{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_156-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-07-13","aktenzeichen":"I ZR 156/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 156/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Juli 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 14. Mai 1998 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, Transportversicherer der T. Ltd. (im folgenden: Versi-\n\ncherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht wegen des\n\nVerlustes von Transportgut auf Schadensersatz und Rückzahlung von Fracht-\n\nkosten in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin kaufte im Sommer 1996 von der L. \n\nS. GmbH (im folgenden: L.-GmbH) eine Partie Schokoladenartikel zu\n\neinem Rechnungsbetrag von 73.300,72 DM, die an eine Abnehmerin der Versi-\n\ncherungsnehmerin in Moskau geliefert werden sollte. Die L.-GmbH beauftragte\n\ndie Beklagte zu festen Kosten (7.000,-- DM) mit der Beförderung des Fracht-\n\ngutes von Saarwellingen nach Moskau. Die Beklagte übertrug die Durchfüh-\n\nrung des Transportes ihrem Streithelfer, der seinerseits das in der Slowakei\n\nansässige Frachtunternehmen K. mit der Transportdurchführung betraute.\n\nDer Fahrer des (Unter-)Frachtführers übernahm das Gut am 2. Juli 1996 in\n\nSaarwellingen. Nach seiner Ankunft in Moskau am 9. Juli 1996 rief er von ei-\n\nnem Parkplatz unter der im Frachtbrief angegebenen Telefonnummer bei der\n\nEmpfängerin an, die ihn aufforderte, das Gut zu ihrer im Frachtbrief angegebe-\n\nnen Anschrift zu bringen. Ferner wurde dem Fahrer eine Wegbeschreibung\n\nmitgeteilt. Auf der Fahrt zur Empfängerin hielt eine ihm unbekannte Person den\n\nFahrer an, die sich als Mitarbeiter der Empfängerin ausgab. Diese Person wies\n\nden Fahrer an, zu einem Lager der S. AG zu fahren, das sich an einer\n\nvon der im Frachtbrief angegebenen Empfängeranschrift abweichenden Adres-\n\nse befand. Dort wurde das Gut entladen.\n\nDie Klägerin hat behauptet, das Gut mit einem Wert von 73.300,72 DM\n\nsei bei der rechtmäßigen Empfängerin nicht angekommen. Sie habe den ihrer\n\nVersicherungsnehmerin entstandenen Schaden reguliert. Ihre Versicherungs-\n\nnehmerin und die L.-GmbH & Co. KG, die Rechtsnachfolgerin der L.-GmbH,\n\nhätten ihre Ansprüche aus dem Schadensfall an sie abgetreten.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 80.300,72 DM nebst Zinsen zu verurteilen.\n\nDie Beklagte ist dem nach Grund und Höhe entgegengetreten. Sie hat\n\nvorgebracht, die rechtmäßige Empfängerin der Ware habe deren Erhalt durch\n\nStempelaufdruck auf dem Frachtbrief bestätigt. Überdies hat sie die Auffassung\n\nvertreten, ein Verlust des Gutes sei für sie unvermeidbar gewesen; zumindest\n\ntreffe die L.-GmbH ein Mitverschulden am Verlust, weil sie der von ihr - der Be-\n\nklagten - wiederholt geäußerten Bitte, zum Schutz der Waren bestimmte Wei-\n\nsungen in den Frachtbrief aufzunehmen, nicht nachgekommen sei. Des weite-\n\nren hat die Beklagte behauptet, der von der L.-GmbH fakturierte Warenwert\n\nentspreche nicht dem tatsächlichen Marktwert des Gutes.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung\n\nist erfolglos geblieben.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ei-\n\nne Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 i.V. mit\n\nArt. 3 CMR angenommen. Die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß\n\nnach Art. 17 Abs. 2 CMR oder eine Haftungsminderung gemäß Art. 17 Abs. 5\n\nCMR hat es verneint. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:\n\nDie Haftungsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 CMR seien gegeben.\n\nDie beweispflichtige Beklagte habe nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht,\n\ndaß das von dem Frachtführer unstreitig ordnungsgemäß übernommene Gut\n\nan den rechtmäßigen Empfänger abgeliefert worden sei. Der auf dem Fracht-\n\nbrief unterhalb des Feldes Nr. 24 (\"Gut empfangen\") aufgebrachte Stempel\n\nreiche hierfür nicht aus. Weiteren Beweis dafür, daß das Frachtgut an die im\n\nFrachtbrief benannte Empfängerin abgeliefert worden sei, habe die Beklagte\n\nnicht angetreten. Aus ihrem eigenen Vortrag ergebe sich vielmehr das Gegen-\n\nteil.\n\nDie Beklagte könne sich nicht auf einen Haftungsausschluß gemäß\n\nArt. 17 Abs. 2 CMR berufen, weil sie keine hinreichenden Tatsachen dafür vor-\n\ngetragen habe, daß der Verlust des Frachtgutes durch ein Verschulden oder\n\neine Weisung des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht\n\nworden sei, die auch ein besonders gewissenhafter Fahrer bei Anwendung der\n\näußersten ihm zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Entschei-\n\ndend sei, daß der Fahrer des für die Beklagte tätigen Frachtführers die Vor-\n\nschriften der CMR nicht beachtet habe, indem er die Ware nicht unter der im\n\nFrachtbrief genannten Empfängeranschrift abgeliefert habe, sondern sich von\n\neiner sich nicht durch Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefes legiti-\n\nmierenden unbekannten Person zu einer anderen Abladestelle habe umdirigie-\n\nren lassen.\n\nSchließlich sei die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch\n\nnicht gemäß Art. 17 Abs. 5 CMR durch ein schadensursächliches Mitverschul-\n\nden der L.-GmbH ausgeschlossen oder gemindert.\n\nDie Beklagte habe danach gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR Ersatz für\n\ndie in Verlust geratenen Schokoladenartikel in Höhe von 73.300,72 DM und\n\ngemäß Art. 23 Abs. 4 CMR Rückzahlung der Frachtkosten in Höhe von\n\n7.000,-- DM zu leisten.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsverstoß und von der Revision un-\n\nbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte zumindest als Fixkosten-\n\nspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30.6.1998 gültigen Fas-\n\nsung) anzusehen ist und als solche der Haftung nach der CMR unterliegt (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 13.11.1997 - I ZR 157/95, TranspR 1998, 250 = VersR 1998, 872;\n\nUrt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 20 f. = VersR 1999, 254;\n\nHerber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 28 ff., m.w.N.).\n\nNach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grund-\n\nsätzlich Schadensersatz für den während seiner Obhutszeit eingetretenen\n\nVerlust des Transportgutes. Der Frachtführer ist von dieser Haftung nach\n\nArt. 17 Abs. 2 CMR u.a. nur dann befreit, wenn der Schaden durch ein Ver-\n\nschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer ver-\n\nschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verur-\n\nsacht worden ist, die sowohl für ihn selbst als auch für seine Gehilfen (Art. 3\n\nCMR) unvermeidbar waren, und deren Folgen keine dieser Personen abwen-\n\nden konnte. Unvermeidbarkeit i.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen,\n\nwenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden\n\nauch bei Anwendung der äußersten, ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt\n\nnicht hätte vermieden werden können \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998\n\n- I ZR 164/96, TranspR 1999, 59, 61 = VersR 1999, 469).\n\n2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17\n\nAbs. 1 CMR bejaht, weil sie nicht bewiesen habe, daß das von der Unter-\n\nfrachtführerin (unstreitig) bei der Absenderin in Saarwellingen übernommene\n\nGut bei der rechtmäßigen Empfängerin in Moskau abgeliefert worden sei. Es\n\nhat angenommen, der auf dem Frachtbrief unterhalb des Feldes Nr. 24 aufge-\n\nbrachte Stempel reiche hierfür nicht aus, weil ihm mangels Unterschrift, die auf\n\neine vertretungsberechtigte Person der (rechtmäßigen) Empfängerin hinweise,\n\nsowie fehlender Angabe von Ort und Datum jegliche Aussagekraft fehle. Aus\n\ndem unstreitigen Sachverhalt ergebe sich vielmehr, daß die Ware auf dem\n\nGelände einer Firma S. AG in Moskau abgeladen worden sei. Zu einer\n\nAuslieferung an dieses Unternehmen sei der von der Beklagten (mittelbar) ein-\n\ngeschaltete Frachtführer, dessen Handlungen sich die Beklagte gemäß Art. 3\n\nCMR zurechnen lassen müsse, nicht berechtigt gewesen. Soweit die Beklagte\n\ngeltend mache, tatsächlich liege kein Verlust vor, sondern eine von der Emp-\n\nfängerin vorgetäuschte Falschauslieferung, um einem Strafverfahren wegen\n\nZoll- und Abgabenverkürzung zu entgehen, fehle es an konkreten Darlegungen\n\nund Beweisantritten dafür, daß die Ware tatsächlich doch in den Gewahrsam\n\nder rechtmäßigen Empfängerin gelangt sei. Diese Beurteilung hält der revisi-\n\nonsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die Revision rügt vorab ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ver-\n\nkannt, daß zunächst die Klägerin den Verlust des Gutes i.S. des Art. 17 Abs. 1\n\nCMR darzulegen und zu beweisen habe. Mit dieser Rüge hat die Revision kei-\n\nnen Erfolg. Richtig ist allerdings, daß die Darlegungs- und Beweislast für den\n\nVerlust grundsätzlich beim Ersatzberechtigten liegt (vgl. Herber/Piper aaO\n\nArt. 17 Rdn. 167 m.w.N.). Dabei kann auch die Auslieferung an einen Nichtbe-\n\nrechtigten den Verlust des Gutes begründen, sofern das Gut nicht alsbald zu-\n\nrückerlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, VersR\n\n1979, 276, 277; Thume/Seltmann \n\nin: Thume, CMR-Kommentar, Art. 17\n\nRdn. 68). Berechtigter ist dabei regelmäßig der im Frachtbrief bestimmte Emp-\n\nfänger des Gutes (BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 108/77, VersR 1979, 1154).\n\nDie Ablieferung an einen Dritten genügt nur dann, wenn dieser vom verfü-\n\ngungsberechtigten Empfänger bevollmächtigt oder ermächtigt war (vgl. Herber/\n\nPiper aaO Art. 17 Rdn. 29; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 17 CMR\n\nRdn. 6 f.; Thume/Seltmann in: Thume aaO Art. 17 Rdn. 27).\n\nIm Streitfall ist die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast durch den\n\nHinweis auf den unstreitigen Umstand (vgl. BU 3 Abs. 1 und BU 8 Abs. 2)\n\nnachgekommen, daß das Gut nicht direkt bei der frachtbriefmäßigen Empfän-\n\ngerin, sondern auf dem Gelände eines Dritten, der S. AG, abgeliefert\n\nworden ist. Mehr brauchte die Klägerin nicht vorzutragen. Dieser Beurteilung\n\nsteht nicht entgegen, daß sich die Empfängerin des Gutes - wie die Revision\n\ngeltend macht - im Streitfall \"dezent im Hintergrund\" gehalten habe, so daß die\n\nKlägerin weder eine Urkunde über das Nichteintreffen der Ladung noch eine\n\nSchadensanzeige der Empfängerin bei der Moskauer Miliz habe vorlegen kön-\n\nnen. Der von der Beklagten hierfür angeführte Grund, die Empfängerin habe\n\ndie Falschauslieferung lediglich vorgetäuscht, um einem Strafverfahren wegen\n\nZoll- und Abgabenverkürzung zu entgehen, beruht auf einer bloßen Spekulati-\n\non. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es für die Behaup-\n\ntung der Beklagten, tatsächlich liege kein Verlust vor, an konkreten Darlegun-\n\ngen und Beweisantritten fehlt.\n\nEs ist Sache des Frachtführers, die ordnungsgemäße Ablieferung des\n\nGutes darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf TranspR 1996, 152,\n\n153; OLG Hamburg TranspR 1996, 280, 282; Herber/Piper aaO Art. 17\n\nRdn. 168; Koller aaO Art. 17 CMR Rdn. 12; Thume/Seltmann in: Thume aaO\n\nArt. 18 Rdn. 18). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.\n\nb) Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, der auf dem Frachtbrief unterhalb des Feldes Nr. 24 vor-\n\nhandene Rundstempel reiche zum Nachweis der Ablieferung des Gutes an die\n\nberechtigte Empfängerin nicht aus, weil der mit kyrillischen Buchstaben verse-\n\nhene Aufdruck die Firma der Empfängerin (W. International Ltd.) nicht ein-\n\nmal im Ansatz erkennen lasse. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang:\n\nWenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hätte, daß es der kyrillischen\n\nSchrift keinen Hinweis auf den Empfänger entnehmen könne, hätte die Be-\n\nklagte unter Beweisantritt vorgetragen, daß die in Rede stehenden kyrillischen\n\nSchriftzeichen als \"Fud Inter Ltd.\" zu lesen seien. Das greift schon deshalb\n\nnicht durch, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb die Buchstaben-\n\nfolge \"Fud\" auf die im Frachtbrief benannte Empfängerin \"W. \" hindeutet.\n\nÜberdies hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß dem\n\nStempelaufdruck auch deshalb keine ausreichende Beweiskraft für eine ord-\n\nnungsgemäße Ablieferung des Gutes zukommt, weil es an weiteren Angaben,\n\nwie Ort, Datum und Unterschrift fehlt.\n\n3. Das Berufungsgericht hat einen Haftungsausschluß sowie eine Min-\n\nderung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 2 und\n\n5 CMR verneint, weil die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte\n\nkeine ausreichenden Tatsachen für die Annahme vorgetragen habe, daß der\n\nVerlust des Frachtgutes durch ein Verschulden oder eine Weisung eines Ver-\n\nfügungsberechtigten eingetreten sei. Das hält der revisionsrechtlichen Nach-\n\nprüfung ebenfalls stand.\n\na) Die Revision rügt ohne Erfolg, der Verlust des Gutes beruhe deshalb\n\nauf einem Verschulden der L.-GmbH, weil sie es unterlassen habe, im Fracht-\n\nbrief in dem dafür vorgesehenen Feld Nr. 3 eine exakte Anschrift für die Ausla-\n\ndestelle anzugeben. Die Angabe \"Moskau, Rußland\" sei unzureichend gewe-\n\nsen, weil unter dem Begriff \"Stelle\" in Art. 6 Abs. 1 lit. d CMR die genaue Be-\n\nzeichnung des geographischen Ortes mit Straße und Hausnummer zu verste-\n\nhen sei.\n\nLetzteres ist zwar grundsätzlich zutreffend (vgl. MünchKommHGB/\n\nBasedow, Art. 6 CMR Rdn. 11; Koller aaO Art. 6 CMR Rdn. 5; Herber/Piper\n\naaO Art. 6 Rdn. 9). Die Revision läßt jedoch außer acht, daß dem Fahrer nach\n\nden unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts bei seinem Anruf\n\nunter der im Frachtbrief angegebenen Telefonnummer eine konkrete Adresse\n\nfür die Anlieferung des Transportgutes, nämlich die im Frachtbrief angegebene\n\nEmpfängeranschrift, genannt worden ist. Damit hatte er die von der Revision\n\nfür erforderlich gehaltene Information. Überdies ist ihm nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts noch eine konkrete Wegbeschreibung mitgeteilt\n\nworden.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision beruht der Verlust auch nicht\n\nauf einer Weisung der verfügungsberechtigten Absenderin (L.-GmbH), die vom\n\nFrachtführer nicht verschuldet worden sei. Sie beanstandet in diesem Zusam-\n\nmenhang, daß die genaue Ausladestelle erst nach einem Anruf des Fahrers bei\n\nder Empfängerin in Moskau habe in Erfahrung gebracht werden können.\n\nDamit vermag die Revision nicht durchzudringen. Denn es ist nicht er-\n\nsichtlich, aus welchen Gründen der Anruf für den Verlust des Transportgutes\n\nursächlich war. Das wäre möglicherweise dann der Fall gewesen, wenn dem\n\nFahrer eine falsche Entladeadresse genannt worden wäre. Dies hat das Beru-\n\nfungsgericht indes gerade nicht festgestellt.\n\nc) Die Revision wendet sich des weiteren ohne Erfolg gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten\n\nsei auch nicht durch ein schadensursächliches Mitverschulden der L.-GmbH\n\nnach Art. 17 Abs. 5 CMR ausgeschlossen oder gemindert.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Absenderin der Ware, der\n\nL.-GmbH, könne nicht deshalb ein Verschulden zugerechnet werden, weil sie\n\ndem Verlangen der Beklagten nicht nachgekommen sei, bei Transporten der in\n\nRede stehenden Art dem Empfänger vorab eine Kopie des Frachtbriefes zu\n\nübersenden und in den Frachtbrief die an den Frachtführer gerichtete Weisung\n\naufzunehmen, das Transportgut nur gegen Aushändigung der vorab über-\n\nsandten Frachtbriefkopie abzuliefern. Einer derartigen Sicherung des Gutes\n\nhabe es mit Blick auf die (strengeren) Regelungen der CMR nicht bedurft. Da-\n\nnach sei der Frachtführer verpflichtet, die Ware an der im Frachtbrief genann-\n\nten Empfängerstelle abzuliefern. Hiervon dürfe er nur gemäß den Weisungen\n\neiner sich nach Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR legitimierenden Person abweichen.\n\nDie Weigerung der L.-GmbH, die geforderten zusätzlichen Schutzmaßnahmen\n\nzu ergreifen, habe sich zudem nicht auf den streitgegenständlichen Scha-\n\ndensfall ausgewirkt, weil der für die Beklagte tätige Frachtführer die Bestim-\n\nmungen der CMR nicht beachtet habe, als er die Ware nicht unter der im\n\nFrachtbrief genannten Empfängeranschrift, sondern an einer anderen Ablade-\n\nstelle ausgeliefert habe. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstan-\n\nden.\n\nDer Frachtführer hat im allgemeinen dafür zu sorgen, daß das Gut sicher\n\nbei dem bestimmungsgemäßen Empfänger ankommt und dort ordnungsgemäß\n\nabgeliefert wird. Welche Sicherheitsvorkehrungen er zur Erfüllung seiner Ver-\n\npflichtung ergreift, ist ihm überlassen. Hält der Frachtführer die Mitwirkung des\n\nAbsenders in einer bestimmten Art und Weise für erforderlich, muß er dies mit\n\nihm grundsätzlich vertraglich vereinbaren. Denn die Vorschriften der CMR ent-\n\nhalten keine Verpflichtung des verfügungsberechtigten Absenders, einem ein-\n\nseitigen Verlangen des Frachtführers nach bestimmten Sicherheitsmaßnahmen\n\nnachkommen zu müssen. Demzufolge begründet die Nichtbefolgung eines ein-\n\nseitigen Verlangens des Frachtführers weder ein Verschulden des Versenders\n\ni.S. von Art. 17 Abs. 2 CMR noch eine Obliegenheitsverletzung, die grundsätz-\n\nlich zu einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR führen kann. Lehnt der Ver-\n\nsender es ab, von ihm verlangte Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, hat der\n\nFrachtführer die Möglichkeit, den Abschluß eines Beförderungsvertrages durch\n\nNichtannahme des Auftrages des Versenders zu verhindern.\n\nIm Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, daß das in Rede stehende Ver-\n\nlangen der Beklagten zum Inhalt des mit der L.-GmbH abgeschlossenen Beför-\n\nderungsvertrages gemacht worden ist. Die Annahme eines Verschuldens oder\n\neiner Obliegenheitsverletzung der L.-GmbH kommt daher nicht in Betracht,\n\nzumal der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag aufgrund des vorangegange-\n\nnen Verhaltens der L.-GmbH vor Abschluß des streitgegenständlichen Beförde-\n\nrungsvertrages bekannt sein mußte, daß ihr Verlangen voraussichtlich nicht\n\nbefolgt werden würde.\n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann v. Ungern-Sternberg Starck\n\n Pokrant Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_156-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/i-zr-156-98","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_156-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_156-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-13/i-zr-156-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_156-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:29.808489+00:00"}}