{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_146-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"I ZR 146/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Dezember 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Telefonkarte ZPO § 308 Abs. 1; UWG § 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 72 a) Stehen dem Kläger mehrere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Marken oder Rechte an einer Unternehmenskennzeichnung) zu, kann das Gericht die Ver- urteilung nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Be- gründung seiner Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wenn neben dem Anspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Ge- sichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommt; hier ist darauf abzustellen, ob der Kläger sich zur Begrün- dung seiner Klage allein auf das Schutzrecht gestützt hat oder ob er – kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung begründen kann. b) Hat das Landgericht einer Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben, ohne über den Hauptantrag zu entscheiden, und legt allein der Beklagte Berufung ein, kann das Oberlandesgericht den Beklagten nicht nach dem Hauptantrag ver- urteilen. c) Zum urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung einer Telefonkarte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 146/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n7. Dezember 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nTelefonkarte\n\nZPO § 308 Abs. 1; UWG § 1; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 72\n\na) Stehen dem Kläger mehrere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Marken oder\nRechte an einer Unternehmenskennzeichnung) zu, kann das Gericht die Ver-\nurteilung nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Be-\ngründung seiner Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wenn neben dem\nAnspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Ge-\nsichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in\nBetracht kommt; hier ist darauf abzustellen, ob der Kläger sich zur Begrün-\ndung seiner Klage allein auf das Schutzrecht gestützt hat oder ob er\n– kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der\nden Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung begründen kann.\n\nb) Hat das Landgericht einer Klage mit dem Hilfsantrag stattgegeben, ohne über\nden Hauptantrag zu entscheiden, und legt allein der Beklagte Berufung ein,\nkann das Oberlandesgericht den Beklagten nicht nach dem Hauptantrag ver-\nurteilen.\n\nc) Zum urheberrechtlichen Schutz der Gestaltung einer Telefonkarte.\n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – I ZR 146/98 – OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1998 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt a.M. – 3. Zivilkammer – vom 4. September 1997 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist die Deutsche Telekom AG. Sie bietet in ihrem Auftrag ent-\n\nworfene und hergestellte Telefonkarten zum Verkauf an, so in der Vergangenheit\n\nauch die Karte “P 02 B”, deren – nachstehend wiedergegebene – Rückseite als\n\nHintergrundbild eine stilisierte Weltkarte mit blauem Quadrantennetz aufweist.\n\nNeben anderen Angaben trägt sie den Werbespruch:\n\n“Grenzenlos + günstig:\nWeltweit telefonieren.\n\nRuf doch mal an!”\n\nDie Beklagte zu 3 (im folgenden: die Beklagte) ist eine Werbeagentur, die\n\nebenfalls Telefonkarten herstellen und über die Deutsche Postreklame GmbH\n\n(heute: DeTeMedien GmbH), eine Tochtergesellschaft der Klägerin, vertreiben\n\nließ. Sie brachte 1991 eine zum Verkauf am Schalter vorgesehene, von ihrem\n\nGeschäftsführer, dem Beklagten zu 1, entworfene Telefonkarte “S-42” auf den\n\nMarkt. Der Aufdruck “Dr. Sch. & Partner” auf der Vorderseite der Karte weist auf\n\nihr Unternehmen hin. Auf der – nachstehend wiedergegebenen – Rückseite be-\n\nfindet sich eine verkleinerte Abbildung der Karte “P 02 B” der Klägerin mit dem\n\ndazugesetzten Spruch:\n\n“Zwar nicht Weltweit,\naber\ngrenzenlos günstig”\n\nEntsprechend den Auftragsbedingungen war der Entwurf der Telefonkarte\n\nzunächst der Deutschen Postreklame vorgelegt und von dieser für den Vertrieb\n\nfreigegeben worden. Die Telefonkarte ist in der Folge auf dem vorgesehenen\n\nWeg vertrieben worden.\n\nDie Klägerin hat in der Wiedergabe ihres Kartenmotivs auf der Telefonkarte\n\nder Beklagten eine Urheberrechtsverletzung gesehen, die von ihr als Inhaberin\n\nder ausschließlichen Nutzungsrechte verfolgt werden könne. Sie hat beantragt,\n\ndie Beklagten zu verurteilen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie\n\ndie fragliche Telefonkarte vertrieben haben. Ferner hat die Klägerin die Feststel-\n\nlung begehrt, daß die Beklagte – gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1\n\nund zu 2 – verpflichtet sei, ihr den aus den entsprechenden Handlungen entstan-\n\ndenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Hilfsweise hat sie\n\nbeantragt, die entsprechende Feststellung nicht auf Schadensersatz, sondern auf\n\nden Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung zu stützen.\n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben einen urheber-\n\nrechtlichen Schutz hinsichtlich des übernommenen Kartenmotivs in Abrede ge-\n\nstellt und sich im übrigen darauf berufen, daß ihre Telefonkarte von der Deut-\n\nschen Postreklame als einem Tochterunternehmen der Klägerin freigegeben wor-\n\nden sei, was aus ihrer Sicht so zu verstehen gewesen sei, daß auch die Klägerin\n\nder Verwertung des Motivs zugestimmt habe. Schließlich seien die geltend ge-\n\nmachten Ansprüche verjährt.\n\nDas Landgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 2, 97 Abs. 1\n\nUrhG bejaht und der Klage mit dem Rechnungslegungsantrag und mit dem hilfs-\n\nweise gestellten Feststellungsantrag (Herausgabe der ungerechtfertigten Berei-\n\ncherung) stattgegeben. Eine förmliche Abweisung des in erster Linie verfolgten\n\nFeststellungsantrags (Ersatz des entstandenen und künftig entstehenden Scha-\n\ndens) enthält das landgerichtliche Urteil nicht.\n\nMit ihrer Berufung haben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage\n\nverfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dem ist das\n\nBerufungsgericht gefolgt, jedoch mit der Maßgabe, daß die getroffene Feststel-\n\nlung der Verpflichtung der Beklagten sich auf Schadensersatz (nicht lediglich auf\n\nungerechtfertigte Bereicherung) bezieht.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-\n\nzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, das Landgericht habe\n\nden von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Rechnungslegung und Feststellung\n\neiner Schadensersatzverpflichtung im Ergebnis zu Recht als begründet angese-\n\nhen. Die Klägerin sei aufgrund der Verträge mit der Werbeagentur, die die Karte\n\nder Klägerin entworfen habe, berechtigt, diese Ansprüche im eigenen Namen\n\ngeltend zu machen. Ob der Klägerin urheberrechtliche Ansprüche zustünden, sei\n\njedoch zweifelhaft, weil es sich bei der Computergraphik – Darstellung der Erde\n\nmit blauer Hintergrundfarbe und Quadrantennetz – möglicherweise um ein dem\n\nUrheberrechtsschutz nicht zugängliches Allerweltserzeugnis handele. Dies be-\n\ndürfe jedoch ebensowenig einer Entscheidung wie die Frage, ob Bereicherungs-\n\nansprüche bestünden. Denn die Klägerin könne in jedem Fall von den Beklagten\n\nSchadensersatz aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wett-\n\nbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes beanspruchen.\n\nIndem sich die Beklagten unberechtigt eines fremden Arbeitsergebnisses\n\nbemächtigt hätten, um es bei der Gestaltung der eigenen Telefonkarte zu ver-\n\nwenden, hätten sie zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Sie hätten damit\n\nden guten Ruf ihres Wettbewerbers ausgebeutet und dadurch in unzulässiger\n\nWeise eine Irreführung und eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeigeführt.\n\nDer unmittelbar übernommenen Gestaltung der Telefonkarte der Klägerin komme\n\nauch wettbewerbliche Eigenart zu.\n\nSchließlich könnten die Beklagten sich nicht darauf berufen, daß die Deut-\n\nsche Postreklame ihre Telefonkarte freigegeben habe. Denn aus den Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen der Deutschen Postreklame ergebe sich, daß nicht die\n\nKlägerin, sondern allein die Deutsche Postreklame mit der Vermittlung von Wer-\n\nbung auf Telefonkarten befaßt sei. Außerdem sei klargestellt, daß es ausschließ-\n\nlich Sache des Auftraggebers (hier: der Beklagten) gewesen sei, vor Erteilung des\n\nAuftrags wettbewerbs-, zeichen- oder urheberrechtliche Fragen zu klären.\n\nEine Haftung des Beklagten zu 1 als Störer ergebe sich daraus, daß er das\n\nLayout der beanstandeten Karte entworfen habe. Dies sei im Auftrag des Be-\n\nklagten zu 2 geschehen, weswegen dieser ebenfalls als Störer in Anspruch ge-\n\nnommen werden könne.\n\nDie Ansprüche der Klägerin, die diese bereits im Rahmen eines Parallelver-\n\nfahrens als Widerklage geltend gemacht habe, seien nicht verjährt, weil nicht da-\n\nvon ausgegangen werden könne, daß sie bereits mehr als sechs Monate vor Er-\n\nhebung dieser Widerklage ausreichende Kenntnis erlangt habe. Innerhalb von\n\nsechs Monaten nach rechtskräftiger Abweisung dieser Widerklage als unzulässig\n\nbzw. nach Rücknahme sei die vorliegende Klage erhoben worden (§ 212 Abs. 2\n\nBGB).\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der\n\nKlage.\n\n1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht – indem es die\n\nVerurteilung der Beklagten auf § 1 UWG gestützt hat – der Klägerin etwas zuge-\n\nsprochen hat, was nicht Gegenstand der Klage war (§ 308 Abs. 1 ZPO).\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der\n\nStreitgegenstand durch den Antrag sowie durch den dazu vorgetragenen Lebens-\n\nsachverhalt bestimmt (BGH, Urt. v. 11.6.1992 – I ZR 226/90, GRUR 1992, 625,\n\n627 = WRP 1992, 697 – Therapeutische Äquivalenz; Urt. v. 2.4.1992 –\n\nI ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 – Stundung ohne Aufpreis;\n\nUrt. v. 2.7.1998 – I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 – Die Lu-\n\nxusklasse zum Nulltarif; Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 =\n\nWRP 2001, 28 – dentalästhetika). Geht der Kläger aus einem eingetragenen\n\nSchutzrecht vor, bestimmt sich der Gegenstand dieser Klage durch den Antrag\n\nund durch das im einzelnen bezeichnete Schutzrecht (vgl. auch die Bestimmung\n\nüber die Klagenkonzentration in § 145 PatG). Nicht anders verhält es sich aber\n\nauch bei einem auf andere Weise entstandenen Schutzrecht wie dem Urheber-\n\nrecht, der Benutzungsmarke oder dem Unternehmenskennzeichen. Auch hier be-\n\nstimmt der Kläger durch seinen Vortrag über die Entstehung des Schutzrechtes\n\nals Teil des relevanten Lebenssachverhalts den Streitgegenstand. Stehen ihm\n\nmehrere Schutzrechte zu, kann das Gericht die Verurteilung zum Schadensersatz\n\nnur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Begründung seiner\n\nKlage berufen hat.\n\nKommen nebeneinander Ansprüche aus einem Schutzrecht (hier dem Urhe-\n\nberrecht oder einem Leistungsschutzrecht) sowie aus § 1 oder § 3 UWG in Be-\n\ntracht, muß ebenfalls danach unterschieden werden, ob der Kläger sich zur Be-\n\ngründung seiner Klage allein auf den das Schutzrecht betreffenden Lebenssach-\n\nverhalt gestützt hat oder ob er – kumulativ oder alternativ – einen Lebenssach-\n\nverhalt vorgetragen hat, der geeignet ist, etwa den Tatbestand einer wettbe-\n\nwerbswidrigen Nachahmung nach § 1 UWG oder einer Irreführung nach § 3 UWG\n\nzu begründen. Dementsprechend hängt auch die Wirkung der Rechtskraft eines\n\nklageabweisenden Urteils davon ab, auf welchen Lebenssachverhalt die Klage\n\ngestützt war. Ist der Kläger (nur) mit dem auf Urheberrecht gestützten Anspruch\n\nabgewiesen worden, steht die Rechtskraft dieses Urteils einer auf § 1 oder § 3\n\nUWG gestützten Klage wegen wettbewerbswidriger Nachahmung oder Irrefüh-\n\nrung nicht entgegen (vgl. zu verschiedenen Sachverhalten im Rahmen einer wett-\n\nbewerbsrechtlichen Klage: BGH, Urt. v. 6.10.1999 – I ZR 242/97, NJWE-WettbR\n\n2000, 232, 233; GRUR 2001, 181, 182 – dentalästhetika).\n\nb)\n\nIndem das Berufungsgericht die begehrte Rechtsfolge mit einem Wett-\n\nbewerbsverstoß nach § 1 UWG begründet hat, ist es über die allein auf die urhe-\n\nberrechtliche Anspruchsgrundlage gestützten Klageanträge hinausgegangen\n\n(§ 308 Abs. 1 ZPO). Zu den Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen An-\n\nspruchs (wettbewerbliche Eigenart, besonderes Unlauterkeitsmerkmal) hatte die\n\nKlägerin nicht vorgetragen.\n\nDie Revisionserwiderung hält dem entgegen, es sei grundsätzlich Sache des\n\nGerichts, auf der Grundlage des vorgetragenen Lebenssachverhalts die anzu-\n\nwendenden rechtlichen Bestimmungen zu finden; auch wenn das Klagevorbringen\n\nnicht darauf abgezielt habe, habe es sich als ausreichend erwiesen, auch einen\n\nWettbewerbsverstoß zu bejahen. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Kläge-\n\nrin hat mit dem vorgetragenen Lebenssachverhalt erkennbar allein auf die Verlet-\n\nzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts abstellen wollen. Ihr\n\nVorbringen war eindeutig nicht darauf gerichtet, eine wettbewerbswidrige Nach-\n\nahmung darzutun. Eine solche in dem Klagevorbringen sichtbar werdende Be-\n\nschränkung \n\nist vom Gericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998\n\n– I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 519).\n\n2. Auch soweit das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der\n\nBeklagten festgestellt hat, hat es der Klägerin etwas zuerkannt, was diese nicht\n\n(mehr) beantragt hatte (§ 308 Abs. 1 ZPO); damit hat es gleichzeitig das erstin-\n\nstanzliche Urteil über die beantragte Abänderung hinaus abgeändert (§ 536\n\nZPO).\n\nAllerdings hatte die Klägerin zunächst in erster Linie die Feststellung einer\n\nbestehenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Lediglich hilfs-\n\nweise hatte sie beantragt festzustellen, daß die Beklagten zur Herausgabe der\n\nungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet seien. Das Landgericht hat diesem\n\nHilfsantrag entsprochen, ohne jedoch über den Hauptantrag befunden zu haben.\n\nDies war verfahrensfehlerhaft, weil der Hilfsantrag nur für den Fall der Abweisung\n\ndes Hauptantrags gestellt worden war.\n\nDennoch war es dem Berufungsgericht verwehrt, über den Hauptantrag zu\n\nentscheiden. Denn da der Hauptantrag vom Landgericht übergangen worden ist,\n\nhätte es eines Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO bedurft, um zu einer\n\nEntscheidung über diesen Antrag zu gelangen. Da der übergangene prozessuale\n\nAnspruch mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht mehr rechtshängig war,\n\nhätte über ihn im Berufungsrechtszug nur entschieden werden können, wenn ihn\n\ndie Klägerin – im Rahmen eines selbständigen Rechtsmittels oder einer An-\n\nschlußberufung – durch Klageerweiterung erneut in den Prozeß eingeführt hätte\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1990 – I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684 m.w.N.). Dies\n\nist nicht geschehen. Doch selbst wenn – wie von den Parteien in der Revisionsin-\n\nstanz erwogen – in dem Zusprechen des Hilfsantrages eine konkludente Abwei-\n\nsung der Klage mit dem Hauptantrag liegen sollte, hätte das Berufungsgericht\n\nüber diesen Antrag nicht befinden können. Mit Recht weist die Revision darauf\n\nhin, daß es auch in diesem Fall einer Anfechtung des landgerichtlichen Urteils\n\ndurch die Klägerin bedurft hätte. Auch wenn sich die Klägerin – worauf sie mit der\n\nRevisionserwiderung hinweist – im Berufungsverfahren erneut auf den Scha-\n\ndensersatzanspruch gestützt hat, hat sie doch lediglich den Antrag auf Zurück-\n\nweisung der Berufung der Beklagten gestellt. Unter diesen Umständen konnte\n\ndas Berufungsgericht ohne Verletzung von §§ 308, 536 ZPO nicht zu einer wei-\n\ntergehenden Verurteilung der Beklagten gelangen.\n\nEtwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn in dem landgerichtli-\n\nchen Urteil ein prozeßrechtlich unzulässiges (verdecktes) Teilurteil gesehen wer-\n\nden könnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in derartigen Fällen das\n\nBerufungsgericht den in erster Instanz verbliebenen Teil an sich ziehen kann\n\n(BGH, Urt. v. 12.1.1994 – XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381 m.w.N.). Das\n\nUrteil des Landgerichts läßt jedoch nicht erkennen, daß bewußt nur über einen\n\nTeil des Streitstoffs entschieden und eine Entscheidung über den Hauptantrag –\n\nwas ohne jeden Sinn gewesen wäre – zurückgestellt werden sollte.\n\n3.\n\nIm Hinblick auf diese Verfahrensmängel kann das angefochtene Urteil\n\nkeinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht bedarf es nicht; auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des\n\nunstreitigen Parteivorbringens ist der Senat in der Lage, abschließend in der Sa-\n\nche zu entscheiden.\n\na) Urheber- oder leistungsschutzrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin\n\nnicht zu.\n\nOb es sich bei der von den Beklagten übernommenen Graphik um ein urhe-\n\nberrechtlich geschütztes Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG handelt, hat\n\ndas Berufungsgericht mit Recht in Zweifel gezogen. Die zu den Akten gereichten\n\nSchwarzweiß-Kopien mögen die Telefonkarte, für die urheberrechtlicher Schutz\n\nbegehrt wird, nur unzureichend wiedergeben, wie auch von der angegriffenen\n\nKarte nur eine unzureichende Ablichtung vorliegt. Diese Kopien lassen jedenfalls\n\neine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht erken-\n\nnen. Die Weltkarte mit dem Quadrantennetz ist eine gängige zweidimensionale\n\nDarstellung der Erde, ohne daß eine individuelle geistige Leistung des Zeichners\n\nerkennbar wird. Auch dem Werbespruch (“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefo-\n\nnieren. Ruf doch mal an!”) sowie der weiteren Gestaltung der Karte kommen kei-\n\nne Urheberrechtsschutz begründenden Merkmale zu.\n\nSoweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch\n\ngenommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefon-\n\nkarte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeug-\n\nnis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den\n\nSchutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische\n\nReproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktions-\n\nvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989\n\n– I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel,\n\nUrheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an per-\n\nsönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein\n\nLichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße techni-\n\nsche Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzun-\n\ngen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entneh-\n\nmen.\n\nb) Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht mit dem\n\nZiel, der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Klage nunmehr auf § 1 UWG zu\n\nstützen, ist weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch unter\n\ndem eines fairen Verfahrens geboten (vgl. BGH, Urt. 5.6.1997 – I ZR 69/95,\n\nGRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III).\n\nDenn Zweifel an dem urheberrechtlichen Anspruch sind nicht erst in der Revisi-\n\nonsinstanz geäußert worden.\n\nIm übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß die Klage Erfolg hätte, wenn sie\n\nwettbewerbsrechtlich begründet würde. Daß die von der Beklagten übernommene\n\nRückseite der Telefonkarte der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt,\n\nkönnte mit dem Berufungsgericht ohne weiteres bejaht werden. Zweifel bestehen\n\njedoch hinsichtlich des Unlauterkeitsmerkmals. Dabei ist zu berücksichtigen, daß\n\nes sich nicht um eine identische Übernahme handelt, bei der nur geringe Anforde-\n\nrungen an das besondere, die Unlauterkeit begründende Merkmal zu stellen sind.\n\nDenn die Beklagte hat die Telefonkarte der Klägerin nicht mehr oder weniger un-\n\nverändert übernommen; sie hat lediglich eine Seite der Karte verkleinert wieder-\n\ngegeben und in den Zusammenhang der eigenen graphischen Darstellung mit ei-\n\nnem eigenen Werbespruch gestellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb mit der ver-\n\nkleinerten Wiedergabe der Karte der Klägerin eine vermeidbare Herkunftstäu-\n\nschung verbunden ist. Auf der Vorderseite ist die Karte der Beklagten eindeutig\n\ngekennzeichnet, so daß es von vornherein eher fernliegen wird, daß der Verkehr\n\ndie beanstandete Karte für eine solche der Klägerin hält. Aber auch die Art und\n\nWeise der Wiedergabe auf der Rückseite läßt eine Distanzierung erkennen, die\n\ndurch den abgeänderten Werbespruch unterstrichen wird (“Zwar nicht Weltweit,\n\naber grenzenlos günstig” statt “Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren”), so\n\ndaß der Verkehr trotz der auf die Klägerin hinweisenden Merkmale, die sich auf\n\nder zitierten Telefonkarte befinden, kaum von einer Karte der Klägerin ausgehen\n\nwird. Auch was das Unlauterkeitsmerkmal der Rufausbeutung angeht, ist nicht zu\n\nerkennen, inwieweit durch die beanstandete Darstellung ein positives Image der\n\nKlägerin auf die Beklagte übergeleitet werden soll. Bei dem wiedergegebenen\n\nWerbespruch der Klägerin (“Grenzenlos + günstig: Weltweit telefonieren. Ruf\n\ndoch mal an!”) geht es um Fernsprechleistungen, während der Werbespruch auf\n\nder Telefonkarte der Beklagten andere Leistungen – offenbar die von der Be-\n\nklagten als Werbeagentur angebotenen Leistungen – anpreist. Es ist nicht er-\n\nsichtlich, inwieweit damit eine Beeinträchtigung des guten Rufs der Klägerin ver-\n\nbunden sein soll. Unter diesen Umständen braucht nicht der Frage nachgegan-\n\ngen zu werden, ob wettbewerbsrechtliche Ansprüche an der Verjährungseinrede\n\nscheitern würden.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben. Die Klage ist abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_146-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/i-zr-146-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_146-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_146-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/i-zr-146-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_146-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:42:40.059824+00:00"}}