{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_141-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-09-28","aktenzeichen":"I ZR 141/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. September 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Augenarztanschreiben UWG § 1; MBO-Ä 1997 Kap. B § 34 Abs. 5 Ein an Augenärzte gerichtetes Werbeschreiben eines Augenoptikunterneh- mens enthält keine gegen § 1 UWG verstoßende Verleitung der Adressaten zu einem nach Kap. B § 34 Abs. 5 MBO-Ä 1997 standeswidrigen Verhalten, wenn es keine Aufforderung zu einem bestimmten Handeln und insbesondere weder das Versprechen noch das Inaussichtstellen irgendwelcher Vorteile enthält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 141/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n28. September 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nAugenarztanschreiben\n\nUWG § 1;\nMBO-Ä 1997 Kap. B § 34 Abs. 5\n\nEin an Augenärzte gerichtetes Werbeschreiben eines Augenoptikunterneh-\nmens enthält keine gegen § 1 UWG verstoßende Verleitung der Adressaten zu\neinem nach Kap. B § 34 Abs. 5 MBO-Ä 1997 standeswidrigen Verhalten, wenn\nes keine Aufforderung zu einem bestimmten Handeln und insbesondere weder\ndas Versprechen noch das Inaussichtstellen irgendwelcher Vorteile enthält.\n\nBGH, Urt. v. 28. September 2000 - I ZR 141/98 - OLG Hamburg\nLG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. April 1998\n\naufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nHamburg, Kammer für Handelssachen 16, vom 24. Oktober 1997\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt Kaufhäuser, in denen sie auch Leistungen von\n\nOptikerfachgeschäften anbietet. Sie wandte sich im Dezember 1996 vor dem\n\nHintergrund des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996, nach\n\ndem die Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillengestellen\n\nmit Ablauf des Jahres 1996 wegfiel, mit einem Schreiben ihrer Hauptverwaltung\n\nan Augenärzte. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut:\n\n\"Ihre Patienten sind unsere Kunden. Daher möchten wir Sie informieren.\nWie Sie wissen wurde die Position der Brillenfassung aus dem Lei-\nstungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen. Für den ge-\nsetzlich Versicherten bedeutet das: Es gibt eigentlich keine Nulltarif-\nBrille mehr.\nAber nicht bei K. , denn ...\n\nK. bleibt auch 1997 beim Nulltarif\n\nWas bedeutet das für Ihre Patienten?\n1. Bei Vorlage einer Verordnung für 2 Brillengläser liefert die K. -\nAugenoptik nach wie vor eine komplette Brille. Das heißt also - auf\nKundenwunsch zuzahlungsfrei - zwei Gläser und eine Brillenfassung\naus unserem Nulltarif-Sortiment.\n\n2. Auf Wunsch erhält der Kunde Kunststoffgläser (Typ CR 39) ohne\n\nAufpreis. - Auch wenn diese nicht verordnet sind!\n\n3. Wünscht sich der Kunde bei verordneten Binokelgläsern Gleitsicht-\n\ngläser, so erhält er diese auf Wunsch sogar ohne Zuzahlung!\n\n4. Keine Zuzahlung für größere Brillengläser!\nK. Augenoptik hilft durch dieses neue, umfangreiche Null-Tarif-Paket\nsparen. - Zum Vorteil für die Krankenkassen und für die Kunden.\nHaben Sie Fragen zur K. -Augenoptik? - Rufen Sie uns an. Unter ...\ngeben wir Ihnen gerne Auskunft.\"\n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs\n\ne.V., hat dieses Schreiben beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung in\n\nAnspruch genommen. Sie sieht einen Verstoß gegen § 1 UWG darin begrün-\n\ndet, daß es der Beklagten in dem Schreiben nicht um die Information der Ärzte\n\ngehe, sondern allein darum, ihre Produkte und Leistungen zu bewerben und in\n\ndiesem Zusammenhang die Ärzte zu Empfehlungen zu veranlassen, die, da es\n\nhierfür keine medizinischen Gründe gebe, gegen § 30 Abs. 4 der Musterbe-\n\nrufsordnung für Ärzte in der Fassung des Beschlusses des 98. Ärztetages (im\n\nweiteren: MBO-Ä a.F.) verstießen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot sei bei der\n\nVerschreibung von Brillen nicht berührt, weil die Kassen für Brillenfassungen\n\nohnehin keinerlei Erstattungen mehr leisteten und im übrigen für Sehhilfen\n\nfestgesetzte Festbeträge zahlten.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-\n\nteilen, es zu unterlassen, Augenärzte anzuschreiben, um sie\n\nüber das augenoptische Angebot der Beklagten und darüber\n\nzu informieren, welche nicht-medizinischen Vorteile dieses\n\nden Patienten, den Kunden der Beklagten, bietet.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nDie Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe ohne Erfolg geblieben,\n\ndaß von dem Verbot ein Rundschreiben der Beklagten vom 14. Januar 1997\n\nausgenommen worden ist.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin\n\naus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 30 Abs. 4 MBO-Ä a.F. un-\n\nter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Vorsprungs durch Rechtsbruch in\n\nForm der Verleitung zu standeswidrigem Verhalten bejaht. Zur Begründung hat\n\nes ausgeführt:\n\nDie Vorschrift des § 30 Abs. 4 MBO-Ä a.F., die Eingang in praktisch alle\n\nLandesberufsordnungen der Ärzte gefunden habe, untersage diesen u.a., ohne\n\nhinreichenden Grund auf bestimmte Geschäfte zu verweisen und bei der Ver-\n\nordnung von Hilfsmitteln ohne sachlich gebotenen Grund Erzeugnisse be-\n\nstimmter Hersteller zu nennen. Da sich die Verordnung des Arztes bei opti-\n\nschen Sehhilfen zudem auf ein allein gattungsmäßig bestimmtes Erzeugnis\n\nbeschränke, komme eine Einflußnahme des Arztes auf die Auswahl des Opti-\n\nkers lediglich beim Vorliegen hinreichender sachlich gebotener Gründe in Be-\n\ntracht. Die hierzu vorrangig zu zählenden medizinischen Gründe habe die Klä-\n\ngerin dadurch berücksichtigt, daß sie in ihrem Antrag lediglich auf die Informa-\n\ntion über nicht-medizinische Vorteile der Leistungen der Beklagten abgestellt\n\nhabe. Bei der Verschreibung nur gattungsmäßig bestimmter optischer Hilfsge-\n\nräte kämen ansonsten möglicherweise zu berücksichtigende Wirtschaftlich-\n\nkeitserwägungen nicht in Betracht. Die Vorgehensweise der Beklagten habe\n\nzweifelsfrei dem Zweck gedient, die angeschriebenen Ärzte zu der gegen § 30\n\nAbs. 4 MBO-Ä a.F. verstoßenden und damit standeswidrigen Weitergabe der\n\nübermittelten Informationen an die Patienten zu veranlassen. Da die in dieser\n\nBestimmung enthaltene Regelung zudem einer gefestigten und einheitlich be-\n\nfolgten Standesüberzeugung entspreche und die Beklagte durch die Veranlas-\n\nsung Dritter zur Verletzung von Standespflichten den eigenen Wettbewerb zu\n\nLasten rechtstreuer Mitbewerber habe fördern wollen, verstoße deren Verhal-\n\nten gegen § 1 UWG.\n\nDer Klageantrag kennzeichne in seiner verallgemeinernden Form das\n\nCharakteristische der konkreten Verletzungsform, d.h. die Information der Ärzte\n\nüber das augenoptische Angebot der Beklagten und dessen nicht-medizinische\n\nVorteile für die Patienten, in denen der wesentliche Kern des wettbewerbswid-\n\nrigen Verhaltens der Beklagten liege. Der Antrag sei auch hinreichend be-\n\nstimmt; denn die Frage, was zu den nicht-medizinischen Vorteilen zu zählen\n\nsei, unterliege keinen ernsthaften Zweifeln.\n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Klageabweisung.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht allerdings\n\nzu Recht davon ausgegangen, daß der Unterlassungsantrag ausreichend be-\n\nstimmt ist.\n\nNach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-\n\ndeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-\n\nund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen ist, sich der\n\nBeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem\n\nVollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem\n\nBeklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96,\n\nGRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035, 1036 - Kontrollnummernbeseitigung,\n\nm.w.N.). Soweit die Revision geltend macht, der Begriff des \"nicht-\n\nmedizinischen Vorteils\" sei nicht eindeutig, hat das Berufungsgericht in den bei\n\nder Auslegung des Verbotsausspruchs mit zu berücksichtigenden Gründen\n\nseiner Entscheidung klarstellend ausgeführt, daß dazu alle nicht unmittelbar\n\nauf dem Gebiet der Medizin liegenden Vorteile zu rechnen sind. Soweit die Re-\n\nvision des weiteren beanstandet, der Kreis möglicher \"nicht-medizinischer\n\nVorteile\" sei nahezu unbegrenzt und gehe weit über die konkreten Angaben in\n\ndem Rundschreiben vom Dezember 1996 hinaus, betrifft dies die als materielle\n\nAnspruchsvoraussetzung erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prü-\n\nfende Frage der Begehungsgefahr. Entsprechendes gilt auch für den von der\n\nRevision ferner erhobenen Einwand, der Klageantrag kennzeichne nicht das\n\nCharakteristische der Verletzungsform.\n\n2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Rundschreiben der\n\nBeklagten vom Dezember 1996 beinhalte eine gegen § 1 UWG verstoßende\n\nVerleitung der Adressaten zu einem standeswidrigen Verhalten, begegnet da-\n\ngegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Regelungen in\n\n§ 30 Abs. 4 MBO-Ä a.F. einer gefestigten und einheitlich befolgten Standes-\n\nüberzeugung entsprechen, dem Gemeinwohl durch Schutz der Heilungssu-\n\nchenden vor nicht hinnehmbaren Beeinflussungen zu dienen, damit in direkter\n\nForm die Volksgesundheit betreffen, und deshalb ein Verstoß hiergegen zu-\n\ngleich unlauter i.S. des § 1 UWG ist.\n\nInsoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß die MBO-Ä a.F. - ebenso\n\nwie die im Jahr 1997 an ihre Stelle getretene neu gefaßte (Muster-)Be-\n\nrufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997, abgedr. in\n\nNJW 1997, 3076) - keine Rechtsnormqualität besaß (BGH, Urt. v. 29.6.2000\n\n- I ZR 59/98, WRP 2000, 1121, 1124 - Verkürzter Versorgungsweg). Jedoch\n\nstimmen die in den Berufsordnungen der einzelnen Ärztekammern enthaltenen\n\nberufsrechtlichen Verbote, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte\n\nGeschäfte oder Anbieter zu verweisen (vgl. etwa Kap. B § 34 Abs. 5 der Be-\n\nrufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 12.10.1997, Bayerisches Ärzteblatt\n\n1997 Nr. 11 S. 1), inhaltlich mit den insoweit früher in § 30 Abs. 4 MBO-Ä a.F.\n\nund mittlerweile in Kap. B § 34 Abs. 5 MBO-Ä 1997 vorgesehenen Regelungen\n\nüberein (vgl. BGH WRP 2000, 1121, 1124 f. - Verkürzter Versorgungsweg).\n\nAllerdings stehen die dortigen Verbote einer Verweisung des Patienten nicht\n\nnur, wie das Berufungsgericht gemeint hat, dann nicht entgegen, wenn hierfür\n\nunmittelbar auf dem Gebiet der Medizin liegende Vorteile sprechen. Vielmehr\n\nkönnen auch andere sachliche Gründe wie etwa die Qualität der Versorgung,\n\ndie Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten oder schlechte Er-\n\nfahrungen mit anderen Anbietern den Arzt zu Verweisungen an bestimmte Lei-\n\nstungserbringer berechtigen (vgl. BGH WRP 2000, 1121, 1125 - Verkürzter\n\nVersorgungsweg).\n\nOb der Arzt insoweit im übrigen nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Ver-\n\nsorgung seiner Patienten für die Krankenkassen (vgl. insoweit § 12 Abs. 1,\n\n§ 70 Abs. 1 SGB V sowie BGH WRP 2000, 1121, 1125 - Verkürzter Versor-\n\ngungsweg), sondern auch für die Patienten selbst berücksichtigen darf oder\n\nsogar muß, kann hier dahinstehen, weil das von den Instanzgerichten gegen\n\ndie Beklagte ausgesprochene Verbot jedenfalls aus den nachfolgend darge-\n\nstellten Gründen keinen Bestand hat.\n\nb) Das Berufungsgericht hat die Unlauterkeit der Verhaltensweise der\n\nBeklagten damit begründet, daß sie ihren eigenen Wettbewerb zu Lasten\n\nrechtstreuer Mitbewerber durch die Veranlassung Dritter zur Verletzung der\n\ndiesen obliegenden Standespflichten veranlasse. Dementsprechend komme es\n\nnicht darauf an, daß rechtswidrige Handlungen bereits zu verzeichnen gewe-\n\nsen seien, sondern es reiche aus, daß solche zu befürchten seien.\n\nDas Berufungsgericht ist damit - im rechtlichen Ansatz durchaus zutref-\n\nfend - davon ausgegangen, daß es lauterem Wettbewerbsverhalten nicht ent-\n\nspricht, Dritte planmäßig zu Verstößen gegen für diese bindendes Recht auf-\n\nzufordern, um sich durch entsprechende Gesetzesverstöße der Angesproche-\n\nnen Vorteile gegenüber solchen Wettbewerbern zu verschaffen, die die\n\nRechtsverbindlichkeit der betreffenden Regelung anerkennen (BGH, Urt. v.\n\n4.10.1990 - I ZR 299/88, GRUR 1991, 540, 542 = WRP 1991, 157, 159 - Ge-\n\nbührenausschreibung).\n\nDas Berufungsgericht hat einen Verstoß allerdings namentlich deshalb\n\nbejaht, weil es, wie bereits vorstehend ausgeführt, zu Unrecht der Auffassung\n\nist, daß die einschlägige berufsrechtliche Bestimmung eine Verweisung des\n\nPatienten auch dann nicht zulasse, wenn für die Verweisung zwar sachliche\n\nGründe sprechen, diese aber nicht unmittelbar auf dem Gebiet der Medizin lie-\n\ngen. Außerdem hat es nicht hinreichend berücksichtigt, daß Ärzte erfahrungs-\n\ngemäß Adressaten vielfacher Werbeschreiben und -maßnahmen sind und da-\n\nher den Umgang mit diesen gewohnt und dementsprechend durch sie nicht\n\nleicht zu einem bestimmten oder gar berufsrechtswidrigen Verhalten zu veran-\n\nlassen sind. Letzteres gilt insbesondere für Informationsschreiben, die - wie\n\ndas im vorliegenden Fall zu beurteilende - keine Aufforderung zu einem be-\n\nstimmten Handeln und insbesondere weder das Versprechen noch das Inaus-\n\nsichtstellen irgendwelcher Vorteile enthalten. Es bleibt der freien unbeeinfluß-\n\nten Entscheidung der angesprochenen Ärzte überlassen, ob und in welcher\n\nWeise sie im Rahmen ihrer Standespflichten von den Informationen Gebrauch\n\nmachen.\n\nHinzu kommt, daß in dem beanstandeten Schreiben der Beklagten unter\n\nden einzelnen Nummern Angebote für besondere Patientenwünsche enthalten\n\nsind, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen durchaus sachliche Grün-\n\nde vorliegen können, die dem Arzt eine Verweisung des Patienten an die Be-\n\nklagte gestatten. Zu denken ist namentlich an den Fall, daß der Patient dem\n\nArzt gegenüber äußert, er werde angesichts der neuen Kostenregelung eine\n\nseinen Bedürfnissen entsprechende Sehhilfe nicht ohne eigene Zuzahlung er-\n\nhalten, könne sich eine solche aber nicht leisten.\n\nFür den grundsätzlich informativen Charakter des Schreibens spricht\n\nschließlich auch der dortige Hinweis an den Arzt, daß für ihn bei noch verblie-\n\nbenen Fragen zu dem augenoptischen Angebot der Beklagten die Möglichkeit\n\neiner Rücksprache bestehe.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nBornkamm\n\n Pokrant\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_141-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-28/i-zr-141-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_141-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_141-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-28/i-zr-141-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_141-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:26:22.052617+00:00"}}