{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_154-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-11-02","aktenzeichen":"I ZR 154/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 154/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n2. November 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 23. April 1998 wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Verbraucherzentrale B. e.V. Zu ihren sat-\n\nzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch\n\nAufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist ein Versicherungs-\n\nunternehmen, das seine Leistungen u.a. über die Vermittlung durch Banken im\n\nRahmen eines Agenturverhältnisses vertreibt. Eine entsprechende \"Rahmen-\n\nvereinbarung über die Zusammenarbeit\" hat sie auch mit der V. bank H. \n\n geschlossen.\n\nIm Herbst 1994 unterzeichnete eine Kundin der genannten Bank zwei\n\nAnträge zur Eröffnung von Sparkonten, deren vorgedruckter Text unter Ziffer 3\n\nwie folgt lautet:\n\n\"Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefoni-\n\nschen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank (cid:0)\n\n einver-\n\nstanden. (cid:0)\n\n nicht einverstanden.\"\n\nIn beiden Anträgen ist das Kästchen vor dem Wort \"einverstanden\" an-\n\ngekreuzt. Anfang November 1995 rief ein Mitarbeiter der V. bank H. \n\ndie Kundin an und vereinbarte mit ihr einen Besuchstermin \"wegen einer Steu-\n\nerersparnissache\". Während des Termins bot er ihr den Abschluß einer Le-\n\nbensversicherung bei der Beklagten an.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Anruf des Mitarbeiters der\n\nBank verstoße gegen § 1 UWG, weil er ohne Aufforderung erfolgt sei und die\n\nKundin dieser Form von Werbung zuvor nicht zugestimmt habe. Die in den\n\nKontoeröffnungsanträgen formularmäßig erteilte Erlaubnis zur Beratung in\n\nGeldangelegenheiten habe nur Anrufe in Bankgeschäften, nicht aber die Wer-\n\nbung für den Abschluß von Versicherungsverträgen abgedeckt.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\n\ngen, Letztverbraucher außerhalb einer laufenden Geschäftsverbin-\n\ndung unaufgefordert und ohne deren Einverständnis anrufen zu\n\nlassen, um einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Ab-\n\nschluß eines Versicherungsvertrags dienen soll, wobei es als Ein-\n\nverständnis insbesondere nicht ausreicht, wenn der Angerufene bei\n\neiner Bank einen Kontoeröffnungsantrag unterzeichnet hat, der\n\nformularmäßig die Klausel enthält, daß der Kontoinhaber mit der\n\npersönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten\n\ndurch die Bank einverstanden ist.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertre-\n\nten, das Verhalten des Mitarbeiters der Bank sei nicht wettbewerbswidrig i.S.\n\ndes § 1 UWG, weil die Kundin in den Kontoeröffnungsanträgen ihr ausdrückli-\n\nches Einverständnis mit einer persönlichen und telefonischen Beratung in\n\nGeldangelegenheiten durch die Bank erklärt habe; insbesondere diene auch\n\ndie beworbene Kapitallebensversicherung der Vermögensanlage, so daß die\n\nEmpfehlung des Abschlusses eines derartigen Vertrags zur \"Beratung in Geld-\n\nangelegenheiten\" gehöre.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt\n\ndie Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Anruf des Mitarbeiters der V. bank\n\nH. bei der Kundin der Bank, für den die Beklagte gemäß § 13 Abs. 4\n\nUWG einzustehen habe, für wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG erachtet. Da-\n\nzu hat es ausgeführt:\n\nDer in Rede stehende Anruf, der dazu gedient habe, einen Besuchster-\n\nmin zu Werbezwecken zu vereinbaren, stelle einen Eingriff in die verfassungs-\n\nrechtlich geschützte Individualsphäre dar. Eine derartige Werbemaßnahme sei\n\nnur zulässig, wenn sich der Angerufene zuvor damit ausdrücklich oder konklu-\n\ndent einverstanden erklärt habe. Ein solches Einverständnis sei den Erklärun-\n\ngen der Kundin in den Kontoeröffnungsanträgen nicht zu entnehmen. Die Ein-\n\nverständniserklärung sei zwar nicht schon wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG\n\ninsgesamt unwirksam, weil es sich bei der streitgegenständlichen Zustim-\n\nmungserklärung in ihrer konkret ausgestalteten Form nicht um eine Allgemeine\n\nGeschäftsbedingung i.S. des § 1 AGBG handele. Das Einverständnis mit der\n\ntelefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank erstrecke sich\n\ninhaltlich jedoch nicht auf den Abschluß eines Vertrages über eine Kapitalle-\n\nbensversicherung bei der Beklagten.\n\nII. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis\n\nkeinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch\n\ngegen die Beklagte nach §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 UWG zu.\n\n1. Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsgemä-\n\nßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und\n\nBeratung wahrzunehmen, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, den auf § 1\n\nUWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, da unerbetene\n\nTelefonwerbung in erheblichem Maße die persönlichen Belange des privaten\n\nEndverbrauchers beeinträchtigt und damit wesentliche Belange der Verbrau-\n\ncher berührt (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 27.1.2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000,\n\n818, 819 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI, m.w.N.).\n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Te-\n\nlefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten\n\nSitten des Wettbewerbs verstößt und nur dann ausnahmsweise zulässig ist,\n\nwenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis\n\nmit einem solchen Anruf erklärt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1994\n\n- I ZR 189/92, GRUR 1995, 220 - Telefonwerbung V, m.w.N.; BGHZ 141,\n\n124 ff.; 141, 137 ff.). Dies gilt auch für Anrufe, die - wie hier - der Vorbereitung\n\neines häuslichen Vertreterbesuchs dienen (BGH GRUR 2000, 818, 819\n\n- Telefonwerbung VI, m.w.N.).\n\nEs ist demnach grundsätzlich wettbewerbswidrig, den Inhaber eines\n\nFernsprechanschlusses in dessen privatem Bereich ohne sein zuvor ausdrück-\n\nlich oder konkludent erklärtes Einverständnis anzurufen, um einen Besuch-\n\nstermin zu vereinbaren, der dem Neuabschluß eines Versicherungsvertrags\n\ndienen soll.\n\n3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend angenommen,\n\ndaß im Streitfall kein wirksames Einverständnis der Kundin mit dem Anruf des\n\nMitarbeiters der V. bank H. vorlag.\n\na) Dem Berufungsgericht ist allerdings nicht darin beizutreten, daß die in\n\nden Kontoeröffnungsanträgen enthaltene Einverständniserklärung nicht als\n\nAllgemeine Geschäftsbedingung i.S. von § 1 Abs. 1 AGBG zu behandeln sei.\n\nAuf eine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklä-\n\nrung des anderen Teils, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis\n\nsteht, sind mit Rücksicht auf den Schutzzweck des AGB-Gesetzes dessen Vor-\n\nschriften anzuwenden (BGHZ 98, 24, 28, m.w.N.). Dabei ist es - entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts - ohne Bedeutung, ob der Kunde die Wahl\n\nzwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 77/91, NJW 1992, 503 f.; Urt. v. 7.2.1996\n\n- IV ZR 16/95, NJW 1996, 1208, m.w.N.; BGH GRUR 2000, 818, 819 - Tele-\n\nfonwerbung VI). Entscheidend ist, daß der Verwender - wie im vorliegenden\n\nFall - bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche\n\nGestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulie-\n\nrung eines Vertragstextes, und daß der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung\n\nabgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluß hat (vgl. BGHZ 141, 124 ff.).\n\nb) Die Auslegung der hier in Rede stehenden vorformulierten Einver-\n\nständniserklärung der Kundin durch das Berufungsgericht ist vom Revisionsge-\n\nricht uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. BGHZ 129, 297, 300; BGH, Urt. v.\n\n13.11.1997 - X ZR 135/95, WRP 1998, 615, 618), da die Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingung von allen V. banken verwendet wird (vgl. BGH\n\nGRUR 2000, 818, 819 - Telefonwerbung VI).\n\nc) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob\n\nder Begriff der Geldangelegenheiten - wie die Revision meint - nach heutigem\n\nVerständnis weit ausgelegt werden muß und Geldanlagen in Versicherungen,\n\nBausparverträgen oder sonstigen Finanzdienstleistungsprodukten umfaßt (vgl.\n\nauch Reischauer/Kleinhans, KWG, Losebl., Stand August 1998, § 1 Rdn. 5a;\n\nBeck, KWG, Losebl., Stand Oktober 1999, § 1 Rdn. 49). Denn wie der Senat in\n\nder Entscheidung Telefonwerbung VI, auf deren Begründung Bezug genom-\n\nmen wird, entschieden hat, ist die streitgegenständliche Klausel selbst dann,\n\nwenn das Einverständnis der Kundin zur - auch telefonischen - Beratung in\n\nGeldangelegenheiten weit auszulegen wäre und dementsprechend (auch) in\n\nTelefonwerbung für den Abschluß einer Kapitallebensversicherung bei der Be-\n\nklagten eingewilligt worden wäre, jedenfalls als unangemessene Benachteili-\n\ngung nach § 9 AGBG unwirksam (BGH GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwer-\n\nbung VI; vgl. auch BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).\n\nSoweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht\n\nhat, die Kundin habe konkludent ihr Einverständnis mit dem streitgegenständli-\n\nchen Anruf erklärt, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn das Einverständnis\n\nmuß vor dem Anruf bestanden haben, was hier jedoch gerade nicht der Fall\n\nwar. Ebensowenig kann sich die Revision mit Erfolg darauf berufen, das Ein-\n\nverständnis sei jedenfalls nachträglich erteilt worden, indem die Kundin gegen\n\nden Besuch des Mitarbeiters der V. bank H. keine Einwände erho-\n\nben habe. Hierauf kommt es schon deshalb nicht entscheidend an, weil da-\n\ndurch die Unwirksamkeit des schriftlich erteilten Einverständnisses unterlaufen\n\nwürde.\n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_154-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-02/i-zr-154-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_154-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_154-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-02/i-zr-154-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_154-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:48.260499+00:00"}}