{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_143-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"I ZR 143/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Verkündet am: 21. September 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Wintergarten a) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen ist nicht auf die Ver- kehrsvorstellung über die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen abzustellen, sondern in erster Linie auf die Vorstellung des Verkehrs über Art und Zweck der Dienstleistung, d.h. den Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung. b) Orientiert sich auf einem Dienstleistungsbereich (hier: Veranstaltung und Ver- breitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze, Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion) der Verkehr bei aus einem bekannten Unternehmenskennzeichen und einer weiteren Be- zeichnung zusammengesetzten Marken erfahrungsgemäß nicht an der Unter- nehmensbezeichnung, sondern an dem weiteren Bestandteil, ist von der Prägung des Gesamteindrucks derartiger Marken durch diese eigentliche Dienstleistungs- bezeichnung auszugehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 143/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nVerkündet am:\n21. September 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nWintergarten\n\na) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen ist nicht auf die Ver-\nkehrsvorstellung über die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen abzustellen,\nsondern in erster Linie auf die Vorstellung des Verkehrs über Art und Zweck der\nDienstleistung, d.h. den Nutzen für den Empfänger der Dienstleistung.\n\nb) Orientiert sich auf einem Dienstleistungsbereich (hier: Veranstaltung und Ver-\nbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder\ndrahtgebundene Netze, Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion) der Verkehr\nbei aus einem bekannten Unternehmenskennzeichen und einer weiteren Be-\nzeichnung zusammengesetzten Marken erfahrungsgemäß nicht an der Unter-\nnehmensbezeichnung, sondern an dem weiteren Bestandteil, ist von der Prägung\ndes Gesamteindrucks derartiger Marken durch diese eigentliche Dienstleistungs-\nbezeichnung auszugehen.\n\nBGH, Urt. v. 21. September 2000 - I ZR 143/98 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.\n\nErdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilse-\n\nnats des Kammergerichts vom 3. Februar 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der am 10. Dezember 1993 angemeldeten und\n\nam 10. Februar 1994 eingetragenen Marke Nr. 2 056 640 \"Wintergarten\", die\n\nunter anderem für \"Theateraufführung, Musikdarbietung, Werbung oder Rund-\n\nfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung\" Schutz genießt. Die Klägerin be-\n\ntreibt das \"Wintergarten Varieté-Theater\" in Berlin, das seit dem 26. September\n\n1992 ununterbrochen bespielt wird und in mehr als 1000 Shows von über\n\n600.000 Gästen besucht worden ist. Das Theater knüpft an die Tradition des\n\nalten 1880 im Zentralhotel an der Friedrichstraße in Berlin begründeten \"Win-\n\ntergartens\" an. Über seine Programme ist in Werbebroschüren, Zeitungen,\n\nZeitschriften und im Fernsehen bundesweit berichtet worden. In dem Theater-\n\nsaal wurden verschiedene Fernsehsendungen produziert.\n\nDie Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt, ist Inhaberin der\n\nam 12. Januar 1994 angemeldeten und am 17. Januar 1995 eingetragenen\n\nMarke Nr. 2 090 158 \"ZDF-Wintergarten\", die - soweit für die Revisionsinstanz\n\nnoch von Bedeutung - für die Dienstleistungen \"Veranstaltung und Verbreitung\n\nvon Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder draht-\n\ngebundene Netze, Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion\" Schutz genießt.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Zeichen der Parteien seien ver-\n\nwechselbar, zumal sie teilweise identisch seien. Der Zusatz \"ZDF\" weise ledig-\n\nlich auf den Betrieb hin und schließe die Ähnlichkeiten nicht aus, da prägend\n\nder Bestandteil \"Wintergarten\" sei. Auch die Dienstleistungen seien identisch,\n\njedenfalls aber ähnlich.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-\n\nterlassen,\n\nim Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin\ndas Zeichen \"ZDF-Wintergarten\" im geschäftlichen Verkehr im Zusammen-\nhang mit Veranstaltung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendun-\ngen/-programmen über drahtlose und drahtgebundene Netze, Film-, Ton-, Vi-\ndeo- und Fernsehproduktionen zu benutzen, insbesondere das vorstehend\nbezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer\nAufmachung und Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeich-\nneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu\nbesitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend be-\nzeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der für die Waren Veranstaltung\nund Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über\ndrahtlose und drahtgebundene Netze, Film-, Ton-, Video- und Fernsehpro-\n\nduktionen am 12. Januar 1994 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und\nam 17. Januar 1995 in die Markenrolle beim Patentamt eingetragenen Marke\nNr. 2 090 158 \"ZDF-Wintergarten\" gegenüber dem Deutschen Patentamt ein-\nzuwilligen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungsge-\n\nfahr in Abrede gestellt, da dem Publikum außerhalb Berlins das Etablissement\n\nder Klägerin nicht bekannt sei. Sie hat behauptet, die Marke werde von mehr\n\nals 100 Unternehmen, zum Beispiel auch im Gastronomiegewerbe, verwendet;\n\nsie besitze keine prägende Kraft mehr. Der Schwerpunkt ihres Zeichens liege\n\nwegen dessen überragender Bekanntheit bei dem Bestandteil \"ZDF\". Eine\n\nPrägung erhalte das Zeichen auch durch die Bekanntheit der im Sommer aus-\n\ngestrahlten Sendung \"ZDF-Fernsehgarten\". Hinsichtlich der Dienstleistungen\n\nbestehe keine Ähnlichkeit, da Hörfunk- und Fernsehsendungen von Fernseh-\n\nveranstaltern, nicht aber von Varieté-Theatern erbracht würden.\n\nDas Landgericht hat, soweit nicht die Parteien wegen eines Teils der ur-\n\nsprünglich geltend gemachten Ansprüche den Rechtsstreit in der Hauptsache\n\nfür erledigt erklärt haben, die Klage abgewiesen.\n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin ergänzend zum Hauptantrag\n\nzu 1 beantragt,\n\nhilfsweise,\n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,\nes zu unterlassen, eine Unterhaltungssendung unter dem Titel \"ZDF-\nWintergarten\" zu veranstalten und/oder auszustrahlen und/oder anzukündigen\nund/oder zu bewerben;\n\nweiter hilfsweise,\n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,\nes zu unterlassen, im Großraum Berlin das Zeichen \"ZDF-Wintergarten\" im\nZusammenhang mit der Veranstaltung und Verbreitung von unterhaltenden\nHörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtge-\nbundene Netze sowie für Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktionen zu be-\n\nnutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf diesen Waren\noder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen\ndie vorstehend wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen anzubieten, in\nden Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzu-\nführen oder auszuführen sowie schließlich das vorstehend bezeichnete Zei-\nchen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.\n\nDie Berufung ist erfolglos geblieben.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche\n\nAnsprüche verneint und dazu ausgeführt:\n\nDer Unterlassungsanspruch folge nicht aus § 14 Abs. 1 MarkenG. Diese\n\nBestimmung gewähre durch die Zuerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts\n\ndem Markeninhaber zwar u.a. ein Verbietungsrecht, die Voraussetzungen\n\nhierfür ergäben sich jedoch aus § 14 Abs. 2 MarkenG, die im Streitfall nicht\n\ngegeben seien.\n\nWeil die angegriffene Kennzeichnung nicht nur aus der Klagemarke be-\n\nstehe, sondern einen weiteren Bestandteil aufweise, sei auch der Kollisionstat-\n\nbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels Zeichenidentität nicht erfüllt.\n\nWeiter fehle es an einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2\n\nNr. 2 MarkenG. Diese sei trotz leicht gesteigerter Kennzeichnungskraft der\n\nKlagemarke wegen der geringen Markenähnlichkeit und der noch geringeren\n\nÄhnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen nicht gegeben. Unterstelle man\n\nzugunsten der Klägerin, daß das von ihr betriebene Varieté-Theater tatsächlich\n\n20 % der Gesamtbevölkerung bekannt sei, folge daraus eine leicht gesteigerte\n\nKennzeichnungskraft, die berücksichtigt werden müsse. Die Marke sei nicht\n\ngeschwächt. Die Beklagte habe nicht dargelegt, daß in erheblichem Umfang\n\nidentische oder ähnliche Zeichen auf dem gleichen oder einem benachbarten\n\nWarengebiet benutzt würden. Es reiche nicht aus, daß die Marke auf ähnlichen\n\nDienstleistungsgebieten, etwa bei der Beherbergung und Verpflegung von Gä-\n\nsten verwendet werde.\n\nDie Markenähnlichkeit sei nur gering. Es sei auf den Gesamteindruck\n\nder jeweiligen Marke abzustellen. Dieser werde hinsichtlich der angegriffenen\n\nMarke maßgeblich durch den Bestandteil \"ZDF\" geprägt, der einen extrem ho-\n\nhen Bekanntheitsgrad aufweise und deshalb von den angesprochenen Ver-\n\nkehrskreisen als wesentlich empfunden werde. Die Kennzeichnung \"ZDF\"\n\ndeute auf Eigenproduktionen der Beklagten hin und lasse nicht den Eindruck\n\naufkommen, die Sendung übernehme eine Produktion der Klägerin. Dem stehe\n\nnicht entgegen, daß tatsächlich in der Presse in einem Kurzhinweis darauf hin-\n\ngewiesen worden sei, \"Wintergarten\" werde im ZDF ausgestrahlt. Eine Ver-\n\nwechslungsgefahr sei ausgeschlossen, da der Zusatz des Unternehmenskenn-\n\nzeichens \"ZDF\" im Verkehr eine für jedermann erkennbare Klarstellung der\n\nHerkunft der Dienstleistungen bedeute. Auch die Gefahr einer gedanklichen\n\nVerbindung könne nicht aufkommen.\n\nDie Dienstleistungen, die die Parteien erbrächten, wiesen allenfalls eine\n\nganz geringe Ähnlichkeit auf; es bestünden keine so engen Berührungspunkte,\n\ndaß die beteiligten Verkehrskreise sie im Hinblick auf ihre regelmäßige betrieb-\n\nliche Herkunft demselben Unternehmen zuordnen könnten, sofern sie mit iden-\n\ntischen Marken gekennzeichnet seien.\n\nDer Klägerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch zur Abwehr uner-\n\nwünschter Rufausbeutung aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG oder § 1 UWG zu.\n\nEbensowenig sei ein Anspruch aus § 3 UWG gegeben; es sei nicht anzuneh-\n\nmen, daß ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise davon\n\nausgehe, daß es sich bei der Sendung \"ZDF-Wintergarten\" um eine Übertra-\n\ngung einer Show aus ihrem Varieté-Theater handele.\n\nDer geltend gemachte Löschungsanspruch teile, weil die Voraussetzun-\n\ngen des § 9 Abs. 1 MarkenG ebensowenig gegeben seien, das Schicksal des\n\nUnterlassungsanspruchs.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Allerdings hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstan-\n\ndender Weise Ansprüche aus § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ver-\n\nneint.\n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß § 14 Abs. 1\n\nMarkenG keine Anspruchsgrundlage darstellt. Die Bestimmung ordnet den in\n\n§ 4 MarkenG nicht näher definierten Markenschutz als ein subjektives und aus-\n\nschließliches Recht dem Inhaber der Marke zu (vgl. Ingerl/Rohnke, Markenge-\n\nsetz, § 14 Rdn. 8). Der konkrete Inhalt, insbesondere die aus dem Ausschließ-\n\nlichkeitsrecht fließenden Ansprüche im einzelnen sind in § 14 Abs. 2 und § 9\n\nAbs. 1 MarkenG geregelt. Ohne Erfolg nimmt die Revision die von der Klägerin\n\nschon in den Instanzen unter Berufung auf eine im Schrifttum vertretene Mei-\n\nnung (Tilmann, GRUR 1996, 701, 702 f.) auf, mit § 14 Abs. 1 MarkenG verhalte\n\nes sich wie mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen, die sich für den unmittel-\n\nbar Verletzten ohne eine ausdrückliche Regelung - § 13 Abs. 2 UWG beziehe\n\nsich lediglich auf andere Anspruchsteller - aus den konkreten Vorschriften (et-\n\nwa §§ 1, 3 UWG) ergäben. Eine den Vorschriften des Markengesetzes über die\n\nVerletzung des Markenrechts vergleichbare Regelung ist im Wettbewerbsrecht\n\nnicht gegeben. Die von der Revision angesprochene Sachbefugnis des unmit-\n\ntelbar Verletzten im Wettbewerbsrecht hat mit der Zuordnung besonderer An-\n\nsprüche durch § 14 Abs. 1 MarkenG nichts zu tun. Eine Parallele läßt sich auch\n\nschon deshalb nicht ziehen, weil die markengesetzliche Regelung auf den Vor-\n\nschriften der Markenrechtsrichtlinie beruht, also nicht ohne weiteres nach all-\n\ngemeinen nationalen Rechtsregeln, sondern in erster Linie aus der Richtlinie\n\nheraus auszulegen ist.\n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht des weiteren Ansprüche\n\naus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verneint. Abgesehen davon, daß es an Ware-\n\nnidentität fehlt - und somit schon deshalb ein Anspruch aufgrund dieser Vor-\n\nschrift ausscheidet -, hat das Berufungsgericht zutreffend auch eine Markeni-\n\ndentität verneint. Das ergibt sich aus dem unmittelbaren Vergleich der einander\n\ngegenüberstehenden Zeichen und bedarf keiner weiteren Erläuterung.\n\n2. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche auch aus\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG versagt. Das erweist sich als nicht frei von Rechts-\n\nfehlern.\n\nIm Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht ersichtlich davon\n\nausgegangen, daß die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls\n\nvorzunehmen ist. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Be-\n\ntracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und\n\nder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Dienstleistungen sowie der\n\nKennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähn-\n\nlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken aus-\n\ngeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; zuletzt: BGH, Urt. v.\n\n20.10.1999\n\n- I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529, 531 - ARD-1; Urt. v.\n\n13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/\n\nTISSERAND, jeweils m.w.N.).\n\na) Bezüglich der Dienstleistungsähnlichkeit ist das Berufungsgericht - von\n\nder Revision im einzelnen nicht in Zweifel gezogen - davon ausgegangen, daß\n\ndie Parteien Dienstleistungen erbringen, die eine geringe Ähnlichkeit aufwei-\n\nsen. Das kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. Allerdings hat das Be-\n\nrufungsgericht bei seiner Beurteilung wesentlich auf die regelmäßige betriebli-\n\nche Herkunft der in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen abgestellt. Dem\n\nkann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Maßgeblich für die An-\n\nnahme einer Dienstleistungsähnlichkeit ist nicht zuletzt angesichts der fehlen-\n\nden Körperlichkeit von Dienstleistungen in erster Linie Art und Zweck der\n\nDienstleistung (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 24 Rdn. 393), d.h. der Nut-\n\nzen für den Empfänger der Dienstleistung (vgl. Althammer/Ströbele, Markenge-\n\nsetz, 6. Aufl., § 9 Rdn. 66) und allenfalls noch die Vorstellung des Verkehrs,\n\ndaß die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht werden\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.1999 - I ZB 15/94, GRUR 1999, 731, 732 = WRP\n\n1999, 928 - Canon II; Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, GRUR 1999, 496,\n\n498 = WRP 1999, 528 - TIFFANY).\n\nb) Bezüglich der Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat das Beru-\n\nfungsgericht ausgeführt, es gehe zugunsten der Klägerin davon aus, daß die\n\nKlagemarke eine leicht gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweise, wenn zu\n\nihren Gunsten angenommen werde, daß das von ihr betriebene Varieté-\n\nTheater tatsächlich 20 % der Gesamtbevölkerung bekannt sei. Das greift die\n\nRevision als ihr günstig nicht an. Die Feststellung ist - ungeachtet der Gegen-\n\nrüge der Revisionserwiderung, für den maßgeblichen Kollisionszeitpunkt, den\n\nAnmeldetag des angegriffenen Zeichens der Beklagten habe die Klägerin nicht\n\neinmal die unterstellte Bekanntheit behauptet - im Revisionsverfahren der Be-\n\nurteilung zugrunde zu legen.\n\nc) Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist das Berufungsgericht\n\nzutreffend von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausge-\n\ngangen, daß auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden\n\nMarken abzustellen ist (BGH GRUR 2000, 608, 610 - ARD-1). Dabei ist der\n\nGesamteindruck des jüngeren Zeichens unabhängig von der konkreten Kollisi-\n\nonslage allein anhand der Gestaltung der Marke selbst zu beurteilen; auf die\n\nFrage, wie die Marken Dritter gestaltet sind, kommt es dabei grundsätzlich\n\nnicht an (BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 235 = WRP\n\n2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH).\n\nDas Berufungsgericht hat den Gesamteindruck der angegriffenen Marke\n\nnicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Es ist davon ausgegangen, daß die Marke der\n\nBeklagten wesentlich durch ihren Bestandteil \"ZDF\" geprägt werde, weil dieser\n\neinen extrem hohen Bekanntheitsgrad habe und deshalb von den angespro-\n\nchenen Verkehrskreisen als wesentlich empfunden werde. Ebenso wie auf dem\n\nModesektor sei der Verkehr auch in der Unterhaltungsbranche daran gewöhnt,\n\ndaß innerhalb von Marken und Titeln in zunehmendem Maße auf die Herkunft\n\nvon einem bestimmten Sender hingewiesen werde.\n\nBei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend be-\n\nachtet, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Publikum,\n\nsofern in einer Marke auch ein bekanntes Unternehmenskennzeichen enthalten\n\nist, regelmäßig nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern\n\nseine Aufmerksamkeit zur Individualisierung der Ware oder Dienstleistung auf\n\ndie sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, Beschl.\n\nv. 14.3.1996 - I ZB 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax\n\nPep; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 = WRP 1997,\n\n567 - JUWEL; Beschl. v. 10.7.1997 - I ZB 6/95, GRUR 1997, 897, 898 = WRP\n\n1997, 1186 - IONOFIL; Beschl. v. 4.2.1999 - I ZB 38/96, GRUR 1999, 583, 584\n\n= WRP 1999, 662 - LORA DI RECOARO). Die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, der Verkehr orientiere sich nicht nur in der Modebranche in erster Linie\n\nan dem hinter einer Marke stehenden Unternehmen (BGH GRUR 1996, 406,\n\n407 - JUWEL), sondern sei auch in der Unterhaltungsbranche daran gewöhnt,\n\ndaß innerhalb von Marken und Titeln in zunehmendem Maße auf die Herkunft\n\nvon einem bestimmten Sender hingewiesen werde, stimmt jedenfalls im Grund-\n\nsatz mit der Lebenserfahrung nicht überein. Mit Recht weist die Revision dar-\n\nauf hin, daß Fernsehsendungen - auch Eigenproduktionen der einzelnen Sen-\n\nder - in aller Regel allein mit dem Sendungstitel bezeichnet werden (z.B. heute-\n\njournal, Tagesthemen, Frontal, Report, Sport-Studio o.ä.), ohne daß die Be-\n\nzeichnung des Sendeunternehmens hinzugesetzt wird, sich das Publikum also\n\ngrundsätzlich an dem eigentlichen Sendungstitel orientiert. Demnach ist auch\n\nhier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß der Ge-\n\nsamteindruck der angegriffenen Bezeichnung durch den Bestandteil \"Winter-\n\ngarten\" geprägt wird, so daß eine große Markenähnlichkeit mit der Klagemarke\n\ngegeben ist.\n\nd) Danach kann auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen\n\neine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und der angegriffenen\n\nKennzeichnung nicht verneint werden. Das Berufungsgericht wird im neu eröff-\n\nneten Berufungsverfahren den zwischen den Parteien umstrittenen Grad der\n\nKennzeichnungskraft der Klagemarke sowie den genauen Grad der Ähnlichkeit\n\nder einander gegenüberstehenden Dienstleistungen festzustellen, und alsdann\n\ndie Frage einer Verwechslungsgefahr erneut zu beantworten haben.\n\n3. Ebenso wie eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG derzeit nicht verneint werden kann, kann auch die Frage einer Ver-\n\nwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG noch nicht abschließend\n\nbeurteilt werden, auf die es im Zusammenhang mit der Frage der Löschungs-\n\nreife der angegriffenen Kennzeichnung ankommt, weil die Rechtsverletzung\n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in ihren Voraussetzungen derjenigen nach § 9\n\nAbs. 1 Nr. 2 MarkenG ebenso gleich zu erachten ist, wie diejenige im Sinne\n\nvon Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL (EuGH,\n\nUrt. v. 22.6.2000 - Rs. C-425/98, MarkenR 2000, 255, 257 Tz. 25 ff. - Marca\n\nMode/\n\nAdidas).\n\n4. Bei dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand, nach dem noch Fest-\n\nstellungen zur Bekanntheit der Klagemarke getroffen werden müssen, erübri-\n\ngen sich Ausführungen zu den geltend gemachten Ansprüchen wegen Rufaus-\n\nbeutung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ebenso\n\nwie zu den in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Anträgen.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-\n\nsion - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\n v. Ungern-Sternberg\n\n Starck\n\n Pokrant\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_143-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/i-zr-143-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":14},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_143-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_143-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/i-zr-143-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_143-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:27:21.136334+00:00"}}