{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_180-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"I ZR 180/98","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Verkündet am: 26. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle TCM-Zentrum Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot der Werbung \"mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art\" gerichtet ist, ist in der Regel nicht hinreichend bestimmt. HWG § 11 Nr. 4; UWG § 1 Die Vorschrift des § 11 Nr. 4 HWG, die es u.a. verbietet, außerhalb der Fach- kreise für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von An- gehörigen der Heilberufe zu werben, verstößt nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG normierte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nI ZR 180/98\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerkündet am:\n26. Oktober 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nTCM-Zentrum\n\nEin Unterlassungsantrag, der auf das Verbot der Werbung \"mit Anzeigen der\nnachfolgend eingeblendeten Art\" gerichtet ist, ist in der Regel nicht hinreichend\nbestimmt.\n\nHWG § 11 Nr. 4;\nUWG § 1\n\nDie Vorschrift des § 11 Nr. 4 HWG, die es u.a. verbietet, außerhalb der Fach-\nkreise für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von\nPersonen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von An-\ngehörigen der Heilberufe zu werben, verstößt nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1\nGG normierte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit.\n\nBGH, Vers.-Urt. v. 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98 - OLG München\n\n LG Passau\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 28. Mai 1998 - unter Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels im übrigen - im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags\n\nzum Nachteil der Klägerin erkannt hat.\n\nAuf die Anschlußberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\n\nWettbewerbs für sein \"TCM-Zentrum\" mit folgender Anzeige zu\n\nwerben:\n\nDem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungs-\n\ngeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ord-\n\nnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5, der Be-\n\nklagte 4/5 zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte, der ein \"Zentrum für Traditionelle Chinesische Medizin\" in\n\nE. unterhielt und selbst kein Arzt ist, ließ in der Tageszeitung \"P. \n\nPresse\" vom 14. September 1996 die in Kopie als Anlage K 1 vorgelegte und\n\nnachfolgend verkleinert wiedergegebene Anzeige erscheinen:\n\nDie Klägerin, die Bayerische Landesärztevertretung, ist der Ansicht, die\n\nAnzeige verstoße gegen verschiedene Bestimmungen der Berufsordnung für\n\ndie Ärzte Bayerns in der Fassung vom 1. Januar 1994 (BOÄ Bayern 1994) so-\n\nwie gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und damit zu-\n\ngleich gegen § 1 UWG; sie sei zudem irreführend im Sinne von § 3 UWG. Der\n\nBeklagte hafte hierfür als Störer, weil er die unzulässige Anzeige mit Wissen\n\nund Duldung der darin herausgestellten Ärzte veranlaßt und damit deren Wett-\n\nbewerb gefördert habe. Die Klägerin hat die Anzeige u.a. deshalb als wettbe-\n\nwerbswidrig beanstandet, weil die Wiedergabe der beiden Lichtbilder mit § 11\n\nNr. 4 HWG unvereinbar sei, der die Werbung mit der bildlichen Darstellung von\n\nPersonen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von An-\n\ngehörigen der Heilberufe untersage. Daneben hat sie in der Anzeige vor allem\n\neinen Verstoß gegen das Werbeverbot des § 25 BOÄ Bayern 1994 sowie das\n\ndes § 11 Nr. 2 HWG gesehen.\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt,\n\nden Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu\n\nZwecken des Wettbewerbs für sein \"TCM-Zentrum\" mit Anzeigen\n\nder nachfolgend eingeblendeten Art zu werben (es folgt die oben\n\nverkleinert wiedergegebene Anzeige).\n\nIn zweiter Instanz hat die Klägerin darüber hinaus hilfsweise beantragt,\n\nden Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu\n\nZwecken des Wettbewerbs für sein \"TCM-Zentrum\" mit Anzeigen\n\ngemäß der Anlage K 1 zu werben.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten,\n\ndie Klage sei wegen fehlender Bestimmtheit der Klageanträge bereits unzuläs-\n\nsig und überdies mangels eines Wettbewerbsverstoßes auch unbegründet. Die\n\nmaßgeblichen Bestimmungen der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und des\n\nHeilmittelwerbegesetzes seien wegen Verstoßes gegen die Grundrechte der\n\nMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)\n\nverfassungswidrig. Da er - der Beklagte - das Zentrum für Traditionelle Chine-\n\nsische Medizin nicht mehr betreibe, bestehe zudem keine Wiederholungsge-\n\nfahr.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit\n\nsowohl des Haupt- als auch des Hilfsantrages als unzulässig abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der\n\nordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, durch\n\nVersäumnisurteil zu entscheiden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Über den Revisionsantrag ist, da der Revisionsbeklagte trotz ord-\n\nnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war,\n\nauf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden\n\n(§§ 331, 557 ZPO). Das Urteil beruht allerdings nicht auf der Säumnis. Es wäre\n\nnach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrundezulegenden\n\nSach- und Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn der Beklagte nicht\n\nsäumig gewesen wäre (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).\n\nII. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil\n\ndie Klageanträge nicht im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend be-\n\nstimmt gefaßt seien. Dazu hat es ausgeführt:\n\nSowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag bezögen sich auf ein\n\nVerbot der gesamten Anzeige, ohne daß der Kern des Verbots erkennbar sei.\n\nDen Bestimmtheitsanforderungen genüge weder die Formulierung des\n\nHauptantrags, \"mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art zu werben\",\n\nder eine Kopie der Zeitungsanzeige folge, noch die Formulierung des Hilfsan-\n\ntrags \"mit Anzeigen gemäß der Anlage K 1 zu werben\", selbst wenn alsdann\n\ndie Anlage K 1, also die oben genannte Anzeige, einzublenden sei. Die Anzei-\n\nge enthalte viel Text sowie Bilder und Bildunterschriften. Es sei in keiner Weise\n\nersichtlich, was nun gerade verboten werden solle.\n\nIII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-\n\ngebnis nur teilweise stand. Die Revision führt - unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen - zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verur-\n\nteilung des Beklagten nach dem Hilfsantrag.\n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß sich sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag auf die gesamte An-\n\nzeige beziehen. Die in der \"P. Presse\" vom 14. September 1996 veröf-\n\nfentlichte Anzeige ist in den Hauptantrag durch Einrücken einer Kopie einge-\n\nfügt und in den Hilfsantrag durch Bezugnahme auf die Anlage K 1, die eben-\n\nfalls eine Kopie der Anzeige enthält, einbezogen. Demnach ist jeweils der voll-\n\nständige Inhalt dieser Anzeige mit sämtlichen Wort- und Bildbestandteilen Ge-\n\ngenstand der Unterlassungsanträge. Zutreffend ist auch der rechtliche Aus-\n\ngangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Unterlassungsantrag gemäß § 253\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefaßt sein darf, daß der Streitgegen-\n\nstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts\n\nnicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend\n\nverteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung\n\ndarüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH,\n\nUrt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbe-\n\nstimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999,\n\n1017 = WRP 1999, 1035 - Kontrollnummernbeseitigung, m.w.N.).\n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Unterlassungs-\n\nanträge aber nicht deshalb unbestimmt, weil aufgrund des in der Anzeige ent-\n\nhaltenen umfangreichen Textes sowie der beiden Bilder und der Bildunter-\n\nschriften nicht ersichtlich sei, was konkret verboten werden solle. Die Revision\n\nweist mit Recht darauf hin, daß die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages\n\nin der Regel unproblematisch ist, wenn der Kläger lediglich das Verbot der\n\nHandlung begehrt so wie sie begangen worden ist (vgl. BGHZ 142, 388, 390\n\n- Musical-Gala; GroßkommUWG/Jacobs, Vor § 13 Abschn. D Rdn. 97; Baum-\n\nbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rdn. 459; Köhler/\n\nPiper, UWG, Vor § 13 Rdn. 227; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,\n\n7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 4; Gloy/Spätgens, Handbuch des Wettbewerbsrechts,\n\n2. Aufl., § 68 Rdn. 3 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß,\n\n4. Aufl., Kap. 27 Rdn. 4; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses,\n\n3. Aufl., Rdn. 333). Wird dem Beklagten untersagt, erneut mit der beanstande-\n\nten Anzeige zu werben, kann für ihn nicht zweifelhaft sein, wie er sich in Zu-\n\nkunft zu verhalten hat. Er hat künftig jegliche Werbung, die aus der gesamten\n\nAnzeige besteht, zu unterlassen. Die Klägerin hat zudem nicht nur durch die\n\nFassung ihres Klageantrages, sondern auch ausdrücklich in ihrer Klagebe-\n\ngründung deutlich gemacht, daß \"die Werbeanzeige des Beklagten zur Gänze\n\nangegriffen wird\".\n\nb) Soweit das Berufungsgericht den Hauptantrag wegen fehlender Be-\n\nstimmtheit als unzulässig abgewiesen hat, stellt sich dies aber aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Der Hauptantrag genügt deshalb nicht\n\nden Bestimmtheitsanforderungen, weil mit ihm ein Verbot von \"Anzeigen der\n\nnachfolgend eingeblendeten Art\" erstrebt wird.\n\nDie Verwendung mehrdeutiger Begriffe im Klageantrag kann zwar zuläs-\n\nsig sein, wenn deren Bedeutung im Einzelfall nicht zweifelhaft ist (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 = WRP 1991, 216 - Un-\n\nbestimmter Unterlassungsantrag I). So ist in der Rechtsprechung ein Verbot\n\nvon \"Behauptungen ähnlichen Inhalts\" für ausreichend bestimmt erachtet wor-\n\nden, weil der Sinngehalt dieser auslegungsfähigen Formulierung im konkreten\n\nFall durch eine ihrem Sinn entsprechende Ergänzung klargestellt worden war\n\n(RG GRUR 1933, 253, 255 f. - Bärstangensicherung). Anders liegt es aber\n\ndann, wenn die Bedeutung der verwendeten Begriffe fraglich bleibt und damit\n\nder Inhalt und der Umfang des Unterlassungsgebotes nicht eindeutig festste-\n\nhen. Die Rechtsprechung hat deshalb Formulierungen wie \"ähnliche Behaup-\n\ntungen\" (RG MuW 1939, 137, 141 - Ovalglas) oder \"ähnlich wie geschieht\"\n\n(BGH GRUR 1991, 254, 257 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I) für zu un-\n\nbestimmt erachtet.\n\nAuch dem hier in Rede stehenden Hauptantrag fehlt danach die erfor-\n\nderliche Bestimmtheit, weil er sich auf Anzeigen erstreckt, denen mit der ein-\n\ngeblendeten Anzeige die - nicht näher umschriebene - Art gemeinsam ist. Wo\n\ndie Grenze zwischen Anzeigen \"dieser Art\" und \"anderer Art\" zu ziehen ist, ist\n\nweder generell ersichtlich noch ergibt sich dies aus dem zur Auslegung des\n\nKlageantrags heranzuziehenden Vorbringen der Klägerin, da dieses sich nur\n\nmit der beanstandeten Anzeige und nicht mit anderen denkbaren Anzeigen\n\nauseinandersetzt. Für den Beklagten würde es eine nicht erträgliche Unsicher-\n\nheit bedeuten, wenn er zur Unterlassung von Handlungen verurteilt würde, die\n\neiner bestimmt bezeichneten Rechtsverletzung nur ihrer Art nach entsprechen,\n\nund wenn demgemäß erst das Vollstreckungsgericht entscheiden müßte, wie\n\nweit das Unterlassungsgebot reicht.\n\n2. Hinsichtlich des Hilfsantrags, der sich aus den oben unter III. 1. a)\n\ndargestellten Gründen als hinreichend bestimmt erweist, vermag der Senat\n\ngemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.\n\nDas Berufungsgericht hat bislang zwar keine Feststellungen dazu ge-\n\ntroffen, ob die angegriffene Anzeige unter den einzelnen von der Klägerin ge-\n\nnannten Gesichtspunkten wettbewerbswidrig ist. Dies nötigt jedoch nicht zur\n\nZurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Senat kann\n\nzwar mangels einer ausreichenden Tatsachengrundlage nicht beurteilen, ob\n\nalle behaupteten Wettbewerbsverstöße gegeben sind. Er kann jedoch aufgrund\n\nder vorgelegten Anzeige selbst entscheiden, daß diese jedenfalls wegen Ver-\n\nstoßes gegen § 11 Nr. 4 HWG wettbewerbswidrig ist. Bereits dieser Wettbe-\n\nwerbsverstoß rechtfertigt es, dem auf das Verbot der gesamten Anzeige ge-\n\nrichteten Hilfsantrag stattzugeben.\n\na) Nach der Vorschrift des § 11 Nr. 4 HWG ist es verboten, außerhalb\n\nder Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung\n\nvon Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von\n\nAngehörigen der Heilberufe zu werben. Die Anzeige gibt zwei Fotografien wie-\n\nder, von denen nach den Bildunterschriften die untere das chinesische Ärzte-\n\nTeam und die obere Professor Dr. Z. J. zeigt, der im Text der Anzeige als\n\nLeiter der Gruppe bezeichnet ist. Auf der unteren Fotografie tragen sämtliche\n\nPersonen die für Ärzte als Berufskleidung typischen weißen Kittel. Auf der obe-\n\nren Fotografie ist Professor Dr. Z. J. zudem bei der Behandlung eines Pati-\n\nenten zu sehen; die Bildunterschrift erläutert, Akupunktur sei eine der Spezia-\n\nlitäten von Professor Dr. Z. J. , der bei dieser Heilmethode einer der be-\n\nrühmtesten Ärzte Chinas sei. Mit diesen Abbildungen wird - wie sich aus dem\n\nZusammenhang mit dem Text der Anzeige ergibt - für die von den abgebildeten\n\nÄrzten im \"TCM-Zentrum\" ausgeübte \"Traditionelle Chinesische Medizin\" ge-\n\nworben. Demnach handelt es sich nicht etwa lediglich um eine heilmittelwerbe-\n\nrechtlich unbedenkliche Werbung für das Unternehmen, sondern zumindest\n\nauch um eine nach § 11 Nr. 4 HWG unzulässige Werbung für Verfahren und\n\nBehandlungen (vgl. Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 11 Nr. 4 Rdn. 4,\n\nm.w.N.).\n\nb) Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die beiden Abbildungen\n\ngegen § 11 Nr. 4 HWG verstoßen; er macht jedoch geltend, diese Bestimmung\n\nsei wegen Verstoßes gegen die Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 5\n\nAbs. 1 GG) und der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungs-\n\nwidrig. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist § 11 Nr. 4 HWG jedoch verfas-\n\nsungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen das\n\nGrundrecht der Berufsausübungsfreiheit (vgl. Bülow/Ring, Heilmittelwerbege-\n\nsetz, § 11 Nr. 4 Rdn. 32). Zwar greift das in Rede stehende Werbeverbot in die\n\nFreiheit der Berufsausübung ein. Dieser Eingriff ist jedoch mit Art. 12 Abs. 1\n\nGG vereinbar, weil er durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerecht-\n\nfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.\n\nDer Zweck der verschiedenen Verbote des § 11 HWG liegt in der Ver-\n\nhinderung unsachlicher Beeinflussung des Publikums, die in der Heilmittelwer-\n\nbung wegen ihres Gesundheitsbezuges besondere Gefahren begründen kann.\n\nDas Verbot des § 11 Nr. 4 HWG soll insbesondere verhindern, daß durch Ab-\n\nbildungen der Eindruck entsteht, das fragliche Heilmittel oder Behandlungs-\n\nverfahren würde fachlich empfohlen oder angewendet, und daß die Autorität\n\nder Heilberufe ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung besonderer\n\nWirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken (BGH, Urt.\n\nv. 28.3.1985 - I ZR 42/83, GRUR 1985, 936 = WRP 1985, 483 - Sanatorium II).\n\nEs ist nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber, dem bei der Bestimmung\n\nder Grenzen der Berufsausübungsfreiheit aus Gründen des Gemeinwohls Er-\n\nmessen eingeräumt ist und Generalisierungen gestattet sind, sich aus diesen\n\nErwägungen für ein umfassendes Verbot der Werbung mit bestimmten bildli-\n\nchen Darstellungen entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1985, 936, 937\n\n- Sanatorium II). Umstände, die hier ausnahmsweise - etwa aus Gründen der\n\nVerhältnismäßigkeit - eine einschränkende Auslegung geböten, sind weder\n\nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\nc) In dem Verstoß gegen § 11 Nr. 4 HWG liegt zugleich ein Verstoß ge-\n\ngen § 1 UWG. Die Verletzung einer solchen, dem Gesundheitsschutz dienen-\n\nden und damit werthaltigen Norm ist regelmäßig, ohne daß es der Feststellung\n\nweiterer Unlauterkeitsumstände bedarf, zugleich als Verstoß gegen § 1 UWG\n\nzu werten, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen, die aus-\n\nnahmsweise zu einer Prüfung des Gesamtverhaltens des Wettbewerbers Anlaß\n\ngeben (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate, m.w.N.).\n\nDer Beklagte haftet für diesen Wettbewerbsverstoß, weil er die Anzeige\n\nveranlaßt hat. Da sich die Verbote des Heilmittelwerbegesetzes nicht nur an\n\nÄrzte, sondern an sämtliche Werbetreibenden richten (vgl. Doepner aaO, § 1\n\nRdn. 13), ist es unerheblich, daß der Beklagte selbst kein Arzt ist.\n\nd) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die für den Unterlassungsan-\n\nspruch erforderliche Wiederholungsgefahr selbst dann nicht entfallen, wenn er\n\ndas Zentrum für Traditionelle Chinesische Medizin nicht mehr betreibt.\n\nDie durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete\n\ntatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann re-\n\ngelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung\n\nausgeräumt werden; sie entfällt insbesondere nicht schon mit der Aufgabe der\n\nBetätigung, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange nicht\n\nauch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten\n\ndurch den Verletzer beseitigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90,\n\nGRUR 1992, 318, 319 f. = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf, m.w.N.).\n\ne) Bereits dieser Wettbewerbsverstoß des Beklagten rechtfertigt es, dem\n\nauf das Verbot der gesamten Anzeige gerichteten Hilfsantrag stattzugeben.\n\nEine Verurteilung des Beklagten ist nicht auf die als wettbewerbswidrig er-\n\nkannten Teile der Anzeige zu beschränken. Denn ein auf das Verbot der kon-\n\nkreten Verletzungshandlung gerichteter Antrag ist schon dann in vollem Um-\n\nfang begründet, wenn die konkrete Verletzungshandlung eine einzige konkrete\n\nWettbewerbswidrigkeit enthält; es kommt nicht darauf an, ob die Verletzungs-\n\nhandlung im übrigen wettbewerbsgemäß oder wettbewerbswidrig ist (vgl. Nirk/\n\nKurtze, Wettbewerbsstreitigkeiten, 2. Aufl. 1992, Rdn. 223 und 248 ff.; Melullis\n\naaO Rdn. 333 f.).\n\nIV. Auf die Revision der Klägerin war daher - unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen - das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit\n\naufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zum Nach-\n\nteil der Klägerin erkannt hat, und der Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag\n\nzur Unterlassung zu verurteilen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei\n\nwar zu berücksichtigen, daß die konkrete Verletzungsform, die Gegenstand\n\ndes Hilfsantrags ist, bereits als Minus im Hauptantrag enthalten ist.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708\n\nNr. 2 ZPO.\n\nErdmann\n\n Starck\n\n Pokrant\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_180-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/i-zr-180-98","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_180-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_180-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/i-zr-180-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_180-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:31:26.301730+00:00"}}