{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_193-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"I ZR 193/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 193/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Juni 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nHamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 17. Juli 1998 ab-\n\ngeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt Kaufhäuser, in denen sie auch Leistungen von\n\nOptikerfachgeschäften anbietet. Sie ließ Mitte Dezember 1996 vor dem Hinter-\n\ngrund des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996, nach dem die\n\nKostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillengestellen mit Ab-\n\nlauf des 31. Dezember 1996 wegfiel, bundesweit nachstehende Anzeige er-\n\nscheinen:\n\nDie Beklagte richtete darüber hinaus im Dezember 1996 bundesweit ein\n\nInformationsschreiben an niedergelassene Augenärzte, in dem sie unter Be-\n\nzugnahme auf die bevorstehende Leistungsänderung der gesetzlichen Kran-\n\nkenkassen gegenüber den gesetzlich Versicherten erklärte:\n\n\"Bei Vorlage einer Verordnung für 2 Brillengläser liefert die K. -\nAugenoptik nach wie vor eine komplette Brille. Das heißt also\n- auf Kundenwunsch zuzahlungsfrei - zwei Gläser und eine Bril-\nlenfassung aus unserem Null-Tarif-Sortiment.\"\n\nAnfang 1997, nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, verhielt sich die\n\nBeklagte gegenüber ihren Kunden wie werblich angekündigt.\n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbe-\n\nwerbs e.V., hat die vorstehende Werbeaussage, das genannte Informations-\n\nschreiben und das werbungsgemäße Verhalten der Beklagten beanstandet und\n\nsie auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klägerin geht von einer un-\n\nentgeltlichen Abgabe von Brillenfassungen an Mitglieder gesetzlicher Kranken-\n\nkassen aus und sieht hierin zum einen eine unzulässige Zugabe zu den Glä-\n\nsern, zum anderen in der angegriffenen Werbung einen Fall des übertriebe-\n\nnen, wettbewerbswidrigen Anlockens. Die Klägerin meint, daß die Beschrän-\n\nkung des kassenrechtlichen Versorgungsanspruchs zum 1. Januar 1997 dazu\n\nführe, den Brillenerwerb durch Kassenmitglieder in ein gegenständlich vom\n\nFestpreis der Krankenkassen begrenztes Hauptgeschäft über den Erwerb und\n\ndas Einschleifen der Brillengläser und ein weiteres Geschäft über den Erwerb\n\ndes Brillengestells aufzuspalten.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu\n\nunterlassen,\n\n1. unter der Headline \"K. bleibt beim Null-Tarif\" und/oder\n\n\"K. bleibt auch ... (es folgt Jahreszahl) beim Null-Tarif\" mit\n\nder Angabe zu werben oder durch Augenärzte werben zu las-\n\nsen:\n\na) \"Für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen ist bei Verord-\n\nnung von 2 Brillengläsern eine Brillenfassung aus unserem\n\nNull-Tarif-Sortiment im Festbetrag enthalten\"\n\n und/oder\n\nb) \"Bei Vorlage einer Verordnung für 2 Brillengläser liefert die\n\nK. -Augenoptik nach wie vor eine komplette Brille. Das\n\nheißt also - auf Kundenwunsch zuzahlungsfrei - zwei Gläser\n\nund eine Brillenfassung aus unserem Null-Tarif-Sortiment\"\n\nund/oder\n\n1. Brillen, bestehend aus Fassung und handwerklich eingearbeiteten\n\nGläsern, an den Kunden, ohne ihm die Fassung gesondert zu be-\n\nrechnen, abzugeben.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nMit der (Sprung-)Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungs-\n\nantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie nach § 566a ZPO zulässige Sprungrevision hat Erfolg. Die Klage ist\n\nunbegründet.\n\nI. Das Landgericht hat in der beanstandeten Anzeigenwerbung, der ge-\n\nnannten Arztinformation und der Abgabe der so beworbenen Brillen einen Ver-\n\nstoß gegen die Zugabeverordnung gesehen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten sei nach der maßgebenden\n\nVerkehrsanschauung das Tatbestandsmerkmal einer neben der Ware ange-\n\nkündigten und gewährten besonderen Leistung erfüllt. Hauptgeschäft sei vor-\n\nliegend - entsprechend der den Versicherten bekannten Leistungsbeschrän-\n\nkung - der Erwerb von zwei Brillengläsern gegen entsprechende Vorlage einer\n\nVerordnung. Die Beklagte bewerbe und gewähre demnach neben der durch die\n\nLieferung der Brillengläser erbrachten Leistung Brillenfassungen ohne beson-\n\ndere Berechnung und nur im Zusammenhang mit dem Erwerb der Gläser. Die-\n\nses Angebot der Beklagten sei geeignet, Kunden zum Abschluß eines Ge-\n\nschäfts gerade mit ihr zu bewegen; denn nur in diesem Fall seien für einen\n\nKunden die Kosten einer Brillenfassung vermeidbar, die er bei deren Erwerb in\n\nanderen Optikergeschäften nach der Kostenschätzung zu tragen hätte.\n\nMit diesen Erwägungen kann das landgerichtliche Urteil nicht aufrecht-\n\nerhalten bleiben; denn das Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen die Be-\n\nklagte findet in § 2 i.V. mit § 1 ZugabeVO keine Stütze.\n\n1. Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berech-\n\nnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb\n\nder Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig\n\nist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Ne-\n\nbenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das\n\nAngebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner\n\nEntschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann\n\ndanach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aus-\n\nsicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beiden\n\nin Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit ange-\n\nsehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHZ 139, 368,\n\n371 f. - Handy für 0,00 DM, m.w.N.). Dies hat das Landgericht nicht verkannt.\n\n2. Das Landgericht hat angenommen, der angesprochene Verkehr ver-\n\nstehe die streitgegenständliche Werbung dahin, daß die Gläser die Hauptware\n\nund die Brillenfassung eine von dieser verschiedene Nebenware sei. Diese\n\nAnnahme liegt nicht allein auf tatsächlichem Gebiet, sondern beruht offensicht-\n\nlich auf einem bestimmten Verständnis des einschlägigen Sozialversicherungs-\n\nrechts. Die Schlußfolgerung, die das Landgericht hieraus zieht, steht nicht im\n\nEinklang mit der Lebenserfahrung und ist als Fehler des materiellen Rechts\n\nauch im Verfahren der Sprungrevision (§ 566a Abs. 3 Satz 2 ZPO) zu berück-\n\nsichtigen (vgl. BGHZ 106, 101, 104 - Dresdner Stollen I; BGH, Urt. v. 10.7.1997\n\n- I ZR 201/95, GRUR 1998, 486, 487 = WRP 1998, 301 - Geburtstags-\n\nAngebot). Der hier maßgebende Letztverbraucher wertet den Gegenstand der\n\nangegriffenen Werbung als ein einheitliches Angebot. Der Senat hat in seinem\n\nUrteil vom 28. November 1996 \"Brillenpreise II\" (I ZR 197/94, GRUR 1997,\n\n767, 770 = WRP 1997, 735) - in anderem rechtlichen Zusammenhang - bereits\n\nentschieden, daß die sozialversicherungsrechtliche Leistungsabgeltung bei\n\nSehhilfen in ihrer unterschiedlichen Eintrittspflicht für Gläser einerseits, Bril-\n\nlenfassungen andererseits, die Verkehrsauffassung nicht präge. Daran hat sich\n\nauch durch das Beitragsentlastungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I\n\nS. 1631) nichts geändert. Schon mit dem Gesundheitsreformgesetz vom\n\n20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) ist nach der sozialversicherungsrechtli-\n\nchen Leistungsseite die einheitliche Ware Brille aus Kostendämpfungsgründen\n\nin ihren Hauptbestandteilen unterschiedlich behandelt worden (anders noch\n\n§ 182 Abs. 1 Nr. 1b, § 182a Satz 1c, § 182g RVO), auch mit dem Ziel, bei Bril-\n\nlengestellen dem Wettbewerb durch das Zuschußsystem mehr Raum zu ge-\n\nben. Es ist vom Landgericht nicht festgestellt worden und auch nicht ersichtlich,\n\ndaß die zum 1. Januar 1997 durch die weitere Leistungsbeschränkung lediglich\n\nvertiefte sozialversicherungsrechtliche Differenzierung das Verkehrsverständ-\n\nnis beeinflußt (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, Umdr. S. 7\n\n- Null-Tarif, zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Frankfurt WRP 1999, 951,\n\n953). Der Hinweis auf die sozialversicherungsrechtliche Leistungsseite im Text\n\nunter der Bildmontage der beanstandeten Anzeige ist kein Ausdruck einer Auf-\n\nspaltung des beworbenen einheitlichen Angebotes, sondern konkretisiert die-\n\nses nur.\n\nII. Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung\n\naufrechterhalten (§ 563 ZPO).\n\n1. Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch ein verdecktes Koppelungsange-\n\nbot scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte hier nicht mehrere Einzelwa-\n\nren rechtlich zu einem Gesamtangebot verbunden, sondern nur eine, aus un-\n\nselbständigen Bestandteilen zusammengesetzte Hauptware so beworben und\n\nfeilgeboten hat.\n\n2. Das Landgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig die Fra-\n\nge offengelassen, ob die beanstandeten Handlungen der Beklagten als über-\n\ntriebenes Anlocken nach § 1 UWG zu untersagen sind. Auch das ist jedoch\n\nentgegen der vom Oberlandesgericht Hamburg (WRP 1999, 374) im vorausge-\n\ngangenen Verfügungsverfahren vertretenen Auffassung zu verneinen; denn die\n\nangegriffene Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, in übertriebener, sit-\n\ntenwidriger Weise Kunden anzulocken (ebenso bereits BGH, Urt. v. 13.1.2000\n\n- I ZR 271/97, Umdr. S. 8 f. - Null-Tarif).\n\na) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist\n\ngrundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungs-\n\nwettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den Ein-\n\nsatz zusätzlicher, unsachlicher Mittel entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist,\n\ndaß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, sondern\n\nKunden von einer preis- und qualitätsbewußten Prüfung verschiedener Ange-\n\nbote durch werbendes Herausstellen leistungsfremder Vergünstigungen ab-\n\nhalten (BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP\n\n1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v.\n\n25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibin-\n\ndungsmontage; BGHZ 139, 368, 375 - Handy für 0,00 DM).\n\nb) Mit Recht wendet sich die Revision gegen den Vorwurf der Klägerin,\n\ndaß die beanstandete Werbung der Beklagten für den zuzahlungsfreien Er-\n\nwerb von Brillen durch Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen mit Brillenfas-\n\nsungen aus einem für diesen Zweck vorgehaltenen Sortiment sich eines zu-\n\nsätzlichen, unsachlichen Anreizes bediene. Auch der Annahme einer lei-\n\nstungsfremden Vergünstigung als Lockmittel steht bereits entgegen, daß sich\n\ndie angegriffene Werbeaussage ebenso wie die ältere Null-Tarif-Werbung des\n\nAugenoptikerhandwerkes auf die Lieferung von Brillen an Kassenmitglieder als\n\neinheitliches Angebot bezieht. Es ist nicht zu mißbilligen, wenn die Beklagte\n\ndie bei Belieferung von Kassenmitgliedern mit ärztlich verordneten Sehhilfen\n\ngewährten Festbeträge der Kassen kalkulatorisch unterschreiten zu können\n\nglaubte und im Rahmen dieser Vergütung auch die in der sozialversicherungs-\n\nrechtlichen Versorgung ausgesparten Brillengestelle zuzahlungsfrei an ihre\n\nversicherten Kunden mitliefern wollte. Die vom Oberlandesgericht Hamburg\n\n(WRP 1999, 374, 375) angenommene \"Sogwirkung\" der fortgesetzten Null-\n\nTarif-Werbung vor dem geänderten sozialversicherungsrechtlichen Hintergrund\n\nmag nach allem zwar zutreffen. Es handelte sich nach den Umständen aber\n\ngleichwohl um nicht mehr als den zulässigen Ausdruck der Leistungsstärke,\n\nwelche die Beklagte für sich in Anspruch nimmt und mit der sie auch werben\n\ndarf (ebenso bereits BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, Umdr. S. 9 - Null-\n\nTarif).\n\nIII. Auf die Sprungrevision der Beklagten war demnach das angefochte-\n\nne Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen (§§ 564, 565 Abs. 3 ZPO). Die\n\nKosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die unterlegene Klägerin\n\nzu tragen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\n Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_193-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/i-zr-193-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_193-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_193-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/i-zr-193-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_193-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:15:15.154729+00:00"}}