{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_175-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"I ZR 175/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Januar 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle buendgens MarkenG § 15 Abs. 2 Zu den Grundsätzen für die Auslegung einer schuldrechtlichen Gestattung der Verwendung einer Unternehmenskennzeichnung, insbesondere für den Fall des Endes der zugrunde liegenden Zusammenarbeit der Vertragsparteien.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 175/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n18. Januar 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nbuendgens\n\nMarkenG § 15 Abs. 2\n\nZu den Grundsätzen für die Auslegung einer schuldrechtlichen Gestattung der\nVerwendung einer Unternehmenskennzeichnung, insbesondere für den Fall\ndes Endes der zugrunde liegenden Zusammenarbeit der Vertragsparteien.\n\nBGH, Urt. v. 18. Januar 2001 - I ZR 175/98 - OLG Köln\nLG Köln\n\nDer \n\nI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 5. Juni 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien stehen beim Vertrieb von Maschinen zur Drahtbearbeitung\n\nim Wettbewerb.\n\nDer jetzige Geschäftsführer der Klägerin war seit 1982 Gesellschafter\n\nund Geschäftsführer der \"F.W. B. GmbH & Co. KG\" (im folgenden:\n\nGemeinschuldnerin) gewesen. Dieses seit dem Jahre 1864 bestehende\n\nUnternehmen ist im Jahre 1991 in Konkurs gefallen und inzwischen liquidiert\n\nworden.\n\nIm April 1991 gründete der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die\n\nKlägerin, die zunächst als \"BM V. GmbH\" firmierte. Spätestens seit dem\n\nJahre 1992 benutzt die Klägerin die Bezeichnung \"buendgens\" in ihrer\n\nWerbung. Im Jahre 1996 änderte sie ihre Firma in die auch jetzt noch\n\nverwendete Bezeichnung \"buendgens BM V. GmbH\".\n\nDer Beklagte zu 2 ist seit Anfang der 80er Jahre in der Branche der\n\nSpezialmaschinen für die Drahtindustrie tätig; gegen Ende der 80er Jahre\n\nwurde er bzw. eine nach ihm benannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu\n\nKonkurrenten der Gemeinschuldnerin. Ab November/Dezember 1990 kam es\n\nzu Gesprächen zwischen ihm und dem späteren Geschäftsführer der Klägerin.\n\nGegenstand der Erörterungen war die Frage, ob und in welcher Form der\n\nBeklagte zu 2 die Gemeinschuldnerin entweder übernehmen oder sich an ihr\n\nbeteiligen werde. Im Rahmen dieser Überlegungen gründete der Beklagte zu 2\n\nam 29. April 1991 die Beklagte zu 1, die anfangs als \"J. Maschinenbau\n\nGmbH\" firmierte.\n\nUnter dem 7. Mai 1991 trafen er und der (nunmehrige) Geschäftsführer\n\nder Klägerin eine Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit bei der\n\nFortführung des Produktionsprogramms der Gemeinschuldnerin. Danach sollte\n\neine von dem Beklagten zu 2 vorzuschlagende Handelsgesellschaft \n\nim\n\neinzelnen aufgelistete Gegenstände zum 30. Juni 1991 aus der Konkursmasse\n\nder Gemeinschuldnerin erwerben, sofern der Geschäftsführer der Klägerin\n\nzuvor auf seine Rechte an den Zeichnungen, dem Know how usw. verzichtete.\n\nDie Produktion \n\nsollte ab dem 1. Juli 1991 durch eine \n\n\"J. \n\nBetriebsgesellschaft mbH\" aufgenommen werden. Die Klägerin, die den\n\nVertrieb der Produktpalette der Gemeinschuldnerin übernommen hatte, sollte\n\nvon diesem Zeitpunkt an deren Betriebsstätte mieten und als Lager sowie für\n\nVorführungen und Bürozwecke nutzen. Sie sollte zunächst den Vertrieb\n\nfortsetzen, bis dieser nach endgültiger Einstellung des Betriebs der\n\nGemeinschuldnerin von der erwähnten Betriebsgesellschaft übernommen\n\nwerden sollte. Von diesem Zeitpunkt an sollte die Klägerin als\n\nHandelsvertreterin \n\ntätig werden. Hintergrund dieser Ausgestaltung der\n\nFortsetzungsvereinbarung war die Sorge der Beteiligten, \n\nin die\n\nArbeitsverhältnisse der zahlreichen Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin, die\n\nsämtlich entlassen worden waren, eintreten zu müssen.\n\nNachdem die Betriebstätigkeit der Gemeinschuldnerin eingestellt\n\nworden war, traf der Beklagte zu 2 mit der kurz zuvor gegründeten Beklagten\n\nzu 1 am 1. Juli 1991 eine Abgrenzungsvereinbarung, nach der die Beklagte\n\nzu 1 die Produktpalette der Gemeinschuldnerin produzieren und vertreiben\n\nsollte. Im Oktober 1991 erfolgte der Verkauf der Maschinen und des Inventars\n\nder Gemeinschuldnerin an die Handelsgesellschaft. Von dieser erwarb die\n\nBeklagte zu 1 im November 1991 die für die Neuaufnahme des Betriebs\n\nerforderlichen Anlagen. Noch im Jahre 1991 nahm die Klägerin ihre in der\n\nVereinbarung vorgesehene Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte zu 1 auf.\n\nAm 31. Dezember 1991 stellte der Konkursverwalter den Geschäftsbetrieb der\n\nGemeinschuldnerin endgültig ein.\n\nIm Jahre 1992 änderte die Beklagte zu 1 ihre Firmierung in \"J. -b. \n\nGmbH\"; inzwischen firmiert sie seit 1996 als \"J. -B. Maschinenbau\n\nGmbH\".\n\nNachdem es zwischen den Parteien zu Spannungen gekommen war,\n\nlegten diese in einem Handelsvertretervertrag vom 24. August 1993 und in\n\neiner auf den 23. August 1993 datierten Anlage zu diesem Vertrag das\n\nzwischen ihnen bestehende Handelsvertreterverhältnis und die weiteren\n\nVoraussetzungen einer zukünftigen Zusammenarbeit fest.\n\nIm April 1995 wurde der Handelsvertretervertrag zum 31. August 1995\n\ngekündigt. Seitdem ist die Geschäftsbeziehung der Parteien beendet.\n\nAm 24. April 1995 meldete die Beklagte zu 1 die Wort-/Bildmarke\n\nNr. 395 16 711 \"buendgens\" an; diese wurde am 28. Februar 1996 in das\n\nMarkenregister eingetragen.\n\nAm 12. April 1996 meldete die Klägerin ihrerseits die Wortmarke\n\nNr. 396 17 636 \"buendgens\" an, die am 5. Juli 1996 eingetragen wurde. Gegen\n\ndiese Markenanmeldung hat die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer Marke Wider-\n\nspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Konkursverwalter der Gemeinschuld-\n\nnerin habe ihr Anfang April 1991 u.a. das Recht übertragen, die Firma der\n\nGemeinschuldnerin einzeln oder in Verbindung mit anderen Bestandteilen\n\nsowie die besonderen Geschäftsbezeichnungen und die Kundendatei im\n\ngeschäftlichen Verkehr zu verwenden. Das habe sie seit Beginn ihrer Ge-\n\nschäftstätigkeit auch getan. Sie hat die Auffassung vertreten, seit der Übertra-\n\ngung durch den Konkursverwalter habe sie die Bezeichnung \"buendgens\" als\n\nbesondere Geschäftsbezeichnung genutzt.\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt,\n\nI. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-\n\nteilen,\n\n1. es zu unterlassen,\n\nim \n\ngeschäftlichen Verkehr \n\nzur Bezeichnung \n\neines\n\nGeschäftsbetriebs, der sich mit dem Vertrieb von Ver- und\n\nBearbeitungsmaschinen für die Drahtindustrie und/oder mit\n\ndem Stauchen, Kaltumformen, Biegen, Schneiden und\n\nRichten von Draht befaßt, das Kennzeichen \"buendgens\" zu\n\nverwenden, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:\n\n2. (nur die Beklagte zu 1) \n\nin die Löschung der Marke\n\nNr. 395 16 711 \"buendgens\" gegenüber dem Deutschen\n\nPatentamt einzuwilligen;\n\n3. (nur die Beklagte zu 1) den gegen die Marke Nr. 396 17 636\n\n\"buendgens\" erhobenen Widerspruch zurückzunehmen;\n\n4. sämtliche Geschäftsdrucksachen, die mit dem Logo\n\n\"buendgens\" gekennzeichnet sind, zu vernichten;\n\n5. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem\n\nUmfang sie Handlungen gemäß Ziffer I 1 bisher begangen\n\nhaben, insbesondere welche Umsätze sie insoweit getätigt\n\nhaben und welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranlaßt\n\nhaben, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und\n\nDM-Werten;\n\nII. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\n\nverpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den\n\nzu Ziffer I 1 gekennzeichneten Handlungen bisher entstanden ist\n\nund/oder noch entstehen wird.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie bestreiten die\n\nVereinbarung der Klägerin mit dem Konkursverwalter über das Recht, die\n\nBezeichnung \"buendgens\" zu verwenden, und behaupten im übrigen, die\n\nKlägerin verwende die Bezeichnung selbst erst seit 1992. Sie haben weiter die\n\nAuffassung vertreten, die Klägerin habe der Beklagten zu 1 das Recht verkauft,\n\ndie Bezeichnung \"buendgens\" zu benutzen, zumindest habe sie es ihr seit\n\n1991 gestattet. Zwischen den Parteien habe nämlich Einigkeit bestanden, daß\n\ndie Beklagte zu 1 die Prospekte der Gemeinschuldnerin, für welche und\n\nweitere technische Dokumentationen sie einen Betrag von 50.000 DM an die\n\nKlägerin zu zahlen gehabt habe, zur Bewerbung ihrer eigenen Produkte nutzen\n\nsollte. Entsprechend habe sie, die Beklagte zu 1, in der Folgezeit das Material\n\n- und zwar mit einem auf sie hinweisenden Aufkleber auf der Rückseite -\n\nverwendet und tue dies auch weiterhin. Auf diesen Prospekten sei der\n\nSchriftzug \n\n\"buendgens\" vielfach \n\nin Alleinstellung angebracht. Dieses\n\nProspektmaterial habe im übrigen ebenfalls die Klägerin - versehen mit einem\n\nweiteren auf sie hinweisenden Aufkleber - während der Zeit \n\nihrer\n\nHandelsvertretertätigkeit verwendet. Der Löschungsanspruch sei darüber\n\nhinaus auch deswegen unbegründet, weil die Klägerin die Benutzung des\n\nZeichens \"buendgens\" durch sie, die Beklagte zu 1, seit mehr als fünf Jahren\n\ndulde.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDie Berufung ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen,\n\nverfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft gehalten, ob der\n\nKonkursverwalter der Gemeinschuldnerin das Kennzeichnungsrecht an der\n\numstrittenen Bezeichnung wirksam auf die Klägerin habe übertragen können\n\nund übertragen habe. Es hat die geltend gemachten Ansprüche auf der\n\nGrundlage von §§ 5, 15 MarkenG deshalb verneint, weil nach den\n\nVereinbarungen der Parteien auch die Beklagte zu 1 dazu berechtigt sei, die\n\nBezeichnung für ihr Unternehmen zu benutzen. Ungeachtet dessen seien\n\nsämtliche etwaigen Ansprüche der Klägerin verwirkt.\n\nZwar habe die Klägerin die Bezeichnung \"buendgens\" \n\nfür \n\nihr\n\nUnternehmen als besondere Geschäftsbezeichnung, also \n\nfirmenmäßig,\n\nbenutzt. Das Recht der Beklagten zu 1, die Bezeichnung \"buendgens\"\n\nebenfalls zu führen, ergebe sich, auch wenn es nicht ausdrücklich schriftlich\n\nniedergelegt sei, aus den Vereinbarungen der Parteien. Obwohl der Beklagte\n\nzu 2 das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nicht direkt übernommen habe,\n\nsei es doch er und nicht die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer gewesen, der\n\nmit wirtschaftlichen Mitteln die weitere Nutzung der noch vorhandenen\n\nVermögenswerte ermöglicht habe. Schon aus diesem Grunde liege die\n\nAnnahme nahe, daß das Recht der Beklagten zu 1, die Bezeichnung der\n\nGemeinschuldnerin weiterzuführen, Bestandteil der Vereinbarungen gewesen\n\nsei, zumal eine Trennung von Firma und Geschäftsbetrieb rechtlich nicht\n\nmöglich sei. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände\n\nergebe die Auslegung der verschiedenen Vereinbarungen, insbesondere\n\nderjenigen vom 7. Mai 1991 und vom 23. August 1993 auch, daß die Beklagte\n\nzu 1 im Verhältnis der Parteien untereinander berechtigt sein sollte, die\n\nBezeichnung \"buendgens\" weiterzuführen. Das werde durch die tatsächliche\n\nHandhabung bestätigt. Die Beklagte zu 1 habe nämlich in der Folgezeit die\n\nBezeichnung unbeanstandet tatsächlich für ihr Unternehmen benutzt.\n\nAuch dem Handelsvertretervertrag könne entnommen werden, daß\n\n- wenn auch neben der Klägerin - die Beklagte zu 1 ebenfalls berechtigt sein\n\nsollte, die Bezeichnung \"buendgens\" zu führen.\n\nErfolge danach die Benutzung der strittigen Bezeichnung durch die\n\nBeklagte zu 1 nicht unbefugt, weil der Beklagte zu 2 aufgrund der getroffenen\n\nVereinbarungen berechtigt sei, die Bezeichnung \"buendgens\" zu verwenden,\n\nseien nicht nur der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, sondern ebenso\n\nalle anderen Ansprüche nicht begründet. Das gelte auch für den geltend\n\ngemachten Löschungsanspruch, weil sich das Recht, die Bezeichnung zu\n\nverwenden, ohne weiteres auch auf eine zeichenmäßige Benutzung, also eine\n\nsolche als Marke beziehe. Ebensowenig sei der Anspruch auf Rücknahme des\n\nWiderspruchs gegen die Marke Nr. 396 17 636 begründet.\n\nDarüber hinaus seien etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls\n\nverwirkt. Die Beklagte zu 1 habe von Beginn ihrer Tätigkeit an, also seit dem\n\nJahre 1991, ihr Unternehmen unter Verwendung der Bezeichnung \"buendgens\"\n\naufgebaut. Hiervon habe die Klägerin als Vertreiberin bzw. später als\n\nHandelsvertreterin schon mit Blick auf die damalige Zusammenarbeit von\n\nAnfang an gewußt, zumindest habe die Kenntnis aber seit dem Jahre 1993\n\naufgrund der Verwendung der Prospekte bestanden. In dieser Situation hätte\n\nes ihr oblegen, zur Vermeidung des Verwirkungseinwandes alsbald Einwände\n\ngegen die angeblich ungerechtfertigte Benutzung des Zeichens zu erheben.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das\n\nBerufungsgericht gemäß § 152 MarkenG seiner Prüfung die Vorschriften des\n\nMarkengesetzes und des § 16 UWG zugrunde gelegt. Die angegriffene\n\nBezeichnung und das Klagekennzeichen sind sich schon vor Inkrafttreten des\n\nMarkengesetzes im Markt begegnet, so daß nach § 153 Abs. 1 MarkenG die\n\ngeltend gemachten Ansprüche nur dann gegeben sind, wenn sie der Klägerin\n\nsowohl nach den Vorschriften des Markengesetzes zustehen als auch nach\n\ndem früheren § 16 UWG zugestanden haben. Dies wirkt sich allerdings auf die\n\nBeurteilung des Streitfalls nicht aus, weil, wie der Bundesgerichtshof\n\nverschiedentlich betont hat (BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999,\n\n581, 582 = WRP 1999, 519 - Max, m.w.N.; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98,\n\nWRP 2001, 273, 275 = MarkenR 2001, 54 - DB Immobilienfonds), die Vor-\n\nschriften des früheren § 16 UWG weitgehend unter Beibehaltung des bis dahin\n\ngeltenden Rechts in die §§ 5, 15 MarkenG übertragen worden sind.\n\n2. Das Berufungsgericht hat bisher unaufgeklärt gelassen, ob die\n\nKlägerin die von ihr an der Unternehmensbezeichnung \"buendgens\" geltend\n\ngemachten Rechte wirksam vom Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin\n\nerworben hat. Hiervon ist in der Revisionsinstanz auszugehen. Die von der\n\nRevisionserwiderung in diesem Zusammenhang erhobene Gegenrüge, einer\n\nÜbertragung der Bezeichnung \"buendgens\" durch den Konkursverwalter auf\n\ndie Klägerin stehe bereits entgegen, daß die Gemeinschuldnerin in dieser\n\nWeise selbst nicht firmiert habe und die besondere Verwendungsart mit\n\nUmrahmung erstmals im Jahre 1992 aufgetaucht sei, greift nicht durch. Von der\n\nbesonderen Schreibweise der in Rede stehenden Bezeichnung (mit Minuskeln\n\nund ohne Umlaut) ist beispielsweise in den von den Beklagten als Anlagen B 5\n\nbis B 8 vorgelegten Prospekten der Gemeinschuldnerin Gebrauch gemacht\n\nworden. Auf die Umrahmung kommt es nicht maßgeblich an, weil die\n\nangegriffene Bezeichnung \n\nin dieser besonderen Verwendungsart nur\n\nGegenstand des Insbesondere-Teils des Antrags zu Ziff. I. 1. ist.\n\n3. Das Berufungsgericht hat des weiteren angenommen, daß sich das\n\nRecht der Beklagten, die Bezeichnung \"buendgens\" zu führen, aus den\n\nVereinbarungen der Parteien ergebe. Es \n\nist deshalb auch \n\nin der\n\nRevisionsinstanz zugrunde zu legen, daß sich die von den Beklagten geltend\n\ngemachte Berechtigung zur Führung der Bezeichnung \"buendgens\" nicht aus\n\neinem eigenständigen Rechtserwerb an der Firmenbezeichnung, etwa von\n\neinem Dritten, ergeben kann, sondern nur daraus, daß die Klägerin der\n\nBeklagten eine entsprechende Verwendung gestattet hat.\n\nDas Berufungsgericht ist auch zutreffend und in der Revisionsinstanz\n\nunbeanstandet davon ausgegangen, die Beklagten hätten die im Streit\n\nbefindliche Firmenbezeichnung nicht in dinglicher Weise von der Klägerin\n\nerworben. Es fehlt an jeder tatsächlichen Feststellung für die Annahme einer\n\nÜbertragung des entsprechenden Teils des Geschäftsbetriebs, auf die es für\n\neine wirksame Übertragung ankommen würde (vgl. Althammer/Klaka, Marken-\n\ngesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 75; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 Rdn. 106c;\n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 40).\n\n4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, die Klägerin habe der Beklagten zu 1 gestattet, die\n\nBezeichnung \"buendgens\" für ihr Unternehmen zu verwenden.\n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich eine solche\n\nGestattung, auch wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich niedergelegt sei, aus\n\nden Vereinbarungen der Parteien ergebe. Es hat seiner Beurteilung zugrunde\n\ngelegt, daß es - wenn auch eine unmittelbare Übernahme des Betriebs der\n\nGemeinschuldnerin durch den Beklagten zu 2 nicht stattgefunden habe - dieser\n\ngewesen sei, der zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin die Maß-\n\nnahmen ergriffen habe, die eine Fortführung der Produktion und des Vertriebs\n\nder Waren durch den Beklagten zu 2 und die Klägerin ermöglichen sollten.\n\nDeshalb spreche alles dafür, daß auch das Recht, ebenfalls die Bezeichnung\n\n\"buendgens\" zu benutzen, ungeschriebener Inhalt der Vereinbarung vom 7.\n\nMai 1991 gewesen sei. Diese Auslegung werde durch die Anlage zum\n\nHandelsvertretervertrag bestätigt. In dieser komme die wirtschaftliche Vormacht\n\ndes Beklagten zu 2 zum Ausdruck, so daß die Vereinbarung über den Hinweis\n\nan die Kunden, daß die Beklagte zu 1 das Programm der Gemeinschuldnerin\n\nweiterführe und die Klägerin lediglich die Vertriebsaufgaben im Auftrag der\n\nBeklagten zu 1 durchführe, lediglich in dem Sinne verstanden werden könne,\n\ndaß die Klägerin nur neben der Beklagten zu 1 das umstrittene Zeichen führen\n\ndürfe.\n\nb) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern; sie schöpft - wie die\n\nRevision mit Recht rügt - den vorgetragenen Sachverhalt nicht aus und stimmt\n\nauch mit in der Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrundsätzen nicht\n\nüberein.\n\naa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der Vereinbarungen\n\nder Parteien den Grundsatz unerörtert gelassen, daß über ein Rechtsgeschäft\n\naufgenommene Urkunden grundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit und\n\nVollständigkeit \n\nfür sich haben. Dem Berufungsurteil \n\nlassen sich keine\n\nAnhaltspunkte dafür entnehmen, daß dies hier in Zweifel zu ziehen ist. Bei den\n\nstreitgegenständlichen Vereinbarungen sprechen besonders auch deren\n\nUmfang und die ins Einzelne gehenden Regelungen eher für das Gegenteil. Es\n\nfehlt deshalb an einem Anhalt dafür, daß die Parteien gerade eine Regelung\n\nüber die Benutzung der umstrittenen Bezeichnung nicht schriftlich erfaßt haben\n\nsollten.\n\nbb) Die Revision rügt weiter mit Erfolg, das Berufungsgericht habe auch\n\nunberücksichtigt gelassen, daß bei der Auslegung von Verträgen die\n\nInteressen beider Parteien in die Würdigung einzubeziehen sind. Allein aus der\n\nwirtschaftlichen Übermacht des Beklagten zu 2 durfte es daher nicht ohne\n\nweiteres ableiten, daß eine Regelung, die allein der Klägerin die Verwendung\n\nder umstrittenen Bezeichnung vorbehalte, kaum vorstellbar sei. Es hätte in\n\nseine Beurteilung einbeziehen müssen, daß die Klägerin bereits vor der\n\nVereinbarung vom 7. Mai 1991, nämlich im April 1991, von dem damaligen\n\nGeschäftsführer der Gemeinschuldnerin gegründet worden war und deren\n\nProgramm weitergeführt hatte. Dieser zeitliche Ablauf und die personelle\n\nVerbindung legen es nahe, daß auch die Klägerin an die Tradition und den\n\ngood will des seit 1864 bestehenden Unternehmens anknüpfen wollte.\n\nDas Berufungsgericht hat sich bei seiner Beurteilung auch nicht damit\n\nauseinandergesetzt, daß erfahrungsgemäß eine schuldrechtliche Gestattung\n\nder Verwendung einer Geschäftsbezeichnung aufgrund einer Zusammenarbeit\n\nvon Unternehmen nach der Beendigung dieser Zusammenarbeit, wie sie im\n\nStreitfall durch die Beendigung des Handelsvertretervertrages erfolgt ist, nicht\n\nohne weiteres erhalten bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 1/90, GRUR\n\n1991, 780, 782 = WRP 1991, 645 - TRANSATLANTISCHE; Urt. v. 21.4.1994\n\n- I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 f. = WRP 1994, 536 - Virion; Urt. v.\n\n20.2.1997 - I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 906 = WRP 1997, 1081\n\n- GARONOR). Für die darüber noch hinausgehende Annahme des\n\nBerufungsgerichts, das Recht der Klägerin an der umstrittenen Bezeichnung\n\nsei auf das Ende der Zusammenarbeit der Parteien befristet gewesen, läßt sich\n\nden getroffenen Feststellungen kein hinreichender Grund entnehmen.\n\ncc) Soweit das Berufungsgericht seine Beurteilung auch darauf gestützt\n\nhat, daß die Parteien die Verwendung der Bezeichnung tatsächlich im Sinn der\n\nvon ihm angenommenen Vereinbarung gehandhabt hätten, beanstandet die\n\nRevision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der\n\nKlägerin unberücksichtigt gelassen hat. Das Berufungsgericht hat angeführt,\n\ndie Beklagte zu 1 habe die vorhandenen Prospekte, in denen die Bezeichnung\n\n\"buendgens\" vielfach erscheint, absprachegemäß verwendet, ein anderer als\n\nsie habe mit der Bezeichnung \"buendgens\" nicht gemeint sein können. Das\n\nsteht ebenso im Widerspruch zu dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin,\n\nauch sie habe auf den Prospekten ihren eigenen Firmennamen angebracht,\n\nwie die auch aus dem Handelsvertretervertrag ersichtliche Tatsache, daß allein\n\ndie Klägerin für den Vertrieb verantwortlich gewesen ist, so daß alle\n\nAußenkontakte über die Klägerin gelaufen sind und es deshalb naheliegen\n\nkönnte, daß die Kunden die Verwendung der Bezeichnung in erster Linie oder\n\njedenfalls auch der Klägerin zurechneten. Dafür spricht neben dem\n\ngemeinsamen Interesse der Parteien, daß die Waren unter der Bezeichnung\n\n\"buendgens\" \n\nin den Verkehr gebracht wurden, auch die vorerwähnte\n\nVereinbarung im Handelsvertretervertrag, daß die Klägerin gegenüber den\n\nKunden klarzustellen habe, daß die Produktion durch die Beklagte zu 1 erfolge.\n\nc) Kann demnach auf der gegenwärtigen Beurteilungsgrundlage eine\n\nBerechtigung der Beklagten zur Verwendung der umstrittenen Bezeichnung\n\nnicht angenommen werden, kann die Klageabweisung mit der vom\n\nBerufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben.\n\n5. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung auch damit begründet,\n\ndaß etwaige Ansprüche verwirkt wären. Das ist ebenfalls nicht frei von\n\nRechtsfehlern. Es \n\nfehlt \n\ninsoweit an der \n\nfür eine derartige Annahme\n\nerforderlichen Tatsachengrundlage.\n\nIn der Revisionsinstanz muß davon ausgegangen werden, daß die\n\nKlägerin den Beklagten jedenfalls während der laufenden Zusammenarbeit die\n\nVerwendung der Bezeichnung \"buendgens\" gestattet hat. Deshalb war die\n\nKlägerin zumindest bis zum Ende dieser Zusammenarbeit gehindert, ihr\n\nAusschließlichkeitsrecht gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Eine\n\nVerwirkung kann demnach nur insoweit in Betracht gezogen werden, als die\n\nKlägerin nicht nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages gegen die\n\nfortdauernde Verwendung der Bezeichnung durch die Beklagten vorgegangen\n\nist (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 = WRP\n\n1988, 665 - PPC). Feststellungen dazu, daß die Beklagten die Bezeichnung\n\nweiterhin verwendet haben und die Klägerin hiervon Kenntnis gehabt hat, hat\n\ndas Berufungsgericht nicht getroffen. Darüber hinaus hat die Klägerin die\n\nvorliegende Klage knapp zwei Jahre nach der Beendigung des Handelsver-\n\ntreterverhältnisses erhoben, so daß auch deshalb auf der gegebenen Tat-\n\nsachengrundlage nicht von einem hinreichenden Zeitraum der Untätigkeit mit\n\nder möglichen Folge einer Verwirkung ausgegangen werden kann.\n\n6. Das Berufungsgericht wird, soweit es nicht bei seiner erneuten\n\nBeurteilung unter Einbeziehung der bisher nicht genügend beachteten\n\nGesichtspunkte wiederum zur Annahme einer Berechtigung der Beklagten zur\n\nFührung der Bezeichnung \"buendgens\" kommen sollte, zu prüfen haben, ob\n\ndie Klägerin überhaupt Inhaberin der Rechte an der Bezeichnung durch deren\n\nErwerb vom Konkursverwalter geworden ist und sich deshalb der Verwendung\n\ndieser Bezeichnung durch die Beklagten widersetzen kann. Hiervon hängt es\n\nauch ab, ob die übrigen geltendgemachten Ansprüche gegeben sind.\n\nBezüglich des Löschungsanspruchs betreffend die Marke Nr. 395 16\n\n711 wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu beachten haben, daß die\n\nGestattung der Benutzung einer Geschäftsbezeichnung nicht ohne weiteres die\n\nGestattung ihrer Anmeldung als Marke beinhaltet (vgl. zur umgekehrten\n\nKonstellation BGH, Urt. v. 8.2.1996 - I ZR 216/93, GRUR 1996, 422 = WRP\n\n1996, 541 - J.C. Winter).\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der\n\nRevision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_175-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/i-zr-175-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_175-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_175-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-18/i-zr-175-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_175-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:46:35.242149+00:00"}}