{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_163-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"I ZR 163/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. März 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der Grüne Punkt MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6; WZG § 24 Abs. 1 und 2; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 und Satz 2 Altern. 2; VerpackV § 6 F.: 12. Juni 1991 Bringt ein Unternehmen auf Verkaufsverpackungen den \"Grünen Punkt\" an, ohne mit der Betreiberin des Entsorgungssystems einen Zeichennutzungsver- trag geschlossen zu haben, so kann dieser nach § 812 Abs. 1 BGB ein Berei- cherungsanspruch auf Wertersatz für die rechtsgrundlose Inanspruchnahme des Entsorgungssystems zustehen. Ein solcher Bereicherungsanspruch ist je- doch nicht gegeben, soweit die Betreiberin des Entsorgungssystems bestimmte mit dem \"Grünen Punkt\" gekennzeichnete Verkaufsverpackungen (hier: Ver- kaufsverpackungen, die an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbe- schäftigten geliefert worden sind) bewußt aus ihrem Erfassungssystem ausge- schlossen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 163/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n15. März 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer Grüne Punkt\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6;\nWZG § 24 Abs. 1 und 2;\nBGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 und Satz 2 Altern. 2;\nVerpackV § 6 F.: 12. Juni 1991\n\nBringt ein Unternehmen auf Verkaufsverpackungen den \"Grünen Punkt\" an,\nohne mit der Betreiberin des Entsorgungssystems einen Zeichennutzungsver-\ntrag geschlossen zu haben, so kann dieser nach § 812 Abs. 1 BGB ein Berei-\ncherungsanspruch auf Wertersatz für die rechtsgrundlose Inanspruchnahme\ndes Entsorgungssystems zustehen. Ein solcher Bereicherungsanspruch ist je-\ndoch nicht gegeben, soweit die Betreiberin des Entsorgungssystems bestimmte\nmit dem \"Grünen Punkt\" gekennzeichnete Verkaufsverpackungen (hier: Ver-\nkaufsverpackungen, die an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbe-\nschäftigten geliefert worden sind) bewußt aus ihrem Erfassungssystem ausge-\nschlossen hat.\n\nBGH, Urt. v. 15. März 2001 - I ZR 163/98 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. März 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nStarck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der Marke Nr. 2 001 158 \"Der Grüne Punkt\".\n\nSie hat ein bundesweites Entsorgungssystem für Verkaufsverpackungen er-\n\nrichtet, das nach den Feststellungen der zuständigen Behörden der Länder den\n\nAnforderungen der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen\n\n(Verpackungsverordnung - VerpackV) entspricht. Die Beteiligung an dem Ent-\n\nsorgungssystem erfolgt durch den Abschluß eines Zeichennutzungsvertrages,\n\nin dem die Klägerin ihren Vertragspartnern das Recht einräumt, näher be-\n\nzeichnete Verkaufsverpackungen gegen Bezahlung eines Beitrags mit dem\n\n\"Grünen Punkt\" zu kennzeichnen. Die Klägerin läßt Verkaufsverpackungen\n\ndurch Entsorgungsunternehmen erfassen, sortieren und verwerten.\n\nDie Beklagte ist eine Genossenschaft. Sie beliefert ihre Mitglieder mit\n\nWaren des Bäckereibedarfs. Im Dezember 1992 beantragte sie unter Verwen-\n\ndung eines Formularmusters der Klägerin den Abschluß eines Zeichennut-\n\nzungsvertrages. Mit Schreiben vom 12. Februar 1993 erteilte die Klägerin der\n\nBeklagten eine auf sechs Monate befristete \"vorläufige Genehmigung zur Nut-\n\nzung des Zeichens\". Die Beklagte ließ die Verpackung ihrer Waren mit dem\n\n\"Grünen Punkt\" versehen und zahlte für das erste Quartal 1993 den geforder-\n\nten Beitrag.\n\nAnfang 1993 erhob das Bundeskartellamt gegenüber der Klägerin Be-\n\ndenken gegen deren Ankündigung, ihr Erfassungssystem auf großgewerbliche\n\nund industrielle Endverbraucher zu erweitern. Daraufhin teilte die Klägerin mit\n\nRundschreiben vom 3. Mai 1993 ihren Vertragspartnern mit, Gegenstand des\n\nmit ihnen geschlossenen Leistungsvertrages sei ausschließlich die Erfassung\n\nvon gebrauchten Verkaufsverpackungen bei Endverbrauchern, zu denen\n\nHandwerksbetriebe nur dann zählten, wenn sie nicht mehr als zehn Vollzeitbe-\n\nschäftigte aufwiesen. Die Beklagte kürzte in der Folgezeit die von der Klägerin\n\nfür die Zeit vom 1. April 1993 bis Juni 1996 beanspruchten Lizenzzahlungen in\n\nHöhe von 1.414.889,64 DM um 949.168,33 DM mit der Begründung, ein Anteil\n\nvon 70 % ihrer Waren werde an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeit-\n\nbeschäftigten abgegeben, die von der Klägerin nicht entsorgt würden.\n\nDie Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -\n\nzuletzt beantragt,\n\nI. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 949.168,33 DM\n\nnebst 5 % Zinsen aus einem Betrag von 696.662,11 DM seit\n\ndem 10. Januar 1996 sowie 5 % Zinsen aus einem Betrag in\n\nHöhe von 252.506,22 DM seit dem 15. November 1996 zu zah-\n\nlen,\n\nII. hilfsweise\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen,\n\na) welche Erzeugnisse sie mit der Marke \"Der Grüne Punkt\"\n\ngekennzeichnet und in welchem Umfang sie solchermaßen\n\ngekennzeichnete Produkte in den Verkehr gebracht hat,\n\ninsbesondere welche Umsätze sie mit diesen Erzeugnissen\n\ngetätigt bzw. welche Stückzahlen sie abgegeben hat, und\n\nzwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und DM-\n\nWerten;\n\nb) an welche Abnehmer sie die mit der Marke \"Der Grüne\n\nPunkt\" gekennzeichneten Produkte abgegeben hat, und\n\nzwar unter Angabe der vollen Firmenadresse;\n\nwobei sich beide Hilfsanträge auf Auskunft auf die Zeit ab\n\ndem 1. April 1993 beziehen;\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr all denjeni-\n\ngen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 1. April 1993 aus\n\nder unberechtigten Verwendung der Marke \"Der Grüne Punkt\"\n\ndurch die Beklagte entstanden ist und noch entstehen wird.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, von\n\nden von ihr mit dem \"Grünen Punkt\" gekennzeichneten Produkten würden 70 %\n\nan Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern geliefert, zu deren Entsorgung\n\ndie Klägerin ebenfalls verpflichtet gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen und die Beklagte\n\nauf den Hilfsantrag verurteilt, die begehrte Auskunft für den Zeitraum seit dem\n\n1. Juli 1996 zu erteilen. Für diesen Zeitraum hat das Landgericht auch die Ver-\n\npflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. Gegen dieses Urteil\n\nhaben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Be-\n\nklagte nach dem Hauptantrag zur Zahlung verurteilt.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch aus Ver-\n\ntrag und als Schadensersatzanspruch wegen widerrechtlicher Benutzung der\n\nMarke \"Der Grüne Punkt\" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6, §§ 152, 153 Mar-\n\nkenG i.V. mit § 24 Abs. 1 und Abs. 2 WZG für begründet erachtet. Hierzu hat\n\nes ausgeführt:\n\nDie Benutzung der Marke \"Der Grüne Punkt\" durch die Beklagte in der\n\nZeit vom 1. April 1993 bis zum 30. Juni 1996 sei rechtswidrig gewesen mit\n\nAusnahme des Zeitraums, während dessen die Klägerin mit der Nutzung ein-\n\nverstanden gewesen sei. Ob die Klägerin nach Ablauf der Geltungsdauer der\n\nvorläufigen Genehmigung die weitere Nutzung der Marke gestattet habe, kön-\n\nne dahinstehen. Für die Zeitspanne einer Gestattung der Markenbenutzung\n\nschulde die Beklagte aufgrund vertraglicher Verpflichtung das tarifliche Entgelt.\n\nFür die Zeit danach habe die Beklagte der Klägerin wegen widerrechtlicher\n\nNutzung der Marke einen im Wege der Lizenzanalogie bemessenen Scha-\n\ndensersatz in Höhe des tariflichen Entgelts zu zahlen.\n\nDer Klägerin stehe das tarifliche Lizenzentgelt für die Nutzung der Mar-\n\nke \"Der Grüne Punkt\" im vollen Umfang zu. Die Beklagte habe zu Unrecht das\n\nLizenzentgelt um 70 % mit der Begründung gekürzt, daß sie einen entspre-\n\nchenden Anteil \n\nihrer Waren an Betriebe mit mehr als zehn Vollzeit-\n\nbeschäftigten liefere. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, solche Ver-\n\npackungen zu entsorgen, weil Betriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten\n\nnicht zu den Endverbrauchern im Sinne von § 6 Abs. 3 VerpackV (a.F.) gehört\n\nhätten. Der Beklagten habe es freigestanden, das von ihr zu entrichtende tarif-\n\nliche Entgelt dadurch zu verringern, daß sie die Kennzeichnung mit dem \"Grü-\n\nnen Punkt\" nur bei solchen Verpackungen vornahm, die von der Klägerin tat-\n\nsächlich entsorgt wurden.\n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Revisionsangriffe führen\n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung. Auf die unter den Parteien umstrittene\n\nFrage, ob und gegebenenfalls in welchen Zeiträumen zwischen den Parteien\n\nein Zeichennutzungsvertrag bestanden hat, kommt es für die Entscheidung des\n\nRechtsstreits nicht an. Die Klägerin kann insoweit, als die Beklagte Waren in\n\nVerpackungen mit dem \"Grünen Punkt\" an Handwerksbetriebe mit mehr als\n\nzehn Vollzeitbeschäftigten geliefert hat, die von ihr mit der Klage geforderte\n\nZahlung in Höhe ihres tariflichen Lizenzentgelts weder aus Vertrag noch auf-\n\ngrund eines Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs verlangen.\n\n1. Der Klägerin steht nach ihrem eigenen Vorbringen, von dem im Revi-\n\nsionsverfahren zunächst auszugehen ist, kein vertraglicher Zahlungsanspruch\n\ngegen die Beklagte zu, weil nach ihrer Darstellung zwischen ihr und der Be-\n\nklagten weder in dem Zeitraum, in dem sie der Beklagten die Zeichennutzung\n\nvorläufig gestattet hatte, noch in späterer Zeit ein Zeichennutzungsvertrag be-\n\nstanden hat.\n\n2. Über die Frage, ob die Zahlungsklage für den gesamten Zeitraum, in\n\ndem die Beklagte die Marke \"Der Grüne Punkt\" benutzt hat, jedenfalls aufgrund\n\neines Bereicherungsanspruchs begründet ist, kann auf der Grundlage der bis-\n\nher getroffenen Feststellungen auch dann nicht entschieden werden, wenn von\n\nder Behauptung der Klägerin, die Marke sei ohne Rechtsgrund benutzt worden,\n\nausgegangen wird.\n\na) Die Klägerin hat, wenn ihr Vorbringen unterstellt wird, daß die Partei-\n\nen keinen Zeichennutzungsvertrag geschlossen haben, gegen die Beklagte ab\n\ndem Zeitpunkt, in dem diese die Benutzung des \"Grünen Punkts\" aufgenom-\n\nmen hat, Bereicherungsansprüche auf Wertersatz für das, was die Beklagte\n\ndadurch auf ihre Kosten erlangt hat (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB).\n\nFür den Zeitraum von sechs Monaten, in dem die Beklagte den \"Grünen\n\nPunkt\" aufgrund der Vereinbarung über die vorläufige Gestattung benutzt hat,\n\nist Anspruchsgrundlage § 812 Abs. 1 Satz 2 Altern. 2 BGB, weil der Zweck die-\n\nser Abrede, der Abschluß eines Zeichennutzungsvertrages, nicht eingetreten\n\nist. Für den sich anschließenden Zeitraum, in dem die Beklagte den \"Grünen\n\nPunkt\" nach dem Vorbringen der Klägerin rechtswidrig benutzt hat, ist An-\n\nspruchsgrundlage § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 BGB.\n\nb) Durch die Verwendung des \"Grünen Punkts\" auf ihren Verpackungen\n\nhat die Beklagte nicht nur die bloße Markenbenutzung als solche erlangt, son-\n\ndern auch - und vor allem - die Teilnahme an dem Entsorgungssystem der Klä-\n\ngerin in dem Umfang, in dem dieses der Beklagten wie anderen Verwendern\n\ndes \"Grünen Punkts\" zur Verfügung gestellt wurde.\n\n(1) Die Leistung der Klägerin gegenüber ihren Vertragspartnern, mit de-\n\nnen sie Verträge über die Nutzung des \"Grünen Punkts\" geschlossen hat, be-\n\nschränkte sich nicht darauf, die Kennzeichnung von Verpackungen mit dem\n\n\"Grünen Punkt\" zu gestatten, sondern bestand vielmehr auch darin, daß die mit\n\ndem \"Grünen Punkt\" versehenen Verpackungen in ein sämtliche Endverbrau-\n\ncher umfassendes Entsorgungssystem aufgenommen wurden, um auf diese\n\nWeise die Vertragspartner von ihren Rücknahme- und Verwertungspflichten\n\naus der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12.\n\nJuni 1991 (BGBl. I S. 1234; im folgenden: VerpackV a.F.) zu befreien.\n\nNach näherer Maßgabe des § 6 Abs. 1 VerpackV a.F. war der Vertreiber\n\nvon Verpackungen verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte Verkaufsver-\n\npackungen in oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurück-\n\nzunehmen. Die zurückgenommenen Verpackungen waren von Herstellern und\n\nVertreibern einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung au-\n\nßerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen (§ 6 Abs. 2 VerpackV\n\na.F.). Die Verpflichtung zur Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpak-\n\nkungen entfiel für Hersteller und Vertreiber nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV\n\na.F., wenn diese sich an einem System beteiligten, das flächendeckend im Ein-\n\nzugsbereich des Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Ver-\n\nkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrau-\n\nchers in ausreichender Weise gewährleistete und das die im Anhang der Ver-\n\npackungsverordnung a.F. genannten Anforderungen erfüllte. Diese bestanden\n\nin dem Nachweis, daß im Einzugsgebiet - d.h. im Gebiet des Landes, in dem\n\ndie Waren in Verkehr gebracht wurden (§ 3 Abs. 4 VerpackV a.F.) - bestimmte\n\nAnteile der verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien von dem Erfas-\n\nsungssystem erfaßt, sortiert und verwertet wurden. Die Freistellung der sich an\n\neinem solchen System beteiligenden Hersteller und Vertreiber von ihrer Ent-\n\nsorgungspflicht wurde gemäß § 6 Abs. 3 Satz 6 VerpackV a.F. von dem Zeit-\n\nraum an wirksam, in dem die zuständige Landesbehörde nach § 6 Abs. 3\n\nSatz 7 VerpackV a.F. durch Allgemeinverfügung die Feststellung öffentlich be-\n\nkannt machte, daß ein solches System flächendeckend eingerichtet war.\n\nHinsichtlich des Entsorgungssystems, das die Klägerin bundesweit ein-\n\ngerichtet hat, sind derartige Allgemeinverfügungen der zuständigen Behörden\n\nder Länder ergangen.\n\n(2) Die Beklagte hat dadurch, daß sie für ihre Verpackungen den \"Grü-\n\nnen Punkt\" benutzt hat, die Leistung der Klägerin, die in der Aufrechterhaltung\n\nihres Entsorgungssystems lag, in Anspruch genommen und infolge der dadurch\n\nerreichten Entlastung von den Rücknahme- und Verwertungspflichten nach § 6\n\nAbs. 1 und 2 VerpackV a.F. im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB etwas erlangt.\n\nNach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist diese Entlastung jedoch nicht\n\neingetreten, soweit die Beklagte Verkaufsverpackungen von Waren mit dem\n\n\"Grünen Punkt\" gekennzeichnet hat, die an Handwerksbetriebe mit mehr als\n\nzehn Vollzeitbeschäftigten geliefert wurden. Denn solche Verpackungen hat die\n\nKlägerin, wie sie ihren Vertragspartnern und der Beklagten mit Rundschreiben\n\nvom 3. Mai 1993 mitgeteilt hat, bewußt aus ihrem Erfassungssystem ausge-\n\nschlossen. Durch das Anbringen des \"Grünen Punkts\" auf Verpackungen von\n\nWaren, die an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten ge-\n\nliefert wurden, hat die Beklagte deshalb keine Leistungen des Entsorgungssy-\n\nstems der Klägerin in Anspruch genommen und daher insoweit auch nichts auf\n\nderen Kosten erlangt.\n\n(3) Auch auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Klägerin\n\nkommt es danach - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - darauf an, in\n\nwelchem Umfang die Beklagte in dem hier relevanten Zeitraum Waren in Ver-\n\npackungen mit dem \"Grünen Punkt\" an Handwerksbetriebe mit mehr als zehn\n\nVollzeitbeschäftigten geliefert hat. Feststellungen dazu sind bisher nicht ge-\n\ntroffen worden.\n\nc) Wenn und soweit die Beklagte die Marke \"Der Grüne Punkt\" ohne\n\nRechtsgrund benutzt hat, steht der Klägerin als Markeninhaberin auch dafür\n\nein Bereicherungsanspruch zu (vgl. dazu BGHZ 99, 244, 246 - Chanel No. 5 I;\n\n131, 308, 317 f. - Gefärbte Jeans). Maßgeblich für die Höhe des insoweit zu\n\nleistenden Wertersatzes ist der Wert des durch den Gebrauch der Marke Er-\n\nlangten, der in Form einer angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bemes-\n\nsen werden kann (vgl. BGHZ 99, 244, 248 - Chanel No. 5 I). Der Umfang des\n\ndanach zu zahlenden Wertersatzes wird allerdings durch den Zuweisungsge-\n\nhalt des Markenrechts, dessen Verwertung dem Markeninhaber vorbehalten ist,\n\nbestimmt (vgl. BGHZ 99, 244, 247 - Chanel No. 5 I; 107, 117, 120 - For-\n\nschungskosten). Ob die Klägerin danach aus Markenrecht Wertersatz verlan-\n\ngen könnte, soweit die Beklagte mit Hilfe der Benutzung der Marke \"Der Grüne\n\nPunkt\" das Entsorgungssystem der Klägerin ohne Rechtsgrund in Anspruch\n\ngenommen hat, muß hier allerdings letztlich nicht entschieden werden, weil ein\n\nsolcher Anspruch der Klägerin der Höhe nach jedenfalls nicht über den Berei-\n\ncherungsanspruch wegen der Inanspruchnahme ihres Entsorgungssystems\n\nhinausgehen würde.\n\n3. Die Klägerin kann - abweichend von der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts - auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Schadensersatzan-\n\nspruchs wegen Verletzung ihres Markenrechts (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6,\n\n§§ 152, 153 MarkenG i.V. mit § 24 Abs. 1 und Abs. 2 WZG) nicht verlangen,\n\ndaß ihr für die Benutzung des \"Grünen Punkts\" Zahlung nach dem vertragli-\n\nchen Tarifsatz auch insoweit geleistet wird, als sie ihr Entsorgungssystem für\n\nentsprechende Entsorgungsleistungen gar nicht zur Verfügung gestellt hat, wie\n\ndies für die Entsorgung von Verpackungen gilt, in denen Waren an Hand-\n\nwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert worden sind.\n\nDie Klägerin hat Schadensersatz wegen Verletzung ihres Markenrechts in\n\nForm der Lizenzanalogie verlangt. Der Schaden, dessen Ersatz auf diesem\n\nWeg beansprucht wird, muß im Schutzbereich der verletzten Rechtsnorm lie-\n\ngen, also gerade aus dem Eingriff in das fremde Recht hervorgegangen sein.\n\nDie angemessene Lizenzgebühr kann daher der Schadensberechnung nur in-\n\nsoweit zugrunde gelegt werden, als sie bei der im Rechtsverkehr üblichen\n\nRechtseinräumung gerade für den Eingriff in das Recht und nicht lediglich für\n\ndie Überlassung sonstiger Positionen gewährt zu werden pflegt (vgl. BGHZ 44,\n\n372, 376 - Meßmer-Tee II). Als Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie\n\nkönnte die Klägerin danach jedenfalls keinen höheren Zahlungsanspruch gel-\n\ntend machen, als ihr als Bereicherungsanspruch zustehen könnte.\n\n4. Die Klägerin könnte auch auf der Grundlage eines Vertragsanspruchs\n\nvon der Beklagten nur insoweit eine Vergütung für die Inanspruchnahme ihres\n\nEntsorgungssystems verlangen, als sie dieses der Beklagten tatsächlich zur\n\nVerfügung gestellt hat. Der Zeichennutzungsvertrag regelte nicht selbst, auf\n\nwelche Anfallstellen von Verkaufsverpackungen sich das Erfassungssystem\n\nder Klägerin erstrecken mußte. Der Umfang der Leistungspflicht der Klägerin\n\nergibt sich jedoch aus dem Ziel des Zeichennutzungsvertrages, den Hersteller\n\noder Vertreiber i. S. des § 2 Abs. 1 VerpackV a.F. von der nach der Verpak-\n\nkungsverordnung bestehenden Entsorgungspflicht zu befreien. Diese Ver-\n\npflichtung ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht erfüllt worden, so-\n\nweit die Beklagte Ware in Verpackungen mit dem \"Grünen Punkt\" an Hand-\n\nwerksbetriebe mit mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten geliefert hat. Es kann\n\ndaher offenbleiben, ob sich die Klägerin, wie die Revisionserwiderung vor-\n\nbringt, den Tatsachenvortrag der Beklagten, nach dem diese die Marke \"Der\n\nGrüne Punkt\" aufgrund von Vertragsbeziehungen mit der Klägerin genutzt ha-\n\nbe, jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Starck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_163-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/i-zr-163-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_163-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_163-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/i-zr-163-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_163-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:00:17.272899+00:00"}}