{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_135-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"I ZR 135/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WA Art. 18, 20 Abs. 2, Art. 25 Verkündet am: 21. September 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der bei Ausfüllung eines internationalen Luftfrachtbriefs ausdrücklich als Absender (Shipper) Bezeichnete wird grundsätzlich selbst dann Vertrags- partei des Luftfrachtvertrages, wenn der für ihn handelnde \"Agent\" ein Spe- ditionsunternehmen betreibt. b) Übergibt der Luftfrachtführer das Frachtgut freiwillig in die Hand eines Drit- ten, so besteht die Obhut des Luftfrachtführers (Art. 18 Abs. 2 WA) jeden- falls im Kernbereich der Luftbeförderung im Regelfalle fort. c) Unter \"Leuten\" i.S. des Art. 20 WA sind in der Regel auch Monopolunter- nehmen zu verstehen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der ihm aufgetragenen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient. Auf eine nähere Weisungsbefugnis des Luftfrachtführers kommt es nicht an. d) Liegt nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Organisations- verschulden i.S. des Art. 25 WA mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe, ist der Luftfrachtführer zur Vermeidung prozessualer Nachteile grundsätzlich gehalten, ein Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag auszugleichen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 135/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : ja\n\nWA Art. 18, 20 Abs. 2, Art. 25\n\nVerkündet am:\n21. September 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Der bei Ausfüllung eines internationalen Luftfrachtbriefs ausdrücklich als\nAbsender (Shipper) Bezeichnete wird grundsätzlich selbst dann Vertrags-\npartei des Luftfrachtvertrages, wenn der für ihn handelnde \"Agent\" ein Spe-\nditionsunternehmen betreibt.\n\nb) Übergibt der Luftfrachtführer das Frachtgut freiwillig in die Hand eines Drit-\nten, so besteht die Obhut des Luftfrachtführers (Art. 18 Abs. 2 WA) jeden-\nfalls im Kernbereich der Luftbeförderung im Regelfalle fort.\n\nc) Unter \"Leuten\" i.S. des Art. 20 WA sind in der Regel auch Monopolunter-\nnehmen zu verstehen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der\nihm aufgetragenen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient. Auf eine nähere\nWeisungsbefugnis des Luftfrachtführers kommt es nicht an.\n\nd) Liegt nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Organisations-\nverschulden i.S. des Art. 25 WA mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe, ist\nder Luftfrachtführer zur Vermeidung prozessualer Nachteile grundsätzlich\ngehalten, ein Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten\nSachvortrag auszugleichen.\n\nBGH, Urt. v. 21. September 2000 - I ZR 135/98 - OLG Frankfurt am Main\nLG Frankfurt am Main\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des\n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n21. April 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin beauftragte die als Spediteurin tätige T. (richtig und im fol-\n\ngenden: P.) GmbH, je zwei gebrauchte Laptops und Platinen von Frankfurt am\n\nMain nach St. Petersburg/Rußland zu befördern. Die P. beauftragte ihrerseits\n\ndie Beklagte und \n\nstellte hierbei am 14. November 1995 einen\n\nIATA-Luftfrachtbrief aus, in welchem die Klägerin in die Rubrik \"Shipper's Na-\n\nme and Address\" eingesetzt war. Die P. unterzeichnete diesen Luftfrachtbrief\n\nsowohl in dem Feld \"Signature of Shipper or his Agent\" als auch in dem Feld\n\n\"Signature of Issuing Carrier or his Agent\".\n\nDas Frachtgut wurde am 15. November 1995 von der Beklagten verladen\n\nund geriet nach Ankunft auf dem Flughafen St. Petersburg in Verlust. Die Ent-\n\nladung erfolgte durch die örtliche Flughafengesellschaft, die A. E. Pu. (im fol-\n\ngenden: Pu.), die auf dem Flughafen St. Petersburg nach Art eines Monopo-\n\nlunternehmens den gesamten Bodenverkehrsumschlag besorgte. Nach der\n\nEntladung des Flugzeuges, bei der der Stationsleiter der Beklagten zugegen\n\nwar, meldete die Pu. den Verlust der Frachtstücke.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die P. habe als ihre Vertrete-\n\nrin mit der Beklagten einen Luftfrachtvertrag geschlossen, nach dem sie, die\n\nKlägerin, als Absenderin Schadensersatz für den Verlust verlangen könne. Sie\n\nist der Ansicht, die Beklagte müsse unbeschränkt haften, da sie nicht angege-\n\nben habe, wie der Entladevorgang und die weitere Frachtbehandlung durch die\n\nPu. im einzelnen abgelaufen seien.\n\nDie Klägerin hat den Schaden mit 18.230 US-Dollar beziffert und zuletzt\n\nZahlung von 25.879,31 DM nebst 5 % Zinsen begehrt.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, der Kläge-\n\nrin gegenüber nicht verpflichtet zu sein. Sie sei Luftfrachtführerin der P. gewe-\n\nsen. Diese habe als Spediteurin der Klägerin in eigenem Namen gehandelt. Ihr,\n\nder Beklagten, dürfte auch nicht zur Last fallen, daß sie zu näherem Vortrag\n\nüber die Behandlung der Frachtstücke durch die Pu. nicht imstande sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\nden Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (OLG Frankfurt\n\nTranspR 1999, 24).\n\nMit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatz gem.\n\nArt. 18 Abs. 1 des Warschauer Abkommens in der Fassung des Haager Proto-\n\nkolls (im folgenden: WA) dem Grunde nach zuerkannt und dazu ausgeführt:\n\nDie Klägerin sei aktivlegitimiert, da der Luftfrachtvertrag zwischen ihr,\n\nvertreten durch die P., und der Beklagten abgeschlossen worden sei. Dies fol-\n\nge aus der Eintragung der Klägerin als Absenderin im Luftfrachtbrief, dessen\n\nBeweisvermutung (Art. 11 Abs. 1 WA) sich auch auf die Person des Absenders\n\nerstrecke. Zwar würden Spediteure - wie die von der Klägerin eingeschaltete\n\nP. - regelmäßig im eigenen Namen auftreten. Zu einem Vertragsabschluß mit\n\ndem Spediteur selbst könne es aber nur dann kommen, wenn dieser erkennbar\n\nals Spediteur auftrete. Dazu habe sich die Beklagte nicht erklärt.\n\nDie Beklagte hafte, da der Verlust des Transportgutes bei der Luftbeför-\n\nderung i.S. des Art. 18 Abs. 1 und 2 WA eingetreten sei, nämlich auf dem\n\nFlughafen in St. Petersburg. Der Obhutsbereich des Luftfrachtführers schließe\n\nden Gewahrsam des Bodenverkehrsunternehmens - hier der Pu. - ein, auch\n\nwenn es sich dabei um ein Monopolunternehmen handele.\n\nDie Beklagte habe sich nicht nach Art. 20 WA zu entlasten vermocht.\n\nSie habe nicht ausreichend dargestellt, daß sie oder ihre \"Leute\", zu denen die\n\nPu. gehöre, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens ge-\n\ntroffen hätten. Sie habe insbesondere nicht dargetan, wie ihr Stationsleiter, der\n\nbei der Entladung des Flugzeugs überwachend anwesend gewesen sei, seine\n\nAufgabe wahrgenommen habe.\n\nDie Beklagte hafte nach Art. 25 WA, ohne sich auf die Beschränkungen\n\ndes Art. 22 Abs. 2 WA berufen zu können, in vollem Umfange. Es sei davon\n\nauszugehen, daß die Klägerin nachgewiesen habe, daß der Schaden durch ein\n\nVerhalten der Beklagten entstanden sei, das leichtfertig und von dem Bewußt-\n\nsein der Schadenswahrscheinlichkeit getragen gewesen sei. Zwar habe die\n\nKlägerin hierzu nicht näher vorgetragen. Die Beklagte treffe jedoch - entspre-\n\nchend den im sonstigen Transportrecht entwickelten Grundsätzen - eine Ein-\n\nlassungspflicht, der sie nicht nachgekommen sei. Sie habe zur Behandlung und\n\nVerlustsicherung der Sendung in ihrem Obhutsbereich, in den die Absenderin\n\nkeinen Einblick habe, keine Angaben gemacht. Sie habe sich weder näher zu\n\ndem Entladevorgang auf dem Rollfeld in St. Petersburg noch in allgemeiner\n\nWeise zur Weiterbehandlung der Frachtstücke nach dem Verbringen auf das\n\nRollfeld durch die Pu. geäußert.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Aktivlegitimation\n\nder Klägerin bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Luftfrachtvertrag\n\nnicht zwischen der von der Klägerin als Spediteurin eingeschalteten P., son-\n\ndern zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossen worden.\n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der IATA-\n\nLuftfrachtbrief (Anl. K 1) gemäß Art. 11 Abs. 1 WA den widerlegbaren Beweis\n\nfür den Abschluß des Luftbeförderungsvertrages erbringt. Diese Beweisver-\n\nmutung erstreckt sich auch auf den Inhalt des Vertrages, insbesondere die\n\nFrage, wer von den am Luftbeförderungsvertrag Beteiligten als Absender,\n\nFrachtführer und Empfänger anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1988\n\n- IX ZR 11/88, TranspR 1989, 151, 153; Giemulla/Schmid/Müller-Rostin, War-\n\nschauer Abkommen, Art. 1 Rdn. 44; Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag,\n\n3. Aufl., Rdn. 122; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., WA 1955 Art. 11 Rdn. 16 f.).\n\nAus der Namensnennung der Klägerin in der Rubrik \"Shipper's Name and\n\nAddress\" folgert das Berufungsgericht zu Recht, daß die Klägerin nach dem\n\nInhalt des Frachtbriefes Absenderin des Frachtgutes und mithin Vertragspart-\n\nner der Luftfrachtführerin sein sollte. Der im Luftfrachtbrief enthaltene Begriff\n\n\"Shipper\" (vgl. Ruhwedel aaO Rdn. 304) entspricht in der englischen Überset-\n\nzung des Warschauer Abkommens dem Synonym \"consignor\", womit in der\n\ndeutschen Übersetzung der \"Absender\", also derjenige gemeint ist, der den\n\nLuftfrachtführer im Beförderungsvertrag mit der Durchführung der Luftbeförde-\n\nrung beauftragt (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1981 - I ZR 98/79, LM Warschauer Ab-\n\nkommen Nr. 19; LG Frankfurt ZLW 1995, 357, 359; A. Gran, TranspR 1999,\n\n173, 183).\n\nAuch aus dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils\n\nergibt sich, daß nach dem Verständnis der Parteien im Streitfall mit \"Shipper\"\n\nim Frachtbrief der Absender gemeint war. Dies ist im Revisionsverfahren auch\n\nnicht in Zweifel gezogen worden. Die Revision meint jedoch, die P. sei erkenn-\n\nbar als Spediteurin aufgetreten, woraus zu entnehmen sei, daß sie den Luft-\n\nfrachtvertrag im eigenen Namen habe abschließen wollen. Damit vermag sie\n\nnicht durchzudringen.\n\nAllerdings ist auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der\n\nbeauftragte Frachtführer selbst dann nicht auf ein Handeln in fremdem Namen\n\nschließen darf, wenn der ihn beauftragende Spediteur den Namen des Versen-\n\nders offenlegt oder diesen gar als Absender bezeichnet; denn Kaufleute müß-\n\nten wissen, daß Spediteure im eigenen Namen aufträten. Gleichwohl greife\n\ndiese Auslegungsregel hier nicht ein. Dazu wäre erforderlich, daß die Beklagte\n\nbei Vertragsabschluß habe erkennen müssen, daß die P. Spediteurin gewesen\n\nsei. Dazu habe sich die Beklagte jedoch nicht erklärt. Die Revision rügt inso-\n\nweit, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die P. - was\n\nden beteiligten Verkehrskreisen bekannt sei - ein weltweit tätiges Speditions-\n\nunternehmen sei. Es sei im übrigen unstreitig, daß sie als Spediteurin und nicht\n\nin anderer Funktion tätig gewesen sei. Eines gesonderten Vortrags der Be-\n\nklagten dazu habe es daher nicht bedurft. Auch wenn man dem folgt, hilft dies\n\nder Revision nicht weiter. Denn im Streitfall kann bereits die angeführte Ausle-\n\ngungsregel nicht herangezogen werden.\n\nDabei kann offenbleiben, ob dem Grundsatz, daß der beauftragte\n\nFrachtführer auch dann nicht auf ein Handeln in fremdem Namen schließen\n\ndarf, wenn der ihn beauftragende Spediteur den Namen des Versenders of-\n\nfenlegt oder diesen gar als Absender bezeichnet, in dieser Allgemeinheit ge-\n\nfolgt werden kann (bejahend OLG Köln TranspR 1986, 194, 195; OLG Mün-\n\nchen NJW-RR 1989, 803, 804; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., HGB § 407\n\nRdn. 4; a.A. OLG München VersR 1982, 264, 265). Es bestehen bereits Be-\n\ndenken, die Auslegungsregel ohne weiteres auf internationale Sachverhalte zu\n\nübertragen. Denn die Regel beruht auf dem im deutschen Rechtskreis aner-\n\nkannten Vertragstypus des Speditionsvertrages, nach dessen - vor Inkrafttreten\n\ndes Transportrechtsreformgesetzes gültigen - Leitbild der Spediteur die Güter-\n\nversendung \"im eigenen Namen\" besorgt (§ 407 Abs. 1 HGB a.F.). Sie setzt\n\nvoraus, daß der von einem Spediteur beauftragte Frachtführer dessen beson-\n\ndere Stellung nach deutschem Recht kennt. Davon kann bei einem auswärti-\n\ngen Luftfrachtführer - wie hier bei der in den USA ansässigen Beklagten, mag\n\ndiese auch in Deutschland eine Direktion haben - nicht ohne weiteres ausge-\n\ngangen werden. Dem braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zu\n\nwerden. Denn im Streitfall hat sich die P. nicht darauf beschränkt, den Namen\n\nihres Auftraggebers nur zu Informationszwecken offenzulegen. Vielmehr hat sie\n\ndie Klägerin bei der Ausfüllung des Luftfrachtbriefes ausdrücklich als Absende-\n\nrin bezeichnet, worunter der Rechtsverkehr die Stellung einer Vertragspartei\n\ndes Luftfrachtvertrages versteht (vgl. auch Koller, Transportrecht, 4. Aufl., HGB\n\n§ 453 Rdn. 4 zum neuen Recht). Die Beklagte hatte deshalb keine Veranlas-\n\nsung, in der P. mehr als eine bloße Vertreterin der Klägerin zu sehen. Aus dem\n\nUmstand, daß die P. ausweislich des Frachtbriefwortlautes als Agent der Klä-\n\ngerin aufgetreten ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar kann die Verwen-\n\ndung dieses Begriffs im Einzelfall mehrdeutig sein und nicht nur den Stellver-\n\ntreter i.S. des § 164 BGB bezeichnen, sondern auch einen Beauftragten, Ver-\n\nmittler oder Spediteur (vgl. BGHZ 52, 194, 199 f.). Der der englischen Sprache\n\nentnommene Terminus entspricht jedenfalls dann, wenn er als Rechtsbegriff\n\nverwendet wird, in der deutschen Übersetzung dem Stellvertreter i.S. des § 164\n\nBGB (Triebel, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, Rdn. 41). Legt der\n\nAgent - wie hier - bei seinem rechtsgeschäftlichen Handeln die Person seines\n\nGeschäftsherrn offen, so wird in aller Regel der Vertreter aus der von ihm ein-\n\ngeleiteten Transaktion weder berechtigt noch verpflichtet. Vielmehr tritt die\n\nrechtliche Bindung unmittelbar in der Person seines Geschäftsherrn ein\n\n(Hudson, Dictionary of Commercial Law, S. 11; v. Bernstorff, Einführung in das\n\nenglische Recht, S. 47 f.). Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht-\n\nlich, daß die Parteien etwas anderes wollten.\n\n2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Haftung der Be-\n\nklagten nach Art. 18 Abs. 1 WA bejaht.\n\nNach dieser Bestimmung hat der Luftfrachtführer den Schaden zu erset-\n\nzen, der durch Verlust von Gütern entsteht, wenn das Ereignis, durch das der\n\nSchaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Hier-\n\nbei umfaßt die Luftbeförderung gem. Art. 18 Abs. 2 WA auch den Zeitraum, in\n\ndem sich die Güter auf einem Flughafen unter der Obhut des Luftfrachtführers\n\nbefinden.\n\nDa der Verlust unstreitig auf dem Flughafen in St. Petersburg eingetre-\n\nten ist, kommt es maßgebend darauf an, ob der Obhutszeitraum den Gewahr-\n\nsam des Bodenverkehrsunternehmens Pu. einschließt. Das Berufungsgericht\n\nhat dies ungeachtet des Umstandes bejaht, daß es sich bei dem hier tätigen\n\nBodenverkehrsunternehmen um ein Monopolunternehmen handelt (ebenso\n\nschon OLG Frankfurt NJW 1975, 1604, 1605; OLG Nürnberg TranspR 1992,\n\n276, 278; LG Stuttgart ZLW 1994, 240, 241; LG Hamburg TranspR 1995, 76;\n\nKoller, Transportrecht, 4. Aufl., WA Art. 20 Rdn. 19; Müller-Rostin, TranspR\n\n1989, 121, 124). Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, die Sendung\n\nhabe sich beim Abhandenkommen nicht mehr in der Obhut der Beklagten be-\n\nfunden, da sie mit der Entladung vollständig in den Einwirkungs- und Verant-\n\nwortungsbereich des Bodenverkehrsunternehmens Pu. übergegangen sei. Die-\n\nsem Unternehmen gegenüber habe der Beklagten jede Weisungsbefugnis ge-\n\nfehlt, jede Einmischung sei untersagt worden. Damit vermag die Revision nicht\n\ndurchzudringen.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats hat der Luftfrachtführer so lange\n\nObhut an dem Gut, als es sich mit seinem Willen derart in seinem Einwir-\n\nkungsbereich befindet, daß er in der Lage ist, das Gut gegen Verlust und Be-\n\nschädigung zu schützen (BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 114/76, VersR 1979,\n\n83, 84 f.). Dazu ist ein körperlicher Gewahrsam durch den Luftfrachtführer nicht\n\nzwingend erforderlich (vgl. Giemulla/Schmid/Müller-Rostin aaO Art. 18 Rdn.\n\n18 c; Ruhwedel aaO Rdn. 437 f.). Es genügt, daß der Luftfrachtführer auf die\n\nBehandlung des Transportgutes Einfluß nehmen kann. Befindet sich das\n\nFrachtgut im Gewahrsam eines Dritten, so hängt der Grad der erforderlichen\n\nEinwirkungsmöglichkeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Im\n\nGrundsatz kann ein geringerer Grad von Einwirkungsmöglichkeit ausreichen,\n\nwenn der Schaden in einem zu den Kernbereichen der Luftbeförderung gehö-\n\nrenden Teilabschnitt eingetreten ist. Denn der Absender darf darauf vertrauen,\n\ndaß der Luftfrachtführer zumindest in den vertragstypischen Tätigkeitsfeldern\n\nder Luftbeförderung für eine sorgfältige Vertragserfüllung einstehen will.\n\nÜbergibt der Luftfrachtführer das Frachtgut freiwillig in die Hand eines\n\nDritten, so wird die Obhut des Luftfrachtführers zumindest im Kernbereich der\n\nLuftbeförderung im Regelfall bereits deshalb fortbestehen, weil der Dritte sei-\n\nnerseits in Erfüllung seiner dem Luftfrachtführer gegenüber bestehenden Ver-\n\ntragspflichten zum sorgsamen Umgang mit dem Frachtgut verpflichtet ist (vgl.\n\nOLG München ZLW 2000, 118, 122; Müller-Rostin, TranspR 1989, 121, 124).\n\nInsoweit wird die obhutsbegründende Einwirkungsmöglichkeit durch das recht-\n\nliche Band der Vertragsbeziehung vermittelt. Die Obhut endet lediglich dann,\n\nwenn der Luftfrachtführer den Gewahrsam ohne eigene Mitwirkung - beispiels-\n\nweise durch staatlichen Hoheitsakt einer Zollbehörde - verliert und keine tat-\n\nsächlichen oder rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf das Frachtgut besitzt\n\n(vgl. dazu Koller, Transportrecht, 4. Aufl., WA Art. 18 Rdn. 5; Giemulla/\n\nSchmid/Müller-Rostin aaO Art. 18 Rdn. 21 b und c m.w.N.).\n\nAngesichts dieses rechtlichen Ausgangspunktes ist das Berufungsge-\n\nricht zu Recht von einer während des Entladevorgangs fortbestehenden Obhut\n\nder Beklagten ausgegangen. Der Entladevorgang einschließlich des Waren-\n\numschlags auf dem Flughafen gehören zu den vertragstypischen Leistungs-\n\npflichten des Luftbeförderungsvertrages; mithin entstand der Schaden in einem\n\nBereich, in dem keine allzu strengen Anforderungen an das Fortbestehen einer\n\nObhut des Luftfrachtführers zu stellen sind.\n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der\n\nVerlust unmittelbar beim Entladen oder erst danach auf dem Flughafengelände\n\neingetreten ist. Legt man das Vorbringen der Beklagten zugrunde, so ist die\n\nSendung bereits beim Entladen aus dem Flugzeug abhanden gekommen (Kla-\n\ngeerwiderung GA 19 f. und RB 5, 9 und 10). Für diesen Zeitraum ist aber noch\n\neine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Beklagten selbst gegeben. Denn\n\nbei dem Entladevorgang war unstreitig der Stationsleiter der Beklagten über-\n\nwachend anwesend. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wirkt sich eine\n\nBeobachtung schadensgefährdeter Vorgänge risikomindernd aus. Dies liegt\n\ngerade bei Diebstahlsgefahren auf der Hand, da eine Überwachung das Risiko\n\npotentieller Täter erhöht, entdeckt zu werden. Darauf, daß das Umschlagsun-\n\nternehmen die Anwesenheit des Stationsleiters nur mit Widerspruch geduldet\n\nhabe, kommt es nicht an. Auch der von der Revision angeführte Umstand, daß\n\nder Stationsleiter dem Umschlagsunternehmen keinerlei Weisungen habe er-\n\nteilen dürfen, erfordert keine andere Beurteilung, da allein die Anwesenheit des\n\nStationsleiters eine überwachende Funktion ausübte.\n\nAber auch dann, wenn der Verlust entgegen der Behauptung der Be-\n\nklagten erst nach dem Entladen aus dem Flugzeug außerhalb des unmittelba-\n\nren tatsächlichen Einwirkungsbereichs des Stationsleiters auf dem Flughafen-\n\ngelände eingetreten sein sollte, wäre der der Beklagten zuzurechnende Ob-\n\nhutszeitraum nicht überschritten. Denn die Pu. gehört zu den \"Leuten\" i.S. des\n\nArt. 20 WA, für die der Luftfrachtführer verantwortlich ist (vgl. nachfolgend un-\n\nter II. 3.).\n\n3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die Ersatzpflicht der Beklagten sei auch nicht gem. Art.\n\n20 WA entfallen. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn\n\nder Luftfrachtführer beweist, daß er und seine \"Leute\" alle erforderlichen Maß-\n\nnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese\n\nMaßnahmen nicht treffen konnten. Diesen Nachweis hat das Berufungsgericht\n\nzu Recht als nicht erbracht angesehen.\n\nSoweit die Überwachung des Entladevorgangs durch den Stationsleiter\n\nder Beklagten in Rede steht, hat die Beklagte selbst vorgetragen, daß die\n\nFracht \"gleichsam unter seinen Augen\" abhanden gekommen sei (GA 20). Da-\n\nbei fehlt es an jeglichem Vortrag, wie das Entladen erfolgte und welche Kon-\n\ntrollmaßnahmen dabei durchgeführt wurden.\n\nDie Beklagte hätte sich überdies auch hinsichtlich des Verhaltens der\n\nPu. und deren Mitarbeiter entlasten müssen, da diese - wie das Berufungsge-\n\nricht zu Recht angenommen hat - zu den \"Leuten\" der Beklagten i.S. des Art.\n\n20 WA gehören. Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, die Beklagte\n\nhabe die Dienste der Pu. in Anspruch nehmen müssen und dieser keinerlei\n\nWeisungen erteilen dürfen.\n\nUnter \"Leuten\" i.S. des Art. 20 WA sind alle Personen zu verstehen, de-\n\nren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der ihm aufgetragenen Luftbeför-\n\nderung arbeitsteilig bedient. Hierbei ist im Sinne einer vertragsautonomen\n\nAuslegung der internationalen Tendenz Rechnung zu tragen, den persönlichen\n\nAnwendungsbereich \n\nder \n\nVorschrift \n\ngroßzügig \n\nzu \n\numschreiben\n\n(MünchKommHGB/Kronke, WA Art. 20 Rdn. 33). In der Sache entspricht der\n\n\"Leute\"-Begriff weitgehend der dem deutschen Rechtskreis geläufigen Rechts-\n\nstellung des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB (BGH, Urt. v. 14.2.1989\n\n- VI ZR 121/88, TranspR 1989, 275, 276 f.). Auch dort beruht der eigentliche\n\nGrund für die Zurechnung der fremden Handlung darauf, daß der Erfüllungs-\n\ngehilfe objektiv auf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe übernimmt,\n\nderen Erfüllung im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt\n\n(BGHZ 13, 111, 113; 50, 32, 35; 62, 119, 124; BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR\n\n40/86, BGHR § 278 BGB - Unterlassungsversprechen 1). Deshalb wird die Ei-\n\ngenschaft, als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden, auch nicht dadurch in Frage\n\ngestellt, daß der Erfüllungsgehilfe keinen Weisungen des Schuldners unter-\n\nliegt. Unerheblich ist auch, daß der mit Willen des Schuldners in dessen Ge-\n\nschäftskreis eintretende Erfüllungsgehilfe hinsichtlich der von ihm erbrachten\n\nLeistung eine Monopolstellung innehat (vgl. BGHZ 62, 119, 124; auch BGHZ\n\n100, 117, 122; BGHR § 278 BGB - Unterlassungsversprechen 1).\n\nUmstritten ist, ob der \"Leute\"-Begriff i.S. des Art. 20 WA davon abwei-\n\nchend eine Weisungsabhängigkeit erfordert (so Giemulla/Schmid/Müller-Rostin\n\naaO Art. 25 Rdn. 51; Giemulla, Luftverkehrsrecht im Wandel, S. 115, 126;\n\nRuhwedel aaO Rdn. 580). Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten,\n\ndaß es auf eine intensive Weisungsbefugnis nicht ankommt (so auch OLG\n\nNürnberg TranspR 1992, 276, 278; OLG München ZLW 2000, 119, 122; Koller,\n\nTransportrecht, 4. Aufl., WA Art. 20 Rdn. 19). Dem ist beizutreten. Andernfalls\n\nwürde die Entlastungsmöglichkeit zugunsten des Luftfrachtführers in einem\n\ngem. Art. 18 Abs. 2 WA grundsätzlich noch der Luftbeförderung zuzurechnen-\n\nden Bereich zum Nachtteil des Geschädigten, der insoweit keinen Einblick und\n\nauch keine Einflußmöglichkeiten hat, in einer Weise eingeengt, die mit dem\n\nZweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr vereinbar wäre. Das Berufungs-\n\ngericht hat zutreffend darauf abgehoben, daß die Erweiterung des Obhutszeit-\n\nraums dadurch gerechtfertigt ist, daß es der Luftfrachtführer in aller Regel in\n\nder Hand hat, das Frachtgut auch in diesem Zeitraum durch geeignete Maß-\n\nnahmen vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Demgegenüber ist der\n\nAbsender mit den Verhältnissen auf den Flughäfen regelmäßig nicht vertraut\n\nund kann auf Entladung, Verwahrung und Weiterleitung an den Empfänger\n\nkeinen Einfluß nehmen. Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß auch die\n\nEinwirkungsmöglichkeiten der Luftfrachtführer auf die Bodenverkehrsdienste\n\nder einzelnen Flughäfen unterschiedlich sein können und bei Monopolunter-\n\nnehmen wie der Pu. wesentlich erschwert sind. Entscheidend muß indessen\n\nsein, ob der Dritte dem Luftfrachtführer gegenüber zum Schutze des Gutes und\n\nzur Herausgabe verpflichtet ist (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., WA Art. 18\n\nRdn. 5). Kann die Entladung und der Umschlag des Gutes im Rahmen der ver-\n\ntraglichen Beziehungen im Einzelfall nicht hinreichend gewährleistet werden,\n\nso ist es Sache des Luftfrachtführers, einen Beförderungsauftrag gegebenen-\n\nfalls abzulehnen, will er sich nicht der strengen Obhutshaftung aussetzen. Die\n\nbesonderen Schwierigkeiten, die im Einzelfall bei der Sicherstellung rechtlicher\n\nEinflußmöglichkeiten gegeben sein können, fallen grundsätzlich in die Sphäre\n\ndes Luftfrachtführers. Die Revisionserwiderung verweist zu Recht darauf, daß\n\neine Betrachtung, die auf die konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse auf einzelnen Flughäfen Rücksicht nimmt und die maßgebend auf\n\ndas Ausmaß der Weisungsmöglichkeiten gegenüber der jeweiligen Bodenver-\n\nkehrsgesellschaft abstellt, letztlich der gebotenen einheitlichen Anwendung des\n\nWarschauer Abkommens zuwiderliefe. Der Verkehrsschutz erfordert eine ge-\n\nwisse generalisierende Handhabung.\n\nDie Gegenmeinung kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß der\n\n\"Leute\"-Begriff der deutschen Übersetzung in der französischen Originalfas-\n\nsung des Warschauer Abkommens \"préposés\" lautet. Denn eine inhaltsgleiche\n\nÜbertragung des französischen Rechtsbegriffs (Art. 1384 und 1953 Code Civil),\n\nder nur den nicht selbständigen Gehilfen meint, entspricht nicht zwingend dem\n\nSinn und Zweck des Abkommens: Bereits zum Zeitpunkt der Entstehung des\n\nAbkommens bestand bei der Luftbeförderung die Praxis, daß sich der Luft-\n\nfrachtführer zur Ausführung der Transporte mitunter selbständiger Unterneh-\n\nmen bediente. Es entsprach mithin einem naheliegenden Bedürfnis, auch diese\n\nUnternehmen in die Haftung des Luftfrachtführers einzubinden. Darüber hinaus\n\nzeigt eine rechtsvergleichende Betrachtung, daß die Umsetzung der Original-\n\nfassung des Abkommens in die einzelnen Vertragssprachen nicht einheitlich\n\ngelang; so sind etwa in der italienischen Übersetzung mit \"préposés\" aus-\n\nschließlich die selbständigen Hilfspersonen des Luftfrachtführers gemeint\n\n(Schmid, TranspR 1984, 1, 3 f., Fn. 18 m.w.N.).\n\nAuch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läßt sich das Erfor-\n\ndernis einer intensiven Weisungsbefugnis nicht entnehmen. Allerdings hat der\n\nVI. Zivilsenat (TranspR 1989, 275, 276 f.) die Auffassung vertreten, daß bei der\n\nAuslegung der §§ 44, 45 LuftVG der an Art. 20 WA angelehnte Begriff der\n\n\"Leute\" zwar weitgehend den Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB gleichgestellt\n\nsei, daß die \"Leute\" i.S. des § 45 LuftVG aber ähnlich den Verrichtungsgehilfen\n\nvon den Weisungen des Luftfrachtführers abhängig sein müßten. Insoweit\n\nhandelt es sich indessen nicht um eine die Entscheidung tragende Erwägung.\n\nAußerdem läßt sich der dort vorausgesetzte Weisungsbegriff mit der hier ver-\n\ntretenen Auffassung vereinbaren, die eine gewisse Weisungsbefugnis ausrei-\n\nchen läßt, welche in rechtlichen Einflußmöglichkeiten und einer - hier gegebe-\n\nnen - zumindest überwachenden Anwesenheit beim Entladevorgang bestehen\n\nkann.\n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision ist es schließlich auch nicht zu\n\nbeanstanden, daß das Berufungsgericht der Beklagten die Berufung auf die\n\nHaftungsbeschränkung des Art. 22 WA versagt hat.\n\nNach Art. 25 WA gilt die Haftungsbeschränkung des Art. 22 WA nicht,\n\nwenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unter-\n\nlassung des Luftfrachtführers oder seiner \"Leute\" verursacht worden ist, die\n\nleichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mit\n\nWahrscheinlichkeit eintreten werde.\n\na) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Nachweis\n\nerbracht, daß der Schaden gemäß Art. 25 Satz 1 WA durch ein solches Ver-\n\nhalten der Beklagten verursacht worden ist. Zwar habe die Klägerin das Vorlie-\n\ngen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 WA nicht ausdrücklich vor-\n\ngetragen. Auch sei eine gesteigerte Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten nicht mit\n\nden Mitteln des Anscheinsbeweises nachgewiesen. Dennoch lägen eine Reihe\n\nvon unstreitigen oder sich aus dem Prozeßverhalten ergebenden Hilfstatsa-\n\nchen vor, die den Schluß auf das qualifizierte Verschulden zuließen und den\n\nausdrücklichen Vortrag der Haupttatsachen ersetzten. So sei unter anderem\n\ndas Prozeßverhalten der Beklagten heranzuziehen: Obwohl die Beklagte der\n\nKlägerin gegenüber zur Aufklärung verpflichtet gewesen sei, habe sie es un-\n\nterlassen, die ihr möglichen und zumutbaren Auskünfte zu erteilen. Es sei un-\n\nklar geblieben, ob der Verlust noch auf dem Rollfeld oder erst nach der Ver-\n\nbringung der Fracht in die Räumlichkeiten der Pu. bekanntgegeben worden sei.\n\nWenigstens hätte die Beklagte in allgemeiner Form vortragen können, in wel-\n\ncher Art mit der Fracht nach dem Abtransport vom Rollfeld verfahren werde\n\nund wie die Fracht dann gegen Verlust geschützt werde. Aus dem fehlenden\n\nVortrag zu Kontrollmaßnahmen könne der naheliegende Schluß gezogen wer-\n\nden, daß systematische Kontrollen nicht vorhanden gewesen seien und bei der\n\nPu. keine ausreichenden Verlustsicherungen bestanden hätten. Dies lege es\n\nüberzeugungsbildend nahe, daß die Beklagte leichtfertig und im Bewußtsein\n\nder Schadenswahrscheinlichkeit gehandelt habe.\n\nb) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis\n\nstand.\n\naa) Es ist allgemein anerkannt und wird auch im Revisionsverfahren\n\nnicht in Zweifel gezogen, daß sich das in Art. 25 WA vorausgesetzte qualifi-\n\nzierte Verschulden des Luftfrachtführers oder seiner \"Leute\" auch aus einer\n\nmangelhaften Organisation des Betriebsablaufs ergeben kann, der keinen hin-\n\nreichenden Schutz der zu befördernden Frachtgüter gewährleistet und sich in\n\nkrasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzt\n\n(BGH, Urt. v. 10.5.1974 - I ZR 61/73, VersR 1974, 766; OLG Köln ZLW 1999,\n\n163, 164 f.; OLG München ZLW 2000, 118, 122; Ruhwedel aaO Rdn. 525;\n\nKoller, Transportrecht, 4. Aufl., WA Art. 25 Rdn. 5). Ebenso ist unumstritten,\n\ndaß der Geschädigte die materielle Beweislast für die Voraussetzungen des\n\nArt. 25 WA trägt.\n\nbb) Die Revision rügt jedoch, daß das Berufungsgericht im Streitfall die\n\nDarlegungs- und Beweislast der Klägerin über das zulässige Maß hinaus er-\n\nleichtert habe. Damit vermag sie nicht durchzudringen.\n\nEs begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsge-\n\nricht insoweit die für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung anerkannte\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch im Streitfall herangezogen hat.\n\nDanach erfüllt der Anspruchsteller die ihm obliegende Darlegungslast für ein\n\ngrob fahrlässiges Verschulden des Spediteurs oder Frachtführers bereits dann,\n\nwenn der Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges\n\nVerschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Spediteur\n\nbzw. der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen\n\nSchadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die An-\n\nhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In\n\ndiesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer\n\nNachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er\n\nist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch de-\n\ntaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und den ergriffenen Siche-\n\nrungsmaßnahmen auszugleichen (vgl. näher BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345,\n\n349 f.; BGH, Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 21/93, TranspR 1996, 37 f.; Urt. v.\n\n6.7.1995 - I ZR 20/93, TranspR 1996, 70 f.; Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 138/93,\n\nTranspR 1996, 121, 123; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262,\n\n264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 23).\n\nDie Auferlegung einer sogenannten sekundären Behauptungslast ist\n\nauch außerhalb der genannten Rechtsgebiete in der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes und im Schrifttum zumindest dann anerkannt, wenn die\n\nprimär darlegungspflichtige Partei außerhalb des darzulegenden Geschehens-\n\nablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt,\n\nwährend der Prozeßgegner zumutbar nähere Angaben machen kann (BGH,\n\nUrt. v. 20.1.1961 - I ZR 79/59, NJW 1961, 826, 828 - Pressedienst; Urt. v.\n\n13.7.1962 - I ZR 43/61, GRUR 1963, 270, 272 = WRP 1962, 404 - Bärenfang;\n\nBGHZ 120, 320, 327 - Tariflohnunterschreitung; BGH, Urt. v. 15.10.1986\n\n- IVb ZR 78/85, NJW 1987, 1201; Urt. v. 11.6.1990 - II ZR 159/89, NJW 1990,\n\n3151 f. mit Anm. Schreiber, JR 1991, 415; Urt. v. 17.10.1996 - IX ZR 293/95,\n\nNJW 1997, 128, 129; Baumgärtel, Beweislastpraxis im Privatrecht, Rdn. 303 ff.;\n\nArens, ZZP 96 (1983), 1, 21 ff.; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., Vor § 284\n\nRdn. 34; MünchKommZPO/Peters, § 138 Rdn. 21 f.; Musielak/Stadler, ZPO,\n\n§ 138 Rdn.10 f.).\n\ncc) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung führt die Aufer-\n\nlegung sekundärer Darlegungslasten nicht zu einer Umkehr der materiellen\n\nBeweislast oder gar dazu, daß die begrenzte Haftung des Luftfrachtführers\n\nnach Art. 22 WA im \"Endeffekt\" abgeschafft würde (so Giemulla, Luftverkehrs-\n\nrecht im Wandel, S. 115, 119 ff.; ders. in Giemulla/Schmid/Müller-Rostin aaO\n\nArt. 25 Rdn. 51). Diese Gefahr besteht schon deshalb nicht, weil der Luft-\n\nfrachtführer im Schadensersatzprozeß nicht von vornherein zur Vermeidung\n\nprozessualer Nachteile vortragen muß. Vielmehr besteht die prozessuale Ob-\n\nliegenheit zur substantiierten Darlegung der dem eigenen Geschäftskreis ent-\n\nspringenden Abläufe nur dann, wenn das prozessuale Geschehen Anhalts-\n\npunkte für ein Organisationsverschulden bietet. Insoweit darf sich der klägeri-\n\nsche Sachvortrag nicht darauf beschränken, die bloße Tatsache des Verlustes\n\nvorzutragen.\n\nAuch dann, wenn der Luftfrachtführer die im Einzelfall bestehende Dar-\n\nlegungslast erfüllt, ändert sich die materielle Beweislast nicht. Nunmehr bleibt\n\nes nämlich Sache des Geschädigten, den Nachweis dafür zu erbringen, daß\n\nder vom Luftfrachtführer vorgetragene Organisationsablauf den strengen Ver-\n\nschuldensvorwurf des Art. 25 WA rechtfertigt. Hierzu mag der Geschädigte\n\nentweder den Tatsachenvortrag des Luftfrachtführers angreifen oder aufzei-\n\ngen, weshalb die Organisation des Frachtablaufs den normativen Anforderun-\n\ngen des Art. 25 WA nicht gerecht wird. In beiden Fällen trägt der Geschädigte\n\nden Nachteil aus der Nichterweislichkeit seiner Behauptungen und muß sich im\n\nFall des fehlgeschlagenen Beweises mit der beschränkten Haftung nach Art.\n\n22 WA begnügen (Ruhwedel aaO Rdn. 525 f.; OLG Köln TranspR 1996, 26,\n\n27).\n\ndd) Auch der Einwand, die Auferlegung sekundärer Darlegunglasten\n\nverwässere das ausgewogene Haftungssystem des Warschauer Abkommens\n\nund verstieße insbesondere gegen die Intention der Vertragsstaaten, mit der\n\nHaager Fassung des Warschauer Abkommens den Ausschluß der Haftungs-\n\nbeschränkungen gegenüber der Warschauer Fassung gewissermaßen als Ge-\n\ngenleistung für die Verdoppelung der Haftungssummen für Personenschäden\n\neinzuschränken (vgl. Riese, ZLR 1956, 1, 30; Guldimann, Internationales Luft-\n\ntransportrecht, Art. 25 Rdn. 11; BGHZ 74, 162, 168), greift letztlich nicht durch.\n\nDenn dieser Gefahr ist bei der Ausgestaltung der konkreten Anforderungen an\n\nein leichtfertiges und vom Bewußtsein der Schadenswahrscheinlichkeit getra-\n\ngenes Organisationsverschulden zu begegnen. Angesichts des anerkannten\n\nRechtsgrundsatzes, daß das Warschauer Abkommen als internationales Ab-\n\nkommen aus sich selbst heraus unter Berücksichtigung seiner Entstehungsge-\n\nschichte und insbesondere seines Zwecks auszulegen ist (BGH, Urt. v.\n\n19.3.1976 - I ZR 75/74, NJW 1976, 1583; BGHZ 74, 162, 168; Koller, Trans-\n\nportrecht, 4. Aufl., WA Art. 25 Rdn. 5), verbietet es sich, die zu § 51 ADSp a.F.\n\nund Art 29 CMR für den dort verwendeten Verschuldensmaßstab entwickelten\n\nAuslegungsgrundsätze unbesehen auf die Auslegung des Art. 25 WA zu über-\n\ntragen.\n\nInsbesondere bei Sachschäden muß nicht mit jedem leichtfertigen Ver-\n\nhalten das Bewußtsein einer Schadenswahrscheinlichkeit verbunden sein\n\n(BGHZ 74, 162, 168 f.; OLG München ZLW 2000, 118, 122; OLG Frankfurt\n\nTranspR 1993, 61, 63; Müller-Rostin, TranspR 1989, 126). In der Sache bleibt\n\nes der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem äu-\n\nßeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens - hier: der Organisation des\n\nEntladevorgangs und des Warenumschlags - vom Bewußtsein getragen wurde,\n\ndaß der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe (vgl. OLG Mün-\n\nchen ZLW 2000, 118, 123; ZLW 1998, 565; OLG Köln TranspR 1996, 26 f. und\n\nZLW 1999, 163, 165).\n\nee) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision läßt sich demgegen-\n\nüber eine weitere Verschärfung der Anforderungen an ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden nicht aus dem Montrealer Übereinkommen über die Vereinheitlichung\n\nbestimmter Regeln für die internationale Luftbeförderung (abgedruckt in\n\nTranspR 1999, 315; näher Müller-Rostin, TranspR 1999, 291) herleiten. Soweit\n\ndas noch nicht in Kraft getretene Abkommen für Frachtschäden selbst im Falle\n\nvorsätzlicher Schadensverursachung an der Haftungsbeschränkung festhält,\n\nunterscheidet sich das Haftungssystem grundlegend von der bislang gültigen\n\nRegelung des Art. 25 WA. Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten\n\nRückwirkungsverbots kann die Auslegung des Art. 25 WA nicht im Lichte einer\n\ninhaltsverschiedenen, zukünftigen Regelung erfolgen.\n\nc) Bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht der\n\nBeklagten zu Recht die Darlegungslast dafür auferlegt, den von der Klägerin\n\nvorgetragenen Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens durch kon-\n\nkrete Angaben zum Verlauf des Warenumschlags zu entkräften. Hierbei liefert\n\ninsbesondere der Umstand, daß in der Nähe des Flughafens Verpackungsma-\n\nterial gefunden wurde (BU 9), objektive Anhaltspunkte für den Verschuldens-\n\nvorwurf. Zu Recht zieht das Berufungsgericht hieraus den naheliegenden\n\nSchluß, daß dieser Sachverhalt Anhaltspunkte für einen Diebstahl der Fracht-\n\ngüter durch Mitarbeiter der Pu. liefert. Auch die Revision macht sich diese\n\nSchlußfolgerung zu eigen (RB 9). Träfe diese Vermutung zu, so stünde die un-\n\nbeschränkte Haftung der Beklagten bereits deshalb fest, weil - wie ausgeführt -\n\nauch die Mitarbeiter der Pu. zu den \"Leuten\" der Beklagten gehörten, für die\n\ndie Beklagte nach Art. 25 WA einstehen muß. Auf das Organisationsverschul-\n\nden käme es dann nicht mehr an. In jedem Fall bot die Diebstahlsvermutung im\n\nZusammenspiel mit der Weigerung, zum Ablauf des Entladevorgangs und zu\n\nden weiteren Abläufen des Warenumschlags im Bereich der Pu. näher vorzu-\n\ntragen, eine tragfähige Basis für die revisionsrechtlich nicht zu beanstandende\n\ntatrichterliche Würdigung, wonach der prozessual vorgetragene Sachverhalt\n\nhinreichende Rückschlüsse auf ein gravierendes Sicherheitsdefizit im Bereich\n\nder Pu. erlaube.\n\nSchließlich scheitert die Auferlegung der Darlegungslast entgegen der\n\nAnsicht der Revision nicht daran, daß der Beklagten ein ergänzender Sachvor-\n\ntrag zu den Abläufen im Bereich der Pu. nicht zumutbar gewesen wäre. Das\n\nBerufungsgericht hat sich (BU 13) mit der Zumutbarkeit einer ergänzenden\n\nAuskunft auseinandergesetzt und darauf abgestellt, daß der Stationsleiter der\n\nBeklagten beim Entladevorgang anwesend gewesen sei. Folglich sei die Be-\n\nklagte aus eigener Wahrnehmung ihres Mitarbeiters in der Lage gewesen,\n\nweitere Einzelheiten zur Organisation des Entladevorganges vorzutragen. Die-\n\nse Ausführungen erscheinen plausibel und lassen im revisionsrechtlichen\n\nPrüfungsrahmen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision zeigt inso-\n\nweit keine Rechtsfehler auf.\n\nIII. Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1\n\nZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_135-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/i-zr-135-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_135-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_135-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/i-zr-135-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_135-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:27:38.948408+00:00"}}