{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_155-98F","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"I ZR 155/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Möbel-Umtauschrecht ZugabeVO § 1 Abs. 1; UWG § 3 a) Die Werbung mit einem auf drei Monate befristeten - und auf unbenutzte und nicht individuell bestellte Gegenstände beschränkten - Umtauschrecht beim Kauf von Möbeln oder sonstigen Einrichtungsgegenständen enthält kein Anerbieten einer verbotenen Zugabe. b) Eine solche Werbung ist irreführend, wenn das Umtauschrecht nach Maß- gabe der Werbung auf Kundenwunsch beim Kauf nicht rechtsverbindlich vereinbart oder im beworbenen Umfang zumindest im Kulanzwege ein ent- sprechendes Umtauschverlangen nicht anstandslos erfüllt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 155/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n29. Juni 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nMöbel-Umtauschrecht\n\nZugabeVO § 1 Abs. 1;\n\nUWG § 3\n\na) Die Werbung mit einem auf drei Monate befristeten - und auf unbenutzte\n\nund nicht individuell bestellte Gegenstände beschränkten - Umtauschrecht\n\nbeim Kauf von Möbeln oder sonstigen Einrichtungsgegenständen enthält\n\nkein Anerbieten einer verbotenen Zugabe.\n\nb) Eine solche Werbung ist irreführend, wenn das Umtauschrecht nach Maß-\n\ngabe der Werbung auf Kundenwunsch beim Kauf nicht rechtsverbindlich\n\nvereinbart oder im beworbenen Umfang zumindest im Kulanzwege ein ent-\n\nsprechendes Umtauschverlangen nicht anstandslos erfüllt wird.\n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 2000 - I ZR 155/98 - OLG Stuttgart\n\nLG Stuttgart\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1998 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1997 abge-\n\nändert.\n\nDie Klage wird mit dem Hauptantrag abgewiesen.\n\nHinsichtlich des Hilfsantrags wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, ein Möbelhaus, warb im Januar 1997 in einer Lokalzeitung\n\nmit der nachstehend verkleinert wiedergegebenen Anzeige:\n\nDie Klägerin, ein Möbelhaus aus dem gleichen Einzugsgebiet, hält das\n\nin der Anzeige genannte Umtauschrecht für eine unzulässige Zugabe. Sie hat\n\ndie Werbung außerdem als irreführend beanstandet, weil die blickfangartig\n\nherausgestellte \"GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE\" durch Beschränkung auf unbe-\n\nnutzte Gegenstände in der kleingedruckten Erläuterung praktisch wertlos ge-\n\nmacht sei und von der Beklagten selbst in diesem Umfang nach Testverkaufs-\n\ngesprächen nicht eingelöst werde.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\n\ngen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit einer\n\n\"GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE\" entsprechend der oben wiederge-\n\ngebenen Anzeige zu werben,\n\nhilfsweise,\n\nder Beklagten eine solche Werbung jedenfalls dann zu untersagen,\n\nsofern nicht sämtliche vorrätigen Möbel und Artikel dem Kunden\n\nauf Wunsch bis zu drei Monaten überlassen werden.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDie Vorinstanzen haben der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsziel weiter.\n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das im Streit stehende Umtauschrecht als\n\nunzulässige Zugabe gewertet und zur Begründung dieser Ansicht ausgeführt:\n\nDen angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, daß ein gekauftes\n\nMöbelstück, welches nach Maß, Farbe oder sonstiger stofflicher Beschaffenheit\n\nam Aufstellungsplatz nicht zur Umgebung passe, grundsätzlich nicht mehr\n\neinfach zurückgegeben werden könne. Den Käufern sei auch vertraut, daß ein\n\naus der Originalverpackung gelöstes, ungeschützt aufgestelltes Möbelstück\n\nähnlich einem Ausstellungsstück schon deshalb an Wert verliere. Das mache\n\nim Streitfall das an besondere Gründe nicht gebundene Umtauschrecht in der\n\nVerkehrsanschauung zu einer mit der Hauptleistung unverbundenen unentgelt-\n\nlichen Dreingabe, die auch geeignet sei, die Kaufneigung gerade auf den Ga-\n\nrantiegeber hinzulenken. Die \"GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE\" der Beklagten sei\n\nauch nicht als handelsübliche Nebenleistung gemäß § 1 Abs. 2 ZugabeVO vom\n\nZugabeverbot freigestellt.\n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-\n\nren hinsichtlich des Hauptantrags zur Klageabweisung und hinsichtlich des\n\nHilfsantrags zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berech-\n\nnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb\n\nder Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig\n\nist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Ne-\n\nbenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das\n\nAngebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner\n\nEntschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann\n\ndanach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aus-\n\nsicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein (st. Rspr.; BGHZ 139, 368,\n\n371 f. - Handy für 0,00 DM). Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1\n\nAbs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich einge-\n\nräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des\n\nangesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspart-\n\nner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf,\n\nob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt es\n\nnicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 =\n\nWRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999,\n\n270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff.\n\nund GRUR 1999, 34 ff.). Insbesondere ist danach zu fragen, ob das werblich\n\nzugesagte Umtauschrecht nach wirtschaftlicher Betrachtung seine sachliche\n\nRechtfertigung in der Natur der Hauptleistung finden kann (vgl. BGH GRUR\n\n1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; für anderweitige Vorteile vgl. auch Urt. v.\n\n25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibin-\n\ndungsmontage), hier mithin hauptsächlich in den Gegebenheiten des Möbe-\n\nleinzelhandels.\n\n2. Das Berufungsgericht hat bei Anwendung dieser Grundsätze nicht\n\nhinreichend beachtet, daß der Käufer von Möbeln und anderen Einrichtungs-\n\ngegenständen der Gefahr eines Fehlkaufs ausgesetzt ist, welcher er mit ver-\n\nkehrsüblicher Sorgfalt bei der Auswahl nur unvollkommen begegnen kann.\n\nDenn bei der Prüfung anhand eines Katalogs und selbst bei der Besichtigung\n\nvon Ausstellungsstücken im Möbelhaus kann der Käufer nach der allgemeinen\n\nLebenserfahrung vielfach im voraus trotz fachkundiger Beratung des Verkauf-\n\nspersonals keine Sicherheit gewinnen, ob neue Möbel den Raum- und Licht-\n\nverhältnissen des späteren Aufstellungsortes gerecht werden, ob sich durch\n\nbauliche Gegebenheiten Aufstellungs- oder Montageprobleme ergeben und ob\n\nneue Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände nach Abmessungen, Far-\n\nbe und Material mit vorhandenen oder anderweit beschafften Einrichtungsteilen\n\nfunktional und ästhetisch harmonieren. Auch die dreimonatige Dauer der Um-\n\ntauschfrist kann noch sachlich gerechtfertigt sein, weil der Möbelkäufer zuwei-\n\nlen ein abschließendes Urteil über die Eignung des Zuerwerbs erst nach einer\n\nUmdekoration seiner Räume oder nach späterer Anlieferung anderweit bezo-\n\ngener Komplementärstücke gewinnen kann. Danach stellt sich in den Augen\n\ndes Verkehrs aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung das vorlie-\n\ngende Möbel-Umtauschrecht, aus dem bei Ausübung kein verbleibender Be-\n\nnutzungsvorteil erwachsen kann, nur als Erweiterung der Hauptleistung durch\n\neine in die Sphäre des Käufers erstreckte Besichtigungsmöglichkeit dar.\n\nDer Zugabecharakter des Umtauschrechts, mit dem die Beklagte gewor-\n\nben hat, läßt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht\n\naus dem Wertverlust herleiten, den der Möbeleinzelhändler schon bei der\n\nRücknahme eines aus der Originalverpackung entnommenen Stücks erleiden\n\nkann. Ein damit verbundener kalkulatorischer Kostenfaktor für den Einzel-\n\nhändler könnte sowohl durch eine Erweiterung seiner Hauptleistung als auch\n\ndurch die Gewährung einer Zugabe entstehen. Für die Abgrenzung von erwei-\n\nterter Hauptleistung und Zugabe kann deshalb - wie bisher - nur darauf abge-\n\nstellt werden, welcher Kundenvorteil dem Kostenfaktor des Händlers korre-\n\nspondiert.\n\n3. Da das Möbel-Umtauschrecht, mit dem die Beklagte geworben hat,\n\nschon nicht als Zugabe anzusehen ist, bedarf die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, eine solche Zugabe könne nicht als handelsübliche Nebenleistung ge-\n\nmäß § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO von dem grundsätzlichen Zugabeverbot\n\nfreigestellt sein, keiner Prüfung mehr.\n\nIII. Das Berufungsurteil kann nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand\n\nauch nicht mit der Begründung irreführender, nach § 3 UWG unzulässiger\n\nWerbung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO). Vielmehr ist die Klage mit dem\n\nHauptantrag zur Abweisung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\n1. Die Klägerin beanstandet zu Unrecht, daß die Werbung mit der blick-\n\nfangartig herausgestellten \"GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE\" schon deswegen\n\nirreführend sei, weil die Garantie nach ihren Voraussetzungen praktisch keinen\n\nWert biete.\n\nDer blickfangmäßig herausgestellte Garantieinhalt ist substanzarm. Er\n\nvermag aus sich heraus nicht die Erwartung zu begründen, daß gekaufte Arti-\n\nkel trotz Ingebrauchnahme noch umgetauscht werden können oder die Be-\n\nklagte statt eines Umtauschs eine Rückgabe mit Rückzahlung des Kaufpreises\n\ngewähren würde. Auch der nähere Warenbezug ist aus dem Blickfang\n\n\"GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE\" noch nicht vollständig zu erschließen. Die Er-\n\nwartung der angesprochenen Verkehrskreise kann deshalb nur allgemeiner Art\n\nsein. Dahinter bleibt der von der Beklagten nach den kleingedruckten Erläute-\n\nrungen gewährte Garantieumfang mit Bezug auf unbenutzte und nicht individu-\n\nell für den Kunden bestellte Möbel und Artikel nicht zurück. Insbesondere der\n\nUmstand, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Rückgabe benutzte Möbel vom\n\nUmtausch ausschließt, enttäuscht die aus dem Blickfang ableitbare Erwartung\n\neiner in die Sphäre der Kunden erstreckten Besichtigungsmöglichkeit als wirt-\n\nschaftlichen Gehalt der \"Garantie\" nicht. Die Beweislage entwertet ein solches\n\nUmtauschrecht gleichfalls nicht; denn für den Kunden streitet der erste An-\n\nschein, daß Möbelstücke ohne entsprechende Abnutzungserscheinungen tat-\n\nsächlich nicht benutzt worden sind.\n\n2. Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil auch damit ohne Erfolg,\n\ndaß im Untertext der blickfangartig herausgehobenen Bezeichnung \"GEFÄLLT-\n\nNICHT-GARANTIE\" der Garantieumfang irreführend dargestellt sei, weil der\n\ngegenständliche Bezug \"alle ... Möbel und Artikel\" fettgesetzt sei, nicht aber\n\nder Ausschluß benutzter oder individuell bestellter Stücke. Die Behauptung,\n\ndaß deshalb der einschränkende Textteil nicht auffalle und leicht überlesen\n\nwerde, hat die Klägerin erst in der Revisionsinstanz erhoben, so daß dieses\n\nVorbringen revisionsrechtlich außer Betracht bleiben muß. Im übrigen wäre es\n\naber auch erfahrungswidrig, anzunehmen, daß trotz gleicher Größe der Lettern\n\nund größeren Abstandes zwischen den fettgedruckten Textinseln der durch-\n\nschnittlich informierte und verständige Leser der Anzeige, auf dessen Ver-\n\nständnis es ankommt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, WRP 2000, 517\n\n- Orient-Teppichmuster), den normalgesetzten Zwischentext mit dem Auge\n\nüberspringt und durch die Gestaltung der Anzeige danach in der beanstande-\n\nten Weise irregeführt wird.\n\nIV. Da die Klage mit dem Hauptantrag nicht durchdringt, ist über den\n\nHilfsantrag zu entscheiden. Zu dem Hilfsantrag der Klägerin hat das Beru-\n\nfungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen\n\ngetroffen. Insoweit ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen.\n\nDer Hilfsantrag ist in seinem Zusammenhang dahin auszulegen, daß die\n\nbeanstandete Werbung untersagt werden soll, wenn die Beklagte den Kunden\n\nnach einem Kauf das Umtauschrecht, mit dem sie geworben hat, nicht für\n\nsämtliche vorrätigen Möbel und Artikel auf Wunsch für eine Dauer von bis zu\n\ndrei Monaten gewährt und mit dieser Maßgabe die Gegenstände den Kunden\n\nüberläßt. Sonst stünde die Werbung der Beklagten mit der Überlassung von\n\nGegenständen an ihre Kunden nicht in Zusammenhang.\n\nDie Werbung mit der \"GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE\" wäre i.S. des § 3\n\nUWG als irreführend zu beurteilen, wenn die Beklagte nicht bereit gewesen\n\nwäre, das Umtauschrecht rechtsverbindlich auf Wunsch eines Kunden zu ver-\n\neinbaren. Ebenso läge eine Irreführung vor, wenn die Beklagte garantiegemä-\n\nße Kundenwünsche, wenn berechtigt, nicht auch ohne Vereinbarung zumindest\n\nim Kulanzwege anstandslos erfüllte. Das Berufungsgericht wird infolgedessen\n\ndem anhand von Testfällen unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin\n\nnachzugehen haben, daß die Beklagte \n\nihre werblich herausgestellte\n\n\"GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE\" nicht oder jedenfalls nicht vollen Umfangs ein-\n\nlöse.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\n Pokrant\n\n Büscher\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_155-98F.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/i-zr-155-98-7","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_155-98F.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_155-98F.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/i-zr-155-98-7","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_155-98F.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:17:35.724235+00:00"}}