{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_166-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"I ZR 166/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle DB Immobilienfonds MarkenG § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 2 Unternehmenskennzeichen, die aus einer als Wort nicht aussprechbaren Buchstabenkombination bestehen - hier: DB Immobilienfonds - kann in der Re- gel, sofern sie nicht einen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben, die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ihrem Schutz nach § 15 Abs. 2 MarkenG steht in diesem Fall grundsätzlich auch kein Freihaltungsbe- dürfnis entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 166/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ :\nja\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n5. Oktober 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDB Immobilienfonds\n\nMarkenG § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 2\n\nUnternehmenskennzeichen, die aus einer als Wort nicht aussprechbaren\nBuchstabenkombination bestehen - hier: DB Immobilienfonds - kann in der Re-\ngel, sofern sie nicht einen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben, die\nUnterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ihrem Schutz nach § 15\nAbs. 2 MarkenG steht in diesem Fall grundsätzlich auch kein Freihaltungsbe-\ndürfnis entgegen.\n\nBGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 166/98 - OLG Frankfurt a.M.\nLG Frankfurt a.M.\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm und Pokrant\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1998 wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin zu 1, eine Tochtergesellschaft der D. Bank, hat eine\n\nAnzahl von geschlossenen Immobilienfonds in Form von Kommanditgesell-\n\nschaften aufgelegt, die jeweils unter der Bezeichnung \"DB Immobilienfonds\"\n\nund dem Zusatz einer arabischen Zahl sowie des Eigennamens des persönlich\n\nhaftenden Gesellschafters sowie der Abkürzung der Gesellschaftsform (KG)\n\nfirmieren. Die Klägerin zu 2, die einen dieser geschlossenen Fonds bildet, ist\n\nseit dem 10. Dezember 1993 unter der Firma \"DB Immobilienfonds 2 v. Q. \n\nKG\" in das Handelsregister eingetragen. Zwei weitere Fondsgesellschaften, die\n\nvon der Klägerin zu 1 gegründet worden sind, tragen die Firmen \"DB Immobili-\n\nenfonds 1 W. KG\" und \"DB Immobilienfonds 2 Dr. R. KG\". Die Klägerin\n\nzu 1 ist von diesem Unternehmen ermächtigt worden, deren Firmenrechte im\n\neigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.\n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 ist, wurde\n\nam 9. November 1995 unter der Firma \"db-Immobilienfonds Management\n\nGmbH\" in das Handelsregister eingetragen. Nach der Verkündung des Beru-\n\nfungsurteils hat sie ihre Bezeichnung in die aus dem Rubrum ersichtliche Firma\n\ngeändert. Die Registereintragung weist aus, daß sie sich mit der Konzeption,\n\nder Organisation und der Einrichtung sowie dem Management von geschlosse-\n\nnen Immobilienfonds befaßt. Im Sommer 1996 warb sie in einem Prospekt für\n\neine Beteiligung an einem Gewerbepark in Berlin.\n\nDie Klägerinnen nehmen die Beklagten wegen der Firmierung der Be-\n\nklagten zu 1 auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftser-\n\nteilung in Anspruch. Sie haben geltend gemacht, den im Inland sehr bekannten\n\nBezeichnungen \"DB\" und \"DB Immobilienfonds\" komme selbständige Unter-\n\nscheidungskraft zu, so daß die Firma der Beklagten zu 1 mit ihnen verwechsel-\n\nbar sei.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,\n\nder Abkürzung \"DB\", die im übrigen von einer Vielzahl anderer Unternehmen\n\nverwendet werde, fehle jede Unterscheidungskraft. Die Beklagte zu 2 sei seit\n\n1984 Gesellschafterin verschiedener Unternehmen gewesen, die jeweils die\n\nInitialen ihres Namens \"db\" in der Firma geführt hätten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht\n\n1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmittel verurteilt, es\n\nzu unterlassen,\n\ndie Firma \"db-Immobilienfonds Management GmbH\" im ge-\nschäftlichen Verkehr und/oder in der Werbung zu benutzen, und\nzwar die Beklagte zu 1 als ihre Firma, die Beklagte zu 2 als Ge-\nschäftsführerin der Beklagten zu 1;\n\n2. festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen\nallen Schaden zu erstatten, der diesen durch die Benutzung ge-\nmäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird;\n\n3. die Beklagten weiter verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in\nwelchem Umfang sie die in Ziffer 1 genannte Bezeichnung ver-\nwendet haben, und zwar besonders unter Angabe der Immobili-\nenfonds, die sie vertrieben oder für die sie Werbung betrieben\nhaben, deren Fondskapital und der Kosten für die Werbung.\n\nHiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagten ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerinnen beantragen die Zurückwei-\n\nsung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin zu 2 geltend gemach-\n\nten Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG für begründet er-\n\nachtet. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision greifen\n\nnicht durch.\n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Firma der Klä-\n\ngerin zu 2 als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2\n\nMarkenG von Hause aus schutzfähig ist und sich die für die Gesamtbezeich-\n\nnung erforderliche Unterscheidungskraft nicht nur aus dem Namensbestandteil\n\n\"v. Q. \", sondern auch aus der Buchstabenkombination \"DB\" ergibt.\n\nHiergegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, daß nach der stän-\n\ndigen Rechtsprechung zu der früheren Vorschrift des § 16 UWG Firmenkenn-\n\nzeichen, die aus einer nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombination\n\nbestehen, wegen fehlender Unterscheidungskraft und auch im Hinblick auf ein\n\nFreihaltungsbedürfnis der Allgemeinheit ohne Verkehrsdurchsetzung regelmä-\n\nßig nicht schutzfähig seien. Diese Auffassung, die der Bundesgerichtshof zu-\n\nletzt in der \"RBB\"-Entscheidung (Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998,\n\n165 = WRP 1998, 51) für die genannte Gesetzesbestimmung bekräftigt hat,\n\nkann nach Inkrafttreten des Markengesetzes für die nunmehr geltende Vor-\n\nschrift des § 5 Abs. 2 MarkenG nicht vertreten werden.\n\nDie Verneinung der namensmäßigen Unterscheidungskraft von nicht als\n\nWort aussprechbaren Buchstabenkombinationen nach der Rechtsprechung zu\n\nder früheren Bestimmung des § 16 UWG beruhte einerseits auf der tatsächli-\n\nchen Erwägung, daß derartige Abkürzungen nach der Verkehrsauffassung\n\nnicht ohne weiteres als Unternehmensnamen wirkten. Andererseits wurde die-\n\nse Auffassung aber nicht zuletzt auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der\n\nEinheitlichkeit der Kennzeichenrechte abgeleitet, der es als nicht angebracht\n\nerscheinen ließ, ausschließlich aus Buchstaben bestehenden Bezeichnungen,\n\ndie nach der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 WZG nicht als Waren-\n\nzeichen eingetragen werden konnten, eine originäre Unterscheidungskraft als\n\nUnternehmenskennzeichen zuzusprechen.\n\nBeide Ausgangspunkte der Rechtsprechung haben sich - wie das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht angenommen hat - im Laufe der Zeit und durch das In-\n\nkrafttreten des Markengesetzes maßgeblich verändert, so daß die bisherige\n\nAuffassung von der von vornherein fehlenden Unterscheidungskraft von nicht\n\nals Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen nicht aufrechterhalten\n\nbleiben kann.\n\nDie tatsächliche Entwicklung der üblichen Bildung von Unternehmens-\n\nkennzeichen führt nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon derzeit ver-\n\nstärkt zu Abkürzungen (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 1999, 629, 630; Gold-\n\nmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2000, § 3 Rdn. 42 ff.;\n\nv. Gierke, WRP 2000, 877, 878). Sie gestattet es deshalb nicht mehr, derarti-\n\ngen Abkürzungen allgemein die Namensfunktion abzusprechen. Das muß bei\n\nder Beurteilung ebenso Berücksichtigung finden wie die vom Berufungsgericht\n\nzutreffend herangezogenen tatsächlichen Auswirkungen des nachfolgend nä-\n\nher erörterten erweiterten Markenschutzes auf das Verkehrsverständnis auch\n\nhinsichtlich Unternehmenskennzeichen. Werden nämlich nach Inkrafttreten des\n\nMarkengesetzes nicht aussprechbare Buchstabenkombinationen tatsächlich in\n\ngesteigertem Umfang als Marke geschützt und demgemäß auch benutzt, wird\n\nsich der Verkehr in zunehmendem Maße daran gewöhnen, derartigen Zeichen\n\neine gewisse Unterscheidungsfunktion zu entnehmen.\n\nWeiter spricht der schon bisher von der Rechtsprechung herangezoge-\n\nne Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte, der als maßgebliche\n\nErwägung auch in der Begründung zum Regierungsentwurf des Markengeset-\n\nzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drucks. 12/6581 S. 55, 67; vgl. auch\n\nStarck, FS DPA 100 Jahre Marken(cid:226)\n\n-Amt, 1994, 291, 303; Fezer, Markenrecht,\n\n2. Aufl., § 15 Rdn. 3; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 4) dafür, nunmehr\n\nauch Unternehmenskennzeichen denselben - gelockerten - materiellen Schutz-\n\nvoraussetzungen zu unterwerfen, wie sie in § 3 Abs. 1 MarkenG für die Mar-\n\nkenfähigkeit von Buchstabenzeichen vorgesehen sind (vgl. hierzu und zur Fra-\n\nge der Unterscheidungskraft eines Einzelbuchstabens auch: BGH, Beschl. v.\n\n15.6.2000 - I ZB 4/98, MarkenR 2000, 426, 427 - Buchstabe \"K\"). Viele Unter-\n\nnehmen verwenden nämlich nicht selten dieselbe Bezeichnung nicht nur als\n\nUnternehmenskennzeichen - insbesondere als Firma oder Firmenbestandteil -,\n\nsondern auch als (eingetragene) Marke, wobei, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend angenommen hat, die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem\n\nGebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann.\n\nDiese Neuorientierung der Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft\n\nvon nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen steht nicht im\n\nGegensatz zu der vom Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgesprochenen\n\nAuffassung, die Regelung des früheren § 16 UWG habe ohne sachliche Ände-\n\nrung Eingang in die Bestimmungen des Markengesetzes (§§ 5, 15) gefunden\n\n(BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523\n\n- Altberliner, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt\n\ndies nur im Grundsatz und nicht ausnahmslos (BGH, Urt. v. 29.4.1999\n\n- I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 71 = WRP 1999, 1279 - SZENE). Eine solche\n\nAusnahme muß - wie im Streitfall - jedenfalls dann angenommen werden, wenn\n\nsich die tatsächlichen Gegebenheiten gegenüber den früheren Fallgestaltun-\n\ngen verändert haben und auch die gesetzliche Neuregelung der Markenfähig-\n\nkeit angesichts der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte eine\n\nandere Auffassung nahelegt.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision liegt in der Neuorientierung der\n\nRechtsprechung auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die Revision ver-\n\nkennt, daß es sich dabei nicht um die Durchsetzung eigener, von der gesetzli-\n\nchen Regelung abweichender rechtspolitischer Vorstellungen handelt, sondern\n\num die erforderliche Berücksichtigung einer veränderten Verkehrsauffassung.\n\nDie hier zugrunde gelegte Rechtsansicht entspricht im übrigen einer im\n\nSchrifttum weit verbreiteten kritischen Auseinandersetzung mit der bisherigen\n\nRechtsprechung zu der früheren Vorschrift des § 16 UWG (vgl. Althammer/\n\nKlaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 29; Fezer aaO § 15 Rdn. 124; Ingerl/\n\nRohnke aaO § 15 Rdn. 46; Goldmann aaO § 3 Rdn. 37 ff., § 5 Rdn. 112 bis\n\n119; Fritze, GRUR 1993, 538; v. Gierke, WRP 2000, 877; Goldmann/Rau,\n\nGRUR 1999, 216; Krings, WRP 1999, 50).\n\nDer Anerkennung der Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen,\n\ndie aus nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen bestehen, steht, wie\n\ndas Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht ein zwingendes\n\nFreihaltungsbedürfnis entgegen. Dem nicht von der Hand zu weisenden Inter-\n\nesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der Verwendung von Abkür-\n\nzungen kann, sofern diese nicht - anders als die im Streitfall in Frage stehende\n\nAbkürzung - konkret beschreibende Inhalte haben (vgl. Teplitzky, WRP 1999,\n\n461 mit Beispielen aus dem Bereich der Kraftfahrzeuge) und deshalb als nicht\n\nschutzfähig anzusehen sind, dadurch - worauf das Berufungsgericht zu Recht\n\nhingewiesen hat - Rechnung getragen werden, daß der Schutzbereich durch\n\nstrenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr - einschließlich der Bran-\n\nchennähe - auf das erforderliche Maß eingeschränkt wird.\n\nAngesichts dieser rechtlichen Ausgangslage erweisen sich die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung des Bestandteils \"DB\" in der Kla-\n\ngekennzeichnung als rechtsfehlerfrei.\n\n2. Das Berufungsgericht hat - auch bei Zugrundelegung einer nur gerin-\n\ngen Kennzeichnungskraft der Buchstabenkombination in der Firma der Kläge-\n\nrin zu 2 - eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zutreffend bejaht.\n\nEs ist zutreffend von einer Wechselwirkung zwischen den maßgeblichen\n\nFaktoren ausgegangen und hat angenommen, daß im Hinblick auf die vorhan-\n\ndenen Übereinstimmungen der Kennzeichen und die zumindest sehr große\n\nNähe der Branchen, in denen die Parteien tätig seien, der Eindruck entstehen\n\nkönne, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organi-\n\nsatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen. Die gegen diese Beur-\n\nteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben erfolglos.\n\nNach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befas-\n\nsen sich die Parteien mit einem speziellen Bereich der Kapitalanlage, nämlich\n\ngeschlossenen Immobilienfonds. Die Klägerin zu 2, die selbst einen solchen\n\nFonds bildet, sucht für ihn Kommanditisten. Demgegenüber beschäftigt sich die\n\nBeklagte zu 1 nach ihrem Vortrag in erster Linie mit der Konzeption, Organisa-\n\ntion und Einrichtung sowie dem Management von geschlossenen Immobilien-\n\nfonds. Das ändert, wie das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise\n\nangenommen hat, nichts an der großen Nähe der beiderseitigen Geschäftstä-\n\ntigkeiten. Soweit die Revision aus den zugrunde liegenden Gegebenheiten an-\n\ndere Schlüsse als das Berufungsgericht zieht, begibt sie sich auf das ihr revisi-\n\nonsrechtlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Daß das\n\nBerufungsgericht insoweit gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen\n\nhabe, zeigt die Revision nicht auf.\n\nGerade im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn hat\n\nes das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als aus der Sicht des Verkehrs außer-\n\nordentlich naheliegend angesehen, daß sich zwei zur selben Unternehmens-\n\ngruppe gehörende Unternehmen mit der Erstellung von Immobilienfonds einer-\n\nseits und mit dem Vertrieb entsprechender Fondsanteile andererseits befaßten.\n\nIm übrigen haben die Klägerinnen nach den unangegriffenen Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts durch Vorlage eines Werbeprospekts der Beklagten zu\n\n1 belegt, daß diese jedenfalls auch Beteiligungsangebote an Anleger versen-\n\ndet und sich damit selbst auch am Vertrieb beteiligt. Danach kann nicht bean-\n\nstandet werden, daß das Berufungsgericht Branchenidentität bejaht hat.\n\nDie Beklagte zu 1 hat aus der Firma der Klägerin zu 2 sowohl die\n\n- deren Unterscheidungskraft mitbestimmende - Abkürzung \"DB\" als auch den\n\nrein beschreibenden Begriff \"Immobilienfonds\" praktisch identisch übernom-\n\nmen. Die Kleinschreibung der beiden mit dem Firmenbestandteil der Klägerin\n\nzu 2 identischen Buchstaben \"db\" in der Firma der Beklagten zu 1 trägt, wie\n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, zur Unterscheidbarkeit\n\nder einander gegenüberstehenden Bezeichnungen nicht in nennenswerter\n\nWeise bei, da es sich lediglich um eine bildliche Variante derselben Abkürzung\n\nhandelt, von der die Klangwirkung unbeeinflußt bleibt. Die weiter enthaltene\n\nAbweichung - die Firma der Beklagten zu 1 weist den Namen \"v. Q. \", der\n\ndie Firma der Klägerin zu 2 mitprägt, nicht auf, statt dessen enthält sie den be-\n\nschreibenden Begriff \"Management\" - räumt die Verwechslungsgefahr im weite-\n\nren Sinne nicht aus. Soweit zwischen zwei Unternehmen wirtschaftliche Ver-\n\nbindungen bestehen und diese Verbindung durch übereinstimmende Firmen-\n\nbestandteile zum Ausdruck gebracht wird, entspricht es, wie das Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verbreiteter Übung, daß der gemeinsame\n\nBestandteil an den Anfang der jeweiligen Firmen gesetzt wird.\n\nDa die Firma der Beklagten zu 1, gegen die der Unterlassungsantrag\n\ngerichtet ist, jedenfalls gegenüber derjenigen der Klägerin zu 2 prioritätsjünger\n\nist, hat das Berufungsgericht mit Recht auch dem Umstand, daß die Buchsta-\n\nbenkombination \"db\" den Initialen des Namens der Beklagten zu 2 entspricht\n\nund diese nach dem Vorbringen der Beklagten bereits Gesellschafterin anderer\n\nUnternehmen mit diesem Firmenbestandteil gewesen sei, keine maßgebliche\n\nBedeutung beigemessen.\n\nII. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruch daneben auch der Klägerin zu 1 zuerkannt, weil sie ihn in gewillkürter\n\nProzeßstandschaft für ihre Tochterunternehmen \"DB Immobilienfonds 1 W. \n\nKG\" und \"DB Immobilienfonds 2 Dr. R. KG\" geltend machen könne. Diese Be-\n\nurteilung greift die Revision ohne Erfolg an.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Drit-\n\nter aufgrund einer - hier unstreitig vorliegenden - Ermächtigung des Rechtsin-\n\nhabers auf Unterlassung aus dessen Recht klagen, wenn er ein eigenes\n\nschutzwürdiges \n\nInteresse an der Rechtsverfolgung hat (BGH, Urt. v.\n\n13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 55 = WRP 1995, 13 - Nicoline,\n\nm.w.N.). Dabei können auch wirtschaftliche Interessen zur Begründung eines\n\nschutzwürdigen Interesses an der Verfolgung firmenrechtlicher Ansprüche her-\n\nangezogen werden.\n\nDie Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt\n\nhabe, welches eigene schutzwürdige Interesse die Klägerin zu 1 an der\n\nRechtsverfolgung habe. Das greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat fest-\n\ngestellt, daß die Klägerin zu 1 Vertreiberin der Fondsanteile ist und sich ihr\n\nschutzwürdiges Interesse daraus ergebe. Gegenteilige Feststellungen sind\n\nnicht getroffen, so daß die Revision mit ihrem neuen Sachvortrag, das Marke-\n\nting sei beendet, nicht gehört werden kann.\n\nIII. Den Klägerinnen stehen auch die mit den Anträgen zu 2 und 3 gel-\n\ntend gemachten Ansprüche zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die\n\nBeklagten gemäß § 15 Abs. 2 und 5 MarkenG dem Grunde nach zur Scha-\n\ndensersatzleistung verpflichtet seien. Sie treffe der Vorwurf der Fahrlässigkeit,\n\nda sie hätten erkennen können, daß die Firma der Beklagten zu 1 jedenfalls im\n\nHinblick auf das Inkrafttreten des Markengesetzes in die Rechte der Klägerin-\n\nnen eingreife. Das beanstandet die Revision nur insoweit, als das Berufungs-\n\ngericht die Schadensersatzverpflichtung auch bezüglich der Klägerin zu 1 im\n\nSinne eines eigenen Schadens festgestellt hat, obwohl diese in Prozeßstand-\n\nschaft klage. Auch diese Rüge greift nicht durch.\n\nZwar mag der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zu Ziffer 2 inso-\n\nweit die Ansicht der Revision stützen. Die Entscheidungsgründe (BU 15 Abs.\n\n4), die zur Auslegung des Ausspruchs ergänzend heranzuziehen sind, ergeben\n\njedoch, daß das Berufungsgericht auch ausdrücklich den Schaden der von der\n\nKlägerin zu 1 vertretenen Fondsunternehmen angesprochen hat.\n\nDen Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht zutreffend aus den\n\nGrundsätzen von Treu und Glauben hergeleitet. Die Klägerinnen benötigen die\n\nAuskünfte zur Schadensberechnung.\n\nIV. Danach war die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1\n\nZPO) zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Pokrant","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_166-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/i-zr-166-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_166-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_166-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/i-zr-166-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_166-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:34:41.516235+00:00"}}