{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_185-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-11-09","aktenzeichen":"I ZR 185/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. November 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beratungsstelle im Nahbereich UWG § 1; StBerG § 34 Abs. 2 Satz 2 Zur Frage des Wettbewerbsverstoßes durch Unterhaltung einer weiteren inlän- dischen Beratungsstelle, die nicht im Nahbereich der beruflichen Niederlas- sung des Steuerberaters liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 185/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n9. November 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBeratungsstelle im Nahbereich\n\nUWG § 1; StBerG § 34 Abs. 2 Satz 2\n\nZur Frage des Wettbewerbsverstoßes durch Unterhaltung einer weiteren inlän-\ndischen Beratungsstelle, die nicht im Nahbereich der beruflichen Niederlas-\nsung des Steuerberaters liegt.\n\nBGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98 - OLG Hamburg\nLG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. November 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nProf. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern nimmt im\n\nRahmen ihrer Aufgaben u.a. die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder\n\nwahr.\n\nDie Beklagten sind Steuerberater und üben ihren Beruf in einer Gesell-\n\nschaft des bürgerlichen Rechts aus. Sie haben ihre Niederlassung in H. .\n\nIn G. /Mecklenburg-Vorpommern unterhalten sie - etwa 85 km von ihrer\n\nNiederlassung in H. entfernt - eine weitere Beratungsstelle für Steuerange-\n\nlegenheiten. Diese wurde bis zum Erlaß des erstinstanzlichen Urteils von ei-\n\nnem der Beklagten, der seine Niederlassung in H. hat, geleitet. Die Beklag-\n\nten beabsichtigen, nach dem Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits wieder\n\nso zu verfahren.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten durch die Art und Weise\n\nder Leitung der weiteren Beratungsstelle gegen § 34 Abs. 2 StBerG verstoßen.\n\nH. liege nicht im Nahbereich der Beratungsstelle; außerdem dürfe die Be-\n\nratungsstelle nicht von einem Steuerberater der Hauptniederlassung geleitet\n\nwerden.\n\nDie Beklagten sind dagegen der Auffassung, den Anforderungen des\n\n§ 34 StBerG werde genügt, wenn einer von ihnen die Beratungsstelle in\n\nG. leite. Diese sei von der Kanzlei in H. aus innerhalb einer guten\n\nStunde zu erreichen und deshalb in deren Nahbereich gelegen.\n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,\n\nden Beklagten zu verbieten, eine weitere Beratungsstelle oder\n\nberufliche Niederlassung als Steuerberater/Steuerberatungs-\n\ngesellschaft zu unterhalten, ohne daß die berufsrechtlichen\n\nVoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 StBerG vorlie-\n\ngen, und von einer solchen Betriebsstätte aus geschäftsmä-\n\nßige Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten oder zu er-\n\nbringen.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten verboten, zu Zwecken des Wettbe-\n\nwerbs im geschäftlichen Verkehr eine weitere Beratungsstelle oder berufliche\n\nNiederlassung als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaft zu unter-\n\nhalten, ohne daß diese einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmäch-\n\ntigten zum Leiter hat als die Hauptniederlassung (LG Hamburg DStRE 1998,\n\n377).\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Kläge-\n\nrin beantragt,\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß den Beklagten\n\nverboten wird, eine Beratungsstelle oder berufliche Niederlassung\n\nals Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft in G. unter\n\nLeitung eines der Beklagten zu unterhalten, solange dieser seine\n\nberufliche Niederlassung in H. hat.\n\nDas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts mit dieser Maßga-\n\nbe bestätigt (OLG Hamburg OLG-Rep 1999, 61).\n\nMit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be-\n\nantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das Betreiben der weiteren Beratungsstelle\n\nin G. unter der Leitung eines der Beklagten, der seine Niederlassung in\n\nH. hat, als nach § 1 UWG i.V. mit § 34 Abs. 2 StBerG (a.F.) wettbewerbs-\n\nwidrig angesehen. Es hat hierzu ausgeführt:\n\nDie Vorschrift des § 34 Abs. 2 StBerG verlange bei systematischer Aus-\n\nlegung, daß die weitere Beratungsstelle einen anderen Steuerberater oder\n\nSteuerbevollmächtigten als Leiter habe als die Hauptniederlassung. Außerdem\n\nmüsse der Leiter der Beratungsstelle seine berufliche Niederlassung zumindest\n\nim Nahbereich der Beratungsstelle haben. Dieser umfasse im Regelfall einen\n\nUmkreis von etwa 50 km von der Beratungsstelle. Ein weiter entfernter Ort ge-\n\nhöre dann noch zum Nahbereich, wenn er in etwa einer Stunde mit Verkehrs-\n\nmitteln sicher zu erreichen sei. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beklagten\n\nebenfalls nicht erfüllt.\n\nDie Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch § 34 Abs. 2\n\nStBerG sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die\n\nRegelung diene dem wichtigen Gemeinschaftsgut der Steuerrechtspflege und\n\nsolle der auch bei Benutzung moderner Kommunikationsmittel bestehenden\n\nGefahr begegnen, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptstelle und einer\n\nZweigstelle die gewissenhafte Berufsausübung des Steuerberaters gefährde.\n\nDem stehe nicht entgegen, daß eine weitere Beratungsstelle im Einzelfall auch\n\neinmal durch den Leiter der Hauptniederlassung gewissenhaft geleitet werden\n\nkönne. Gerade in komplizierten Steuersachen, bei denen die fachkundige Mit-\n\nwirkung eines Steuerberaters am nötigsten sei, wollten viele Mandanten auf\n\ndas persönliche Gespräch nicht verzichten. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2\n\nSatz 2 StBerG verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz.\n\nSchließlich sei die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß\n\nnicht dadurch entfallen, daß die Beklagten die Leitung der Beratungsstelle in\n\nG. inzwischen der Steuerberaterin S. anvertraut hätten; denn sie be-\n\nrühmten sich ausdrücklich, rechtmäßig gehandelt zu haben.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben\n\nohne Erfolg.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Kla-\n\nge zu Recht nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend nicht den ur-\n\nsprünglichen - nicht hinreichend bestimmten - Klageantrag zugrunde gelegt,\n\nsondern den Klageantrag in der - unbedenklich zulässigen - Fassung, in der er\n\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt worden ist.\n\nBereits das ursprüngliche Klagebegehren war, wie sich aus der Begrün-\n\ndung des Klageantrags ergibt, auf das Verbot der konkreten Verletzungsform\n\ngerichtet. In der Klageschrift war nämlich ausgeführt, daß die Beklagten die\n\nweitere Beratungsstelle in G. nicht fortführen dürften, weil Leiter einer\n\nweiteren Beratungsstelle nur ein Steuerberater sein könne, dem nicht schon\n\ndie Leitung der Hauptniederlassung obliege, und G. zudem nicht im\n\nNahbereich von H. liege.\n\nDas Landgericht hat dem Klagebegehren - ungeachtet der einschrän-\n\nkenden Formulierung seines Verbotsausspruchs - in vollem Umfang entspro-\n\nchen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß das Landgericht in den Ent-\n\nscheidungsgründen beide zur Begründung der Klage angeführten rechtlichen\n\nGesichtspunkte für durchgreifend erachtet und den Beklagten die gesamten\n\nKosten des Rechtsstreits auferlegt hat.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist der Klage-\n\nantrag dann lediglich - ohne Beschränkung des tatsächlich verfolgten Klagebe-\n\ngehrens - durch Aufnahme der maßgeblichen Merkmale der angegriffenen\n\nkonkreten Verletzungsform inhaltlich konkretisiert worden.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision\n\nnicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen.\n\nDie öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur\n\nFörderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da\n\nsie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die berufli-\n\nchen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuer-\n\nberaterwerbung auf Fachmessen, m.w.N.).\n\n3. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene sachlich-rechtliche Beurteilung des Falles haben ebenfalls keinen\n\nErfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht das Unterhalten der Beratungsstelle\n\nder Beklagten unter den im Verbotsausspruch bezeichneten Voraussetzungen\n\nals Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG (a.F.) und damit zugleich als sit-\n\ntenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen.\n\na) Im Lauf des Revisionsverfahrens ist § 34 Abs. 2 StBerG durch das\n\n7. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 2000\n\n(BGBl. I S. 874) mit Wirkung vom 1. Juli 2000 neu gefaßt worden. Dabei wurde\n\nbereits im Wortlaut der Vorschrift klargestellt, daß der Leiter einer weiteren Be-\n\nratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG jeweils ein anderer Steu-\n\nerberater oder Steuerbevollmächtigter sein muß, der seine berufliche Nieder-\n\nlassung am Ort der Beratungsstelle oder jedenfalls in deren Nahbereich hat.\n\nFür die rechtliche Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-\n\ntrags ist diese Änderung der Gesetzesfassung zu berücksichtigen. Denn Maß-\n\nstab für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren ist das im Zeitpunkt\n\nder Entscheidung geltende Recht (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD;\n\nBGH, Urt. v. 14.3.2000 - KZR 15/98, WRP 2000, 759, 760 - Zahnersatz aus\n\nManila, jeweils m.w.N.). Nach der Neufassung des Gesetzes wäre das mit dem\n\nKlageantrag angegriffene Verhalten in Zukunft deshalb ein Verstoß gegen § 34\n\nAbs. 2 StBerG, weil jedenfalls nach dieser Gesetzesfassung die weitere Bera-\n\ntungsstelle in G. von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevoll-\n\nmächtigten geleitet werden muß.\n\nb) Dieser Umstand macht allerdings die Prüfung nicht entbehrlich, ob die\n\nBeklagten in der Vergangenheit unter der Geltung der alten Fassung des § 34\n\nAbs. 2 StBerG einen Wettbewerbsverstoß begangen haben und dadurch der\n\nUnterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr begründet worden ist.\n\nHätten sich die Beklagten nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig verhal-\n\nten, könnte nämlich im Revisionsverfahren nicht ohne weiteres angenommen\n\nwerden, daß sie nach Eintritt der Rechtsänderung nicht bereit seien, die neue\n\nRechtslage zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1997 - I ZR 34/95, GRUR 1997,\n\n665 = WRP 1997, 719 - Schwerpunktgebiete).\n\nDie Frage, ob eine weitere Beratungsstelle schon nach der früheren Ge-\n\nsetzesfassung von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten\n\ngeleitet werden mußte, kann gleichwohl offenbleiben (vgl. dazu OLG München\n\nStB 1973, 37; OVG Lüneburg StB 1980, 163, 165; Peter/Charlier, Steuerbera-\n\ntungsgesetz, § 34 Rdn. 34; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., § 34 Rdn.\n\n12; Kuhls, Steuerberatungsgesetz, § 34 Rdn. 14; a.A. Hauffen, StB 1966, 167).\n\nDenn das mit der Klage angegriffene Verhalten stellt sowohl nach der früheren\n\nGesetzeslage als auch nach § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG n.F. schon deshalb\n\neinen Wettbewerbsverstoß dar, weil G. nicht im Nahbereich von H. \n\nliegt.\n\nDas Berufungsgericht ist insoweit im Anschluß an die Rechtsprechung\n\ndes Bundesfinanzhofes (BFHE 178, 510, 514 ff., 518) zutreffend davon ausge-\n\ngangen, daß zum Nahbereich einer weiteren Beratungsstelle grundsätzlich ein\n\nluftlinienmäßiger Umkreis von etwa 50 km zu rechnen ist. Diese Auslegung\n\nträgt dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung Rechnung, die sicher-\n\nstellen soll, daß der Leiter der Beratungsstelle seine Aufgaben in angemesse-\n\nner Frist ausüben und auch zum Zweck eines kurzfristig notwendig werdenden\n\nGesprächs mit einem Mandanten von einer Beratungsstelle zur anderen gelan-\n\ngen kann. Die Entfernung zwischen der Niederlassung der Beklagten in\n\nH. und der Beratungsstelle in G. von etwa 85 km Luftlinie (bei ei-\n\nner Straßenentfernung von etwa 110 km) sowie der Zeitbedarf zur Überwin-\n\ndung der Entfernung schließen es nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen\n\nRegelung aus, die weitere Beratungsstelle noch dem Nahbereich der Nieder-\n\nlassung zuzurechnen. Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getrof-\n\nfenen Feststellungen kann die Fahrstrecke weder über die stauanfällige Auto-\n\nbahn noch über Nebenstrecken zuverlässig innerhalb von etwa einer Stunde\n\nbewältigt werden.\n\nc) Die angefochtene Entscheidung verletzt auch keine verfassungsmä-\n\nßigen Rechte der Beklagten.\n\naa) Die Beklagten werden nicht unzulässig in ihrem Recht auf freie Be-\n\nrufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) beeinträchtigt.\n\n(1) Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beinhaltet eine Rege-\n\nlung der Berufsausübung, die, soweit sie die Freiheit beschränkt, eine weitere\n\nBeratungsstelle zu unterhalten, durch vernünftige Erwägungen des Gemein-\n\nwohls gedeckt ist.\n\nEine wirksame Steuerrechtspflege ist ein wichtiges Gemeinschaftsgut,\n\nzu dessen Wahrung eine Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung ge-\n\nrechtfertigt sein kann (vgl. BVerfGE 55, 185, 196; 60, 215, 231; 69, 209, 218;\n\nBGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 16/85, GRUR 1987, 176, 177 f. = WRP 1987, 450\n\n- Unternehmensberatungsgesellschaft II).\n\nDie Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG beruht auf der Erwägung\n\ndes Gesetzgebers, daß die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und\n\neiner auswärtigen Beratungsstelle die gewissenhafte Berufsausübung des\n\nSteuerberaters gefährdet (vgl. BFHE 178, 510, 516). Sie will speziell der Ge-\n\nfahr vorbeugen, daß der zwischen mehreren Beratungsstellen hin und her pen-\n\ndelnde Steuerberater für seine Mandanten, andere Angehörige der steuerbe-\n\nratenden Berufe, Behörden und Gerichte nur in eingeschränktem Umfang er-\n\nreichbar ist.\n\nDie Erforderlichkeit dieser Regelung ist auch nicht im Hinblick auf den\n\ninzwischen erreichten Stand der modernen Kommunikationstechnik zu vernei-\n\nnen. Trotz aller Fortschritte auf diesem Gebiet ist das unmittelbare persönliche\n\nGespräch in der täglichen Praxis der Steuerberatung nach wie vor eine we-\n\nsentliche Kommunikationsform, die durch die bloße technische Erreichbarkeit\n\neines weit entfernten Gesprächspartners nur unzureichend ersetzt werden\n\nkann (vgl. zu § 18 BRAO: BVerfG NJW 1993, 3192; BGH, Beschl. v. 24.4.1989\n\n- AnwZ (B) 4/89, BGHR BRAO § 18 Abs. 1 - Lokalisierungsgebot 1 = BRAK-\n\nMitt. 1989, 156; zu § 28 BRAO: BGH, Urt. v. 2.4.1998 - I ZR 4/96, GRUR 1998,\n\n835, 837 = WRP 1998, 729 - Zweigstellenverbot; zu § 27 BRAO: BVerfGE 72,\n\n26, 31 f.; BGH, Beschl. v. 12.12.1988 - AnwZ (B) 37/88, BGHR BRAO § 27\n\nAbs. 2 - Residenzpflicht 1).\n\n(2) Die in Rede stehende Beschränkung der Freiheit der Berufsaus-\n\nübung ist auch verhältnismäßig. Sie erlegt dem Leiter der Beratungsstelle kei-\n\nne Residenz- oder Präsenzpflicht auf, sondern läßt es genügen, daß dieser\n\nseine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder jedenfalls in\n\nderen Nahbereich hat und er die Beratungsstelle daher im Bedarfsfall in ange-\n\nmessener Zeit erreichen kann. Es kommt hinzu, daß die zuständige Steuerbe-\n\nraterkammer nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG in dessen Neufassung auf Antrag\n\nAusnahmen von § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG zulassen kann. Hierdurch wird\n\nauch im konkreten Fall die Wirkung des vom Berufungsgericht ausgesproche-\n\nnen Verbots gemildert; denn die Beklagten können nunmehr einen Antrag auf\n\nErteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen, über den nach Ermessen unter\n\nBeachtung des Art. 12 Abs. 1 GG zu entscheiden ist.\n\nbb) Die Regelung des § 34 Abs. 2 StBerG verstößt auch nicht gegen\n\nden Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie stellt allerdings in ihrem\n\nSatz 3 die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in\n\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n\nraum gelegenen weiteren Beratungsstellen - anders als die inländischen weite-\n\nren Beratungsstellen - von den im Satz 2 enthaltenen Vorschriften über die\n\nLeitung der Beratungsstelle frei. Darin liegt jedoch keine verfassungswidrige\n\nUngleichbehandlung. Für solche weiteren Beratungsstellen gilt das jeweilige\n\nausländische Berufsrecht. Dementsprechend kommt es nur dann zu einer tat-\n\nsächlichen Ungleichbehandlung inländischer weiterer Beratungsstellen, wenn\n\ndas ausländische Recht keine der Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG\n\nentsprechende Regelung enthält, d.h. die Interessen, die durch diese Vorschrift\n\ngeschützt werden sollen, insoweit ganz oder jedenfalls teilweise nicht als\n\nschutzwürdig anerkennt. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des § 34\n\nAbs. 2 Satz 2 StBerG auf im Ausland belegene weitere Beratungsstellen deut-\n\nscher Steuerberater und Steuerbevollmächtigter hätte für diese die Wirkung\n\neines Wettbewerbsnachteils gegenüber den dort tätigen ausländischen Ange-\n\nhörigen der steuerberatenden Berufe. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen da-\n\nher jedenfalls gemeinsam die mit der Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2\n\nSatz 3 StBerG verbundene Ungleichbehandlung inländischer weiterer Bera-\n\ntungsstellen.\n\nd) Der Verstoß der Beklagten gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist zu-\n\ngleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die gesetzlichen Anforde-\n\nrungen an die Leitung einer weiteren Beratungsstelle beschränken die betrof-\n\nfenen Berufsangehörigen in ihrem wettbewerblichen Handeln zum Zwecke des\n\nSchutzes des wichtigen Gemeinschaftsguts der Steuerrechtspflege.\n\ne) Der beanstandete Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG ist auch\n\ngeeignet, den Wettbewerb unter den Angehörigen der steuerberatenden Be-\n\nrufe wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG), da er die wettbe-\n\nwerblichen Betätigungsmöglichkeiten der Beklagten zu Lasten ihrer rechts-\n\ntreuen Wettbewerber nicht unerheblich erweitert.\n\nIII. Die Revision war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_185-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-09/i-zr-185-98","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":22},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_185-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_185-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-09/i-zr-185-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_185-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:19.995076+00:00"}}