesondere der Grad der\n\nBekanntheit der Marke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das ange-\n\ngriffene Zeichen zu ihr hervorrufen könne, und der Grad der Ähnlichkeit zwi-\n\nschen der Marke und dem angegriffenen Zeichen und zwischen den mit ihnen\n\ngekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gehörten. Trotz der Identität\n\nbei den Dienstleistungen scheide eine Verwechslungsgefahr aus, weil die\n\nÜbereinstimmungen letztlich nur in den Wörtern \"Dorf\" und \"MÜNSTERLAND\"\n\nlägen, also den nicht prägenden Bestandteilen, während die graphischen Ele-\n\nmente einen hinreichenden Abstand aufwiesen.\n\nAnsprüche aus einem Unternehmenskennzeichen schieden aus. Die\n\nKläger könnten eine Bezeichnung \"Dorf Münsterland\" von E. B. nicht er-\n\nworben haben, weil deren Handelsgeschäft entgegen § 23 HGB ersichtlich\n\nnicht mitübertragen worden sei. Eine Abtretung der Unterlassungsansprüche\n\nsei als Umgehung der Vorschrift gegenstandslos.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, dem zweiten Teil des Antrags \"im Geschäftsverkehr das Zeichen\n\n... in sonstiger Weise, insbesondere werbend zu benutzen\" fehle es an der\n\nausreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Schon nach\n\ndem am weitesten gehenden Inhalt dieses Antrags, von dem bei der Prüfung\n\nauszugehen ist (BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, 673 =\n\nWRP 1997, 727 - Sonderpostenhändler), kann aber von Unbestimmtheit nicht\n\ndie Rede sein. Der Antrag enthält keine eine Auslegung erfordernden unbe-\n\nstimmten Begriffe, sondern ist bestimmt, indem die Kläger mit ihm erkennbar\n\nbegehren, dem Beklagten zu untersagen, das in Frage stehende Zeichen in\n\nwelcher Weise auch immer im Geschäftsverkehr zu verwenden. Sofern der\n\nAntrag materiell zu weit geht, ihm also aus materiell-rechtlichen Gründen je-\n\ndenfalls nicht in vollem Umfang entsprochen werden könnte, weil die möglichen\n\nAnspruchsgrundlagen diesen Umfang nicht rechtfertigen, ist das keine Frage\n\nder Zulässigkeit, also der prozessualen Bestimmtheit des Antrags, sondern\n\nseiner Begründetheit.\n\nEntsprechendes gilt für den \"insbesondere\"-Teil, der keinen eigenstän-\n\ndigen Streitgegenstand enthält, sondern die konkrete Verletzungsform näher\n\numschreibt (BGH GRUR 1997, 672, 673 - Sonderpostenhändler).\n\n2. In der Revisionsinstanz ist aufgrund der Unterstellung des Berufungs-\n\ngerichts zugunsten der Kläger davon auszugehen, daß diese Inhaber der Kla-\n\ngemarke sind.\n\nDas Berufungsgericht hat Ansprüche aus der Klagemarke (§ 14 Abs. 2\n\nNr. 2 MarkenG) verneint, weil eine Verwechslungsgefahr weder im Hinblick auf\n\ndie Verwendung der Firma des Beklagten noch bezüglich der besonderen im\n\neinzelnen angegriffenen Zeichen gegeben sei. Diese Beurteilung ist nicht frei\n\nvon Rechtsfehlern.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die\n\nBeurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG\n\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Das hat\n\ndas Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt. Dabei besteht eine\n\nWechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesonde-\n\nre der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeich-\n\nneten Waren/Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren\n\nMarke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen\n\ndurch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden\n\nkann und umgekehrt (st. Rspr.; zuletzt: BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97,\n\nGRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1; Urt. v. 13.1.2000\n\n- I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/\n\nTISSERAND; Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 166 = WRP\n\n2001, 165 - Wintergarten, jeweils m.w.N.).\n\nDes weiteren ist bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit vom Ge-\n\nsamteindruck sowohl der älteren Marke als auch der jüngeren (angegriffenen)\n\nBezeichnung auszugehen (BGH GRUR 2000, 608, 610 - ARD-1; GRUR 2001,\n\n164 - Wintergarten, jeweils m.w.N.). Dieser kann, sofern eine Marke, wie im\n\nStreitfall, aus mehreren Bestandteilen besteht, von einem dieser Bestandteile\n\ngeprägt sein. Dabei ist regelmäßig von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß\n\nbei aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marken der Wortbestandteil\n\nden Gesamteindruck prägt, weil dieser bei einer solchen Marke die einfachste\n\nMöglichkeit bietet, diese zu benennen (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB\n\n22/93, GRUR 1996, 198, 200 = WRP 1997, 443 - Springende Raubkatze; Urt.\n\nv. 18.12.1997 - I ZR 163/95, GRUR 1998, 934, 936 = WRP 1998, 759 - Wun-\n\nderbaum). Diesen Grundsätzen wird die Beurteilung durch das Berufungsge-\n\nricht nicht gerecht.\n\nb) Bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke\n\nund der Firmenbezeichnung des Beklagten hat sich das Berufungsgericht da-\n\nmit begnügt, isoliert die Frage der Zeichenähnlichkeit zu beurteilen; es hat die-\n\nse verneint, weil die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen lediglich in\n\nihren jeweiligen Wortbestandteilen \"Dorf Münsterland\" übereinstimmten, die\n\njedoch als beschreibende Angaben am Schutz der Klagemarke nicht teilnäh-\n\nmen.\n\nObwohl im Verletzungsverfahren von der eingetragenen Form der Marke\n\nund von deren Schutzfähigkeit auszugehen ist, ist es dem Verletzungsgericht\n\nbei der Beurteilung der Rechtsverletzung nicht versagt, denjenigen Bestand-\n\nteilen einer Marke, die als für sich nicht unterscheidungskräftig oder als frei-\n\nhaltungsbedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG Aus-\n\nschließlichkeitsrechte nicht zu begründen vermögen, auch im Gesamtzeichen\n\nkeinen (eigenständigen) Schutz zuzubilligen (BGH GRUR 2000, 608, 610 -\n\nARD-1). Um derartige beschreibende Angaben handelt es sich bei dem Be-\n\nstandteil \"Dorf MÜNSTERLAND\" der Klagemarke aber nicht.\n\nZwar ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß sowohl das Wort\n\n\"Dorf\" als auch das Wort \"MÜNSTERLAND\" je einen bestimmten Begriffsinhalt\n\nhaben. Mit Recht rügt aber die Revisionsbegründung die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts als erfahrungswidrig, in der Kombination der Wörter liege eine\n\nSachangabe für die in Frage stehenden Waren/Dienstleistungen. Schon die\n\nBezeichnung \"Dorf\" hat für eine Hotel- und Freizeitanlage und die dort er-\n\nbrachten Dienstleistungen keinen beschreibenden Inhalt, sie wird in diesem\n\nZusammenhang vielmehr in ungewöhnlicher Weise verwendet. In Kombination\n\nmit der weiteren Bezeichnung \"MÜNSTERLAND\", die eine eher weitläufige\n\nGegend in Norddeutschland bezeichnet, kann ihr für die in Anspruch genom-\n\nmenen Waren/Dienstleistungen weder die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2\n\nNr. 1\n\nMarkenG) abgesprochen werden noch unterliegt die Bezeichnung einem Frei-\n\nhaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Wortkombinati-\n\non beschreibt - anders als eine konkrete Ortsbezeichnung - keinen allgemein\n\ngeläufigen bestimmten geographischen Ort, sondern kennzeichnet durch zwei\n\nunterschiedliche und eigentlich nicht zusammenpassende Begriffe die von der\n\nMarkeninhaberin vertriebenen Waren und erbrachten Dienstleistungen (vgl.\n\nBGH, Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001,\n\n157 - SWISS ARMY).\n\nMuß danach die (konkrete) Schutzfähigkeit der Wortbestandteile \"Dorf\n\nMÜNSTERLAND\" der Klagemarke für die in Anspruch genommenen Waren/\n\nDienstleistungen bejaht werden, steht der Anwendung des Erfahrungssatzes,\n\ndaß bei Wort-/Bildmarken der Gesamteindruck regelmäßig durch die Wortbe-\n\nstandteile geprägt wird, nichts entgegen. Demgemäß ist der prägende Be-\n\nstandteil \"Dorf MÜNSTERLAND\" der Firma des Beklagten gegenüberzustellen.\n\nBei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht auf der Grundlage der vom Be-\n\nrufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter Beachtung der\n\nWechselwirkung zwischen dem hohen Grad der an Identität grenzenden Ähn-\n\nlichkeit der Waren/Dienstleistungen, die der Beklagte unter seiner Firma ver-\n\ntreibt bzw. erbringt, und dem hohen Maß der ebenfalls an Identität grenzenden\n\nMarkenähnlichkeit selbst bei der Annahme einer unter dem Durchschnitt lie-\n\ngenden Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr im\n\nSinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejahen.\n\nc) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der\n\nKlagemarke und den weiteren bildlich ausgestalteten angegriffenen Verwen-\n\ndungsformen des Beklagten im wesentlichen aus den gleichen vorangehend\n\nerörterten Gründen und auch deshalb verneint, weil die weiteren Übereinstim-\n\nmungen in Wort bzw. Bild mit der Klagemarke nicht ausreichten. Diese Beur-\n\nteilung kann aus den vorerwähnten Gründen ebenfalls keinen Bestand haben.\n\nAuch insoweit kann das Revisionsgericht auf der gegebenen tatsächlichen\n\nGrundlage angesichts der bestehenden Übereinstimmungen bezüglich der Wa-\n\nren/Dienstleistungen und bezüglich der einander gegenüberstehenden Kenn-\n\nzeichen im Wortbestandteil \"Dorf MÜNSTERLAND\" eine Verwechslungsgefahr\n\nebenfalls bejahen.\n\nd) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat allerdings trotz des\n\nVorliegens einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht möglich, weil\n\ndas Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus folgerich-\n\ntig - bisher Feststellungen zur Inhaberschaft der Kläger an der Klagemarke\n\nnicht getroffen und es auch offengelassen hat, ob gegebenenfalls der Beklagte\n\ninfolge des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren Inhaber der Marke\n\ngeworden ist (BU 9 oben).\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-\n\ngericht Ansprüche der Kläger aus einer Unternehmenskennzeichnung \"Dorf\n\nMünsterland\" (§§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG) wegen fehlender Rechtsinhaberschaft\n\nverneint hat.\n\na) Es ist davon ausgegangen, daß die fragliche Unternehmenskenn-\n\nzeichnung von den verschiedenen, auch Rechte betreffenden Übertragungs-\n\nakten zwischen dem Konkursverwalter und den Klägern nicht erfaßt worden\n\nsei, weil es jedenfalls an einer Übertragung des Geschäftsbetriebs gefehlt habe\n\nund deshalb nach § 23 HGB kein Übergang der Firma erfolgt sei. Das nimmt\n\ndie Revision hin. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.\n\nb) Das Berufungsgericht hat eine Abtretung der Ansprüche aus dem\n\nFirmenrecht der Gemeinschuldnerin durch die Vereinbarung vom 21. August\n\n1996 an die Kläger durch den Konkursverwalter als Versuch der Umgehung\n\ndes § 23 HGB und deshalb ins Leere gehend erachtet. Dagegen wendet sich\n\ndie Revision mit der Begründung, die Abtretung der aus dem Firmenrecht er-\n\nwachsenen Ansprüche gegen Dritte werde durch die Regelung in § 23 HGB\n\nnicht erfaßt. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Abtretung\n\nvon Abwehransprüchen ohne die zugrunde liegende Rechtsposition grundsätz-\n\nlich im Hinblick auf die mit der Abtretung verbundene Veränderung des Lei-\n\nstungsinhalts nach § 399 BGB ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 17.2.1983\n\n- I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi; BGHZ\n\n119, 237, 241 - Universitätsemblem; vgl. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz,\n\nVor §§ 14-19 Rdn. 9; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Vor § 13 Rdn. 86). Deshalb\n\nscheitert das Unterlassungsbegehren von vornherein, soweit es auf eine Ab-\n\ntretung der geltend gemachten Ansprüche gestützt ist.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-\n\nsion - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_194-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/i-zr-194-98","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_194-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_194-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/i-zr-194-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_194-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:45.819284+00:00"}}