{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_157-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"I ZR 157/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO §§ 91a, 263, 264 Nr. 2 Widerruf der Erledigungserklärung Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist diese Er- klärung grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Beklagte ihr nicht ange- schlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger regelmäßig – auch in der Revisionsinstanz – von der einseitig gebliebenen Erledigungserklä- rung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu sei- nem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 157/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n7. Juni 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 91a, 263, 264 Nr. 2\n\nWiderruf der Erledigungserklärung\n\nErklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist diese Er-\nklärung grundsätzlich frei widerruflich, solange sich der Beklagte ihr nicht ange-\nschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der\nHauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kläger regelmäßig –\nauch in der Revisionsinstanz – von der einseitig gebliebenen Erledigungserklä-\nrung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu sei-\nnem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.\n\nBGH, Urt. v. 7. Juni 2001 – I ZR 157/98 – OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 23. April 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien betreiben den Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungs-\n\nelektronik und der Telekommunikation.\n\nIn einer mehrseitigen Werbebeilage zur Münchner Abendzeitung vom\n\n31. Oktober 1996 warb die Beklagte für ein Mobiltelefon der Marke Siemens zum\n\nPreis von 10 DM bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrages mit einer\n\nLaufzeit von 24 Monaten. Neben dem beworbenen Mobiltelefon war eine “debitel-\n\nD2”-Telefonkarte abgebildet; darunter befand sich ein eingerahmter Text mit Er-\n\nläuterungen zu den bei Abschluß des Netzkartenvertrages anfallenden Gebühren.\n\nBei der herausgestellten Preisangabe von 10 DM wurde mit einem Sternchen auf\n\ndiese Angaben verwiesen. Nachstehend ist diese Werbung verkleinert wiederge-\n\ngeben:\n\nDie Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig und als einen Ver-\n\nstoß gegen die Zugabeverordnung beanstandet.\n\nSie hat beantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\n\nverurteilen, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber\ndem letzten Verbraucher für den Verkauf von Mobilfunktelefonen\n(Handys) zu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Frei-\n\nschaltung eines mehrmonatigen Netzkartenvertrages abgegeben\nwerden – wie geschehen in der Münchner “Abendzeitung” vom\n31. Oktober 1996 –, wenn für das Mobilfunktelefon ein Preis von bis\nzu 10 DM gefordert wird, und/oder derart beworbene Mobilfunktele-\nfone der Ankündigung gemäß zu veräußern;\n\n2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjeni-\ngen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 genannte\nWettbewerbshandlung entstanden ist oder künftig noch entsteht;\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über\nArt und Umfang der Werbemaßnahmen gemäß Ziffer 1 seit dem\n31. Oktober 1996, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Erschei-\nnungstag und Auflagenhöhe.\n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung verneint, in der be-\n\nanstandeten Werbung jedoch ein nach § 1 UWG wettbewerbswidriges übertrie-\n\nbenes Anlocken gesehen und die Verurteilung – einem eingeschränkten Antrag\n\nder Klägerin folgend – mit der Maßgabe bestätigt, daß die festgestellte Scha-\n\ndensersatzverpflichtung auf den Zeitraum ab Erscheinen der Werbung am\n\n31. Oktober 1996 beschränkt ist.\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nNach Einlegung der Revision hat die Klägerin die Klage zurückgenommen,\n\nsoweit mit ihr der Ausspruch eines Veräußerungsverbotes gefordert worden ist.\n\nAuf einen den Parteien unterbreiteten Vorschlag des Senats, den Rechtsstreit\n\ndurch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen und Verständigung auf\n\neine Kostenaufhebung beizulegen, hat die Klägerin den Rechtsstreit im übrigen\n\nfür erledigt erklärt.\n\nDie Beklagte hat der Teilrücknahme, nicht aber der Erledigungserklärung\n\nzugestimmt. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, sie verfolge ihre ursprünglichen\n\nKlageanträge – soweit nicht zurückgenommen – weiter; die Erledigung der Haupt-\n\nsache habe sie nur unter der Voraussetzung erklärt, daß der Rechtsstreit über-\n\neinstimmend für erledigt erklärt werde.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt hinsichtlich des nach der\n\nTeilrücknahme noch im Streit befindlichen Teils des Rechtsstreits zur Aufhebung\n\nund Zurückverweisung.\n\n1. Gegenstand des Rechtsstreits sind – mit Ausnahme des zurückgenom-\n\nmenen Teils der Klage – die ursprünglichen und vom Berufungsgericht zuer-\n\nkannten Anträge auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und\n\nAuskunftserteilung. Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Klageanträge in zulässi-\n\nger Weise wieder aufgegriffen; an ihre – einseitig gebliebene – Erledigungserklä-\n\nrung ist sie nicht gebunden.\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob im Streitfall die Voraussetzungen vorlie-\n\ngen, unter denen eine einseitige Erledigungserklärung in der Revisionsinstanz\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne weiteres zuzulassen ist\n\n(vgl. hierzu BGHZ 106, 359, 368; 141, 307, 316; BGH, Urt. v. 28.6.1993\n\n– II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123, 1124; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl.,\n\n§ 91a Rdn. 51; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 91a Rdn. 33 a.E.). Ebensowenig\n\nbedarf es der Entscheidung, ob die Klägerin ihre Erledigungserklärung bedingt für\n\nden Fall abgeben konnte, daß die Beklagte zustimmt. Denn auch im Falle einer\n\n– im Revisionsverfahren beachtlichen – unbedingten Erledigungserklärung ist die\n\nKlägerin nicht daran gehindert, zu ihren ursprünglichen Anträgen zurückzukehren.\n\nEine Erledigungserklärung ist grundsätzlich frei widerruflich, solange sich\n\nder Beklagte ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung\n\nüber die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (vgl. OLG München OLG-Rep\n\n1995, 107, 108; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 170; OLG Nürnberg NJW-RR\n\n1989, 444, 445; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 91a Rdn. 38; Mu-\n\nsielak/Wolst aaO § 91a Rdn. 30; MünchKomm.ZPO/Lindacher, 2. Aufl., § 91a\n\nRdn. 37; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 91a Rdn. 21; Steiner \n\nin Wieczo-\n\nrek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 6; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 35;\n\nThomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdn. 32; a.A. wohl Hartmann in Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 91a Rdn. 93; offengelassen\n\nin BGH, Urt. v. 1.6.1990 – V ZR 48/89, NJW 1990, 2682). Nach zutreffender An-\n\nsicht handelt es sich bei der Erledigungserklärung um eine Prozeßhandlung, die –\n\nwenn sie einseitig bleibt – eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung\n\ndarstellt. Sie umfaßt für diesen Fall den Antrag festzustellen, daß sich der\n\nRechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. BGHZ 106, 359, 366; BGH,\n\nBeschl. \n\nv. \n\n26.5.1994\n\n– I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364 – Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.; Mu-\n\nsielak/Wolst aaO § 91a Rdn. 29). Solange über diesen Antrag noch nicht ent-\n\nschieden ist, kann die Rückkehr zu den ursprünglichen Klageanträgen ebenfalls\n\nals eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung behandelt werden. Eine\n\nunmittelbar prozeßgestaltende Wirkung geht von der Erledigungserklärung, so-\n\nlange sie einseitig bleibt, nicht aus (vgl. Musielak/Wolst aaO § 91a Rdn. 30; Zöl-\n\nler/\n\nGreger aaO vor § 128 Rdn. 18 und 23; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 35).\n\nWie schon im Falle der einseitigen Erledigungserklärung, bestehen auch in der\n\nRevisionsinstanz gegen eine derartige Klageänderung ausnahmsweise keine Be-\n\ndenken, weil der Sachverhalt, auf den sich die früheren Anträge stützen, vom\n\nTatrichter bereits gewürdigt worden \n\nist (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.1998 –\n\nIX ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 2970; Lüke in Stein/Jonas aaO § 263 Rdn. 45).\n\n2. Die Revision rügt mit Erfolg, daß sich die geltend gemachten Ansprüche\n\nauf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung\n\nnicht aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens her-\n\nleiten lassen.\n\nWie der Senat in mehreren nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen\n\nEntscheidungen vom 8. Oktober 1998 ausgeführt hat, stellt sich die Werbung mit\n\nder an den Abschluß eines Netzkartenvertrages gekoppelten unentgeltlichen oder\n\nbesonders günstigen Abgabe eines Mobiltelefons als ein legitimer Hinweis auf\n\nden günstigen, durch verschiedene Bestandteile geprägten Preis der angebote-\n\nnen Gesamtleistung dar, durch den die eigene Leistungsfähigkeit hervorgehoben\n\nwird (BGHZ 139, 368, 374 f. – Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 –\n\nI ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 – Handy-Endpreis; Urt. v.\n\n8.10.1998\n\n– I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 m.w.N.). Die damit verbundene Anlockwir-\n\nkung ist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des\n\nLeistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 28.4.1994 – I ZR 68/92, GRUR 1994,\n\n743, 744 = WRP 1994, 610 – Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Hersteller-\n\nbank; Urt. v. 25.9.1997 – I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388\n\n– Skibindungsmontage). Im Hinblick auf die Senatsentscheidungen vom 8. Okto-\n\nber 1998 tritt dem auch die Revisionserwiderung nicht mehr entgegen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – ungeprüft ge-\n\nlassen, ob die beanstandete Werbung hinsichtlich der Darstellung der Preise für\n\ndie Leistungen aus dem Netzkartenvertrag gegen das Irreführungsverbot oder\n\ngegen die Gebote der Preisangabenverordnung verstößt. Zu dieser Prüfung be-\n\nsteht nunmehr Veranlassung.\n\na) Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die konkrete Verletzungsform,\n\nauf die der Antrag – ungeachtet der in ihm enthaltenen abstrakten Beschreibung\n\nder angegriffenen Wettbewerbshandlung – durch den Zusatz “wie geschehen in\n\nder Münchner ‚Abendzeitung’ vom 31. Oktober 1996” Bezug nimmt.\n\nb) Allerdings hat sich die Klägerin in den Vorinstanzen im Zusammenhang\n\nmit den Bedingungen des Kartenvertrages nicht ausdrücklich auf einen Verstoß\n\ngegen das Irreführungsverbot oder gegen die Preisangabenverordnung berufen.\n\nDies ist nicht allein eine Frage der dem Gericht obliegenden rechtlichen Einord-\n\nnung eines vorgetragenen Sachverhalts, weil sich die zugrundeliegenden Le-\n\nbenssachverhalte unterscheiden können und es sich daher auch um verschiede-\n\nne Streitgegenstände handeln kann (BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR\n\n2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika). So setzt eine irreführende\n\nWerbung die Gefahr einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise vor-\n\naus. Auch was den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung angeht, muß sich\n\naus dem Klagebegehren ergeben, daß sich der Kläger – ungeachtet der anzu-\n\nwendenden Norm – gerade gegen die Art und Weise der Darstellung der Preise in\n\nder fraglichen Werbung richtet.\n\nc)\n\nIm Streitfall lassen sich dem Klagevorbringen aber genügend Anhalts-\n\npunkte dafür entnehmen, daß die Klägerin als Angriffsziel der Klage jedenfalls\n\nauch eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise und unvollständige\n\nPreisangaben im Blick hatte. Sie hat sich – wie die Revisionserwiderung mit\n\nRecht geltend macht – mehrfach darauf berufen, daß die Bedingungen des Netz-\n\nkartenvertrages unübersichtlich dargestellt seien, so daß die angesprochenen\n\nVerbraucher über die tatsächliche Preisgestaltung im Unklaren gelassen würden.\n\nDieses Vorbringen in Verbindung mit dem weiteren Tatsachenvortrag, wonach die\n\nangegriffene Werbeanzeige auf dem knappen zur Verfügung stehenden Raum\n\nnur schwer erkennen lasse, daß mit Vertragsabschluß unabhängig von einer ko n-\n\nkreten Nutzung des Netzzugangs über einen Zeitraum von 24 Monaten Vertrags-\n\nlaufzeit insgesamt rund 1.000 DM (Grundgebühr: mtl. 24,50 DM x 24 plus An-\n\nschlußgebühr: 99 DM plus mtl. Mindestumsatz: 15 DM x 24) zu leisten seien,\n\nsteht einer Abweisung der Klage auf der Grundlage des bisherigen Parteivorbrin-\n\ngens entgegen.\n\nd) Die Klägerin hatte in der Tatsacheninstanz bislang keine Veranlassung,\n\nden Gesichtspunkt der unvollständigen und damit irreführenden Preisangaben\n\nbesonders zu betonen, weil sie mit dem weiterreichenden Klageziel, die Werbung\n\nunter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens zu verbieten, durchzu-\n\ndringen schien. Hätte das Berufungsgericht Bedenken gehabt, das beantragte\n\nVerbot unter dem Gesichtspunkt eines gegen § 1 UWG verstoßenden übertriebe-\n\nnen Anlockens auszusprechen, hätte es im Hinblick auf entsprechend deutliche\n\nAnhaltspunkte im Vorbringen der Klägerin nach § 139 ZPO auf eine Klarstellung\n\ndringen müssen, ob sich die Klage auch gegen irreführende oder unvollständige\n\nPreisangaben richten sollte. Unter diesen Umständen gebietet es der Anspruch\n\nder Parteien auf ein faires Verfahren, daß Gelegenheit für eine entsprechende\n\nKlärung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 – I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 =\n\nWRP 1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III).\n\n4. Das angefochtene Urteil ist danach – soweit es nicht bereits durch Kla-\n\ngerücknahme wirkungslos geworden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. ZPO) – auf-\n\nzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_157-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-157-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_157-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_157-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-157-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_157-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:37.380010+00:00"}}