{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_144-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"I ZR 144/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 144/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Oktober 2000\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 17. April 1998 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Köln vom 20. Februar 1997 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nBeide Parteien betreiben den Einzelhandel mit Unterhaltungselektronik\n\nund Telekommunikationsgeräten. Die Klägerin gehört zur M. /S. -\n\nGruppe und unterhält einen Verbrauchermarkt in Frankfurt am Main. Die Be-\n\nklagte gehört zur R. -Handelsgruppe und betreibt im Raum Frankfurt am Main\n\nFilialen unter der Bezeichnung Radio D. .\n\nAm 7. März 1996 warb die Beklagte in der B. -Zeitung für ein Siemens\n\nFunktelefon Megaset 950. Hierbei stellte sie den eigenen Verkaufspreis einer\n\n\"ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers\" gegenüber, die\n\nnicht der letzten ehemals gültigen Preisempfehlung des Herstellers entsprach.\n\nDie Klägerin erwirkte deswegen am 4. April 1996 eine einstweilige Ver-\n\nfügung, mit der der Beklagten diese Werbung untersagt wurde. Mit Schreiben\n\nvom 24. April 1996 erklärte die Beklagte, daß sie die einstweilige Verfügung als\n\nendgültige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung zwischen den Partei-\n\nen anerkenne. Insbesondere verzichte sie auf die Rechte aus den §§ 924, 926,\n\n927 ZPO (Widerspruch, Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage und Aufhe-\n\nbung wegen veränderter Umstände), soweit diese zum Zeitpunkt der Abgabe\n\nder Erklärung vorgelegen hätten. Klargestellt werde, daß die einstweilige Ver-\n\nfügung räumlich nur insoweit Gültigkeit besitze, als die Klägerin die Verletzung\n\ndurch einen späteren Verstoß oder das Vorliegen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG\n\ngeltend machen könne.\n\nDie Klägerin hat diese Erklärung im Hinblick auf die dort enthaltene\n\nräumliche Beschränkung für nicht ausreichend erachtet und die Beklagte auf\n\nUnterlassung der beanstandeten Werbung in Anspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage\n\nabgewiesen und der Beklagten auf deren Widerklage den Betrag von\n\n4.871,72 DM zugesprochen, den diese auf den von der Klägerin wegen der\n\naußergerichtlichen Kosten erster Instanz erwirkten Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluß gezahlt hatte.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihren Klageantrag sowie den Antrag auf Abweisung der Widerkla-\n\nge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet, die Widerklage\n\nhingegen für begründet erachtet und ausgeführt:\n\nDas für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzinteresse\n\nergebe sich daraus, daß mit dem Streit über die räumliche Reichweite des titu-\n\nlierten Unterlassungsanspruchs oder jedenfalls der Möglichkeit seiner Verfol-\n\ngung auch Unklarheiten über den Inhalt und die Tragweite der Abschlußerklä-\n\nrung und insbesondere über deren Kongruenz mit dem in der einstweiligen\n\nVerfügung ausgesprochenen Verbot bestünden.\n\nDie Klage sei aber unbegründet, da die Wiederholungsgefahr entfallen\n\nsei. Allerdings sei die angegriffene Werbung irreführend und das Schreiben\n\nvom 24. April 1996 genüge nicht den an eine Abschlußerklärung zu stellenden\n\ninhaltlichen Anforderungen. Letzteres folge zwar nicht schon aus dem die\n\nräumliche Begrenzung enthaltenden \"klarstellenden\" Zusatz der Beklagten, der\n\nnicht den Bestand und die Wirkung des titulierten Unterlassungsanspruchs,\n\nsondern dessen Vollstreckungsmöglichkeit betroffen habe; denn diese habe\n\nsich wegen der mit § 13 Abs. 2 UWG n.F. eingetretenen Einschränkungen der\n\nVerfolgbarkeit von Unterlassungsansprüchen tatsächlich auf Wettbewerbs-\n\nhandlungen beschränkt, für die die Klägerin als unmittelbar Verletzte oder als\n\ngemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG Berechtigte aktivlegitimiert gewesen sei. Durch-\n\ngreifende Bedenken gegen die Gleichstellung des Verfügungstitels mit einem\n\nHauptsachetitel ergäben sich aber daraus, daß der von der Beklagten in dem\n\nSchreiben vom 24. April 1996 erklärte Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO\n\ndie Einrede der Verjährung nicht erfaßt habe.\n\nDie Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten ergebe jedoch, daß\n\ndie Wiederholungsgefahr entfallen sei. Denn die Beklagte habe bereits auf die\n\nvorprozessuale Abmahnung der Klägerin hin erklärt, sie wolle eine etwa erge-\n\nhende einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen. Außerdem habe sie\n\nsich im Rechtsstreit nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern sei\n\nim Gegenteil selbst von einem unbeschränkten Verzicht auf die Rechte aus\n\n§ 927 ZPO ausgegangen. Das im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichti-\n\ngende Verhalten der Beklagten dokumentiere damit deren ernsthaften und\n\nendgültigen Unterlassungswillen, so daß sichergestellt sei, daß die mit der\n\neinstweiligen Verfügung verbotene Wettbewerbshandlung auch künftig zuver-\n\nlässig unterbleiben werde. Da die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten\n\ndes Rechtsstreits zu tragen habe, habe sie der Beklagten gemäß § 717 Abs. 2\n\nZPO auch ihre von dieser bereits bezahlten außergerichtlichen Kosten zurück-\n\nzuzahlen.\n\nII. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt\n\nzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, zur Wiederherstellung des\n\nder Klage stattgebenden Urteils erster Instanz und zur Abweisung der von der\n\nBeklagten im zweiten Rechtszug erhobenen Widerklage.\n\n1. Die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 24. April 1996 abge-\n\ngebene Abschlußerklärung in Verbindung mit deren sonstigen Verhalten war\n\nnicht nur deshalb ungeeignet, die aufgrund des von der Beklagten nicht in Ab-\n\nrede gestellten Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr zu\n\nbeseitigen, weil sie keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung enthalten\n\nhat, sondern auch deshalb, weil sie zu Unrecht von einer im Hinblick auf die\n\nRegelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. räumlich beschränkten Reichweite\n\nder einstweiligen Verfügung vom 4. April 1996 ausgegangen ist. Wie der Senat\n\nnach dem Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat, hat die Neu-\n\nregelung der Klagebefugnis des Mitbewerbers in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht\n\ndazu geführt, daß wettbewerbsrechtliche Ansprüche, für die ein Mitbewerber\n\nals unmittelbar Verletzter oder nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt ist,\n\ndessen räumlichem Tätigkeitsbereich entsprechend beschränkt sind (BGH, Urt.\n\nv. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421\n\n- Vorratslücken; Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 76/98, Umdr. S. 18 f. - Mißbräuchliche\n\nMehrfachverfolgung, z. Veröffentl. \n\nin BGHZ bestimmt; Urt. v. 6.7.2000\n\n- I ZR 243/97, Umdr. S. 8 - Altunterwerfung IV).\n\nDanach war auch das im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des\n\nSachverhalts mit einzubeziehende übrige Verhalten der Beklagten nicht geeig-\n\nnet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Dies gilt namentlich für de-\n\nren auf die vorprozessuale Abmahnung der Klägerin hin erfolgte Erklärung, sie\n\nwerde eine etwa ergehende einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen;\n\ndenn die von der Beklagten entsprechend dieser Ankündigung abgegebene\n\nAbschlußerklärung war dann in zweifacher Hinsicht zu eng gefaßt. Die von der\n\nBeklagten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgegebenen Erklä-\n\nrungen beseitigten dann nur den hinsichtlich der Einrede der Verjährung be-\n\nstehenden Mangel, nicht aber denjenigen hinsichtlich der räumlichen Geltung.\n\n2. Mit dem Erfolg der Revision gegen die klageabweisende Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts entfällt die Grundlage für die Rückzahlung der mit\n\ndem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 18. März 1997 festge-\n\nsetzten außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der ersten Instanz. Dement-\n\nsprechend ist auch die Widerklage abzuweisen, ohne daß es - angesichts der\n\nzwingenden Regelung des § 91 Abs. 1 ZPO - hierzu noch weitergehender\n\nAusführungen in der Revisionsbegründung bedurfte.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\n Starck\n\n Pokrant\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_144-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/i-zr-144-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 924","ref_norm":"924","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_144-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_144-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/i-zr-144-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_144-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:30:58.856064+00:00"}}