{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_147-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-12-14","aktenzeichen":"I ZR 147/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Verkündet am: 14. Dezember 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Eröffnungswerbung In einer Werbung, mit der die Verbraucher aufgefordert werden, bestimmte An- schaffungen bis zur bevorstehenden Eröffnung eines neuen Geschäftslokals des werbenden Unternehmens zurückzustellen, liegt im allgemeinen weder eine pau- schale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber noch eine wettbewerbswidrige Marktstörung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 147/98\n\nURTEIL\n\n in dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nUWG § 1\n\nVerkündet am:\n14. Dezember 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEröffnungswerbung\n\nIn einer Werbung, mit der die Verbraucher aufgefordert werden, bestimmte An-\nschaffungen bis zur bevorstehenden Eröffnung eines neuen Geschäftslokals des\nwerbenden Unternehmens zurückzustellen, liegt im allgemeinen weder eine pau-\nschale Herabsetzung ungenannter Mitbewerber noch eine wettbewerbswidrige\nMarktstörung.\n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 – I ZR 147/98 – OLG Köln\n\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit\naufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des\nLandgerichts Köln vom 21. Oktober 1997 im Umfang der Aufhebung\nabgeändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Be-\n\nklagte betreibt seit der Geschäftseröffnung am 17. April 1997 ein Einzelhandels-\n\ngeschäft, in dem sie u.a. Haushaltsgeräte sowie Geräte der Unterhaltungselektro-\n\nnik und Telekommunikation anbietet.\n\nVor der Eröffnung ließ die Beklagte in der Zeit zwischen dem 1. und dem\n\n9. April 1997 in Kölner Tageszeitungen eine Reihe von Anzeigen veröffentlichen.\n\nIn einem Teil dieser Anzeigen empfahl der bekannte Kölner Schauspieler Willy\n\nMillowitsch dem Leser in rheinischer Mundart, bis zum 17. April bestimmte zum Sor-\n\ntiment der Beklagten gehörende Geräte – Computer, CD-Player, Autoradios, CDs,\n\nMobiltelefone, Fernsehgeräte und Waschmaschinen – nicht zu erwerben (z.B. “Willy\n\nsäht: Bis 17.4. kein Wäschmaschin kaufe jon.”). Der Name der Beklagten war in die-\n\nsen Anzeigen nicht genannt; sie wiesen jedoch eine von Unternehmen der Media-\n\nMarkt-Gruppe häufig verwendete Farbgestaltung (schwarze Schrift auf rotem Grund)\n\nauf:\n\nAndere Anzeigen legten – dieses Mal unter Hinweis auf die Beklagte – Willy\n\nMillowitsch die Aufforderung in den Mund, ab 17. April die fraglichen Artikel zu erwer-\n\nben (z.B. “Willy säht: Ab 17.4. Videokamera kaufe jon.”):\n\nDer Kläger hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen\n\nHerabsetzung als wettbewerbswidrig beanstandet. Da bei den in Rede stehenden\n\nGegenständen der Wettbewerb im wesentlichen über den Preis geführt werde,\n\nentnehme der Verkehr der Werbung, daß er ab dem 17. April den beworbenen\n\nGegenstand zu einem Preis erwerben könne, der unter dem der Konkurrenz liege.\n\nDer Kläger hat die Beklagte dementsprechend auf Unterlassung und auf Zahlung\n\nvon Abmahnkosten in Anspruch genommen .\n\nDas Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, in dem\n\nfraglichen Werbeverhalten liege eine wettbewerbswidrige Marktstörung. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten im wesentlichen bestätigt, sie\n\njedoch auf eine Veröffentlichung der entsprechenden Anzeigen in Printmedien\n\nbeschränkt.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag\n\nauf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revisi-\n\non zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung als eine pauschale\n\nHerabsetzung der Mitbewerber für wettbewerbswidrig gehalten. Ein entsprechen-\n\nder Unterlassungsanspruch setze voraus, daß die Werbung die Aussage enthal-\n\nte, die beworbene Ware sei – etwa nach Preis und Qualität – so nur bei dem wer-\n\nbenden Unternehmen und nicht auch bei Mitbewerbern zu erhalten. Diese Vor-\n\naussetzung liege ersichtlich vor.\n\nDie Anzeigen, in denen von einem Erwerb der fraglichen Geräte vor dem\n\n17. April abgeraten werde, enthielten durchweg die Aussage, das werbende Un-\n\nternehmen biete die Geräte ab dem genannten Datum zu einem günstigeren Preis\n\nals sämtliche in Betracht kommenden Mitbewerber an. Denn das empfohlene Zu-\n\nrückstellen des Kaufentschlusses wegen einer Neueröffnung sei nur dann sinn-\n\nvoll, wenn die fraglichen Produkte in dem zu eröffnenden Geschäft günstiger zu\n\nhaben seien als bei der Konkurrenz. Aufgrund des anonymen Charakters der An-\n\nzeige werde deutlich, daß sie nicht zur Herausstellung der eigenen Leistung der\n\nBeklagten diene; vielmehr werde der Eindruck verstärkt, daß sie sich gezielt ge-\n\ngen die Konkurrenten, und zwar gegen sämtliche Anbieter entsprechender Waren\n\nim Kölner Raum richte.\n\nAuch in den Anzeigen, in denen ein Erwerb der fraglichen Geräte ab dem\n\n17. April empfohlen werde, liege eine pauschale Herabsetzung der Mitbewerber.\n\nDenn diese Inserate würden vom Verkehr als Folgewerbung erkannt, die das Rät-\n\nsel über den unbekannten Werbetreibenden auflöse. Die Werbung knüpfe damit\n\nunmittelbar an die erste Werbung an, indem sie sage, wo der bislang zurückge-\n\nstellte Kauf zu tätigen sei.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen\n\n– soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist – zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und zur vollständigen Abweisung der Klage.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der beanstan-\n\ndeten Werbung keine wettbewerbswidrige pauschale Herabsetzung nach § 1\n\nUWG.\n\na)\n\nIm Streitfall ist nicht die gesetzliche Neuregelung über die vergleichende\n\nWerbung in § 2 UWG anzuwenden (zur nunmehr in § 2 UWG umgesetzten Richt-\n\nlinie 97/55/EG vgl. BGHZ 138, 55 – Testpreis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998\n\n– I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 – Preisvergleichsliste II; BGHZ\n\n139, 378 – Vergleichen Sie; BGH, Urt. v. 25.3.1999 – I ZR 77/97, GRUR 1999,\n\n1100 = WRP 1999, 1141 – Generika-Werbung). Denn die beanstandete Werbung\n\nmacht die Mitbewerber oder die von ihnen angebotenen Waren oder Leistungen\n\nweder unmittelbar noch mittelbar erkennbar. Um dieses Merkmal zu erfüllen, muß\n\neine Werbung so deutlich gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber ge-\n\nrichtet sein, daß sich eine Bezugnahme auf sie für die angesprochenen Verkehrs-\n\nkreise förmlich aufdrängt (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1101 – Generika-Wer-\n\nbung; ferner BGH, Urt. v. 5.12.1996 – I ZR 203/94, GRUR 1997, 539, 540 = WRP\n\n1997, 709 – Kfz-Waschanlagen). Je größer der Kreis der in Betracht kommenden\n\nMitbewerber ist, desto geringer wird dabei die Neigung der Leser sein, eine all-\n\ngemein gehaltene Werbeaussage auf einzelne Mitbewerber zu beziehen, die von\n\nihr allenfalls pauschal erfaßt werden.\n\nIm Hinblick auf die große Zahl von Anbietern entsprechender Leistungen im\n\nKölner Raum kann danach im Streitfall nicht von einer Werbung ausgegangen\n\nwerden, die die betroffenen Mitbewerber erkennbar macht (§ 2 Abs. 1 UWG).\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die beanstandete\n\nWerbung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer pauschalen Herabsetzung\n\nungenannter Mitbewerber nach § 1 UWG als wettbewerbswidrig angesehen wer-\n\nden.\n\nFür eine solche rechtliche Prüfung ist trotz der neuen Bestimmung des § 2\n\nAbs. 2 Nr. 5 UWG auch weiterhin Raum. Denn die Neuregelung zur vergleichen-\n\nden Werbung bezieht sich allein auf Werbung, die einen Mitbewerber erkennbar\n\nmacht. Fehlt es an der Erkennbarkeit, gelten für die Fälle pauschaler Herabset-\n\nzung die bisherigen Grundsätze (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1102 – Generika-\n\nWerbung; ferner zu diesen Grundsätzen BGH, Urt. v. 2.5.1996 – I ZR 108/94,\n\nGRUR 1996, 983, 984 = WRP 1997, 549 – Preistest I; Köhler/Piper, UWG,\n\n2. Aufl., § 1 Rdn. 350 ff.). Es kommt mithin darauf an, ob die angegriffene Werbe-\n\naussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder\n\nbereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 7.11.1996 – I ZR 183/94, GRUR 1997, 227, 228 = WRP 1997, 182 – Aus-\n\nsehen mit Brille). Letzteres ist nur dann der Fall, wenn zu den mit jedem Werbe-\n\nvergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Um-\n\nstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwer-\n\ntend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1999, 1100, 1102 –\n\nGenerika-Werbung; ferner zur Frage der Herabsetzung bei der vergleichenden\n\nWerbung BGHZ 139, 378 ff. – Vergleichen Sie).\n\nDer Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzungen im Streitfall\n\nerfüllt seien, kann nicht beigetreten werden. Denn weder in der ersten noch in der\n\nzweiten Variante kann der beanstandeten Werbung überhaupt eine Aussage über\n\ndie Mitbewerber der Beklagten oder die von ihnen angebotenen Produkte ent-\n\nnommen werden. Insbesondere enthält sie auch keine verdeckte Behauptung des\n\nInhalts, daß die Produkte aus den beworbenen Gattungen nach der Geschäftser-\n\nöffnung bei dem inserierenden Unternehmen günstiger angeboten würden als bei\n\nder Konkurrenz. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr verstehe die\n\nWerbeanzeigen in dieser Weise, ist erfahrungswidrig.\n\nMit einer Werbung, mit der ein Unternehmen die baldige Eröffnung eines\n\nneuen Geschäfts ankündigt, verfolgt es – legitimerweise – immer auch das nahe-\n\nliegende Ziel, die Verbraucher dazu zu bewegen, einen bestehenden Anschaf-\n\nfungswunsch noch bis zum Datum der Eröffnung zurückzustellen. Eine Aussage\n\ndarüber, weshalb sich das Warten auf die Neueröffnung für den Verbraucher loh-\n\nnen wird, enthält eine solche Werbung nicht. Ein Vorteil mag in den günstigen\n\nPreisen, kann aber auch in anderen Punkten – etwa in der großen Auswahl oder\n\nin einer kompetenten Beratung – liegen. Selbst wenn ein Unternehmen keinerlei\n\nderartige Vorteile aufzuweisen hätte, wäre es ihm unbenommen, auf eine bevor-\n\nstehende Eröffnung hinzuweisen. Eine pauschale Herabsetzung der Mitbewerber\n\nwäre jedenfalls mit einer solchen Werbung für eine Neueröffnung niemals ver-\n\nbunden.\n\nDenkbar ist es allerdings, daß eine konkret auf die Beklagte als Unterneh-\n\nmen der Media-Markt-Gruppe hinweisende Werbung dem Leser den Eindruck ei-\n\nner besonderen Preisgünstigkeit des Sortiments vermittelt, falls – wofür im Streit-\n\nfall keine Anhaltspunkte bestehen – Unternehmen dieser Gruppe generell für ihre\n\npreisgünstigen Angebote bekannt wären. Aber auch dann wäre mit dem Hinweis\n\nauf eine bevorstehende Neueröffnung eines Media-Marktes keine pauschale Her-\n\nabsetzung der Mitbewerber verbunden.\n\nAllerdings gehen die beanstandeten Anzeigen der ersten Serie (“Willy säht:\n\nBis 17.4. kein ... kaufe jon.”) über den Hinweis auf eine bevorstehende Neueröff-\n\nnung hinaus, indem sie ausdrücklich dazu auffordern, entsprechende Anschaf-\n\nfungen bis zum Eröffnungsdatum zurückzustellen. Den Anzeigen kann aber auch\n\ndamit noch keine pauschal herabsetzende Aussage über andere Anbieter der\n\nentsprechenden Waren entnommen werden. Denn sie sprechen nur das aus, was\n\nkonkludent mit jeder Ankündigung einer bevorstehenden Neueröffnung zum Aus-\n\ndruck gebracht wird, daß es sich nämlich empfehle, geplante Anschaffungen noch\n\nfür ein paar Tage zurückzustellen. Nur weil die ausdrückliche Aussage genau\n\ndem entspricht, was unausgesprochen mit jeder Eröffnungswerbung gesagt wird,\n\nsieht der Verkehr in der beanstandeten Werbung auch einen Hinweis auf eine\n\nbevorstehende Neueröffnung.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung können die bean-\n\nstandeten Anzeigen auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nach § 1 UWG\n\nwettbewerbswidrigen Marktstörung untersagt werden.\n\nDie Revisionserwiderung sieht – dem Landgericht folgend, das sein stattge-\n\nbendes Urteil auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat – in den ersten sieben Anzei-\n\ngen (z.B. “Willy säht: Bis 17.4. kein Wäschmaschin kaufe jon.”) eine einem Boykott-\n\naufruf gleichkommende Aufforderung, die näher bezeichneten Gegenstände in dem\n\nangegebenen Zeitraum schlechthin nicht zu kaufen. Würden die Verbraucher – so die\n\nRevisionserwiderung – eine solche Aufforderung befolgen, käme der gesamte Ein-\n\nzelhandelsabsatz auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt für die Dauer ihrer\n\nGeltung zum Erliegen. Diese Beurteilung vermag der Senat nicht zu teilen.\n\nEine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung ist nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn ein für sich genommen nicht\n\nunlauteres, aber doch bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbin-\n\ndung mit gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr be-\n\ngründet, der Leistungswettbewerb werde in nicht unerheblichem Maße einge-\n\nschränkt (vgl. BGHZ 114, 82, 84 – Motorboot-Fachzeitschrift; BGH, Urt. v.\n\n29.6.2000 – I ZR 128/98, GRUR 2001, 80, 81 = WRP 2000, 1394 – ad-hoc-Mel-\n\ndung). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, daß die Werbung im Streitfall eine\n\nsolche ernstliche Gefahr begründet hätte. Ungeachtet ihres ins Scherzhafte ge-\n\nzogenen Charakters sieht der verständige Durchschnittsverbraucher in der Auf-\n\nforderung, bis zu einem etwa vierzehn Tage später liegenden Zeitpunkt gewisse\n\nAnschaffungen zurückzustellen, keine zu befolgende Anordnung, sondern be-\n\nstenfalls die Empfehlung, einen bestehenden Bedarf bei einem bestimmten Un-\n\nternehmen zu decken. Ebensowenig wie eine solche Aufforderung (z.B. “Wenn\n\nSie eine Waschmaschine benötigen, kaufen Sie sie bei uns!”) dazu führt, daß das\n\nGeschäft der Mitbewerber zum Erliegen kommt, geht eine derartige Wirkung von\n\nder beanstandeten Empfehlung aus.\n\n3.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die Revisionser-\n\nwiderung zur Begründung des ausgesprochenen Verbots schließlich noch auf den\n\nGesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens gestützt und die Ansicht vertreten,\n\nin der Berufung auf die “Kultpersönlichkeit Willy Millowitsch” liege – jedenfalls in\n\nKöln, wo dieser Schauspieler besonders verehrt worden sei – eine unsachliche\n\nBeeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Abnehmer. Dem vermag der Senat\n\nnicht beizutreten. Unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens kann\n\neine Werbung zu untersagen sein, wenn dem Umworbenen ein Geschenk oder\n\neine sonstige Vergünstigung in Aussicht gestellt und dadurch eine so starke An-\n\nziehungskraft auf ihn ausgeübt wird, daß die Rationalität der Nachfrageentschei-\n\ndung verdrängt wird (BGH, Urt. v. 26.3.1998 – I ZR 231/95, GRUR 1998, 1037,\n\n1038 = WRP 1998, 727 – Schmuck-Set; Urt. v. 26.3.1998 – I ZR 222/95, GRUR\n\n1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 – 1.000 DM Umwelt-Bonus). Außerhalb solcher\n\nFormen der Wertreklame kann die unsachliche Beeinflussung der Abnehmerent-\n\nscheidung auch in ganz bestimmten anderen Fallkonstellationen – etwa in Fällen\n\ndes Ausnutzens von Angstvorstellungen der Umworbenen – eine Wettbewerbs-\n\nwidrigkeit begründen. Dagegen läßt sich § 1 UWG kein allgemeines Sachlich-\n\nkeitsgebot entnehmen. Insbesondere ist es aus wettbewerbsrechtlicher Sicht un-\n\nbedenklich, wenn sich die Werbenden zur Unterstreichung ihrer Werbeaussage\n\nbekannter Persönlichkeiten in der Erwartung bedienen, deren gutes Image werde\n\ndie Wertschätzung des beworbenen Produkts positiv beeinflussen.\n\n4. Da ein Unterlassungsanspruch des Klägers unter keinem denkbaren\n\nGesichtspunkt besteht, kommt es auf die Frage nicht an, ob die Wiederholungs-\n\ngefahr im Streitfall durch Unterwerfungserklärungen entfallen war.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Berufungs-\n\ngericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten\n\nist die Klage insgesamt abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\n Bornkamm\n\n Pokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_147-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/i-zr-147-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_147-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_147-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-14/i-zr-147-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_147-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:44:19.203668+00:00"}}