{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_158-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"I ZR 158/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Dezember 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Franzbranntwein-Gel UWG § 1; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 3 Nr. 3; LMBG § 4 a) Die für die Einordnung eines Mittels als Arzneimittel oder Kosmetikum maß- gebliche Verkehrsanschauung wird regelmäßig - insbesondere wenn bereits vergleichbare Erzeugnisse auf dem Markt sind - nicht allein durch das kon- kret in Rede stehende Produkt, sondern in erster Linie durch die gattungs- gemäße allgemeine Zweckbestimmung des Mittels geprägt. b) Zu der Frage, inwieweit die durch Hinweise auf den (Haupt-)Inhaltsstoff in Richtung auf ein Arzneimittel hingelenkte allgemeine Verkehrsauffassung durch die konkrete Ausstattung des Erzeugnisses verändert oder überlagert wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 158/98 \n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n7. Dezember 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nFranzbranntwein-Gel\n\nUWG § 1;\n\nAMG § 2 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 3 Nr. 3;\n\nLMBG § 4\n\na) Die für die Einordnung eines Mittels als Arzneimittel oder Kosmetikum maß-\n\ngebliche Verkehrsanschauung wird regelmäßig - insbesondere wenn bereits\n\nvergleichbare Erzeugnisse auf dem Markt sind - nicht allein durch das kon-\n\nkret in Rede stehende Produkt, sondern in erster Linie durch die gattungs-\n\ngemäße allgemeine Zweckbestimmung des Mittels geprägt.\n\nb) Zu der Frage, inwieweit die durch Hinweise auf den (Haupt-)Inhaltsstoff in\n\nRichtung auf ein Arzneimittel hingelenkte allgemeine Verkehrsauffassung\n\ndurch die konkrete Ausstattung des Erzeugnisses verändert oder überlagert\n\nwird.\n\nBGH, Urt. v. 7. Dezember 2000 - I ZR 158/98 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 23. April 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I, 9. Kammer für Handelssachen, vom 13. Mai 1997 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, ver-\n\ntreibt in der nachstehend (verkleinert) wiedergegebenen Kunststofftube das\n\nnicht als Arzneimittel zugelassene Erzeugnis \"R.\", ein zu 97 % aus Franz-\n\nbranntwein bestehendes Gel:\n\nDer Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, er-\n\nblickt in dem Vertrieb des Präparats ohne arzneimittelrechtliche Zulassung\n\nnach § 21 AMG einen Verstoß gegen § 1 UWG. Er hat von der Beklagten die\n\nUnterlassung des Vertriebs sowie die Erstattung von Abmahnkosten verlangt.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte (unter dem Gesichtspunkt irreführen-\n\nder Werbung) verurteilt,\n\n1. es zu unterlassen, das oben abgebildete Produkt \"R. Activ-Gel\n\nmit Franzbranntwein\" in Verkehr zu bringen, ohne daß hierfür\n\neine arzneimittelrechtliche Zulassung des Bundesinstitutes für\n\nArzneimittel und Medizinprodukte vorliegt;\n\n2. an den Kläger 207 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juli 1995\n\nzu zahlen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage\n\nabgewiesen (OLG München OLG-Rep 1999, 80 = PharmaRecht 1999, 15).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt\n\nder Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erach-\n\ntet. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nAnsprüche wegen des Fehlens einer arzneimittelrechtlichen Zulassung\n\nstünden dem Kläger nicht zu, weil das Franzbranntwein-Gel der Beklagten\n\nnach der Verkehrsanschauung überwiegend zur Pflege in äußerlicher Anwen-\n\ndung diene und damit nicht als Arzneimittel, sondern als kosmetisches Mittel\n\neinzuordnen sei.\n\nFranzbranntwein sei zwar schlechthin als Einreibemittel bekannt, das\n\nMuskel- und Gelenkschmerzen lindere und ein Wundliegen verhüte. Er möge\n\ndaher als solcher auch dazu dienen, krankhafte Beschwerden zu lindern oder\n\nzu beseitigen, und damit überwiegend mit medizinischen Vorstellungen besetzt\n\nsein. Es komme jedoch nicht darauf an, welche Vorstellungen Franzbranntwein\n\noder Franzbranntwein-Gel schlechthin beim Verkehr erwecke; vielmehr sei al-\n\nlein auf das konkrete Produkt in der konkreten Aufmachung abzustellen. Für\n\ndieses habe das vom Landgericht eingeholte Meinungsforschungsgutachten\n\nkeine überwiegende arzneiliche Zweckbestimmung ergeben und es lasse sich\n\neine solche auch anderweit nicht feststellen. Die Aufmachung, namentlich die\n\nHinweise auf eine entspannende, belebende Einreibung und die Verbesserung\n\nder Hautdurchblutung, der Produktname, die Herstellerangabe sowie das Tan-\n\nnenzapfenbild, führten den Verkehr - auch wegen der ausdrücklichen Bezeich-\n\nnung als \"Kosmetikum\" - eher von der Vorstellung einer überwiegenden arznei-\n\nlichen Zweckbestimmung weg.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wieder-\n\nherstellung des der Klage stattgebenden Urteils des Landgerichts.\n\n1. Das in Rede stehende Franzbranntwein-Gel \"R.\" ist entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts nicht als Kosmetikum, sondern als Arzneimittel\n\nanzusehen.\n\na) Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG u.a. Stoffe und Zuberei-\n\ntungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am menschli-\n\nchen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwer-\n\nden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Zu den Arzneimitteln\n\ngehören darüber hinaus Stoffe und Stoffzubereitungen mit den in § 2 Abs. 1\n\nNr. 2 bis 5 AMG genannten Anwendungszwecken. Eine Einschränkung des\n\nArzneimittelbegriffs ergibt sich allerdings daraus, daß gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3\n\nAMG kosmetische Mittel im Sinne des § 4 LMBG nicht zugleich Arzneimittel\n\nsein können, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Voraussetzungen des\n\nArzneimittelbegriffs nach § 2 Abs. 1 AMG erfüllen (vgl. BVerwGE 106, 90, 93\n\n= NJW 1998, 3433).\n\nNach § 4 Abs. 1 LMBG sind kosmetische Mittel u.a. Stoffe oder Zube-\n\nreitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, äußerlich am Menschen zur\n\nReinigung, zur Pflege oder zur Vermittlung von Geruchseindrücken angewen-\n\ndet zu werden, sofern sie nicht überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten,\n\nLeiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu be-\n\nseitigen.\n\nMaßgebend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel oder\n\nKosmetikum ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende\n\nZweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, auf-\n\nmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter darstellt (vgl. für die Ab-\n\ngrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln: BGH, Urt. v. 10.2.2000\n\n- I ZR 97/98, GRUR 2000, 528, 529 = WRP 2000, 510 - L-Carnitin). Die Ver-\n\nkehrsanschauung wird regelmäßig durch eine schon bestehende Auffassung\n\nüber den Zweck vergleichbarer Mittel und deren Anwendung geprägt. Diese\n\nhängt ihrerseits davon ab, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel\n\nihrer Art nach haben. Dabei kann die Vorstellung der Verbraucher auch durch\n\ndie Auffassungen der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft be-\n\neinflußt sein, ferner durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten\n\nenthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Auf-\n\nmachung, in der das Mittel dem Verkehr allgemein entgegentritt (BGH, Urt. v.\n\n19.1.1995 - I ZR 209/92, GRUR 1995, 419, 420 f. = WRP 1995, 386 - Knob-\n\nlauchkapseln; BGH GRUR 2000, 528, 529 f. - L-Carnitin; BGHSt 43, 336, 339\n\n= NJW 1998, 836; BVerwGE 106, 90, 92; 97, 132, 135 f.; VGH München NJW\n\n1998, 845). Von dieser Begriffsbestimmung ist auch das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgegangen.\n\nb) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall hat das\n\nBerufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, den maßgebenden Kriterien\n\nfür die Einordnung als kosmetisches Mittel oder als Arzneimittel keine hinrei-\n\nchende Beachtung geschenkt.\n\naa) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts ist Franzbranntwein dem Verkehr schlechthin als Einreibe-\n\nmittel bekannt, das Muskel- und Gelenkschmerzen lindern, aber auch ein\n\nWundliegen verhüten soll. Diese Verkehrsanschauung über den allgemeinen\n\nVerwendungszweck von Franzbranntwein hat das Berufungsgericht mit der Be-\n\ngründung als nicht entscheidungserheblich angesehen, daß ausschließlich auf\n\ndas konkrete Produkt in der konkreten Aufmachung abzustellen sei. Dem kann\n\nnicht beigetreten werden.\n\n(1) Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsverstoß davon aus-\n\ngegangen, daß ein der Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Be-\n\nschwerden dienender Zweck für die Einordnung als Arzneimittel nicht aus-\n\nschlaggebend sein kann, wenn es sich dabei - wie vorliegend der Schutz vor\n\nWundliegen - nicht um die einzige Verwendungsmöglichkeit des Mittels han-\n\ndelt. Nach § 4 Abs. 1 2. Hs. LMBG schließt nur eine überwiegende Zweckbe-\n\nstimmung zur Linderung und Beseitigung, nicht aber zur Verhütung (oder Er-\n\nkennung) von Krankheiten die Annahme eines kosmetischen Mittels aus (vgl.\n\nKloesel/Cyran, AMG, 3. Aufl., Stand Mai 2000, § 2 Anm. 92).\n\n(2) Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die mangelnde Be-\n\nrücksichtigung des Umstandes, daß Franzbranntwein nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts im Verkehr allgemein als äußerlich anzuwendendes\n\nHausmittel zur Linderung von Muskel- und Gelenkschmerzen bekannt und die-\n\nser Begriff deshalb überwiegend mit medizinischen Vorstellungen besetzt ist\n\n(vgl. OLG Köln GRUR 1988, 852). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nwird die allgemeine Verkehrsauffassung keineswegs allein durch das konkret\n\nvon der Beklagten vertriebene Produkt, sondern zunächst einmal durch die ge-\n\nnerelle Vorstellung des Verkehrs von den Verwendungsmöglichkeiten eines\n\nErzeugnisses der vorliegenden Art geprägt \n\n(BGH, Urt. v. 6.2.1976\n\n- I ZR 125/74, GRUR 1976, 430, 432 - Fencheltee; BGH GRUR 1995, 419, 421\n\n- Knoblauchkapseln). Entscheidend ist, wie bereits ausgeführt wurde und wor-\n\nauf auch das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst zutreffend hingewiesen\n\nhat, die allgemeine Zweckbestimmung, die das Mittel nach der Verkehrsan-\n\nschauung gattungsgemäß besitzt. Das Berufungsgericht hätte daher seine\n\nFeststellungen, wonach derartige Mittel allgemein zur Linderung von Muskel-\n\nund Gelenkbeschwerden verwendet werden, nicht außer Betracht lassen dür-\n\nfen.\n\n(3) Das Berufungsgericht durfte die Vorstellung von einem überwiegend\n\nmedizinischen Verwendungszweck auch nicht deshalb unberücksichtigt lassen,\n\nweil es sich bei dem Produkt der Beklagten nicht um ein ausschließlich aus\n\nFranzbranntwein bestehendes Erzeugnis, sondern um ein \"Activ-Gel mit 97 %\n\nFranzbranntwein\" handelt. Allerdings kann der Verwendungszweck eines ein-\n\nzelnen Wirkstoffes grundsätzlich nicht ohne weiteres mit dem Anwendungs-\n\nzweck einer aus mehreren Stoffen bestehenden Zubereitung gleichgesetzt\n\nwerden, und es ist auch nicht zulässig, einen einzelnen Bestandteil herauszu-\n\ngreifen und allein ihn darauf zu untersuchen, ob er nach der Verkehrsauffas-\n\nsung krankheitsheilende oder -lindernde Wirkung besitzt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n29.10.1992 - I ZR 89/91, GRUR 1993, 403 = WRP 1993, 474 - Bronchocedin;\n\nBVerwGE 106, 90, 96). Das schließt es aber nicht aus, daß die heilende Wir-\n\nkung eines einzelnen Stoffes nach der Verbrauchererwartung bei der Würdi-\n\ngung des Gesamtprodukts so im Vordergrund steht, daß für dieses ebenfalls\n\nvon einer überwiegend krankheitsheilenden bzw. beschwerdelindernden\n\nZweckbestimmung auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1991 - I ZR 207/89,\n\nGRUR 1991, 701 = WRP 1993, 465 - Fachliche Empfehlung I; BVerwGE 106,\n\n90, 96 f.). So verhält es sich hier.\n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Anteil des\n\nWirkstoffes Franzbranntwein in dem zu beurteilenden Gel mit 97 % \"sehr hoch\"\n\nist. Außerdem ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, daß den weiteren\n\nvon den Parteien in den Vorinstanzen nicht erörterten und vom Berufungsge-\n\nricht auch nicht näher festgestellten Bestandteilen mit einem Anteil von insge-\n\nsamt 3 % nach der Verkehrsauffassung eine für die Einordnung als Arzneimittel\n\noder Kosmetikum maßgebliche Bedeutung zukommt. Dementsprechend ist da-\n\nvon auszugehen, daß der Verkehr mit dem Franzbranntwein-Gel der Beklagten\n\n- nicht anders als mit reinem Franzbranntwein - in erster Linie die Vorstellung\n\narzneilicher Anwendungszwecke verbindet.\n\nbb) Die durch die deutlichen Hinweise auf den Hauptinhaltsstoff Franz-\n\nbranntwein in Richtung auf ein Arzneimittel hingelenkte allgemeine Verkehr-\n\nsauffassung wird, wie der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht\n\nrechtsfehlerfrei getroffenen weiteren Tatsachenfeststellungen sowie der allge-\n\nmeinen Lebenserfahrung selbst beurteilen kann, durch die konkrete Ausstat-\n\ntung des Erzeugnisses nicht wesentlich verändert oder überlagert.\n\n(1) Das Fehlen eines - vom Berufungsgericht vermißten - ausdrücklichen\n\nHinweises auf eine Anwendung zur Linderung körperlicher Beschwerden steht\n\nder Annahme eines überwiegenden heilenden oder lindernden Wirkungs-\n\nzwecks nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 1995, 419, 421 - Knoblauchkapseln).\n\nWenn der Verkehr schon mit dem Hinweis auf den Hauptbestandteil des Mittels\n\n- hier: Franzbranntwein - die Vorstellung einer arzneilichen Zweckbestimmung\n\ndes Gesamtprodukts verbindet, bedarf es nicht zwangsläufig noch weiterer An-\n\nzeichen für einen solchen Verwendungszweck. Dies gilt jedenfalls dann, wenn,\n\nwie im vorliegenden Fall, keine von der Vorstellung eines Arzneimittels eindeu-\n\ntig wegführenden Ausstattungsmerkmale vorliegen.\n\n(2) Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der\n\nauf der Vorderseite der Verpackung angegebene Gebrauch zur entspannenden\n\nund belebenden Einreibung \"auch bei pflegerischer Anwendung\" möglich. Die-\n\nser Hinweis hebt den Eindruck einer überwiegenden arzneilichen Zweckbe-\n\nstimmung allerdings nicht auf, sondern weist lediglich auf eine zusätzliche Be-\n\nstimmung zu kosmetischen Zwecken hin.\n\n(3) Dasselbe gilt für die Anwendungshinweise auf der Rückseite des\n\nProdukts. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deuten zwar eine\n\nVerbesserung der Hautdurchblutung, Entspannung und belebende Frische\n\neher auf Körperpflege als auf Schmerzlinderung hin. Eine Verbesserung der\n\nHautdurchblutung dient aber unabhängig von einer Bekämpfung schmerzhafter\n\nZustände der Linderung bzw. Beseitigung von Durchblutungsstörungen der\n\nHaut und hat daher eine arzneiliche Wirkung (vgl. zum Krankheitscharakter\n\nvon Durchblutungsstörungen: BGHZ 89, 78, 81 - Heilpraktikerwerbung III; OLG\n\nDüsseldorf ES-HWG, § 12 Nr. 44; Doepner, HWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 56). Die\n\nAngabe, eine Einreibung oder Massage mit \"R.\" entspanne und schenke wohl-\n\ntuend belebende Frische, hat das Berufungsgericht bereits im Zusammenhang\n\nmit dem fast identischen Hinweis auf der Vorderseite der Verpackung ohne\n\nRechtsverstoß dahingehend beurteilt, daß sich aus ihr auch, d.h. nicht aus-\n\nschließlich, ein pflegerischer Anwendungszweck entnehmen läßt. Abgespannt-\n\nheit kann allerdings in bestimmten Fällen ein Anzeichen krankhafter Be-\n\nschwerden sein (vgl. BGHZ 23, 184, 192 - Spalttabletten; Doepner aaO § 1\n\nRdn. 56), so daß die Linderung dieses Zustandes durch Entspannung und Be-\n\nlebung jedenfalls auch einem arzneilichen Zweck dient. Die weiteren Hinweise\n\nzur Anwendung des Mittels (\"Ideal zum Einmassieren nach dem Sport oder\n\nnach einem anstrengenden Tag, z.B. durch Einreiben von Schultern, Nacken\n\nund Waden. Besonders angenehm auch an heißen Tagen durch leichtes Be-\n\ntupfen von Schläfen, Nacken und Stirn. Anwendung: Mehrmals täglich in die\n\nHaut einmassieren.\") hat das Berufungsgericht von der Revision unbeanstan-\n\ndet als neutral bewertet.\n\n(4) Der Nennung von Gegenanzeigen (\"Nicht in die Augen, auf offene\n\nWunden oder auf Schleimhäute bringen.\") hat das Berufungsgericht keine auf\n\nein Arzneimittel hindeutende Indizwirkung beigemessen, weil diese nicht - wie\n\nbei Arzneimitteln üblich - als solche bezeichnet seien und ihre Angabe auch bei\n\nkosmetischen Mitteln vorgeschrieben sei (vgl. § 4 Nr. 3, § 5 a KosmetikVO).\n\nAuch diese Ausführungen sind von der Revision nicht beanstandet worden und\n\nlassen keine Rechtsfehler erkennen. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken\n\nbegegnen die von der Revision ferner nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts, wonach weder dem Namen des Produkts noch seiner Auf-\n\nmachung eine auf einen arzneilichen Zweck des Mittels hindeutende Wirkung\n\nzu entnehmen ist, allerdings auch nichts für das Vorliegen eines kosmetischen\n\nMittels. Dagegen kommt, worauf die Revision zutreffend hinweist, der Angabe\n\ndes im Verkehr bekannten Herstellernamens (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998\n\n- I ZR 15/96, GRUR 1998, 942, 943 = WRP 1998, 990 - ALKA-SELTZER) nach\n\nder Lebenserfahrung eine gewisse Indizwirkung für das Vorliegen eines Arz-\n\nneimittels zu; denn die Beklagte ist mit dieser Unternehmensbezeichnung häu-\n\nfig als Arzneimittelhersteller in Erscheinung getreten.\n\n(5) Mit Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, die Abbildung eines Tannenzapfens auf der Vorderseite der\n\nTube erwecke die Assoziation pflegender Badezusätze und spreche daher\n\nebenso wie die Bezeichnung \"Münchner Kosmetikum\" für das Vorliegen eines\n\nKörperpflegemittels.\n\nPflanzenteile wie Fichten- oder Tannenzweige und -zapfen können mit\n\nden vom Verkehr erfahrungsgemäß damit in Verbindung gebrachten ätheri-\n\nschen Ölen sowohl heilende als auch kosmetische, nämlich pflegende oder\n\nGeruchseindrücke vermittelnde Wirkungen entfalten. Soweit sie an Heilkräuter\n\ndenken lassen, legen sie die Annahme eines Arzneimittels nahe (vgl. OLG\n\nKöln GRUR 1988, 852).\n\nEbensowenig kommt dem Hinweis \"Münchner Kosmetikum\" eine maß-\n\ngebliche Bedeutung zu. Da es für die Einordnung als Arzneimittel oder als\n\nKosmetikum vor allem auf die allgemeine Verwendung durch den Verbraucher\n\nankommt (vgl. BGH GRUR 1995, 419, 421 - Knoblauchkapseln), darf nicht au-\n\nßer acht gelassen werden, daß dieser nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts ganz überwiegend wegen der bekannten lindernden Wirkung bei\n\nMuskel- und Gelenkschmerzen und angesichts der Anwendungshinweise auf\n\nder Verpackung möglicherweise auch zur Förderung der Hautdurchblutung und\n\nzur Entspannung und Belebung zu Franzbranntwein und Franzbranntwein-Gel\n\ngreift. Die Anwendung zur Körperpflege steht dabei aber ungeachtet der Be-\n\nzeichnung des Mittels als Kosmetikum nicht im Vordergrund und überlagert\n\ndamit die Zweckbestimmung als Arzneimittel auch nicht in dem Sinn, daß ein\n\nüberwiegender arzneilicher Zweck nicht mehr vorliegt.\n\ncc) Die vorstehende Beurteilung wird durch das Ergebnis des vom\n\nLandgericht eingeholten Meinungsforschungsgutachtens nicht in Frage ge-\n\nstellt.\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß sich das Berufungsge-\n\nricht bei der Einordnung von \"R.\" als Arzneimittel oder Kosmetikum u.a. auf das\n\nBefragungsergebnis zur sogenannten geschlossenen Fragestellung Ziffer 4\n\n(\"Würden Sie dieses Produkt als Arzneimittel oder als Körperpflegemittel be-\n\nzeichnen oder können Sie dies so präzise momentan nicht sagen?\") gestützt\n\nund danach eine überwiegende Zweckbestimmung als Arzneimittel mit der Be-\n\ngründung abgelehnt hat, dem Anteil von 40 % der Befragten, der die Antwort\n\n\"ist ein Heilmittel\" gegeben habe, stehe ein Anteil von 60 % der Befragten ge-\n\ngenüber, der entweder - nämlich 35 % der Befragten - die Antwort \"ist ein Kör-\n\nperpflegemittel\" gegeben habe oder - 25 % der Befragten - sich nicht habe ent-\n\nscheiden können. Die Revision rügt mit Recht, daß die Angaben derjenigen\n\nBefragten, die sich insoweit nicht entscheiden konnten, nicht zur Begründung\n\ndafür herangezogen werden konnten, daß es sich bei dem Mittel der Beklagten\n\num ein Körperpflegemittel handelt. Somit steht ein Anteil von 40 % der Befrag-\n\nten, der \"R.\" als Arzneimittel ansieht, einem Anteil von 35 % gegenüber, der\n\ndas Gel für ein Körperpflegemittel hält, was das vorstehend gewonnene Ergeb-\n\nnis bestätigt.\n\nDemgegenüber stellt sich das Ergebnis bei der sogenannten offenen\n\nBefragung, bei der jeweils etwa jeder fünfte Befragte \"R.\" mit arzneilichen Ei-\n\ngenschaften oder aber mit Eigenschaften eines Körperpflegemittels in Verbin-\n\ndung gebracht hat, als nicht hinreichend aussagekräftig dar. Denn bei der\n\nAuswertung der Antworten auf die offenen bzw. ungestützten Fragen bedurfte\n\nes auch einer - vom Sachverständigen nicht näher erläuterten - Bewertung und\n\nGewichtung der Antworten dahin, ob sie dem einen oder anderen Zweck zuge-\n\nordnet werden.\n\n2. Nach dem Vorstehenden kommt es auf Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie\n\n76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\n\nstaaten über kosmetische Mittel vom 27. Juli 1976 (ABl. Nr. L 262/169) in der\n\nFassung der Änderungsrichtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993\n\n(ABl. Nr. L 151/32), auf den sich die Revision ergänzend stützt, nicht mehr an.\n\n3. Die Beklagte verstößt durch den Vertrieb des Mittels \"R.\" ohne die\n\nnach dem Arzneimittelgesetz vorgeschriebene Zulassung gegen § 1 UWG, weil\n\nsie sich damit über Vorschriften hinwegsetzt, die zum Gesundheitsschutz der\n\nBevölkerung erlassen worden sind (BGHZ 44, 208, 209 - Novo-Petrin; BGH\n\nGRUR 1995, 419, 421 - Knoblauchkapseln).\n\nDas beanstandete Verhalten der Beklagten ist auch geeignet, den Wett-\n\nbewerb wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Im Bereich der\n\nGesundheitswerbung ist ein wettbewerbswidriges Verhalten regelmäßig auch\n\nals wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu beurteilen (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 9.10.1997 - I ZR 92/95, GRUR 1998, 487, 488 = WRP 1998, 172\n\n- Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III; Urt. v. 9.7.1998 - I ZR 72/96,\n\nGRUR 1999, 179, 182 f. = WRP 1998, 1071 - Patientenwerbung; Urt. v.\n\n21.9.2000 - I ZR 12/98, GRUR 2001, 176, 178 = WRP 2000, 1410 - Myalgien).\n\n4. Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne\n\nAuftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) ferner einen Anspruch auf Erstattung seiner\n\nder Höhe nach unstreitigen Abmahnkosten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 115, 210, 212\n\n- Abmahnkostenverjährung; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, WRP 2000,\n\n633, 636 - Sicherungsschein; Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000,\n\n337, 338 = WRP 2000, 386 - Preisknaller).\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB.\n\nIII. Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil\n\naufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nzurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_158-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/i-zr-158-98","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_158-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_158-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/i-zr-158-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_158-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:42:38.523460+00:00"}}