{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_189-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"I ZR 189/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 189/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. Oktober 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm und Pokrant\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 9. Juli 1998 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Immobilienmaklerin in Dresden. Sie warb in der \"Süd-\n\ndeutschen Zeitung\" vom 8./9. Februar 1997 mit einer Anzeige für Eigentums-\n\nwohnungen in Dresden mit dem Hinweis \"50 % Sonder-AfA - hier gibt es sie\n\nnoch\", ohne darauf hinzuweisen, daß nicht Eigentumswohnungen, sondern nur\n\nAnteile an einer Kommanditgesellschaft erworben werden konnten.\n\nDie Klägerin hat behauptet, Immobilienmaklerin zu sein und insbesonde-\n\nre Immobilien im Großraum Berlin zum Kauf anzubieten. Ihr stehe daher als\n\nunmittelbarer Wettbewerberin der Beklagten gegen diese ein Anspruch auf\n\nUnterlassung der irreführenden Werbung zu, den sie auch vor dem Landge-\n\nricht München I als örtlich zuständigem Gericht verfolgen könne.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nder Beklagten zu verbieten, im Geschäftsverkehr zu Zwecken\n\ndes Wettbewerbs für den Vertrieb von Immobilien dergestalt\n\nzu werben, daß Eigentumswohnungen angeboten werden mit\n\ndem Hinweis auf 50 % Sonder-AfA, ohne klarzustellen, daß\n\nhier nicht real geteilte Wohnungen erworben werden können,\n\nsondern nur Immobilien-Fonds-Anteile in Form von KG-Antei-\n\nlen, insbesondere zu werben wie in der \"SZ\" vom 8./9. Fe-\n\nbruar 1997.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, der geltend gemachte An-\n\nspruch sei unbegründet, weil die Klägerin mit ihr nicht im Wettbewerb stehe.\n\nDas Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit verneint und die Klage\n\ndeshalb als unzulässig abgewiesen.\n\nDie dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte\n\nbeantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Landgericht seine\n\nörtliche Zuständigkeit zu Recht verneint habe. Das Landgericht sei nicht als\n\nGericht des Begehungsorts zuständig gewesen, weil die Klägerin für den gel-\n\ntend gemachten Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung nicht\n\nals unmittelbar verletzte Wettbewerberin, sondern nur nach § 13 Abs. 2 Nr. 1\n\nUWG aufgrund eines sog. abstrakten Wettbewerbsverhältnisses klagebefugt\n\nsei.\n\nII. Die aufgrund ihrer Zulassung statthafte Revision ist als unbegründet\n\nzurückzuweisen, weil die zu entscheidende Frage der örtlichen Zuständigkeit\n\ndes erstinstanzlichen Gerichts nicht der Prüfung durch das Revisionsgericht\n\nunterliegt. Die Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO schließt im Interesse der Ver-\n\nfahrensvereinfachung und -beschleunigung jede Prüfung der örtlichen Zustän-\n\ndigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges durch das Revisionsgericht\n\nschlechthin aus. Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - das Berufungs-\n\ngericht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneint und we-\n\ngen dieser Frage die Revision zugelassen hat, weil die Prüfungsbefugnisse\n\ndes Revisionsgerichts dadurch nicht erweitert werden konnten (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 26.10.1979 - I ZR 6/79, MDR 1980, 203; Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 27/87,\n\nGRUR 1988, 785, 786 - Örtliche Zuständigkeit; BGHZ 114, 277, 279 f.; BGH,\n\nUrt. v. 16.12.1997 - VI ZR 408/96, NJW 1998, 988; Urt. v. 12.2.1998 -\n\n I ZR 5/96, NJW 1998, 3205, 3206; BAG NJW 1983, 839; BVerwG Buchholz\n\n303 § 549 ZPO Nr. 2; MünchKomm.ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 549 Rdn. 15;\n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 549 Rdn. 20).\n\nIII. Die Revision der Klägerin war danach auf ihre Kosten zurückzuwei-\n\nsen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_189-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/i-zr-189-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_189-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_189-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/i-zr-189-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_189-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:30:38.349507+00:00"}}