{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_179-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"I ZR 179/98","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 139 Ein richterlicher Hinweis bzw. eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann ge- boten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fas- sung eines Klageantrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nI ZR 179/98\n\nVerkündet am:\n7. Dezember 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nZPO § 139\n\nEin richterlicher Hinweis bzw. eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann ge-\nboten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte\neiner Partei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fas-\nsung eines Klageantrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen\nhat.\n\nBGH, Vers.-Urt. v. 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98 - OLG Düsseldorf\n\n LG Duisburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Inhaber einer Apotheke. Er hat seit Oktober 1996 - un-\n\naufgefordert - überregional an Ärzte eine Preisliste für Impfstoffe übersandt, die\n\nkeiner gesetzlichen Preisbindung unterliegen. In einem der Preisliste beige-\n\nfügten Anschreiben betreffend den \"preisgünstigen Bezug von Impfstoffen für\n\ndie Vorsorgeimpfung\" heißt es u.a. wie folgt:\n\n\"Mit der beigefügten Preisliste biete ich Ihnen die Vorsorge-\nImpfstoffe an. Bitte beachten Sie im Vergleich zu unseren Mitbe-\nwerbern, daß unsere Preise bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer\nbeinhalten.\n\nDiese Preise (vorbehaltlich Preisänderungen) liegen bis zu 33 %\n- je nach Packungsgröße - unter den vereinbarten Zuschlägen laut\nArzneimittelliefervertrag zwischen dem Deutschen A. und dem Ver-\nband der E. (VDAK) und entsprechen dem jeweils gültigen Apothe-\nkeneinkaufspreis zzgl. MwSt am Tage der Bestellung.\"\n\nIm Falle einer Bestellung der angebotenen Impfstoffe durch einen Arzt\n\nläßt sich der Beklagte ein Formular unterschreiben, in dem der Arzt einen\n\nSchnell-Lieferdienst \"autorisiert\", die Impfstoffe in der Apotheke des Beklagten\n\nabzuholen.\n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs,\n\nsieht darin einen Verstoß gegen das Verbot aus § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO,\n\nArzneimittel zu versenden, sowie gegen das Verbot des § 8 Abs. 1 HWG, für\n\nden Bezug apothekenpflichtiger Arzneimittel im Wege des Versandes zu wer-\n\nben. Sie nimmt den Beklagten deshalb aus § 1 UWG auf Unterlassung in An-\n\nspruch. Ferner begehrt sie den Ersatz von Abmahnkosten.\n\nDie Klägerin hat in erster Instanz beantragt,\n\n1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-\nteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs\n\na) in Anschreiben an Ärzte mit beigefügten Impfstoff-Preislisten\nfür den Bezug von Impfstoffen auf dem Versandwege zu wer-\nben (vgl. Anlage A 1 nebst beigefügter Impfstoff-Preisliste)\n\nund/oder\n\nb) im Wege des Versandes Impfstoffe an Ärzte zu versenden,\ndie außerhalb der Stadt W. praktizieren, es sei denn, es liegt\neine vorherige ärztliche Anforderung oder ein Ausnahmefall\ndes § 47 AMG vor;\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 294,25 DM nebst\n\nZinsen zu zahlen.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Unterlassungsanträ-\n\nge als unzulässig und unverständlich beanstandet und geltend gemacht, er sei\n\ndurch eine Verurteilung im Sinne des Klageantrages zu 1 b \"praktisch nicht\n\nbetroffen\", da er nicht \"ohne vorherige ärztliche Anforderung\" handele. Er gebe\n\nImpfstoffe ausschließlich an solche Ärzte ab, die genau diese Impfstoffe zuvor\n\nbei ihm bestellt hätten. Ferner hat der Beklagte die Auffassung vertreten, die\n\nvon der Klägerin beanstandete Versendung von Preislisten für Impfstoffe ver-\n\nstoße nicht gegen § 8 Abs. 1 HWG, weil es sich dabei nicht um Werbung, son-\n\ndern in erster Linie um eine Preisinformation für Ärzte handele. Nach Sinn und\n\nZweck des § 8 Abs. 1 HWG dürfe das Werbeverbot nicht auf eine Preisinfor-\n\nmation gegenüber Ärzten erstreckt werden.\n\nDas Landgericht hat dem Klageantrag zu 1 a (Werbeverbot) stattgege-\n\nben und den Antrag zu 1 b (Versandverbot) abgewiesen. Dem Zahlungsbegeh-\n\nren hat es in Höhe von 187,12 DM nebst Zinsen entsprochen.\n\nDie Klägerin hat Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie u.a. aus-\n\ngeführt, der vom Landgericht abgewiesene Klageantrag zu 1 b (Versandverbot)\n\nsei darauf gerichtet gewesen, dem Beklagten die Durchführung der Versen-\n\ndung von Impfstoffen im Anschluß an eine ohne vorherige ärztliche Anforde-\n\nrung erfolgte Werbung zu untersagen. Der in dem abgewiesenen Unterlas-\n\nsungsantrag enthaltene Vorbehalt \"es sei denn, es liegt eine vorherige ärztli-\n\nche Anforderung\" vor, sei ersichtlich auf den angegriffenen Gesamttatbestand\n\nbezogen gewesen. Etwaigen Bedenken gegen die erstinstanzliche Antragsfor-\n\nmulierung, die das Landgericht gemäß § 139 ZPO hätte beheben müssen, tra-\n\nge der nunmehr in erster Linie verfolgte Unterlassungsantrag zu 1 a Rechnung.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten\n- über die in dem landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verur-\nteilung hinaus - unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\nlen,\n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\n\nWettbewerbs\n\na) im Wege des Versandes Impfstoffe an Ärzte zu versenden,\ndie außerhalb der Stadt W. praktizieren, es sei denn, daß ein\nAusnahmefall des § 47 AMG vorliegt,\n\nb) hilfsweise zu a):\n\nim Wege des Versandes oder der Zustellung durch Boten\nImpfstoffe an Ärzte zu versenden, die außerhalb der Stadt W.\npraktizieren, es sei denn, daß ein Ausnahmefall des § 47\n\nAMG vorliegt oder der bestellende Arzt für jede Bestellung in-\ndividuell-konkret darlegt, warum er zu einer Abholung der\nImpfstoffe in der Apotheke nicht in der Lage ist,\n\nc) äußerst hilfsweise zu a) und b):\n\nim Wege des Versandes Impfstoffe an Ärzte zu versenden,\ndie außerhalb der Stadt W. praktizieren, es sei denn, es liegt\neine vorherige ärztliche Anforderung oder ein Ausnahmefall\ndes § 47 AMG vor;\n\n2. an die Klägerin insgesamt (unter Einbeziehung der landgerichtli-\nchen Zahlungsverurteilung) 294,25 DM nebst Zinsen zu zahlen.\n\nDer Beklagte hat gegen seine Verurteilung unselbständige Anschlußbe-\n\nrufung eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage insgesamt erstrebt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-\n\nworfen und die Anschlußberufung des Beklagten für wirkungslos erklärt.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren ge-\n\nstellten Anträge weiter. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin\n\nzur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die\n\nKlägerin beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Über den Revisionsantrag ist, da der Revisionsbeklagte trotz ord-\n\nnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war,\n\nauf Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden\n\n(§§ 331, 557 ZPO). Das Urteil beruht allerdings nicht auf der Säumnis. Es wäre\n\nnach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrundezulegenden\n\nSach- und Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn der Beklagte nicht\n\nsäumig gewesen wäre (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).\n\nII. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin mangels Zu-\n\nlässigkeit gemäß § 519b Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Berufungsanträge zu 1 a und 1 b seien unzulässig, weil sie sich\n\nnicht gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Beschwer wendeten. Die\n\nZulässigkeit eines Rechtsmittels erfordere neben einer Beschwer zusätzlich,\n\ndaß mit dem Rechtsmittel die Beseitigung gerade der durch das angegriffene\n\nUrteil geschaffenen Beschwer erstrebt werde. Daran fehle es, wenn der erstin-\n\nstanzlich unterlegene Kläger nicht die Abweisung seines ursprünglichen Kla-\n\ngebegehrens angreife, sondern mit dem Rechtsmittel im Wege der Klageände-\n\nrung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entschei-\n\ndung stelle. Mit den in zweiter Instanz gestellten Unterlassungsanträgen zu 1 a\n\nund 1 b werde etwas anderes als mit dem erstinstanzlichen Antrag zu 1 b ver-\n\nlangt. Ein Versandverbot mit der Einschränkung, \"es sei denn, es liegt eine\n\nvorherige ärztliche Anforderung\" vor, habe einen anderen Streitgegenstand als\n\ndas im Berufungsverfahren begehrte uneingeschränkte Versandverbot. Das\n\nLandgericht sei nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet gewesen, das Stellen des\n\nunbegründeten (erstinstanzlichen) Klageantrages zu 1 b zu verhindern, weil die\n\nanwaltlich vertretene Klägerin trotz berechtigter Kritik des Beklagten an diesem\n\nAntrag erkennbar habe festhalten wollen.\n\nDie Klägerin wende sich nur mit dem Berufungsantrag zu 1 c, der inhalt-\n\nlich dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu 1 b entspreche, gegen die in\n\ndem angefochtenen Urteil enthaltene Beschwer. Insoweit sei die Berufung je-\n\ndoch ebenfalls unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen\n\nWeise begründet worden sei.\n\nIII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der\n\nKlägerin, mit der sie sich hauptsächlich gegen die Abweisung des mit dem ur-\n\nsprünglichen Klageantrag zu 1 b verfolgten Begehrens wendet, zulässig.\n\nDas Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zunächst zutreffend da-\n\nvon ausgegangen, daß die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Beru-\n\nfungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegen-\n\nden Beschwer erstrebt. Das Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn es den in\n\nerster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterver-\n\nfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung - die Richtigkeit\n\nder Entscheidung nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageän-\n\nderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entschei-\n\ndung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz\n\n(§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein;\n\nvielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (st.\n\nRspr.; vgl. BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urt. v. 13.3.1998 - V ZR 190/97, NJW\n\n1998, 2058; Urt. v. 25.2.1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; Urt. v. 22.4.1999\n\n- IX ZR 352/98, NJW-RR 2000, 1521; Urt. v. 20.3.2000 - II ZR 250/99, NJW\n\n2000, 1958). Im Streitfall kann die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin nicht\n\nverneint werden.\n\na) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision al-\n\nlerdings rechtsfehlerfrei angenommen, daß das in der Berufungsinstanz mit\n\ndem Klageantrag zu 1 a begehrte uneingeschränkte Versandverbot einen an-\n\nderen Streitgegenstand hat als das in erster Instanz mit dem Unterlassungsan-\n\ntrag zu 1 b verfolgte Klageziel. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat, der die\n\nerstinstanzlichen Prozeßerklärungen der Klägerin eigenständig und ohne Bin-\n\ndung an die Auslegung des Berufungsgerichts zu werten hat (vgl. BGH, Urt. v.\n\n25.11.1992 \n\n- XII ZR 116/91, NJW 1993, 597, 598; Urt. v. 12.7.1995\n\n- IV ZR 369/94, NJW-RR 1995, 1469, 1470), aufgrund der zutreffenden Erwä-\n\ngung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe trotz ständiger Kritik des Be-\n\nklagten in erster Instanz darauf beharrt, daß dem Beklagten der Versand von\n\nImpfstoffen an Ärzte nur verboten werden solle, wenn eine vorherige ärztliche\n\nAnforderung oder ein Ausnahmefall des § 47 AMG nicht vorlägen. Ein Ver-\n\nsandverbot mit der Einschränkung \"es sei denn, es liegt eine vorherige ärztli-\n\nche Anforderung\" vor, zielt auf das Verbot ab, Ärzten unbestellte Waren zu-\n\nkommen zu lassen. Mit dem Berufungsantrag zu 1 a erstrebt die Klägerin da-\n\ngegen ein uneingeschränktes Versandverbot. Das Berufungsgericht hat mit\n\nRecht angenommen, daß dieses Klageziel einen anderen Gegenstand hat als\n\ndas in erster Instanz mit dem Klageantrag zu 1 b verfolgte Begehren.\n\nb) Gleichwohl fehlt es im Streitfall nicht an der für die Zulässigkeit der\n\nBerufung erforderlichen Beschwer im Sinne der Darlegungen unter III 1. Die\n\nKlägerin hat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung u.a. mit der Rü-\n\nge aus § 139 ZPO angegriffen. Im allgemeinen ist eine Verfahrensrüge zwar\n\nunerheblich, wenn der Rügende das prozessuale Ergebnis, hier die Abweisung\n\ndes Klageantrags zu 1 b, hinzunehmen bereit ist. Im vorliegenden Fall hat die\n\nKlägerin mit ihrer Rüge, das Landgericht habe seine Hinweispflicht gemäß\n\n§ 139 ZPO verletzt, aber auch geltend gemacht, daß sie, wenn sie in erster\n\nInstanz auf Bedenken gegen die Fassung des Klageantrags zu 1 b hingewie-\n\nsen worden wäre, dem durch eine Antragsneufassung mit dem Inhalt des in der\n\nBerufungsinstanz gestellten Antrags zu 1 a Rechnung getragen hätte. Hinsicht-\n\nlich der Durchführbarkeit der darin zu sehenden Klageänderung wären keine\n\nderartigen Schwierigkeiten aufgetaucht wie bei der gegebenen Prozeßlage. Die\n\nAbweisung des in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrags zu 1 b wollte\n\ndie Klägerin nach ihrem Berufungsvorbringen nur unter der Voraussetzung\n\nhinnehmen, daß eine Antragsänderung im anhängigen Verfahren noch möglich\n\nist. Die erhobene Verfahrensrüge bedeutet daher, daß ihre Berufung nicht aus-\n\nschließlich den neuen Anspruch zum Gegenstand hat (vgl. BGH NJW 1993,\n\n597, 598).\n\nc) Der danach bestehenden Verpflichtung zur Prüfung, ob die erhobene\n\nVerfahrensrüge durchgreift, ist das Berufungsgericht allerdings nachgekom-\n\nmen. Es hat diese Frage jedoch zu Unrecht verneint.\n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, für das Landgericht habe\n\ngemäß § 139 ZPO kein Anlaß bestanden, das Stellen unbegründeter Anträge\n\nzu verhindern, an denen die anwaltlich vertretene Klägerin trotz berechtigter\n\nKritik der Gegenseite erkennbar habe festhalten wollen; derartige Anträge sei-\n\nen schlicht abzuweisen. Ungeachtet einer Erörterungspflicht des Gerichts sei\n\nes grundsätzlich Sache des Klägers, Inhalt, Umfang und Grenzen des begehr-\n\nten Verbots aufzuzeigen und die insoweit maßgebenden Umstände darzutun.\n\nAus dem Grundsatz, daß das Gericht gehalten sei, auf die Stellung sachdienli-\n\ncher Anträge hinzuwirken, könne selbst bei unbestimmten Anträgen nicht her-\n\ngeleitet werden, daß es weitgehend dem Gericht überlassen werden könne,\n\neinem zu unbestimmt gefaßten und damit unzulässigen Klageantrag einen zu-\n\nlässigen Wortlaut und Inhalt zu geben. Für zulässige, aber erkennbar unbe-\n\ngründete Anträge müsse dies erst recht gelten. Diese Beurteilung hält der revi-\n\nsionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nbb) Auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage muß das Gericht\n\ngemäß § 139 ZPO grundsätzlich auch eine anwaltlich vertretene Partei hinwei-\n\nsen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage er-\n\nsichtlich falsch beurteilt oder darauf vertraut, daß sein schriftsätzliches Vor-\n\nbringen ausreichend sei (BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27.11.1996\n\n- VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 21.1.1999 - VII ZR 269/97, NJW\n\n1999, 1264; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 13; Musielak/Stadler,\n\nZPO, 2. Aufl., § 139 Rdn. 6; MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl., § 139\n\nRdn. 11 ff.). Ein Hinweis bzw. eine Rückfrage ist vor allem auch dann geboten,\n\nwenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer\n\nPartei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung\n\neines Klageantrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat\n\n(vgl. Zöller/Greger aaO § 139 Rdn. 13). Das ist hier der Fall.\n\nDie Klägerin hat das in erster Instanz mit dem Klageantrag zu 1 b ver-\n\nfolgte Versandverbot sowohl in der Klageschrift als auch im weiteren Verlauf\n\ndes erstinstanzlichen Verfahrens hauptsächlich auf die in § 17 Abs. 1 und 2\n\nApBetrO enthaltenen Regelungen gestützt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO\n\ndürfen Arzneimittel, zu denen nach § 4 Abs. 4 i.V. mit § 2 Abs. 1 AMG auch\n\nImpfstoffe der hier in Rede stehenden Art gehören, nur in den Apothekenbe-\n\ntriebsräumen in den Verkehr gebracht werden. Die Versendung aus der Apo-\n\ntheke oder die Zustellung durch Boten ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO\n\nnur im begründeten Einzelfall zulässig. In der Klageschrift hat die Klägerin vor-\n\ngetragen, der Beklagte verstoße mit der Durchführung eines umfangreichen\n\nVersandhandels mit Impfstoffen gegen § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO. Dieses\n\nVorbringen hat sie in ihrem Schriftsatz vom 16. April 1997 wiederholt und da-\n\nhingehend präzisiert, daß der Versand von Arzneimitteln seitens des Beklagten\n\nüber den in § 17 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO geregelten zulässigen Einzelfall hin-\n\nausgehe. In ihrem Schriftsatz vom 1. April 1997 hat die Klägerin allerdings vor-\n\ngebracht, der zweite Klageantrag (1 b) betreffe die praktische Durchführung\n\ndes Versandhandels, \"und zwar ohne ärztliche Aufforderung\", obwohl der\n\nWortlaut der Regelungen in § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO keinerlei Veranlassung\n\nfür die Annahme gibt, daß nur der unaufgeforderte überregionale Versand von\n\nArzneimitteln unzulässig ist. Ein Verbot, das auf die überregionale Versendung\n\nunbestellter Impfstoffe an Ärzte beschränkt ist, liefe praktisch auch ins Leere.\n\nSelbst der Beklagte ist nicht davon ausgegangen, daß die Klägerin ein derart\n\neingeschränktes Verbot erstrebt hat. Denn er hat in seiner Klageerwiderung\n\nvorgebracht, \"es sollte unstreitig sein, daß kein Apotheker einem Arzt unbe-\n\nstellte Ware zukommen läßt\".\n\nNachdem die Klägerin den genannten Hinweis des Beklagten nicht zum\n\nAnlaß genommen hat, ihren Klageantrag zu 1 b zu ändern, hätte das Landge-\n\nricht erkennen und gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß ein Ver-\n\nbotsausspruch mit der im Unterlassungsantrag zu 1 b enthaltenen Einschrän-\n\nkung \"es sei denn, es liegt eine vorherige ärztliche Anforderung\" vor, nicht auf\n\ndie von der Klägerin angeführte Klagegrundlage des § 17 Abs. 1 und 2 ApBe-\n\ntrO gestützt werden kann und die Einschränkung überdies dem von der Kläge-\n\nrin tatsächlich verfolgten Ziel, dem Beklagten den Versand von Impfstoffen aus\n\nseiner Apotheke generell verbieten lassen zu wollen, wenn kein begründeter\n\nEinzelfall vorliegt, entgegensteht.\n\n2. Die Begründetheit der von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung\n\nerhobenen Rüge aus § 139 ZPO führt dazu, daß an die Sachdienlichkeit der in\n\nder Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung keine strengeren Anfor-\n\nderungen gestellt werden können als diejenigen, die für eine solche in erster\n\nInstanz gelten (vgl. BGH NJW 1993, 597, 598). Die Revision macht insoweit\n\nmit Recht geltend, daß das Berufungsgericht die in Rede stehende Klageände-\n\nrung gemäß § 263 ZPO als sachdienlich hätte zulassen müssen, da das mit\n\ndem Berufungsantrag zu 1 a nunmehr verfolgte Begehren keine Auswechslung\n\ndes bisherigen Streitstoffes erfordert. Der Rechtsstreit kann vielmehr auf der\n\nGrundlage des bislang vorhandenen Sach- und Streitstands abschließend vom\n\nBerufungsgericht entschieden werden mit der Folge, daß ein neuer Prozeß\n\nvermieden wird. In einem derartigen Fall ist im allgemeinen die Sachdienlich-\n\nkeit einer Klageänderung zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1999\n\n- VI ZR 219/98, NJW 2000, 800, 803 m.w.N.; Zöller/Greger aaO § 263 Rdn. 13\n\nm.w.N.).\n\n3. Erweist sich die Berufung nach alledem als zulässig, so wird das Be-\n\nrufungsgericht nunmehr unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung vom\n\n6. April 2000 (- I ZR 294/97, GRUR 2001, 178 = WRP 2000, 1397 - Impfstoff-\n\nversand an Ärzte) und der im Streitfall in tatsächlicher Hinsicht gegebenen Be-\n\nsonderheiten in der Sache zu entscheiden haben.\n\nIV. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzu-\n\nheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_179-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/i-zr-179-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":8},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ApoBetrO 1987","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_179-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_179-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/i-zr-179-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_179-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:41:29.325497+00:00"}}