{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_130-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"I ZR 130/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 130/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. November 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. April 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist seit Anfang des Jahres 1987 unter ihrer Firma NetCom\n\nSicherheitstechnik GmbH im Handelsregister eingetragen. Ihr Unternehmens-\n\ngegenstand ist der An-/Verkauf elektronischer Geräte, Programme und Ein-\n\nrichtungen im überwachungs- und sicherheitstechnischen Bereich sowie die\n\nentsprechende Schulung und Beratung.\n\nDer Beklagte betreibt seit Mitte 1995 unter seiner seit Dezember 1996\n\nim Handelsregister eingetragenen Firma \"NetKomm Dipl.-Ing. R. \" ein\n\nUnternehmen, das sich in erster Linie mit der Installation von Netzwerken und\n\ndem Vertrieb von Einzelplatzsystemen einschließlich Hardware befaßt.\n\nDie Klägerin hat den Beklagten wegen der Benutzung der Bezeichnung\n\n\"NetKomm\" u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen.\n\nSie hat dazu behauptet, sie habe sich auf Leitstellen und Netzwerktech-\n\nnologie spezialisiert; sie plane und entwickle Leitstellen und Netzwerkkonzepte\n\nsowie Fremdrechneranbindungen auf Computerbasis entsprechend dem Stand\n\nder Technik, wobei sie über ganz Deutschland verstreut eine Vielzahl von\n\nGroßkunden geworben habe. Neben der Installation und Anpassung von Netz-\n\nwerken sei sie seit einigen Jahren mit der Entwicklung und dem Vertrieb von\n\nKommunikationsrechnern und Software befaßt und biete für diesen Bereich\n\nauch Schulungen an. Bei ihrer Tätigkeit überschneide sie sich mit den Leistun-\n\ngen des Beklagten räumlich und sachlich. Unter ihrem Firmenbestandteil\n\n\"NetCom\" habe sie Verkehrsgeltung erlangt.\n\nDas Landgericht hat der Klage mit dem Unterlassungsantrag entspro-\n\nchen.\n\nDie hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.\n\nDas Berufungsgericht hat den Beklagten unter Neufassung des Tenors verur-\n\nteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und bei seiner Werbung die\n\nBezeichnung \"NetKomm\" für sich allein oder in der Firma \"NetKomm Dipl.-Ing.\n\nR. \" zu verwenden.\n\nMit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag\n\nweiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dem Bestandteil\n\n\"NetCom\" in der Firma der Klägerin die für einen Schutz erforderliche Unter-\n\nscheidungskraft zukomme und die vom Beklagten verwendete Bezeichnung\n\n\"NetKomm\" in Alleinstellung und in seiner Gesamtfirma mit der Kennzeichnung\n\nder Klägerin verwechselbar sei. Es hat dazu ausgeführt:\n\nDie kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2\n\nMarkenG beurteile sich nach dem Bekanntheitsgrad der Klagebezeichnung,\n\ndem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen und\n\ndem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete, wobei im\n\nStreitfall die klangliche Identität der einander gegenüberstehenden Kennzeich-\n\nnungsbestandteile sowie die zwischen den Parteien bestehende Branchennähe\n\nden Ausschlag für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr gäben. Selbst\n\nwenn dem Klagezeichen zugunsten des Beklagten nur eine schwache na-\n\nmensmäßige Unterscheidungskraft und ein Bekanntheitsgrad unterhalb der\n\nGrenze der Verkehrsgeltung zugebilligt werde, liege Verwechslungsgefahr vor,\n\nweil zur klanglichen Ähnlichkeit ein geringer wirtschaftlicher Abstand zwischen\n\nden Tätigkeitsgebieten der Parteien hinzutrete. Beide seien auf dem Gebiet der\n\nNetzwerktechnik tätig, deren Gegenstand in der zumindest systeminternen\n\nVerknüpfung von verschiedenen Einheiten eines Computersystems zwecks\n\nErfassung, Übertragung und Verarbeitung von Informationen bestehe. Auch\n\nwenn die so umschriebene Netzwerktechnik, innerhalb der sich der Tätigkeits-\n\nbereich beider Parteien bewege, weiter in einzelne Sparten aufgegliedert wer-\n\nde, lägen die Netzwerkerstellung und Installation, wie sie der Beklagte betrei-\n\nbe, und die von ihm als Signalverarbeitung und -visualisierung innerhalb von\n\nSignalnetzen gekennzeichnete Tätigkeit der Klägerin nicht derart weit ausein-\n\nander, daß Berührungspunkte von vornherein ausschieden.\n\nDas gelte selbst dann, wenn angenommen werde, daß es bei dem von\n\nder Klägerin teilweise praktizierten Beistellen von Hardware-Komponenten le-\n\ndiglich um Überschneidungen im Zubehörbereich gehe, die für sich allein die\n\nerforderliche Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienst-\n\nleistungen nicht herbeiführen könnten. Selbst dann, wenn sich ein Anbieter auf\n\ndem Gebiet der Netzwerktechnik auf einen bestimmten Anwendungsbereich\n\nspezialisiert habe, erwarte der Verkehr nämlich nicht, daß die Spezialisierung\n\nein für allemal beibehalten werde und die Sparten sich deshalb strikt trennen\n\nließen. In die Beurteilung sei vielmehr einzubeziehen, daß eine Verwechs-\n\nlungsgefahr bereits dann bestehe, wenn die mit einer verwechselbaren Kenn-\n\nzeichnung versehenen Waren und Dienstleistungen denen des Inhabers der\n\nprioritätsälteren Kennzeichnung derart nahestünden, daß zumindest ein nicht\n\nunerheblicher Teil des Verkehrs veranlaßt werde, angesichts der Ähnlichkeit\n\nder Bezeichnungen zugleich auf eine Herkunft der Waren aus demselben Be-\n\ntrieb oder wenigstens auf das Bestehen irgendwelcher geschäftlicher Zusam-\n\nmenhänge mit dem Unternehmen des Inhabers der Klagekennzeichnung zu\n\nschließen. Ein derartiges Übergreifen auf andere Gebiete der Netzwerktechnik,\n\nsei es durch eigene Tätigkeitsausweitung oder durch Einschaltung gesell-\n\nschaftsrechtlich verbundener Unternehmen, liege auch im vorliegenden Fall auf\n\nder Hand, zumal häufig das auf einem Marktsegment gewonnene Know-how\n\nauf andere Segmente übertragbar sei und/oder Kunden häufig sogar sparten-\n\noder systemübergreifende Netzwerklösungen erwarteten. Entsprechende Tä-\n\ntigkeitsausweitungen stellten deshalb nicht selten naheliegende Sortimentsab-\n\nrundungen dar, so daß jedenfalls ein nicht nur unerheblicher Teil des ange-\n\nsprochenen Verkehrs zumindest auf das Bestehen irgendwelcher geschäftli-\n\ncher Zusammenhänge zwischen den Unternehmen der Parteien schließe und\n\nsie auf diese Weise miteinander in Berührung bringe.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG\n\nist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDas Berufungsgericht ist zwar zutreffend von einer Wechselwirkung der\n\nfür die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, dem Bekanntheitsgrad\n\nder Klagekennzeichnung, dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberste-\n\nhenden Bezeichnungen und dem wirtschaftlichen Abstand der beiderseitigen\n\nTätigkeitsgebiete (Branchennähe) ausgegangen. Es hätte aber die Branchen-\n\nnähe zwischen den Parteien auf der Grundlage der bislang getroffenen Fest-\n\nstellungen nicht bejahen dürfen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet den von der Klägerin verwendeten Firmenbestandteil \"NetCom\" als\n\nschutzfähig i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG angesehen, da er über eine hinrei-\n\nchende Unterscheidungskraft verfüge. Auch die Annahme, daß der Gesamt-\n\neindruck der Unternehmenskennzeichnung der Klägerin durch diesen Be-\n\nstandteil geprägt werde, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n2. Zur Kennzeichnungskraft der Bezeichnung der Klägerin hat das Be-\n\nrufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Es hat mit der Annahme einer\n\nKennzeichnungskraft unterhalb von Verkehrsgeltung normale Kennzeich-\n\nnungskraft unterstellt. Hiervon ist auch in der Revisionsinstanz auszugehen.\n\nDas Berufungsgericht ist auch zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet von klanglicher Identität der einander gegenüberstehenden Bezeich-\n\nnungen ausgegangen.\n\n3. Die Annahme einer Branchennähe zwischen den Tätigkeitsbereichen\n\nder Parteien wird von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\na) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht eine Bran-\n\nchennähe nicht bereits deswegen bejaht, weil sich beide Parteien mit elektroni-\n\nscher Datenverarbeitung befassen; denn mit Blick auf die Vielfältigkeit der ver-\n\nschiedenen Waren und Leistungen, die in diesem Bereich angeboten werden,\n\nkann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Parteien allein\n\nwegen des Bezugs zur Datenverarbeitung in einem ins Gewicht fallenden Um-\n\nfang am Markt begegnen (BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997,\n\n468, 470 = WRP 1997, 1093 - NetCom).\n\nIn nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht des weiteren\n\ndavon ausgegangen, daß auch die Tätigkeit der Parteien auf dem Gebiet der\n\nNetzwerktechnik, deren Gegenstand in der systeminternen Verknüpfung ver-\n\nschiedener Einheiten eines Computersystems zur Erfassung, Übertragung und\n\nVerarbeitung von Informationen besteht, die Annahme einer Branchennähe\n\nnoch nicht rechtfertigt.\n\nDas Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten angenommen, daß\n\nes sich auch bei dem von der Klägerin teilweise praktizierten Beistellen von\n\nHardware-Komponenten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit lediglich um\n\nÜberschneidungen im Zubehörbereich handele, die für sich allein die erforder-\n\nliche Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen\n\nfür die Annahme einer Branchennähe nicht herbeiführen könnten. Hiervon ist\n\nauch in der Revisionsinstanz auszugehen.\n\nb) Seine Annahme einer Branchennähe hat das Berufungsgericht damit\n\nbegründet, daß sich die Klägerin zwar im Gebiet der Netzwerktechnik auf einen\n\nbestimmten Anwendungsbereich, nämlich die Sicherheitstechnik, spezialisiert\n\nhabe, der Verkehr jedoch nicht erwarte, daß diese Spezialisierung ein für alle-\n\nmal beibehalten werde und die Sparten sich deshalb nicht strikt trennen ließen.\n\nDieser die Beurteilung tragende Aspekt einer möglichen Tätigkeitsausweitung\n\nder Klägerin oder einer Einschaltung gesellschaftsrechtlich verbundener Un-\n\nternehmen beruht auf keiner ausreichenden tatsächlichen Grundlage.\n\nEs ist zwar anerkannt, daß für die Nähe der Tätigkeitsbereiche zweier\n\nUnternehmen nicht allein deren Betätigung im Beurteilungszeitraum maßgeb-\n\nlich ist. Vielmehr sind dabei auch künftige sachliche Ausweitungen zu berück-\n\nsichtigen, sofern es sich insoweit um eine reale, nicht nur ganz theoretische\n\noder aus bestimmten Gründen fernliegende Möglichkeit handelt (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 9.2.1984 - I ZR 11/82, GRUR 1984, 471, 473 = WRP 1984, 323\n\n- Gabor/Caber; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 256 = WRP\n\n1986, 82 - Zentis; Urt. v. 21.3.1991 - I ZR 111/89, GRUR 1991, 863, 865 =\n\nWRP 1991, 568 - Avon, insoweit in BGHZ 114, 105 nicht abgedruckt).\n\nDas Berufungsgericht hat aber bei seiner Beurteilung im Streitfall nicht\n\nhinreichend berücksichtigt, daß eine langjährige Ausrichtung eines Unterneh-\n\nmens auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen einer sehr spezifi-\n\nschen Art, wie sie nach den unangegriffenen Feststellungen von der Klägerin\n\npraktiziert wird, nicht geeignet ist, Verkehrsvorstellungen über mögliche Aus-\n\nweitungen in andere Vertriebsbereiche zu wecken, und es deshalb besonderer\n\ntatsächlicher Anhaltspunkte bedarf, um im Fall eines Unternehmens wie der\n\nKlägerin, die zudem die Angabe der spezialisierten Ausrichtung in ihrer Firma\n\nführt, eine Ausweitungstendenz zugrunde zu legen. Feststellungen in dieser\n\nRichtung hat das Berufungsgericht nicht getroffen.\n\nEs entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein spe-\n\nzialisiertes Unternehmen, wie es die Klägerin ist, seine Tätigkeit nicht nur auf\n\nein anderes, etwa naheliegendes weiteres Spezialgebiet ausweitet, sondern\n\nsich etwa in das Gebiet der Netzwerktechnik im ganz allgemeinen Sinn hin-\n\neinentwickelt. Demgemäß hätte das Berufungsgericht auch nicht davon ausge-\n\nhen dürfen, daß eine Tätigkeitsausweitung deshalb nicht fernliege, weil ein auf\n\neinem Marktsegment gewonnenes Know-how auf andere Segmente übertrag-\n\nbar sei und Kunden häufig sogar sparten- oder systemübergreifende Netzwer-\n\nklösungen erwarteten. In diesem Sinn kann das Tätigkeitsfeld der Klägerin\n\nnicht als Marktsegment neben dem ganz allgemeinen und weitreichenden Ge-\n\nbiet der Netzwerktechnik angesehen werden; das spezielle Know-how der Klä-\n\ngerin wird sich erfahrungsgemäß vielmehr in ihrem eigenen Spezialbereich\n\nbilden und auf andere Marktbereiche nicht ohne weiteres übertragbar sein.\n\nc) Das Berufungsgericht hätte für die Annahme einer Branchennähe\n\naufgrund des konkreten Sachvortrags der Parteien prüfen müssen, ob das Wa-\n\nren- und Dienstleistungsangebot der Parteien trotz des bestehenden Abstands\n\nzwischen der Entwicklung und dem Verkauf von Sicherheitstechnik auf der\n\nSeite der Klägerin und der Erstellung von Netzwerklösungen auf der des Be-\n\nklagten noch eine relevante Verwechslung der beiden Bezeichnungen erwarten\n\nläßt. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang dem unter Beweis\n\ngestellten Vortrag des Beklagten nachgehen müssen, ein Vergleich der Netz-\n\nwerksysteme der Parteien zeige, daß die Klägerin nur solche Systeme installie-\n\nre und vertreibe, die einseitig kommunizierten, d.h. Meldungen von einer Stelle\n\nan eine Wachstation übermittelten, während die vom Beklagten installierten\n\nund vertriebenen Netzwerksysteme zweiseitig, d.h. per Meldung und Rückmel-\n\ndung an die Ausgangsstation arbeiteten. Dagegen hat die Klägerin geltend\n\ngemacht, ihr Tätigkeitsbereich sei die Erstellung von Gesamt- wie auch Teil-\n\nkonzepten innerhalb von Netzwerken; das Besondere an ihrer Leistung sei,\n\ndaß sie jede beliebige bereits vorhandene Hard- und Software eines Kunden in\n\ndas individuell zu erstellende System integrieren könne. Dabei übernehme die\n\nKlägerin von der Aussendung des Signals bei der Meldestelle, der Übertra-\n\ngung, der Annahme und Umwandlung für die Leitstelle bis zu deren Verarbei-\n\ntung je nach Bedarf des Kunden sämtliche Einrichtungen; es würden Compu-\n\ntersysteme sowohl mit Hardware als auch mit Software installiert.\n\nIII. Die Klage ist auch nicht aus anderen Gründen abweisungsreif. Ohne\n\nErfolg bezieht sich die Revision auf den in erster Instanz vom Beklagten vorge-\n\nbrachten Einwand, daß die prioritätsälteren Rechte an dem Namensbestandteil\n\n\"NetCom\" nicht der Klägerin, sondern einer Firma NetCom Datentechnik GmbH\n\nzustünden, deren Geschäftsführer nach einer entsprechenden Vereinbarung\n\nnichts gegen eine Benutzung des Namensbestandteils \"NetKomm\" durch den\n\nBeklagten einzuwenden habe. Diesen Vortrag hat der Beklagte in der Beru-\n\nfungsinstanz nicht mehr aufgegriffen, sondern seine Berufungsbegründung al-\n\nlein auf die Angriffe gegen die Annahme einer Branchennähe durch das Land-\n\ngericht gerichtet. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.\n\nDie Revision macht nicht geltend, daß diese Annahme des Berufungsgerichts\n\nvon Rechtsfehlern beeinflußt sei. Allein die Tatsache, daß das Berufungsge-\n\nricht sich mit dem Einwand auch sachlich auseinandergesetzt hat, macht die\n\nWiederaufnahme des erstinstanzlichen Tatsachenvortrags durch den Beklag-\n\nten in der Revisionsinstanz nicht zulässig (BGHZ 35, 103, 106 f.).\n\nDer Einwand könnte auch keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat schon\n\nnicht geltend gemacht, daß ihm der Geschäftsführer der vorgenannten Gesell-\n\nschaft die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung in der Art einer Lizenz\n\ngestattet hätte. Die geltend gemachte Vereinbarung bezog sich nach dem Vor-\n\ntrag des Beklagten lediglich darauf, daß der Geschäftsführer gegen die Ver-\n\nwendung der Bezeichnung des Beklagten keine Einwände aus einem eigenen\n\nKennzeichnungsrecht erheben werde. Damit ist aber ein gegenüber Dritten\n\nwirkendes Recht nicht übertragen worden (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2000\n\n- I ZR 220/97, WRP 2000, 1296, 1298 - SUBWAY/Subwear).\n\nIV. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-\n\non, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Büscher Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_130-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/i-zr-130-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_130-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_130-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/i-zr-130-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_130-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:40:22.827626+00:00"}}