{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_167-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-11-09","aktenzeichen":"I ZR 167/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Herz-Kreislauf-Studie UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 a) Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner Mitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die – obwohl selbst in einem anderen Markt tätig – den (fremden) Wettbewerb eines mit den Ver- bandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an dem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unter- nehmens beteiligt. b) Zur Pflicht eines Presseunternehmens, Werbeanzeigen vor ihrer Veröffentli- chung darauf zu überprüfen, ob sie wettbewerbswidrig sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 167/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. November 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nHerz-Kreislauf-Studie\n\nUWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1\n\na) Ein Wettbewerbsverband kann nicht nur Verstöße von Wettbewerbern seiner\n\nMitglieder, sondern auch Verstöße von Dritten verfolgen, die – obwohl selbst\n\nin einem anderen Markt tätig – den (fremden) Wettbewerb eines mit den Ver-\n\nbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Darüber hinaus\n\nkann ein Verband einen Dritten in Anspruch nehmen, der sich als Störer an\n\ndem Wettbewerbsverstoß eines mit den Mitgliedern konkurrierenden Unter-\n\nnehmens beteiligt.\n\nb) Zur Pflicht eines Presseunternehmens, Werbeanzeigen vor ihrer Veröffentli-\n\nchung darauf zu überprüfen, ob sie wettbewerbswidrig sind.\n\nBGH, Urt. v. 9. November 2000 – I ZR 167/98 – OLG Hamm\n\n LG Essen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. November 2000 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.\n\nDr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 26. März 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Aufga-\n\nbe hat, “den Wettbewerb für Heilmittel und verwandte Produkte zu schützen und\n\nzu stärken”, und dazu beitragen soll, “den lauteren Wettbewerb zu erhalten und\n\nunlauteren Wettbewerb gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Behörden\n\nund Gerichten zu bekämpfen”. Ihm gehören 63 Mitglieder an, darunter eine Reihe\n\nnamhafter Pharmaunternehmen sowie drei Fachverbände.\n\nDie Beklagte führt für die Tageszeitungen der Zeitungsgruppe WAZ u.a. das\n\nAnzeigengeschäft. In den Zeitungen dieser Gruppe wurde am 19. November 1996\n\nebenso wie in anderen Tageszeitungen die ganzseitige, aus vier Artikeln medizi-\n\nnischen Inhalts bestehende Anzeige der L. Pharma GmbH abgedruckt. Die\n\nAnzeige ist nachstehend verkleinert wiedergegeben.\n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er\n\nhat die Anzeige aus mehreren Gründen als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) bean-\n\nstandet: So stelle es einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot\n\nder Werbung mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen\n\nVeröffentlichungen (§ 11 Nr. 1 HWG) dar, wenn in dem – redaktionell gestalteten\n\n– Artikel “Sensationelle Herz-Kreislauf-Studie” außerhalb der Fachkreise für das\n\nKnoblauchpräparat “K. ” der L. Pharma GmbH geworben und unter Er-\n\nwähnung “namhafter Wissenschaftler” von dem wissenschaftlich fundierten\n\nNachweis gesprochen werde, “daß Menschen, die Knoblauch-Dragees einneh-\n\nmen (geprüft wurde K. ), deutlich elastischere Arterien haben”. Der Artikel\n\n“Bakterien schlagen aufs Herz”, mit dem ebenfalls für K. geworben werde,\n\nsei geeignet, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen und verstoße daher\n\ngegen § 11 Nr. 7 HWG. Außerdem verstoße die Abbildung eines Forschers ge-\n\ngen das Verbot, mit bildlichen Darstellungen von Personen in Berufskleidung zu\n\nwerben (§ 11 Nr. 4 HWG). Schließlich sei in dem Hinweis auf die Aussagen eines\n\nExpertenteams wiederum ein Verstoß gegen § 11 Nr. 1 HWG zu sehen. Hinzu\n\nkomme, daß die beanstandete Werbung nicht hinreichend als Anzeige gekenn-\n\nzeichnet worden sei.\n\nMit der Begründung, bei der Anzeige handele es sich um einen eklatanten\n\nVerstoß, der sich bei einem flüchtigen Blick in das Heilmittelwerbegesetz fest-\n\nstellen lasse, hat der Kläger nicht nur die L. Pharma GmbH (sie hat eine\n\nstrafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben), sondern auch die Beklagte\n\nauf Unterlassung in Anspruch genommen.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es\nzu unterlassen,\n\n1. Anzeigen zu veröffentlichen, in denen unter Hinweis auf eine Herz-/\nKreislaufuntersuchung unter der Überschrift “Sensationelle Herz-\nKreislauf-Studie” für Heilmittel geworben wird,\n\n2. redaktionell aufgemachte Anzeigen zu veröffentlichen, in welchen\nbehauptet wird, daß wissenschaftlich fundiert nachgewiesen wurde,\ndaß Menschen, die Knoblauch-Dragees einnehmen, deutlich elasti-\nschere Arterien haben,\n\n3. redaktionell gestaltete Anzeigen zu veröffentlichen, in welchen mit\nder blickfangmäßigen Überschrift “Bakterien schlagen aufs Herz” für\nHeilmittel geworben wird,\n\n4. redaktionell gestaltete Anzeigen zu veröffentlichen, in denen mit der\nbildlichen Darstellung von Personen in Berufskleidung bei der Aus-\nübung der Tätigkeit als Angehöriger eines Heilberufes geworben\nwird,\n\n5. redaktionell gestaltete Anzeigen zu veröffentlichen, wenn diese nicht\ndeutlich als Anzeige gekennzeichnet werden, wie die aus der Anlage\nK 9 ersichtlichen Anzeigen “Bakterien schlagen aufs Herz” und “Fi-\nbrinogen”.\n\nIm Berufungsverfahren hat der Kläger einen die Anträge zu 1 bis 4 betref-\n\nfenden Hilfsantrag gestellt, der stärker auf die beanstandete Anzeige Bezug\n\nnimmt.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen,\n\ndaß eine Zeitung, die Anzeigen veröffentliche, nur eine sehr eingeschränkte Prü-\n\nfungspflicht treffe. Im übrigen sei die Wiederholungsgefahr durch die Unterwer-\n\nfungserklärung der Inserentin (L. Pharma GmbH) entfallen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag-\n\nten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Unterlas-\n\nsungsanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat bereits die Prozeßführungsbefugnis des Klä-\n\ngers verneint. Zwar gehörten ihm eine beachtliche Anzahl pharmazeutischer Un-\n\nternehmen an. Diese Mitglieder vertrieben jedoch nicht Waren oder Leistungen\n\nder gleichen oder verwandten Art wie das Zeitungsunternehmen der Beklagten.\n\nZwar sei es für das insofern zu fordernde abstrakte Wettbewerbsverhältnis aus-\n\nreichend, daß eine nicht ganz unbedeutende Beeinträchtigung der Belange der\n\nMitglieder des Klägers möglich erscheine. Vorliegend sei aber nur eine Beein-\n\nträchtigung auf dem Gebiet der Presseerzeugnisse denkbar, da es dem Kläger\n\nnach seinen Klageanträgen und seinem Vorbringen ausschließlich um die Klä-\n\nrung der Frage gehe, in welchem Umfang der Presse eine Prüfungspflicht bei der\n\nVeröffentlichung von Werbeanzeigen obliege. Damit sei allein die wettbewerbs-\n\nrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen in Pres-\n\nseerzeugnissen angesprochen. Anders läge der Fall nur dann, wenn es dem Klä-\n\nger darum ginge, die unzulässige Förderung fremden Wettbewerbs zu unterbin-\n\nden, was jedoch ersichtlich nicht der Fall sei.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen\n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Klagebefugnis des Klägers zur\n\nGeltendmachung des behaupteten Wettbewerbsverstoßes verneint.\n\na) Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die Klage auf Untersagung ei-\n\nnes Verhaltens der Beklagten gerichtet ist, durch das nicht deren eigener Wett-\n\nbewerb, sondern der des inserierenden Pharmaunternehmens gefördert wird.\n\nGegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger gehe es mit seiner\n\nKlage darum, das beanstandete Verhalten der Beklagten deshalb zu unterbinden,\n\nweil sie dadurch in wettbewerbswidriger Weise ihren eigenen Wettbewerb förde-\n\nre, spricht bereits, daß sich – wie das Berufungsgericht festgestellt hat – unter\n\nden Mitgliedern des Klägers nicht in ausreichendem Maße Presseunternehmen\n\nbefinden, die mit der Beklagten im Wettbewerb stehen. Für den Kläger steht viel-\n\nmehr im Vordergrund, daß das angegriffene Verhalten den Wettbewerb des inse-\n\nrierenden Pharmaunternehmens fördert, das selbst bei ihm Mitglied ist und mit ei-\n\nner Vielzahl anderer Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht.\n\nDen Klageanträgen als solchen ist nichts anderes zu entnehmen. Sie be-\n\ntreffen jeweils ein Verhalten, das nach Ansicht des Klägers gegen heilmittelwerbe-\n\nrechtliche Bestimmungen (§ 11 HWG) oder gegen das Verbot der redaktionellen\n\nWerbung verstößt. Damit dienen sie der Durchsetzung von Normen, deren Adres-\n\nsaten nicht nur die Presse, sondern auch die inserierenden Wirtschaftsunterneh-\n\nmen sind.\n\nSchließlich kann auch dem sonstigen Klagevorbringen nichts entnommen\n\nwerden, was darauf hindeutete, der Kläger wolle das Verhalten der Beklagten nur\n\nbeanstanden, soweit diese damit ihren eigenen Wettbewerb rechtswidrig fördere.\n\nNicht aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang der Umstand, daß sich der\n\nKläger in seinem Vorbringen ausführlich mit den Fragen auseinandersetzt, inwie-\n\nweit der Presse eine Prüfungspflicht bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen\n\nobliegt und wie deutlich eine Anzeige als solche gekennzeichnet sein muß, damit\n\nsie nicht den Eindruck eines redaktionellen Beitrags vermittelt. Der Kläger hat\n\n– wie sich den getroffenen Feststellungen entnehmen läßt – die Inserentin, die\n\nL. Pharma GmbH, in Anspruch genommen. Wenn der Kläger darüber hin-\n\naus auch gegen die Presseunternehmen vorgegangen ist, in deren Zeitungen die\n\nfragliche Werbung erschienen ist, so verfolgt er damit das Ziel, die Veröffentli-\n\nchung von Anzeigen zu erschweren, die – aus seiner Sicht – eklatante Verstöße\n\ngegen das Heilmittelwerberecht und gegen § 1 UWG enthalten. Dem Verband\n\nstehen andere Möglichkeiten als die Geltendmachung eines Unterlassungsan-\n\nspruchs nicht zu Gebot. Begnügte er sich in derartigen Fällen mit einer Unter-\n\nwerfungserklärung des inserierenden Unternehmens, wäre für zukünftige Fälle im\n\nHinblick darauf, daß die Unterlassungsverpflichtung nur in beschränktem Maße\n\nüber die konkrete Verletzungsform hinausreichen kann, wenig gewonnen. Es liegt\n\ndaher aus der Sicht des Klägers nahe, nicht nur das inserierende Unternehmen,\n\nsondern als weitere Beteiligte auch die die Anzeige veröffentlichenden Zeitungs-\n\nunternehmen in Anspruch zu nehmen.\n\nb) Der Kläger ist auch für die gegen die Beklagte erhobene wettbewerbs-\n\nrechtliche Unterlassungsklage nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt. Bei ei-\n\nnem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nUWG sind allerdings die Grenzen seiner Klagebefugnis zu beachten: Durch das\n\nbeanstandete Verhalten muß der Wettbewerb eines Unternehmens begünstigt\n\nwerden, das Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf\n\ndemselben Markt vertreibt wie die Mitglieder des Verbandes. Das begünstigte\n\nUnternehmen muß daher zu den Verbandsmitgliedern in einem (abstrakten)\n\nWettbewerbsverhältnis stehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR\n\n1997, 313, 314 f. = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.4.1997 –\n\nI ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 – Die Besten II). Dies be-\n\ndeutet indessen nicht, daß ein Verband wie der Kläger nur Verstöße von Unter-\n\nnehmen verfolgen könnte, die mit seinen Mitgliedern im Wettbewerb stehen. In\n\nBetracht kommen auch Verstöße von Dritten, die – obwohl sie selbst in einem an-\n\nderen Markt tätig sind – den (fremden) Wettbewerb eines mit den Verbandsmit-\n\ngliedern konkurrierenden Unternehmens fördern (vgl. BGH GRUR 1997, 914, 915\n\n– Die Besten II). Darüber hinaus kann ein Verband einen Dritten in Anspruch\n\nnehmen, der sich als Störer an dem Verstoß eines mit den Mitgliedern konkurrie-\n\nrenden Unternehmens beteiligt (vgl. BGH GRUR 1997, 313, 314 f. – Architekten-\n\nwettbewerb; OLG Karlsruhe GRUR 1995, 441, 442 = WRP 1995, 413).\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann die Abweisung\n\nder Klage als unzulässig auch nicht mit der Erwägung bestätigt werden, die Kla-\n\ngeanträge genügten nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2\n\nNr. 2 ZPO. Abgesehen davon, daß dem Kläger – bestünden in dieser Hinsicht\n\ndurchgreifende Bedenken – Gelegenheit gegeben werden müßte, seine Anträge\n\numzustellen, enthalten ohnehin nur die Anträge zu 2, 3, 4 und 5 den von der Re-\n\nvisionserwiderung als unbestimmt beanstandeten Begriff der redaktionell aufge-\n\nmachten oder gestalteten Anzeige.\n\nDie Anträge zu 2, 3 und 4 zielen jedoch nicht ab auf eine Untersagung des\n\nbeanstandeten Verhaltens unter dem Gesichtspunkt einer redaktionellen Wer-\n\nbung; sie haben vielmehr Verstöße gegen die heilmittelwerberechtlichen Verbote\n\ndes § 11 Nr. 1 HWG (Antrag zu 2), des § 11 Nr. 4 HWG (Antrag zu 4) und des\n\n§ 11 Nr. 7 HWG (Antrag zu 3) zum Gegenstand. Da der Kläger den Vorwurf der\n\nredaktionellen Werbung zum Gegenstand des Antrags zu 5 gemacht hat, ist da-\n\nvon auszugehen, daß der als unbestimmt beanstandete Begriff der redaktionell\n\naufgemachten oder gestalteten Anzeige in den Anträgen zu 2, 3 und 4 lediglich\n\nder näheren Umschreibung der konkreten Verletzungsform dient.\n\nDanach erweist sich die Verwendung des Begriffs der redaktionell gestalte-\n\nten Anzeige nur im Antrag zu 5 als bedenklich. Denn die Parteien streiten gerade\n\ndarüber, ob die in Rede stehende Anzeige redaktionell gestaltet ist oder ob der\n\nVermerk “Anzeige” sie hinreichend deutlich als solche kennzeichnet (vgl. zur Fra-\n\nge der Bestimmtheit des Klageantrags in Fällen der redaktionellen Werbung\n\nBGH, Urt. v. 5.6.1997 – I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 f. = WRP 1998, 42 –\n\nUnbestimmter Unterlassungsantrag III). Gleichwohl greifen auch bei diesem An-\n\ntrag die Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit letztlich nicht durch. Denn der\n\nAntrag nimmt auf die konkret beanstandete Anzeige Bezug und macht damit hin-\n\nreichend deutlich, daß es dem Kläger bei diesem Unterlassungsantrag um eine\n\nAnzeigengestaltung geht, bei der unklar ist, ob sich der in der Kopfzeile zu fin-\n\ndende Hinweis “Anzeige” trotz der räumlichen Trennung auch auf die unten auf\n\nder Seite angeordneten Texte bezieht.\n\nAus einer entsprechenden Erwägung begegnet auch der Umstand, daß der\n\nAntrag zu 4 sich seinem Wortlaut nach weitgehend darin erschöpft, den Geset-\n\nzeswortlaut des § 11 Nr. 4 HWG zu wiederholen, keinen durchgreifenden Beden-\n\nken. Denn der Kläger hat – auch hier durch die Antragsfassung, die auf die re-\n\ndaktionelle Gestaltung der Werbung abstellt – deutlich gemacht, daß er nicht ein\n\nVerbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem\n\nUnterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Inso-\n\nweit unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung “Gesetzeswieder-\n\nholende Unterlassungsanträge” (BGH, Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR\n\n2000, 438, 441 = WRP 2000, 389) zugrundeliegenden Fall.\n\n3. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Eine Entscheidung in der\n\nSache ist dem Senat verwehrt, da das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folge-\n\nrichtig – noch keine tatsächlichen Feststellungen zur Frage einer Irreführung über\n\nden Werbecharakter der Anzeige sowie dazu getroffen hat, ob es der Beklagten\n\nzuzumuten ist, eine Anzeige wie die hier in Rede stehende vor ihrer Veröffentli-\n\nchung auf etwaige Wettbewerbsverstöße hin zu überprüfen.\n\nHinsichtlich der Frage der Prüfungspflichten des Presseunternehmens wird\n\ndas Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen\n\nausgehen können. Danach bestehen – um die tägliche Arbeit von Presseunter-\n\nnehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu\n\nüberfordern – keine umfassenden Prüfungspflichten; vielmehr haftet das Pres-\n\nseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen nur im\n\nFalle grober, unschwer zu erkennender Verstöße (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1972\n\n– I ZR 1/71, GRUR 1973, 203, 204 = WRP 1973, 19 – Badische Rundschau; Urt.\n\nv. 10.11.1994 – I ZR 147/92, GRUR 1995, 751, 752 = WRP 1995, 302 – Schluß-\n\nverkaufswerbung II, m.w.N.). Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen\n\nhaben, daß der an der Zumutbarkeit orientierte Umfang der Prüfungspflicht des\n\nPresseunternehmens je nachdem verschieden sein kann, ob es sich lediglich um\n\neine Kleinanzeige oder – wie im Streitfall – um ein ganzseitiges, entsprechend\n\nteures Inserat handelt. War mit Blick auf die redaktionelle Gestaltung der einzel-\n\nnen im Inserat wiedergegebenen Artikel ohnehin eine eingehendere Prüfung an-\n\ngezeigt, wird sich die Beklagte nicht ohne weiteres darauf berufen können, daß es\n\nsich bei den Verboten des Heilmittelwerbegesetzes um inhaltlich im einzelnen\n\nwenig bekannte Detailregelungen handelt (vgl. BGH GRUR 1995, 751, 752 –\n\nSchlußverkaufswerbung II).\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_167-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-09/i-zr-167-98","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_167-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_167-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-09/i-zr-167-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_167-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:31.048394+00:00"}}