{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_186-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-11-16","aktenzeichen":"I ZR 186/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1 1-Pfennig-Farbbild Wer eine aus einzelnen Bestandteilen zusammengesetzte Gesamtleistung an- bietet, darf, wenn sich hierfür ein Gesamtpreis bilden läßt, nicht den besonders günstigen Preis einzelner Leistungsbestandteile herausstellen, sondern muß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV den Gesamtpreis angeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 186/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. November 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nUWG § 1;\nPAngV § 1 Abs. 1 Satz 1\n\n1-Pfennig-Farbbild\n\nWer eine aus einzelnen Bestandteilen zusammengesetzte Gesamtleistung an-\nbietet, darf, wenn sich hierfür ein Gesamtpreis bilden läßt, nicht den besonders\ngünstigen Preis einzelner Leistungsbestandteile herausstellen, sondern muß\nnach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV den Gesamtpreis angeben.\n\nBGH, Urt. v. 16. November 2000 - I ZR 186/98 - OLG Stuttgart\n\n LG Ulm\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 1998 im Kostenpunkt\n\nund im übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des\n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 1. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Ulm (Donau) vom 17. Februar 1998\n\nim Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen in der Weise geän-\n\ndert, daß im Tenor des vorbezeichneten Urteils unter Nr. 1 a das\n\nWort \"insbesondere\" und die Wörter \"und/oder\" sowie die Verur-\n\nteilung zu Nr. 1 b entfallen. Die Klage wird auch im Umfang der\n\nAbänderung abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien betreiben Einzelhandelsmärkte, in denen sie unter ande-\n\nrem die Entwicklung von Filmen und die Fertigung von entsprechenden Abzü-\n\ngen anbieten.\n\nDie Beklagte warb am 27. Oktober 1997 in einer - nachstehend verklei-\n\nnert wiedergegebenen - Beilage zur S. -Presse U. unter der Überschrift\n\n\"Treue lohnt sich\" damit, daß sie einen Farbabzug der Größe 9 x 13 cm von\n\neinem Kleinbild-Negativ-Farbfilm in der Zeit vom 27. bis zum 31. Oktober 1997\n\nfür einen Pfennig herstellen würde. Der Preis sollte nur in Verbindung mit einer\n\nsogenannten Popline-Erstentwicklung gelten. Hierfür berechnete die Beklagte\n\n3,50 DM für die Entwicklung des Films sowie 1,-- DM für den mit den Bildern\n\njeweils - unabhängig von einer entsprechenden Beauftragung - stets mitgelie-\n\nferten sogenannten Indexabzug, so daß sich ein 24-Bilder-Auftrag auf insge-\n\nsamt 4,74 DM belief.\n\nDie Klägerin hat die Anzeige unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes\n\ngegen das Verbot des übertriebenen Anlockens und des Behinderungswettbe-\n\nwerbs, des Ankündigens einer unzulässigen Sonderveranstaltung sowie einer\n\nirreführenden Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet.\n\nSie hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen,\n\na) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Ent-\n\nwicklung von Farbbildabzügen in der Größe 9 x 13 cm vom\n\nKleinbild-Negativ mit der Aussage \"1 Pfennig\", insbesondere wie\n\ndies in der beanstandeten Anzeige ersichtlich ist, zu werben\n\nund/\n\noder\n\nb) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Farbbildab-\n\nzüge in der Größe 9 x 13 cm vom Kleinbild-Negativ für 1 Pfennig\n\npro Abzug zu verkaufen.\n\nWeiterhin hat sie beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu ver-\n\nurteilen und deren Schadensersatzverpflichtung festzustellen; außerdem hat\n\nsie in der Berufungsinstanz einen Hilfsantrag gestellt.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die beanstandete\n\nWerbung damit verteidigt, daß außer im hier nicht gegebenen und auch von\n\nder Klägerin selbst nicht geltend gemachten Fall einer Verdrängungsabsicht\n\nein durch den Preis bewirktes Anlocken von Kunden nicht gegen § 1 UWG ver-\n\nstoße und daß auch die Voraussetzungen der weiteren von der Klägerin gel-\n\ntend gemachten Verbotsgründe nicht vorlägen.\n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Auskunftsan-\n\nspruchs stattgegeben.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen\n\n(OLG Stuttgart OLG-Rep 1998, 401).\n\nDiese verfolgt mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be-\n\nantragt, ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in der angegriffenen Werbung und in der\n\nDurchführung der beworbenen Aktion eine wegen übertriebenen Anlockens\n\nnach § 1 UWG unzulässige Wertreklame gesehen. Geldwerte Vergünstigun-\n\ngen als deren wesentliches Kennzeichen könnten auch dann vorliegen, wenn\n\nLeistungen zu einem ungewöhnlich niedrigen, nur als Scheinentgelt anzuse-\n\nhenden Preis gewährt würden. Dies sei hier der Fall, da, wie der durchschnittli-\n\nche Fotoamateur erkenne, der Preis von einem Pfennig bei ca. 1/30, eventuell\n\nsogar 1/45 des durchschnittlich geforderten Preises für einen entsprechenden\n\nFotoabzug liege. Die Beklagte sei sich bei der Gewährung dieser Vergünsti-\n\ngung bewußt, daß sie den Interessenten dadurch zum Aufsuchen ihres Ge-\n\nschäfts veranlasse, wo er dann mit ihrem übrigen, normal kalkulierten Waren-\n\nangebot konfrontiert werde. Die Wirkung des übertriebenen Anlockens werde\n\nnoch dadurch verstärkt, daß die Beklagte die Werbeaktion mit der Werbung für\n\nandere Artikel ihres Angebots verbunden und mit der Schlagzeile \"Treue lohnt\n\nsich\" sowie dem Hinweis auf ihre Preisgarantie geworben habe.\n\nII. Die hiergegen gerichtete Revision hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die dem Hauptantrag der Klägerin entsprechende Verurteilung der\n\nBeklagten durch das Berufungsgericht hat keinen Bestand, weil dieser danach\n\ndie Werbung für die Entwicklung von Farbbildabzügen in der Größe 9 x 13 cm\n\nvom Kleinbild-Negativ mit der Preisangabe \"1 Pfennig\" generell untersagt wor-\n\nden ist. Die Beklagte hat so allgemein nicht für die Entwicklung entsprechender\n\nAbzüge zu dem genannten Preis geworben. Ihre Werbung war nämlich u.a.\n\ndadurch gekennzeichnet, daß das Angebot auf fünf Tage befristet und außer-\n\ndem auf die Fälle beschränkt war, in denen eine Erstentwicklung erfolgte. Da-\n\nmit bringt der der Verurteilung zugrunde gelegte Klageantrag das Charakteri-\n\nstische der beanstandeten Werbung jedenfalls teilweise nicht mehr zum Aus-\n\ndruck und reicht daher über eine noch zulässige Verallgemeinerung der bean-\n\nstandeten Verhaltensweise hinaus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998\n\n- I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v.\n\n15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 = WRP 1999, 1035\n\n- Kontrollnummernbeseitigung I).\n\n2. Bei einem zu weit gefaßten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan-\n\ntrag, dem eine konkrete Werbemaßnahme zugrunde liegt, ist der Klage im all-\n\ngemeinen zu entnehmen, daß jedenfalls die konkret beanstandete Werbemaß-\n\nnahme untersagt werden soll (vgl. z.B. BGHZ 126, 287, 296 = GRUR 1994, 844\n\n= WRP 1994, 822 - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94, GRUR\n\n1997, 308, 311 = WRP 1997, 306 - Wärme fürs Leben; Urt. v. 3.12.1998\n\n- I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP 1999, 842 - Auslaufmodelle II). Dies ist\n\nhier schon deshalb der Fall, weil die Klägerin mit dem Insbesondere-Zusatz im\n\nKlageantrag zum Ausdruck gebracht hat, daß sie jedenfalls die Untersagung\n\nder beanstandeten Werbung in ihrer konkreten Ausgestaltung erstrebte (BGH,\n\nUrt. v. 8.10.1998 - I ZR 72/97, WRP 1999, 505, 507 - Nur 1 Pfennig; Urt. v.\n\n8.10.1998 - I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten, je m.w.N.).\n\n3. Soweit sich der Antrag zu a) auf die konkrete Verletzungsform be-\n\nzieht, steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.\n\na) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stellt sich die bean-\n\nstandete Werbung allerdings nicht als übertriebenes Anlocken nach § 1 UWG\n\ndar.\n\nBei dem mit dem Auftrag über die Entwicklung des Films und die Her-\n\nstellung eines sogenannten Indexabzugs zum Preis von insgesamt 4,50 DM\n\ngekoppelten Erwerb von Erstabzügen handelt es sich aus der insoweit maß-\n\ngeblichen Sicht des Verkehrs ungeachtet der Gestaltung der beanstandeten\n\nWerbeanzeige um ein Gesamtangebot. Das ergibt sich zum einen aus der Tat-\n\nsache, daß Erstabzüge die vorherige Entwicklung des Films voraussetzen, und\n\nzum anderen daraus, daß die Beklagte mit dem entwickelten Film und den Ab-\n\nzügen stets auch einen sogenannten Indexabzug mitliefert, den sie mit 1,-- DM\n\nin Rechnung stellt. Bei diesem Gesamtangebot kann in der alleinigen Ankündi-\n\ngung des besonders günstigen Preises für einen Teil der zu erbringenden Lei-\n\nstung kein unsachliches Mittel erblickt werden. Denn die Werbung mit der be-\n\nsonders günstigen Abgabe der Abzüge stellt sich als legitimer Hinweis auf den\n\ndurch verschiedene Bestandteile bestimmten günstigen Preis der angebotenen\n\nGesamtleistung und damit als Hinweis auf die eigene Leistungsfähigkeit dar.\n\nDie Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist nicht wett-\n\nbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (BGHZ 139,\n\n368, 374 = GRUR 1999, 264 = WRP 1999, 90 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt.\n\nv. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 = WRP 1994, 610 - Zinsgün-\n\nstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95,\n\nGRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage).\n\nb) Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung aber gegen ihre\n\nVerpflichtung, die verschiedenen Preisbestandteile der von ihr angebotenen\n\nGesamtleistung zu einem Endpreis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verord-\n\nnung zur Regelung der Preisangaben (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580 in der Fas-\n\nsung der 3. ÄnderungsVO v. 22.7.1997, BGBl. I S. 1910 - PAngV) zusammen-\n\nzufassen, und damit zugleich gegen § 1 UWG verstoßen. Daß die Preisbe-\n\nstandteile zum Teil, nämlich was die bei jedem Film anfallenden Kosten für die\n\nEntwicklung (3,50 DM) und den Indexabzug (1,-- DM) anlangte, fix waren und\n\nim übrigen von der Anzahl der vom Kunden bestellten Abzüge abhingen, stand\n\ndieser Verpflichtung nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist, daß die Filme re-\n\ngelmäßig eine bestimmte, vorgegebene Anzahl von Bildern umfassen. Der Be-\n\nklagten wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, in der Anzeige jeden-\n\nfalls für die üblichen Filme wie insbesondere solche, die für 24 und 36 Auf-\n\nnahmen vorgesehen sind, entsprechende Endpreise anzugeben. Im Hinblick\n\ndarauf verstößt die Beklagte, soweit sie von einer solchen Endpreisangabe\n\nabsieht und statt dem den besonders günstigen Preis eines einzelnen Be-\n\nstandteils herausstellt, gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV.\n\nc) Unter diesen Umständen kann es offenbleiben, ob, wie die Klägerin\n\nim Berufungsverfahren geltend gemacht hat, der Verbraucher durch die bean-\n\nstandete Werbung auch i.S. des § 3 UWG irregeführt wird.\n\n4. Nicht begründet ist die Klage dagegen insoweit, als sich die Klägerin\n\nmit ihrem Antrag zu b) dagegen wendet, daß die Beklagte Farbbilder im Format\n\n9 x 13 cm zum Stückpreis von 1 Pfennig abgibt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten in diesem\n\nPunkt - aus seiner Sicht folgerichtig - damit begründet, daß durch die fortdau-\n\nernde Bereitschaft der Beklagten, Abzüge zum Preis von 1 Pfennig abzugeben,\n\ndie Kunden auch weiterhin in unlauterer Weise angelockt würden. Da jedoch in\n\ndem beanstandeten Angebot kein übertriebenes Anlocken liegt, kann ein sol-\n\ncher Wettbewerbsverstoß auch bei der Durchführung der Aktion nicht fortwir-\n\nken. Zur Begründung dieses Antrags kann sich die Klägerin auch nicht darauf\n\nstützen, daß die konkret beanstandete Anzeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV\n\nund möglicherweise auch gegen § 3 UWG verstößt. Die Abgabe von Waren,\n\ndie unter Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung oder auf\n\nirreführende Weise beworben worden sind, ist für sich genommen nicht wett-\n\nbewerbswidrig nach § 1 UWG, weil nicht angenommen werden kann, daß der\n\nin der Werbung liegende Verstoß bei der Entscheidung des Kunden für das\n\nbeworbene Angebot noch fortwirkt; denn es ist niemals auszuschließen, daß\n\ndie durch die Werbeanzeige unzureichend oder irreführend informierten Ver-\n\nbraucher vor Vertragsschluß Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen er-\n\nlangt haben (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 264 =\n\nWRP 1999, 94 - Handy-Endpreis; Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 63/97, Umdr. S. 5).\n\n5. Ohne Erfolg bleibt die Revision demgegenüber auch insoweit, als die\n\nBeklagte - bezogen auf das ihr jetzt noch verbotene Verhalten - zur Aus-\n\nkunftserteilung verurteilt und ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadenser-\n\nsatz festgestellt worden ist. Insoweit genügt es, daß nach der Lebenserfahrung\n\nder Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist\n\n(BGHZ 130, 205, 220 f. - Feuer, Eis & Dynamit; BGH, Urt. v. 24.5.2000\n\n- I ZR 222/97, WRP 2000, 1402, 1404 - Falsche Herstellerpreisempfehlung,\n\nm.w.N.). Wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr ist - entgegen der\n\nAuffassung der Revision - eine zeitliche Beschränkung der Ansprüche auf den\n\nZeitraum der Werbeaktion nicht veranlaßt. Die Revisionserwiderung weist im\n\nübrigen mit Recht darauf hin, daß die Klägerin zur Berechnung des ihr etwa\n\nentstandenen Schadens auch die Auskunft der Beklagten über die von dieser\n\nverkauften Abzüge benötigt.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_186-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/i-zr-186-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_186-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_186-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-16/i-zr-186-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_186-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:40:04.933383+00:00"}}