{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_182-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-03-29","aktenzeichen":"I ZR 182/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Lepo Sumera EGBGB 1986 Art. 6; UrhG § 121 Abs. 4; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 18 a) Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowjet- union konnte die staatliche Agentur VAAP – nach deutschem Recht wirksam – Nutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wirk- samkeit eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordre public auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetuni- on und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen. b) Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber (hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit Estlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werke geschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. c) Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zur UdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden Estlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mit- gliedschaft im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch 1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wieder aufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 182/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. März 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ :\n\nja\n\nBGHR : ja\n\nLepo Sumera\n\nEGBGB 1986 Art. 6; UrhG § 121 Abs. 4; RBÜ (Pariser Fassung)\n\nArt. 18\n\na) Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowjet-\n\nunion konnte die staatliche Agentur VAAP – nach deutschem Recht wirksam –\nNutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wirk-\nsamkeit eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordre\npublic auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetuni-\non und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen.\n\nb) Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber\n\n(hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit\nEstlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werke\ngeschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.\n\nc) Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zur\nUdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2\ndes Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden\nEstlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mit-\ngliedschaft im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch\n1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wieder\naufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).\n\nBGH, Urt. v. 29. März 2001 – I ZR 182/98 – OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und\n\ndie Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Ober-\n\nlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ham-\n\nburg, Zivilkammer 8, vom 5. Juli 1994 unter Zurückweisung des weiter-\n\ngehenden Rechtsmittels (dies mit der Maßgabe, daß in dem Feststel-\n\nlungsausspruch das Wort “vertraglich” durch das Wort “verlaglich” er-\n\nsetzt wird) abgeändert, soweit der Feststellungsklage hinsichtlich der\n\nSinfonien Nr. 1, 2 und 3 und des Werkes “Musik für Kammerorchester\n\nfür Flöte, Horn und Streicher” stattgegeben worden ist.\n\nIm Umfang der Abänderung wird die Sache zur anderweiten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind die Erben des am 2. Juni 2000 verstorbenen estnischen\n\nKomponisten Lepo Sumera (im folgenden: Kläger). Die Beklagte ist Musikverlege-\n\nrin und Mitglied der GEMA.\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Beklagten Verlagsrechte an neun im\n\nKlageantrag näher bezeichneten Kompositionen des Klägers zustehen, die dieser\n\nnoch zur Zeit des Bestehens der Sowjetunion und der Zugehörigkeit der Estni-\n\nschen SSR zur UdSSR geschaffen hatte. Die Beklagte leitet Nutzungsrechte an\n\nden fraglichen Kompositionen von der “Allunions-Agentur für Urheberrechte\n\n(VAAP)” ab, der staatlichen sowjetischen Urheberrechtsorganisation, mit der sie\n\nam 24. November 1978 einen Generalvertrag geschlossen hatte. Durch die VAAP\n\nnahm die Sowjetunion das damals bestehende Außenhandelsmonopol wahr.\n\nRechte für eine Nutzung der Werke sowjetischer Urheber im Ausland konnten nur\n\nüber sie bzw. von ihr erworben werden. Nach dem Zerfall der Sowjetunion wurde\n\ndie VAAP im Jahre 1991 liquidiert. An die Stelle der VAAP trat zunächst die Rus-\n\nsische Agentur für Geistiges Eigentum (RAIS) und ab 1993 die Russische Urhe-\n\nbergesellschaft (RAO), die auf vertraglicher Grundlage als Verwertungsgesell-\n\nschaft Rechte der ihr angehörenden Urheber wahrnimmt. Der Kläger hat mit den\n\nNachfolgeorganisationen der VAAP keine Verträge geschlossen.\n\nIn dem Generalvertrag wird die VAAP als eine Agentur beschrieben, “die die\n\nRechte der sowjetischen Autoren auf dem Gebiet der Musik vertritt”. Der Beklag-\n\nten wurde eine Option eingeräumt, Musik- und musikdramatische Werke “sowjeti-\n\nscher und russischer Autoren” für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich\n\nWest-Berlin sowie elf weitere Länder (Schweiz, Niederlande, Dänemark, Schwe-\n\nden, Norwegen, Island, Portugal, Spanien, Griechenland, Türkei, Israel) in Verlag\n\nzu nehmen, wobei sich die VAAP vorbehielt, für die weiteren Länder jeweils ge-\n\nsonderte Verlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Unter\n\n“Übertragung von Rechten” enthält der Generalvertrag folgende Bestimmungen:\n\nII. Übertragung von Rechten\n\nArt. 5.\nVAAP überträgt dem Verlag zu den aus nachfolgenden Artikeln ersichtli-\nchen Bedingungen das ausschließliche Recht auf Herausgabe, Verleih und Verbrei-\ntung auf dem Territorium [der zwölf Länder] der in Art. 1 dieses Abkommens ge-\nnannten Werke ...\n\nArt. 6.\nDie in Art. 5 ... bezeichneten Rechte werden dem Verlag für die Dauer der\nurheberrechtlichen Schutzfrist übertragen ... VAAP kann jedoch die Übertragung von\nRechten kündigen, falls der Verlag die in Art. 7 ... vorgesehenen Verpflichtungen\nnicht erfüllt. ...\n\nArt. 7.\nmung der nach diesem Abkommen übernommenen Rechte.\n\nDer Verlag trifft alle Maßnahmen zur möglichst umfassenden Wahrneh-\n\nArt. 8.\nmens gekündigten Rechte an Werken fallen an VAAP zurück. ...\n\nAlle übertragenen und später gemäß den Bestimmungen dieses Abkom-\n\n...\n\nVI. Allgemeine Bestimmungen\n\nArt. 33.\nhene Optionsrecht an VAAP zurück. ...\n\nIm Falle der Kündigung dieses Abkommens geht das in Art. 1 ... vorgese-\n\n...\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stünden keine Ver-\n\nlagsrechte an seinen Kompositionen (mehr) zu. Die sowjetischen Urheber seien\n\nzwangsweise von der VAAP vertreten worden. Mit der Auflösung der VAAP sei\n\nder Generalvertrag entfallen. Mit Schreiben vom 26. Mai 1993 hat der Kläger vor-\n\nsorglich sämtliche etwa bestehenden Vertragsverhältnisse mit der Beklagten ge-\n\nkündigt.\n\nDer Kläger hat beantragt\n\nfestzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, folgende Werke des\nKlägers verlaglich zu betreuen und zu verlegen:\n\n1. Ein Nest im Wind,\n\n2. Sinfonie Nr. 1,\n\n3. Drei Klavierstücke für Kinder,\n\n4. IN ES für zwei Klaviere,\n\n5. Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble,\n\n6. Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher,\n\n7. Sinfonie Nr. 2,\n\n8. Sinfonie Nr. 3,\n\n9. Spiel für Blasinstrumente.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß\n\ndie Änderung der Rechtslage und die Auflösung der VAAP die zuvor erfolgte Ein-\n\nräumung von Verlagsrechten zu ihren Gunsten unberührt lasse. Eine Kündigung\n\nkomme im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die von ihr\n\ngetätigten Investitionen nicht in Betracht. Hilfsweise hat die Beklagte geltend ge-\n\nmacht, daß sie von dem finnischen Verlag “FAZER Music Inc.” für die Sinfonien\n\nNr. 1, 2 und 3 des Klägers sowie für seine “Musik für Kammerorchester” Subver-\n\nlagsrechte erworben habe. Diesem Verlag habe der Kläger zuvor Verlagsrechte\n\neingeräumt.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie\n\nabgewiesen (OLG Hamburg GRUR Int. 1999, 76 = ZUM-RD 1998, 502).\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Feststel-\n\nlungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach wie vor\n\nInhaberin der ihr eingeräumten Verlagsrechte an den fraglichen Kompositionen\n\nist. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nMit Recht sei das Landgericht von der Anwendung deutschen Rechts aus-\n\ngegangen. Für den schuldrechtlichen Vertrag ergebe sich dies daraus, daß der\n\nVertrag mit Deutschland die engsten Verbindungen aufweise. Für die Frage des\n\nFortbestandes des dinglichen Nutzungsrechts führe das Schutzlandprinzip eben-\n\nfalls zur Anwendung deutschen Rechts. Die Kompositionen des Klägers genössen\n\nauch den Schutz des deutschen Urheberrechts. Die Sowjetunion, deren Staats-\n\nbürger der Kläger früher gewesen sei, sei Vertragsstaat des Welturheberrechts-\n\nabkommens, so daß die Werke des Klägers wie die eines Inländers zu schützen\n\ngewesen seien. Allerdings sei Estland aus der UdSSR ausgeschieden, und es\n\nliege nahe, daß damit alle völkerrechtlichen Bindungen aus Verträgen, die von\n\nder UdSSR abgeschlossen worden seien, erloschen seien. Estland sei inzwi-\n\nschen nur der Revidierten Berner Übereinkunft, nicht aber dem Welturheber-\n\nrechtsabkommen beigetreten. Mit einem künftigen Beitritt sei aber zu rechnen.\n\nDie noch nicht abgeschlossene staatliche Übergangsphase lasse es unter diesen\n\nUmständen geboten erscheinen, den Fortbestand des Urheberrechtsschutzes an\n\ndem Werk des Klägers nach Maßgabe des Welturheberrechtsabkommens anzu-\n\nnehmen.\n\nDie Beklagte habe die Verlagsrechte an den fraglichen Werken rechtswirk-\n\nsam von der VAAP erworben, auch wenn der Kläger als Urheber weder mit der\n\nVAAP noch mit der Beklagten einen Verwertungsvertrag abgeschlossen habe.\n\nNach der damaligen sowjetischen Rechtslage sei im Hinblick auf das Außenhan-\n\ndelsmonopol allein die VAAP berechtigt gewesen, derartige Verträge mit auslän-\n\ndischen Verlagen abzuschließen. Dabei sei die VAAP quasi als gesetzlicher Ver-\n\ntreter aufgetreten. Soweit die sowjetischen Behörden in der Lage gewesen seien,\n\ndas staatliche Außenhandelsmonopol durchzusetzen, sei es auch in Deutschland\n\nzu beachten gewesen. Insbesondere stehe der deutsche ordre public dem nicht\n\nentgegen. Da ein Verzicht der UdSSR auf das Außenhandelsmonopol damals\n\nnicht in Betracht gekommen sei, hätten die von der VAAP getroffenen Verfügun-\n\ngen letztlich den Interessen der Urheber gedient, da diese andernfalls ihre Werke\n\nüberhaupt nicht im Ausland hätten veröffentlichen können.\n\nMit der Aufhebung des Außenhandelsmonopols und der Umwandlung der\n\nVAAP in eine Art Verwertungsgesellschaft sei der Rechteerwerb nicht rückwirkend\n\nbeseitigt worden. Da die VAAP nicht als Berechtigter auf einer ersten Verwer-\n\ntungsstufe, sondern als gesetzlicher Vertreter gehandelt habe, scheide auch ein\n\nHeimfall der Nutzungsrechte an den Urheber aus. Schließlich sei es dem Kläger\n\nauch verwehrt, den Vertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund zu kündigen.\n\nAngesichts der langen Vertragslaufzeit setze eine außerordentliche Kündigung\n\ndes Verlagsvertrags besonders schwerwiegende Gründe voraus, die dem kündi-\n\ngenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags als unzumutbar erscheinen\n\nließen. Derartige Gründe seien im Streitfall nicht gegeben. Nicht ausreichend sei,\n\ndaß der Kläger sich die Beklagte als Vertragspartnerin nicht habe aussuchen\n\nkönnen. Denn es sei nicht ersichtlich, daß deswegen kein Vertrauensverhältnis\n\nzwischen den Parteien bestehen könne. Auch auf Wegfall der Geschäftsgrundla-\n\nge könne sich der Kläger nicht berufen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und hinsichtlich fünf\n\nKompositionen zum Ausspruch der beantragten Feststellung, hinsichtlich der drei\n\nSinfonien sowie der “Musik für Kammerorchester” dagegen zur Zurückverwei-\n\nsung.\n\n1.\n\nFeststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 des\nKlageantrags bezogen auf eine Verwertung in Deutschland:\n\nHinsichtlich der Kompositionen “Ein Nest im Wind”, “Drei Klavierstücke für\n\nKinder”, “IN ES für zwei Klaviere”, “Musik für die Stadt Duisburg für Kammer-\n\nensemble” und “Spiel für Blasinstrumente” hängt die Berechtigung der Beklagten\n\nallein davon ab, ob ihr auf der Grundlage des Generalvertrags mit der VAAP wirk-\n\nsam Verlagsrechte an diesen Werken eingeräumt worden sind und ob diese\n\nRechte – wenn eingeräumt – heute noch fortbestehen.\n\na) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Feststellungs-\n\ninteresse des Klägers nach § 256 ZPO bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen. Die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen.\n\nb) Soweit es um die Verwertung der streitgegenständlichen Kompositionen\n\nin Deutschland geht, ist das Berufungsgericht mit Recht und im Revisionsverfah-\n\nren unbeanstandet von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. In\n\nErmangelung einer ausdrücklichen Rechtswahl im Vertrag bietet sich als Ver-\n\ntragsstatut das deutsche Recht als das Recht des Staates an, mit dem der Vertrag\n\ndie engste Beziehung aufweist. Dies ist jedenfalls bei Verlagsverträgen und ande-\n\nren urheberrechtlichen Nutzungsverträgen, die dem Verwerter eine Ausübungs-\n\npflicht auferlegen, im allgemeinen das Land, in dem der Verwerter seinen Ge-\n\nschäftssitz oder seine Hauptniederlassung hat (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB; vgl.\n\nMünchKomm/Martiny, BGB, 3. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 264; Schricker/Katzen-\n\nberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 156 ff.; ferner zum alten\n\nRecht BGHZ 19, 110, 113 – Sorrel and Son; BGH, Urt. v. 7.12.1979\n\n– I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 230 – Monumenta Germaniae Historica). Soweit\n\nauf die Verfügung über das Urheberrecht das Recht des Schutzlandes anzuwen-\n\nden ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1987 – I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298\n\n– GEMA-Vermutung IV; BGHZ 136, 380, 387 f. – Spielbankaffaire), führt dies\n\nebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts.\n\nc)\n\nIm Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage beantwortet,\n\nob dem Kläger für seine Kompositionen in Deutschland Urheberrechtsschutz zu-\n\nsteht. Da der Kläger nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen\n\nUnion ist (§ 120 UrhG) und die fraglichen Werke – soweit ersichtlich – auch nicht\n\nerstmals in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat erschienen sind\n\n(vgl. § 121 Abs. 1 UrhG), kommt ein Schutz seiner Werke im Inland in erster Linie\n\nauf der Grundlage von § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG in Verbindung mit der Revidier-\n\nten Berner Übereinkunft oder dem Welturheberrechtsabkommen in Betracht.\n\nNach beiden Abkommen werden die Werke des Angehörigen eines Vertrags-\n\nstaats in anderen Vertragsstaaten ebenso wie die Werke inländischer Urheber\n\ngeschützt (Art. 5 Abs. 1 RBÜ, Art. II Abs. 2 WUA).\n\naa) Obwohl die Sowjetunion seit 1973 Mitglied des Welturheberrechtsab-\n\nkommens war, ist für Estland – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt\n\nhat – nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit im Jahre 1991 eine Mitglied-\n\nschaft nicht begründet worden. Andere ehemals der UdSSR angehörende Staa-\n\nten haben die bestehende Unsicherheit über ihren Verbleib im Welturheber-\n\nrechtsabkommen durch Erklärungen beendet, wonach sie sich weiterhin an die-\n\nses Abkommen gebunden fühlten (vgl. Gavrilov, GRUR Int. 1994, 392, 394); in\n\ndiesen Fällen erscheint eine Kontinuität der Mitgliedschaft gewährleistet. Eine\n\nsolche Erklärung Estlands ist dagegen nicht bekannt geworden. Unter diesen\n\nUmständen kann der Schutz der Werke estnischer Urheber entgegen der Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts nicht auf die Erwartung gestützt werden, Estland werde\n\nkünftig dem Welturheberrechtsabkommen beitreten. Abgesehen davon, daß der\n\nBeitritt Estlands zu anderen Abkommen (WIPO-Konvention, PCT und RBÜ) kei-\n\nnen Hinweis auf einen künftigen Beitritt zum Welturheberrechtsabkommen gibt,\n\nkönnte die bloße Erwartung des Beitritts die Anwendung der Bestimmungen die-\n\nses Abkommens nicht rechtfertigen.\n\nbb) Im Streitfall kommt es auf eine künftige Mitgliedschaft Estlands im Wel-\n\nturheberrechtsabkommen auch gar nicht an. Denn Estland ist – wie im Beru-\n\nfungsurteil angeführt – seit 26. Oktober 1994 Mitglied der Pariser Fassung der\n\nRevidierten Berner Übereinkunft (vgl. GRUR Int. 1994, 966). Ungeachtet eines\n\nfrüheren, über das Welturheberrechtsabkommen vermittelten Schutzes sind die\n\nWerke estnischer Urheber deshalb jedenfalls seither in Deutschland ebenso ge-\n\nschützt wie die Werke inländischer Urheber (Art. 18 Abs. 1 und 4, Art. 5 Abs. 1\n\nRBÜ). Dies gilt nicht nur für neu geschaffene Werke, sondern rückwirkend auch\n\nfür die Werke, deren Schutzdauer in Estland im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht\n\nabgelaufen war (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).\n\nd) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte die\n\nVerlagsrechte an den in Rede stehenden Werken wirksam erworben hat.\n\naa) Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen\n\nRechtslage war die VAAP aufgrund des sowjetischen Außenhandelsmonopols be-\n\nrechtigt, mit der Beklagten den Generalvertrag vom 24. November 1978 abzu-\n\nschließen.\n\n(1) Das sowjetische Außenhandelsmonopol wirkte sich im Urheberrecht in\n\nder Weise aus, daß es den Urhebern mit sowjetischer Staatsangehörigkeit ver-\n\nboten war, Ausländern Nutzungsrechte an ihren Werken einzuräumen (vgl. Lo-\n\neber in Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Lieferung\n\nOkt. 1980, Sowjetunion, Einführung S. 14; BGHZ 64, 183, 188 – August Vier-\n\nzehn). Anstelle der Urheber konnte allein die staatliche Agentur VAAP solche\n\nNutzungsrechte zugunsten von Ausländern einräumen. Dabei spricht allerdings\n\nnichts dafür, daß die VAAP – wie es das Berufungsgericht gemeint hat – als ge-\n\nsetzlicher Vertreter tätig geworden und im Namen des jeweiligen Urhebers Ver-\n\nträge mit ausländischen Nutzern geschlossen hat. Mit Recht weist die Revision\n\ndarauf hin, daß der Text des Generalvertrages es nahelegt, daß die VAAP im ei-\n\ngenen Namen und – jedenfalls ihrem Anspruch nach – auf Rechnung des\n\nRechtsinhabers gehandelt hat (vgl. Loeber aaO Einführung S. 16, wo es heißt, die\n\nVAAP handele im Verhältnis zum Urheber wie ein Kommissionär; anders jedoch\n\nEinführung S. 14, wo die VAAP mit einem gesetzlichen Vertreter verglichen wird).\n\nDoch auch wenn die VAAP bei der Einräumung von Nutzungsrechten im eigenen\n\nNamen gehandelt hat, deutet dies – entgegen der Ansicht der Revision – nicht auf\n\neine durch Gesetz vermittelte Rechtsinhaberschaft der VAAP hin; denn für eine\n\nsolche Übertragung von Rechten auf die VAAP gibt es keine Anhaltspunkte.\n\nVielmehr ist davon auszugehen, daß die VAAP – ohne selbst Inhaber der ent-\n\nsprechenden Rechte zu sein – durch die gesetzlichen Bestimmungen ermächtigt\n\nwar, im eigenen Namen über die (fremden) Nutzungsrechte zu verfügen.\n\n(2) Für die Frage, ob die VAAP der Beklagten wirksam Verlagsrechte an\n\nden in Rede stehenden Kompositionen des Klägers einräumen konnte, ist – un-\n\nabhängig davon, ob es sich um einen Fall der gesetzlichen Vertretung oder um\n\neine Verfügungsermächtigung handelt – nach internationalem Privatrecht nicht\n\nauf das Vertragsstatut, sondern auf das Wirkungsstatut, also auf das Recht des\n\nLandes abzustellen, in dem von der Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis Ge-\n\nbrauch gemacht werden sollte (vgl. BGHZ 64, 183, 192 – August Vierzehn; BGH,\n\nUrt. v. 26.4.1990 – VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; BGHZ 128, 41, 47; zur\n\nGleichbehandlung von Vollmacht und Einwilligung als Hilfsgeschäften\n\nMünchKomm/Spellenberg aaO vor Art. 11 EGBGB Rdn. 28 f.). Dies ist im Streitfall\n\ndas Recht der Sowjetunion.\n\nbb) Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1978 in der So-\n\nwjetunion geltende Außenhandelsmonopol muß auch in Deutschland beachtet\n\nwerden.\n\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland war grundsätzlich aufgrund völker-\n\nrechtlicher Verträge verpflichtet, das in der Sowjetunion bestehende staatliche\n\nAußenhandelsmonopol zu beachten (vgl. Abkommen über Allgemeine Fragen des\n\nHandels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken v. 25.4.1958 – BGBl. 1959 II S. 222).\n\nHiervon ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. April\n\n1975 (BGHZ 64, 183, 189 – August Vierzehn) ausgegangen (vgl. ferner Dietz,\n\nGRUR Int. 1975, 341, 343; Brenscheidt, RIW 1974, 322, 323; ders., The Interna-\n\ntional Lawyer 9 (1975), S. 197, 205 ff.).\n\n(2) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der deutsche\n\nordre public (Art. 6 EGBGB) der Wirksamkeit der Verfügung der VAAP über die\n\nNutzungsrechte des Klägers im Zeitpunkt der Rechtseinräumung nicht entgegen-\n\nstand.\n\nDas staatliche Vermittlungsmonopol der Sowjetunion bei der Einräumung\n\nurheberrechtlicher Nutzungsrechte hat allerdings dazu geführt, daß der Urheber\n\nnicht selbst darüber befinden konnte, ob und gegebenenfalls wem Rechte für die\n\nNutzung seiner Werke im Ausland eingeräumt werden. Eine solche Regelung ist\n\nmit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Urheberrechts nicht ohne weiteres\n\nvereinbar, das – im Regelfall – allein dem Urheber die Befugnis zuspricht, über\n\ndie Verwertung seiner Werke zu entscheiden. Auch wenn das deutsche Recht\n\neinzelne Befugnisse des Urhebers einer kollektiven Wahrnehmung durch eine\n\nVerwertungsgesellschaft unterwirft (§ 20b Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 49\n\nAbs. 1 Satz 3, § 54h Abs. 1 UrhG), ging das staatliche Vermittlungsmonopol der\n\nSowjetunion ungleich weiter, weil es sich nicht allein auf Sachverhalte bezog, bei\n\ndenen eine individuelle Geltendmachung der urheberrechtlichen Befugnisse aus\n\nGründen der Praktikabilität ausgeschlossen war. Andererseits räumte die VAAP –\n\nzumindest in der Regel – nur Rechte an veröffentlichten Werken ein (vgl. Loeber\n\naaO Einführung S. 15). Im übrigen wäre eine Anwendung von Art. 6 EGBGB auf\n\ndas staatliche sowjetische Vermittlungsmonopol mit der in völkerrechtlichen Ver-\n\nträgen (vgl. das oben zitierte Abkommen v. 25.4.1958) übernommenen Verpflich-\n\ntung zur Beachtung des Außenhandelsmonopols nicht ohne weiteres vereinbar\n\ngewesen \n\n(zu konkludenten Vorbehaltsklauseln \n\nin Staatsverträgen vgl.\n\nMünchKomm/Sonnenberger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 29; Brenscheidt, RIW 1974,\n\n322, 324). Schließlich ist zu beachten, daß angesichts der damals bestehenden\n\nLage eine Anerkennung des staatlichen sowjetischen Vermittlungsmonopols im\n\nallgemeinen im Interesse der betroffenen Urheber lag, weil andernfalls eine Nut-\n\nzung ihrer Werke im Ausland völlig ausgeschlossen gewesen wäre. Unter diesen\n\nUmständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Anerkennung des\n\nstaatlichen Vermittlungsmonopols der Sowjetunion zu den Grundgedanken des\n\ndeutschen Rechts und den ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in\n\nso starkem Widerspruch steht, daß dies aus deutscher Sicht untragbar erscheint.\n\n(3) Die Revision wendet demgegenüber ein, daß bei der Prüfung der Frage,\n\nob der deutsche ordre public der Anwendung ausländischen Rechts entgegen-\n\nsteht, auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Da mit dem staatlichen\n\nAußenhandelsmonopol auch die völkerrechtliche Verpflichtung zu seiner Aner-\n\nkennung und Beachtung entfallen sei, stehe der Anwendung des deutschen ordre\n\npublic nichts mehr im Wege. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\nDer von der Revision angeführte Grundsatz, wonach bei Prüfung des ordre-\n\npublic-Vorbehalts regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1988 – IVa ZR 231/87, NJW 1989, 2197, 2199; BGHZ\n\n138, 331, 335, jeweils zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; MünchKomm/Sonnenberger\n\naaO Art. 6 EGBGB Rdn. 56 u. 65), kommt im Streitfall nicht zur Anwendung. Für\n\ndie Frage der Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts sind die Vorschriften maßgebend,\n\ndie bei seiner Vornahme gegolten haben (RGZ 55, 36, 39 f.; BGH, Urt. v.\n\n2.2.1999 – KZR 51/97, GRUR 1999, 776, 777 = WRP 1999, 542 – Coverdisk,\n\nm.w.N.). Diese Regel beansprucht auch im Streitfall Gültigkeit. Sie beruht auf der\n\nErwägung, daß es im allgemeinen mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht ver-\n\neinbar wäre, wenn ein Rechtsgeschäft, das zum Zeitpunkt seines Abschlusses\n\nden damals geltenden Vorschriften entsprochen hat, aufgrund einer Änderung der\n\nRechtslage unwirksam würde oder die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts\n\nnachträglich durch eine Gesetzesänderung geheilt werden könnte. Dies gilt ins-\n\nbesondere, wenn die Gültigkeit eines Verfügungsgeschäfts in Rede steht. Dar-\n\nüber hinaus ist vorliegend noch folgende Besonderheit zu beachten: Solange das\n\nsowjetische Außenhandelsmonopol bestand, konnten – abgesehen von der be-\n\nsonderen Fallkonstellation, die der Entscheidung “August Vierzehn” (BGHZ 64,\n\n183) zugrunde lag – entsprechende Rechtsgeschäfte in wirksamer Weise nur mit\n\nden zuständigen staatlichen Agenturen geschlossen werden, weil das Abkommen\n\nvom 25. April 1958 in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 17. März 1959\n\n(BGBl. II S. 221) die Beachtung des Außenhandelsmonopols bei allen deutsch-\n\nsowjetischen Außenhandelsgeschäften zwingend vorschrieb (Brenscheidt, RIW\n\n1974, 322, 324). Die von der Revision vertretene Ansicht hätte unter den gegebe-\n\nnen Umständen zur Folge, daß mit der Abschaffung des sowjetischen Außenhan-\n\ndelsmonopols (vgl. dazu Gavrilov, GRUR Int. 1991, 338, 341) sämtliche urheber-\n\nvertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Urhebern sowjetischer Staatsangehö-\n\nrigkeit und ausländischen Verlagen oder sonstigen Nutzern in Ermangelung einer\n\ngültigen Vertretungs- oder Verfügungsmacht der VAAP von einem Tag auf den\n\nanderen unwirksam geworden wären und damit eine Kontinuität der Rechtsein-\n\nräumung über diesen Zeitpunkt hinweg unmöglich gewesen wäre. Eine solche er-\n\nzwungene Unterbrechung der Vertragsbeziehungen wäre nicht nur für die Nutzer-\n\nseite nachteilig gewesen; sie hätte auch nicht im Interesse der betroffenen Urhe-\n\nber gelegen.\n\ne) Mit der Abschaffung des Außenhandelsmonopols und der Auflösung der\n\nVAAP sind die der Beklagten eingeräumten Verlagsrechte entgegen der Ansicht\n\nder Revision nicht an den Kläger zurückgefallen. Dies ergibt sich schon daraus,\n\ndaß die VAAP im Rahmen des staatlichen Vermittlungsmonopols – wie oben dar-\n\ngelegt – nicht als Lizenznehmer des Urhebers, sondern aufgrund einer gesetzli-\n\nchen Ermächtigung oder aufgrund einer gesetzlichen Vertretungsmacht tätig ge-\n\nworden ist. Die von der Revision erörterte Streitfrage, ob die vom Lizenznehmer\n\nvergebenen Unterlizenzen bei Beendigung des an sich auf eine längere Zeit ge-\n\nschlossenen Lizenzvertrags ipso iure an den Urheber zurückfallen oder ob sie als\n\nabgespaltene Nutzungsrechte ihrem dinglichen Charakter entsprechend (vgl. § 33\n\nUrhG) erhalten bleiben (dazu Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 28 VerlG\n\nRdn. 27; ders., Urheberrecht, 2. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 11; Wente/Härle, GRUR\n\n1997, 96 ff.; Schwarz/Klingner, GRUR 1998, 103 ff.; Haberstumpf, Festschrift für\n\nHubmann, 1985, S. 127, 140 ff., jeweils m.w.N.), stellt sich daher im Streitfall\n\nnicht.\n\nf) Da Estland nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit im Jahre\n\n1991 dem Welturheberrechtsabkommen nicht beigetreten ist und auch keine Er-\n\nklärung abgegeben hat, sich weiterhin an dieses Abkommen gebunden zu fühlen,\n\nist nicht auszuschließen, daß es in der Zeit vor dem Beitritt zur Berner Union im\n\nOktober 1994 während einer Übergangszeit keinem der beiden urheberrechtli-\n\nchen Abkommen angehört hat. Dies hätte zur Folge, daß in dieser Zeit für die\n\nWerke estnischer Urheber in Deutschland kein Urheberrechtsschutz bestanden\n\nhätte. Auf den Bestand des Verlagsrechts der Beklagten hätte eine solche Unter-\n\nbrechung indessen keine Auswirkungen.\n\nWie bereits dargelegt, waren die Werke des Klägers in Deutschland nach\n\n§ 121 Abs. 4 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 WUA geschützt, solange der Kläger\n\nStaatsangehöriger der UdSSR war. Nach dem Wiedererlangen der Unabhängig-\n\nkeit Estlands besaß der Kläger die estnische Staatsangehörigkeit; aus der\n\nStaatsangehörigkeit der UdSSR war er ausgeschieden. Das Welturheberrechts-\n\nabkommen enthält weder für der Fall der Sezession noch für den der Dismembra-\n\ntion eines Bundesstaates eine Übergangsregelung. Es bestimmt lediglich, daß ei-\n\nne Kündigung der Mitgliedschaft erst zwölf Monate nach der Kündigungsanzeige\n\nwirksam wird (Art. XIV Abs. 2 WUA; vgl. auch Art. 35 Abs. 3 RBÜ). Ob über diese\n\nFrist hinaus, an deren entsprechende Anwendung im Streitfall zu denken wäre,\n\nden ehemals der UdSSR angehörigen Staaten noch längere Übergangsfristen bis\n\nzur Klärung der weiteren Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen zu ge-\n\nwähren sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch wenn der urhe-\n\nberrechtliche Schutz der Werke des Klägers in Deutschland vor dem erneuten\n\nBeitritt Estlands zur Berner Union unterbrochen war, ist das der Beklagten einge-\n\nräumte Verlagsrecht dadurch nicht endgültig erloschen.\n\nIm Streitfall sind der Beklagten die Verlagsrechte “für die Dauer der urheber-\n\nrechtlichen Schutzfrist übertragen” worden; dies bedeutet, daß die Vertragspar-\n\nteien bei Vertragsschluß davon ausgegangen sind, daß der Verlagsvertrag im\n\nHinblick auf die in der Sowjetunion geltende Schutzdauer (vgl. Loeber aaO Ein-\n\nführung S. 33) und den Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 lit. a WUA i.V.\n\nmit Art. 4 des zur Pariser Fassung der urheberrechtlichen Übereinkünfte ergan-\n\ngenen Zustimmungsgesetzes vom 17. August 1973 (BGBl. II S. 1069) noch 25\n\nJahre über den Tod des Klägers hinaus laufen würde. Zwar erlischt das vom Be-\n\nstand des Urheberrechts abhängige Verlagsrecht stets mit dem Ablauf des urhe-\n\nberrechtlichen Schutzes (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 29 VerlG Rdn. 7).\n\nAngesichts der besonderen Umstände hätte jedoch ein – vorübergehendes – Er-\n\nlöschen des Verlagsrechts nicht die Beendigung des Verlagsvertrags zur Folge.\n\nVielmehr ist für den Fall der Unterbrechung des urheberrechtlichen Schutzes von\n\neinem Ruhen der verlagsvertraglichen Verpflichtungen und von einem Wieder-\n\naufleben des Verlagsrechts mit der erneuten Begründung des urheberrechtlichen\n\nSchutzes auszugehen.\n\ng) Das Berufungsgericht hat schließlich die Auffassung vertreten, der Ver-\n\nlagsvertrag sei durch die im Mai 1993 ausgesprochene außerordentliche Kündi-\n\ngung des Verlagsvertrages durch den Kläger nicht beendet worden, weil dem\n\nKläger kein wichtiger Grund für eine Kündigung zur Seite gestanden habe. Gegen\n\ndiese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar obliegt die Entschei-\n\ndung darüber, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, in erster Linie dem\n\nTatrichter. Doch kann das Revisionsgericht die tatrichterliche Beurteilung darauf\n\nüberprüfen, ob sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und in der ge-\n\nbotenen Weise gewichtet worden sind. Vorliegend hat das Berufungsgericht das\n\nberechtigte Interesse des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, sich durch die\n\nKündigung von der mit dem Außenhandelsmonopol verbundenen staatlichen Be-\n\nvormundung zu befreien und eine eigenständige Entscheidung über die Vergabe\n\nder Verlagsrechte an seinen Kompositionen treffen zu können.\n\nEin wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt\n\nvor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichti-\n\ngung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu-\n\ngemutet werden kann (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 20.6.1958 – I ZR 132/57, GRUR\n\n1959, 51, 53 – Subverlagsvertrag; Urt. v. 25.2.1977 – I ZR 67/75, GRUR 1977,\n\n551, 553 – Textdichteranmeldung; Urt. v. 2.10.1981 – I ZR 81/79, GRUR 1982,\n\n41, 43, 45 – Musikverleger III; Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 94/82, GRUR 1984, 754,\n\n756 – Gesamtdarstellung rheumatischer Krankheiten; Urt. v. 14.11.1996\n\n– I ZR 201/94, GRUR 1997, 236, 238 – Verlagsverträge). Im Streitfall stellt es\n\ndurchaus einen gewichtigen Gesichtspunkt dar, daß die Arbeit der Beklagten als\n\nVerlegerin der fraglichen Kompositionen offenbar keinerlei Anlaß zu Beanstan-\n\ndungen gegeben hat. Ferner ist zu beachten, daß die Beklagte mit einer deutlich\n\nlängeren Laufzeit des Verlagsvertrags gerechnet und in gewissem Umfang An-\n\nfangsinvestitionen getätigt hat, die sich über die gesamte Laufzeit des Verlags-\n\nvertrags amortisieren sollten. Auf der anderen Seite steht das besonders gewich-\n\ntige Interesse des Klägers, selbst darüber entscheiden zu können, wer seine\n\nWerke verlegt. Wird dem Urheber in dieser Situation die Möglichkeit verwehrt,\n\nsich aus dem von der staatlichen Agentur geschlossenen Verlagsvertrag zu lösen\n\nund einen Verleger eigener Wahl und eigenen Vertrauens mit der Ausübung des\n\nVerlagsrechts zu betrauen, würde die in der staatlichen Bevormundung liegende\n\nEinschränkung der Gestaltungsfreiheit perpetuiert. Schließlich ist auch zu berück-\n\nsichtigen, daß die Beklagte die für eine außerordentliche Kündigung sprechenden\n\nUmstände kannte. Ohne daß ihr in irgendeiner Weise ein Vorwurf zu machen wä-\n\nre, konnte sie sich darüber im klaren sein, daß es dem Urheber im Falle einer Ab-\n\nschaffung des staatlichen Vermittlungsmonopols nicht verwehrt werden würde,\n\nsein Wahlrecht hinsichtlich der Person seines Verlegers auszuüben.\n\nDie Kündigung ist auch rechtzeitig erfolgt. Die Kündigung des Verlagsver-\n\ntrags aus wichtigem Grund kann wirksam nur in angemessener, gesetzlich nicht\n\nfestgelegter Frist erfolgen. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist\n\nnicht anwendbar. Es ist allgemein anerkannt, daß es sich bei dieser starren Aus-\n\nschlußfrist um eine Sonderregelung für Dienstverträge handelt, die sich nicht auf\n\nandere Vertragsverhältnisse übertragen läßt (st. Rspr.; BGH GRUR 1977, 551,\n\n554 – Textdichteranmeldung; GRUR 1982, 41, 43 – Musikverleger III; BGHZ 133,\n\n331, 335 f. – Altunterwerfung II). Im Streitfall hat die Frist für die außerordentliche\n\nKündigung frühestens zu laufen begonnen, nachdem sich herausgestellt hatte,\n\ndaß die Werke des Klägers auch in Zukunft in den fraglichen Ländern geschützt\n\nsein würden. Klarheit ist in dieser Frage jedenfalls nicht vor dem Beitritt Estlands\n\nzur Berner Union im Jahre 1994 eingetreten. Damit ist die vom Kläger im Mai\n\n1993 ausgesprochene Kündigung rechtzeitig erfolgt.\n\n2.\n\nFeststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 des\nKlageantrags bezogen auf eine Verwertung in anderen Ländern:\n\nDer geschlossene Verlagsvertrag ist nicht nur auf eine Verwertung der Kom-\n\npositionen in Deutschland gerichtet. Der Beklagten wurden vielmehr auch Rechte\n\nfür elf weitere Länder eingeräumt. Auch der Feststellungsantrag umfaßt nicht nur\n\ndie Verwertung der fraglichen Kompositionen in Deutschland, sondern richtet sich\n\ngenerell gegen die Ausübung des Verlagsrechts durch die Beklagte. Auch inso-\n\nweit sind die Verlagsrechte der Beklagten aufgrund der außerordentlichen Kündi-\n\ngung des Kläger hinsichtlich der Kompositionen “Ein Nest im Wind”, “Drei Klavier-\n\nstücke für Kinder”, “IN ES für zwei Klaviere”, “Musik für die Stadt Duisburg für\n\nKammerensemble” und “Spiel für Blasinstrumente” erloschen.\n\nObwohl es hier um die Ausübung des Verlagsrecht außerhalb Deutschlands\n\ngeht, ist ebenfalls das deutsche Recht als Vertragsstatut anzuwenden. Die Frage,\n\nob zwingende Regelungen des jeweiligen Schutzlandes der Einräumung der\n\nVerlagsrechte unter den gegebenen Umständen entgegenstehen, kann offenblei-\n\nben, weil die Berechtigung der Beklagten in jedem Fall durch die außerordentli-\n\nche Kündigung beendet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die Ver-\n\nwertung außerhalb Deutschlands deutlich niedrigere Anforderungen an die Vor-\n\naussetzungen der außerordentlichen Kündigung zu stellen sind. Denn anders als\n\nbei der Verwertung in Deutschland konnte die Beklagte hinsichtlich der ausländi-\n\nschen Verlagsrechte ohnehin nicht mit einer langen Laufzeit des Vertrages rech-\n\nnen, weil sich die VAAP vorbehalten hatte, für diese Länder jeweils gesonderte\n\nVerlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Ist die Schwelle für\n\neine außerordentliche Kündigung hinsichtlich dieser Rechte deutlich niedriger,\n\nläßt sich auch ohne weitere Feststellungen schon jetzt abschließend beurteilen,\n\ndaß die Kündigung auch insoweit zum Erlöschen des Verlagsrechts der Beklagten\n\ngeführt hat.\n\n3.\n\nFeststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 2 und 6 bis 8 des\nKlageantrags:\n\nWas die drei Sinfonien des Klägers sowie seine Musik für Kammerorchester\n\nangeht, ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich des mit der VAAP ge-\n\nschlossenen Verlagsvertrags und der vom Kläger ausgesprochenen außerordent-\n\nlichen Kündigung. Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Entscheidung\n\nüber die Verlagsrechte an diesen Kompositionen nicht möglich. Denn die Be-\n\nklagte hat sich hinsichtlich der drei Sinfonien sowie hinsichtlich einer “Musik für\n\nKammerorchester” auf eine Subvertragslizenz berufen, die ihr von dem finnischen\n\nVerlag FAZER Music Inc. eingeräumt worden sei. Dabei ist bislang unklar, ob die-\n\nse “Musik für Kammerorchester” mit der “Musik für Kammerorchester für Flöte,\n\nHorn und Streicher” identisch ist, die Gegenstand des Klageantrags ist.\n\nDa das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – die Frage eines\n\nSubverlagsrechts offengelassen hat, ist die Sache in diesem Umfang an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen.\n\n4. Unter den gegebenen Umständen kann die bislang im Verfahren uner-\n\nörtert gebliebene Frage offenbleiben, ob die der Beklagten aufgrund des Gene-\n\nralvertrags aus dem Jahre 1978 “für das Territorium der BRD und Westberlins”\n\neingeräumten Verlagsrechte auch für die Zeit nach der Wiedervereinigung auf\n\ndas Gebiet der alten Bundesländer beschränkt geblieben sind (vgl. BGHZ 133,\n\n281, 291 – Klimbim; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor § 120\n\nUrhG Rdn. 37 f.). Soweit der Feststellungsantrag schon jetzt Erfolg hat (oben un-\n\nter II.1. und 2.), bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung, weil die Berechti-\n\ngung der Beklagten aus dem Verlagsvertrag aufgrund der ausgesprochenen au-\n\nßerordentlichen Kündigung ohnehin erloschen ist. Soweit eine Zurückverweisung\n\nerfolgt (oben II.3.), spielt die Frage des Lizenzgebietes ebenfalls keine Rolle.\n\nDenn bei dem nunmehr noch zu prüfenden Vorbringen der Beklagten geht es um\n\neinen Rechteerwerb über den finnischen Verlag FAZER, der in beiden Stufen –\n\nKläger/FAZER und FAZER/Beklagte – erst nach der Wiedervereinigung stattge-\n\nfunden hat und daher mit der Bestimmung von Deutschland, Österreich und der\n\nSchweiz als Lizenzgebiet (Anlage B 13) in jedem Fall auch die neuen Bundeslän-\n\nder erfaßt.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzu-\n\nheben. Da hinsichtlich der streitgegenständlichen Kompositionen “Ein Nest im\n\nWind”, “Drei Klavierstücke für Kinder”, “IN ES für zwei Klaviere”, “Musik für die\n\nStadt Duisburg für Kammerensemble” und “Spiel für Blasinstrumente” ein anderer\n\nRechteerwerb nicht in Betracht kommt, ist der Senat in der Lage, über diesen Teil\n\ndes Rechtsstreits abschließend in der Sache zu entscheiden und insoweit das\n\nlandgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Dagegen ist die Sache hinsichtlich der\n\nanderen vier Werke (Sinfonien Nr. 1 bis 3 und “Musik für Kammerorchester für\n\nFlöte, Horn und Streicher”) zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsverfah-\n\nren wird zu klären sein, ob die Beklagte – wie von ihr behauptet – über den finni-\n\nschen Verlag FAZER Subverlagsrechte an den drei Sinfonien sowie an der “Musik\n\nfür Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” erworben hat, wobei hinsicht-\n\nlich der zuletzt genannten Komposition gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ob\n\ndas im Subverlagsvertrag mit FAZER genannte Werk “Musik für Kammerorche-\n\nster” mit der vorliegend im Streit stehenden “Musik für Kammerorchester für Flöte,\n\nHorn und Streicher” identisch ist. Dabei wird das Berufungsgericht ferner zu be-\n\nachten haben, daß es im vorliegenden Rechtsstreit um Verlagsrechte der Be-\n\nklagten für Deutschland und elf weitere Länder geht, daß aber die von FAZER\n\nerworbenen Subverlagsrechte nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten nur\n\nzwei dieser Länder, nämlich Deutschland und die Schweiz, betreffen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Pokrant\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_182-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/i-zr-182-98","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54h","ref_norm":"54h","n":1},{"jurabk":"VerlG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VerlG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_182-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_182-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/i-zr-182-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_182-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:57.218775+00:00"}}