{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_188-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"I ZR 188/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 188/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Naumburg vom 23. Juli 1998 im Kostenpunkt und\ninsoweit aufgehoben, als die Klage mit dem Feststellungs- und Aus-\nkunftsantrag als unzulässig abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil\nder 2. Kammer \nfür Handelssachen des Landgerichts Halle vom\n21. November 1997 teilweise dahin abgeändert, daß\n\n1. festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen\nSchaden zu ersetzen, der dieser seit dem 20. Februar 1997 dadurch\nentstanden ist oder künftig noch entsteht, daß die Beklagte im ge-\nschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Wirtschaftsraum\nHalle in der Werbung für Computerartikel höherwertige Geräte ab-\ngebildet hat als textlich beworben und/oder zu dem angegebenen\nPreis abgegeben wurden,\n\n2. die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin Auskunft darüber zu ertei-\nlen, wo, wann und wie oft sie seit dem 20. Februar 1997 in der unter\nZiffer 1 beschriebenen Form geworben hat, wobei die Auskunft nach\nWerbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalendervierteljahren\naufzuschlüsseln ist.\n\nDie Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin\nzu 10/13, die Beklagte zu 3/13 zu tragen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 5/9, der\nBeklagten zu 4/9 auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nBeide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Computern und Computerzu-\n\nbehör. Die Klägerin hat ihren Sitz in Halle/Saale; sie gehört zur Media-Markt/Sa-\n\nturn-Gruppe. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das in zahl-\n\nreichen Städten, darunter auch in Halle, Filialen unterhält.\n\nIm Februar 1997 warb die Beklagte in einer – nachstehend im Ausschnitt\n\nwiedergegebenen – Beilage zur örtlichen Tagespresse für einen Flachbettscan-\n\nner der Marke Mustek zum Preis von 399 DM:\n\nDie Abbildung zeigt nicht den beworbenen Scanner von Mustek, sondern ei-\n\nnen Flachbettscanner der Marke Hewlett Packard. Der abgebildete Scanner von\n\nHewlett Packard kostete zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung bei der\n\nBeklagten 999 DM.\n\nDie Klägerin hat diese Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat geltend\n\ngemacht, die Beklagte erwecke mit der Abbildung eines höherwertigen Scanners\n\nbeim angesprochenen Verkehr den Eindruck eines Leistungsangebots, das dem\n\ntatsächlichen Angebot nicht entspreche. Der Verkehr gehe aufgrund der Werbung\n\ndavon aus, einen Scanner von Hewlett Packard zum Preis von 399 DM erwerben\n\nzu können.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Wirtschafts-\nraum Halle in der Werbung für Computerartikel höherwertige Ge-\nräte abzubilden als textlich beworben und/oder zu dem angegebe-\nnen Preis abgegeben werden,\n\n2.\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen\nSchaden zu ersetzen, der dieser seit dem 20. Februar 1997 durch\ndie unter Ziff. 1 beschriebene Wettbewerbshandlung entstanden ist\noder künftig noch entsteht,\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu er-\nteilen, wo, wann und wie oft sie seit dem 20. Februar 1997 in der\nunter Ziff. 1 beanstandeten Form geworben hat, wobei die Auskunft\nnach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalenderviertel-\njahren aufzuschlüsseln ist.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine mißbräuchliche\n\nRechtsverfolgung der Klägerin eingewandt.\n\nEine Irreführung hat die Beklagte in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen, die\n\nbeanstandete Abbildung sei nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise\n\nirrezuführen, weil der unkundige Verbraucher nicht erkenne, daß es sich bei dem\n\nabgebildeten Gerät um den Scanner von Hewlett Packard handele, während der\n\nkundige Verbraucher ohne weiteres erkenne, daß es sich nicht um das Angebot\n\ndes Scanners von Hewlett Packard handeln könne.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der\n\nKlägerin hatte keinen Erfolg.\n\nDer Senat hat die Revision der Klägerin nur insoweit angenommen, als die\n\nKlage mit dem Feststellungs- und Auskunftsantrag als unzulässig abgewiesen\n\nworden ist. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die\n\nBeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Anträge auf Feststellung der Schadenser-\n\nsatzverpflichtung und Auskunftserteilung – in Übereinstimmung mit dem Landge-\n\nricht – als unzulässig abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDer Klägerin fehle wegen Vorrangs der Leistungsklage das für die Feststel-\n\nlung der Schadensersatzverpflichtung erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die\n\nKlägerin sei bereits bei Erhebung der Klage im Juni 1997 in der Lage gewesen,\n\nden ihr entstandenen Schaden zu beziffern, weil die Schadensentwicklung zu\n\ndiesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei und der Rückgang ihrer ei-\n\ngenen Verkaufszahlen bis Ende März 1997 einen (hinreichenden) Ansatz für eine\n\nSchadensschätzung nach § 287 ZPO bilde.\n\nDer Antrag auf Auskunftserteilung sei ebenfalls mangels eines Rechts-\n\nschutzinteresses unzulässig. Da die Klägerin die ihren Tätigkeitsbereich betref-\n\nfende Werbung in den üblichen Zeitschriften genau beobachte, sei ihr bekannt, in\n\nwelchem Umfang die Beklagte in der beanstandeten Weise geworben habe.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen\n\nim Umfang der Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Ver-\n\nurteilung der Beklagten gemäß den Klageanträgen.\n\n1. Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht\n\ndie Abweisung der Klage mit dem Feststellungsantrag bestätigt hat.\n\na) Der Klägerin fehlt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht das\n\nRechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag. Die Revision macht zu Recht\n\ngeltend, daß die eigenen Verkaufszahlen nur einen von mehreren Anhaltspunkten\n\neiner Schadensschätzung nach § 287 ZPO bilden und einen Vortrag zum Umfang\n\nder beanstandeten Werbemaßnahme nicht entbehrlich machen. Vielmehr ist die\n\nKlägerin zur Bezifferung des behaupteten Schadens auf die Erteilung von Aus-\n\nkünften über Zeitpunkt, Umfang und Intensität der beanstandeten Werbemaß-\n\nnahme angewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1980 – I ZR 138/78, GRUR 1981,\n\n286, 288 = WRP 1981, 265 – Goldene Karte I; Urt. v. 12.2.1987 – I ZR 70/85,\n\nGRUR 1987, 364, 365 = WRP 1987, 466 – Vier-Streifen-Schuh; Köhler in Köh-\n\nler/Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13 Rdn. 128). Die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Klägerin sei hierüber schon aufgrund eigener Marktbeobachtungen\n\nunterrichtet, stellt eine ungerechtfertigte Unterstellung dar, die weder in den ge-\n\ntroffenen Feststellungen noch im Parteivorbringen eine Stütze findet.\n\nb) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das beanstandete Verhal-\n\nten der Beklagten stellt eine irreführende Werbung nach § 3 UWG dar. Diese Be-\n\nurteilung ist dem Senat anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-\n\nlungen sowie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung möglich, zumal das Be-\n\nrufungsgericht im Rahmen der Prüfung eines mißbräuchlichen Verhaltens der\n\nKlägerin zum Ausdruck gebracht hat, daß es die in Rede stehende Scanner-\n\nWerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig hält.\n\naa) Die beanstandete Werbung richtet sich in erster Linie an den Teil des\n\nVerkehrs, der – ohne Fachmann zu sein – schon einmal einen Scanner erworben\n\nhat oder sich mit dem Gedanken eines solchen Erwerbs trägt und deswegen den\n\nverschiedenen auf dem Markt befindlichen Geräten mit genauerem Blick begeg-\n\nnet. Diese Verkehrskreise werden das in der beanstandeten Werbung der Be-\n\nklagten abgebildete hochpreisige Gerät wiedererkennen, zumal es über charakte-\n\nristische Gestaltungsmerkmale verfügt. Hervorzuheben sind in dieser Hinsicht die\n\nlamellenförmig ausgebildeten Seitenwangen, wobei diese Lamellen an der Vor-\n\nderseite – um die Bedienung des Deckels zu erleichtern – in einer konkav ge-\n\nschwungenen Einbuchtung zurücktreten, sowie die großen runden, deutlich sicht-\n\nbaren Standfüße.\n\nBei Verbrauchern, die das abgebildete Gerät wiedererkennen, liegt auch die\n\nGefahr einer Irreführung nahe. Zwar wird ein Teil dieser Verbraucher die Wider-\n\nsprüchlichkeit der Werbeangaben erkennen und annehmen, daß ein anderes als\n\ndas angebotene Gerät abgebildet ist. Andere Verbraucher werden jedoch mit den\n\nMarken nicht vertraut sein und meinen, das häufig anzutreffende Gerät des\n\nMarktführers sei hier zum Preis von 399 DM zu haben. Wieder andere Verbrau-\n\ncher mögen mit der Werbung die Vorstellung verbinden, unter der Marke Mustek\n\nwerde ein baugleiches Modell wie das des Marktführers Hewlett Packard ange-\n\nboten. Schließlich wird auch der Teil der Verbraucher irregeführt, der an die\n\nflüchtige Betrachtung der – objektiv falschen – Werbung die Assoziation beson-\n\nders günstiger Preise knüpft. Wie der Senat bereits entschieden hat, schützt § 3\n\nUWG auch den flüchtigen Verbraucher, wenn es sich – wie bei dem hier in Rede\n\nstehenden Werbeprospekt – um eine Werbung handelt, die der durchschnittlich\n\ninformierte, aufmerksame und verständige Verbraucher mit diesem Grad der Auf-\n\nmerksamkeit wahrnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 – l ZR 167/97, GRUR 2000,\n\n619, 621 = WRP 2000, 517 – Orient-Teppichmuster; Urt. v. 19.4.2001 –\n\nI ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 – Anwalts- und Steuerkanzlei;\n\nUrt. v. 7.6.2001 – I ZR 81/98, BGH-Rep. 2002, 76, 77 f. – Für’n Appel und n’Ei).\n\nWird auf der einen Seite im Rahmen des § 3 UWG – wie es geboten ist –\n\ndas Bild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen\n\nVerbrauchers zugrunde gelegt, muß auf der anderen Seite doch gewährleistet\n\nsein, daß das Irreführungsverbot seine ureigenste Aufgabe zu erfüllen imstande\n\nist, den Einsatz der Unwahrheit in der Werbung zu verhindern. Im Streitfall hat die\n\nBeklagte die Abbildung eines Scanners in die Anzeige aufgenommen, um den\n\nEindruck zu vermitteln, das abgebildete Gerät könne zu dem angegebenen Preis\n\nvon 399 DM erworben werden. Sie hat sich von dieser Angabe einen Vorteil ver-\n\nsprochen; hieran muß sie sich festhalten lassen. Ein vernünftiger Grund, weswe-\n\ngen der Beklagten die Werbung mit einer eindeutig falschen Angabe gestattet\n\nwerden sollte, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Verwendung der falschen Ab-\n\nbildung in ihrer Werbung für den Mustek-Scanner auf einem Versehen beruhen\n\nwürde – wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist –, läßt sich ein derartiger Fall in\n\nder Praxis nicht von dem gezielten Einsatz der Unwahrheit in der Werbung unter-\n\nscheiden. Das Irreführungsverbot muß in der Lage sein, auch die durch nichts zu\n\nrechtfertigende dreiste Lüge zu erfassen, selbst wenn sie sich im äußeren Er-\n\nscheinungsbild von der irrtümlichen Falschangabe nicht unterscheidet (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 24.5.2000 – I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 = WRP 2000, 1402 – Fal-\n\nsche Herstellerpreisempfehlung).\n\nbb) Die Fehlvorstellung, der ein maßgeblicher Teil der Verbraucher unter-\n\nliegt, ist wettbewerbsrechtlich relevant. Der niedrige Preis, der angeblich für das\n\nabgebildete Gerät gilt, kann die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflussen.\n\nDie vermeintliche Günstigkeit des Angebots fordert zu einer näheren Befassung\n\nmit dem Angebot der Beklagten heraus und ist geeignet, auch Interessenten, die\n\ndas Angebot der Beklagten ohne eine Abbildung des höherwertigen Scanners der\n\nMarke Hewlett Packard nicht besonders beachtet hätten, in ihr Geschäftslokal zu\n\nlocken.\n\ncc) Für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht fehlt es auch nicht an\n\nder erforderlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Hierfür ist erforderlich,\n\naber auch ausreichend, daß nach der Lebenserfahrung ein Schaden mit einiger\n\nSicherheit zu erwarten ist (vgl. BGH GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Hersteller-\n\npreisempfehlung; BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 911 =\n\nWRP 2000, 1258 – Filialleiterfehler). Hiervon kann in Fällen der Irreführung zwar\n\nnicht generell ausgegangen werden. Im Streitfall geht jedoch von der beanstan-\n\ndeten Werbung eine starke Anlockwirkung aus. Sie bezieht ihre Anziehungskraft\n\ndaraus, daß ein hochwertiges Gerät scheinbar zu einem ungewöhnlich niedrigen,\n\naus der Sicht der irregeführten Verbraucher nicht wiederkehrenden Preis ange-\n\nboten wird. Unter diesen Umständen sind Auswirkungen auf die Absatzgeschäfte\n\nder Klägerin als hinreichend wahrscheinlich anzusehen (vgl. für den Fall einer\n\nunzulässigen Sonderveranstaltung BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 114/98, GRUR\n\n2001, 84, 85 = WRP 2000, 1266 – Neu in Bielefeld II).\n\n2. Das Auskunftsbegehren ist als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Gel-\n\ntendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 3, 13 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1\n\nUWG zulässig und begründet. Es bestehen entgegen der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin bereits über die Infor-\n\nmationen verfügt, die sie auf diesem Wege von der Beklagten erhalten möchte.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil im Umfang der Annahme der Revisi-\n\non aufzuheben. Der Klage ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils in-\n\nsoweit stattzugeben, als die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzver-\n\npflichtung und Auskunftserteilung begehrt hat.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1\n\nZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\n Bornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_188-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-188-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_188-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_188-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-188-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_188-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:14.645869+00:00"}}