{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_128-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"I ZR 128/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 ad-hoc-Meldung Zur Frage der unlauteren individuellen Behinderung eines Mitbewerbers und der wettbewerbswidrigen allgemeinen Marktbehinderung durch kostenlose Erbringung von geldwerten Dienstleistungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 128/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. Juni 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nUWG § 1\n\nad-hoc-Meldung\n\nZur Frage der unlauteren individuellen Behinderung eines Mitbewerbers und\n\nder wettbewerbswidrigen allgemeinen Marktbehinderung durch kostenlose\n\nErbringung von geldwerten Dienstleistungen.\n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 128/98 - OLG Hamburg\n\nLG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. April 1998\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind die einzigen Wettbewerber, die von Unternehmen,\n\nVerbänden und Organisationen stammende Presseinformationen mit Hilfe\n\ntechnischer Übertragungsmittel - wie Fax, E-mail, Datex P oder Satellit - an\n\nWirtschaftsinformationsdienste, die Tagespresse, den Rundfunk, das Fernse-\n\nhen sowie an Presseagenturen verbreiten. Zum einen leiten sie von den Unter-\n\nnehmen redigierte Originaltexte in deren Auftrag an die Medien weiter, wofür\n\ndie Unternehmen pauschalierte Gebühren zahlen, während diese Leistung für\n\ndie Medien kostenlos erfolgt. Zum anderen übermitteln sie sogenannte ad-hoc-\n\nMeldungen börsennotierter Aktiengesellschaften an ihre Abnehmer; damit hat\n\nes folgende Bewandtnis:\n\nEine börsennotierte Aktiengesellschaft muß nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des\n\nWertpapierhandelsgesetzes als Emittent von Wertpapieren unverzüglich eine\n\nneue Tatsache veröffentlichen, die geeignet ist, den Börsenpreis der Wertpa-\n\npiere erheblich zu beeinflussen (ad-hoc-Meldung). Diese Veröffentlichung kann\n\nnach § 15 Abs. 3 Halbsatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes über ein elektro-\n\nnisch betriebenes Informationsverbreitungssystem vorgenommen werden. Die\n\nAktiengesellschaften genügen dieser Verpflichtung, indem sie ihre ad-hoc-\n\nMeldungen der Deutschen Gesellschaft für ad-hoc-Publizität (DGAP) übersen-\n\nden, die diese ihrerseits zur Weiterverbreitung an die Deutsche Börse AG,\n\nReuters, vwd, Bloomberg, Bridge und Dow Jones Telerate weiterleitet. Die all-\n\ngemeinen Presseagenturen wie dpa und ap gehören nicht zu den Empfängern\n\ndieser Meldungen. Die ad-hoc-Meldungen erreichen durch die Weiterleitung\n\nder DGAP zwar die Investoren, nicht aber die allgemeine Öffentlichkeit.\n\nUm die ad-hoc-Meldungen an ihre Abnehmer, also Wirtschaftsinformati-\n\nonsdienste, Tagespresse, Rundfunk, Fernsehen und Presseagenturen - und\n\ndamit letztlich auch an die allgemeine Öffentlichkeit - weiterleiten zu können,\n\nzahlen die Parteien für den Bezug dieser Meldungen monatlich eine Pauschal-\n\nvergütung von 4000,-- DM an die DGAP und 1000,-- DM an Reuters. Von ihren\n\nAbnehmern verlangen die Parteien für die Übermittlung der Meldungen kein\n\nEntgelt. Während die Klägerin von den 80 Aktienunternehmen unter ihren etwa\n\n250 Kunden für die Weiterleitung von ad-hoc-Meldungen eine Vergütung for-\n\ndert und erhält, verbreitet die Beklagte die ad-hoc-Meldungen, ohne von den\n\nAktiengesellschaften hierfür ein Entgelt zu verlangen. Mit dieser kostenlosen\n\nLeistung wirbt die Beklagte bei Unternehmen, die bereits zu ihren Auftragge-\n\nbern für die Verbreitung von Originaltexten gehören, und bei Gesellschaften,\n\ndie sie erst als Kunden gewinnen möchte.\n\nDie Klägerin hält die kostenlose Verbreitung von ad-hoc-Meldungen für\n\nrechtswidrig, weil die Beklagte - die eine Enkelgesellschaft der Deutschen\n\nPresseagentur (dpa) ist - unter Ausnutzung der Finanzkraft der dpa-Gruppe\n\nkostenträchtige Dienstleistungen unentgeltlich abgebe, um sie, die Klägerin,\n\naus dem Markt zu drängen und in ihrer Existenz zu vernichten. Sie behauptet,\n\ndas Verhalten der Beklagten verursache bei ihr einen Jahresumsatzverlust von\n\n340.000,-- DM.\n\nDie Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -\n\nbeantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, kostenlos ad-hoc-\n\nMeldungen von börsennotierten Aktiengesellschaften über die\n\nDGAP an Presseagenturen, Wirtschaftsinformationsdienste und die\n\nMedien zu verbreiten.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat in Abrede gestellt, daß\n\nsie durch Preisunterbietung einen Verdrängungswettbewerb betreibe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist erfolglos\n\ngeblieben.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt\n\ndie Klägerin die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, an Pressea-\n\ngenturen, Wirtschaftsinformationsdienste und Medien von der DGAP erhaltene\n\nad-hoc-Meldungen börsennotierter Aktiengesellschaften zu verbreiten, ohne\n\nvon diesen Unternehmen ein Entgelt zu verlangen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die\n\nKlägerin nicht hinreichend dargelegt habe, daß das Verhalten, das der Be-\n\nklagten verboten werden solle, gegen § 1 UWG verstoße. Dazu hat es ausge-\n\nführt:\n\nDas begehrte Verbot ergäbe nach dem gesamten Vorbringen der Kläge-\n\nrin nur einen Sinn, wenn es etwa die Fassung hätte, \"an Presseagenturen,\n\nWirtschaftsinformationsdienste und Medien von der DGAP erhaltene ad-hoc-\n\nMeldungen börsennotierter Aktiengesellschaften zu verbreiten, ohne von die-\n\nsen Unternehmen ein Entgelt zu verlangen\". Denn daß ad-hoc-Meldungen ko-\n\nstenlos an Nachrichtenkunden weitergeleitet würden, treffe unstreitig auch auf\n\ndie Klägerin selbst zu; ein derartiges Verbot könne sie schwerlich anstreben.\n\nEs gehe nicht darum, daß Empfänger von Nachrichten diese kostenlos erhiel-\n\nten, sondern daß die nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Veröffent-\n\nlichung verpflichteten Aktiengesellschaften, in deren Interesse Meldungen\n\nweitergegeben und verbreitet würden, nichts bezahlten.\n\nWenn die Beklagte eine Nachrichtenübermittlung, die für sie mit Kosten\n\nverbunden sei, zu Gunsten dieser Unternehmen erbringe, ohne dafür ein Ent-\n\ngelt zu verlangen, so verschenke sie eine Leistung. Das Verschenken von Lei-\n\nstungen sei aber nicht schlechthin wettbewerbswidrig; vielmehr müßten im Ein-\n\nzelfall konkrete Umstände hinzutreten, die die unentgeltliche Leistung unlauter\n\nerscheinen ließen. So kämen beispielsweise ein übertriebenes Anlocken, das\n\nAusüben eines psychologischen Kaufzwanges oder eine Behinderung in Be-\n\ntracht. Am Vortrag zu solchen Umständen lasse es die Klägerin jedoch fehlen.\n\nEs sei nicht anzunehmen, daß den Unternehmen daran gelegen sei, die Medi-\n\nen und Presseagenturen auch über für den Börsenkurs nachteilige ad-hoc-\n\nMeldungen zu unterrichten. Darüber hinaus lasse sich nicht beurteilen, ob die\n\nUnternehmen bereit seien, für die Verbreitung anderer ad-hoc-Meldungen zu\n\nbezahlen. Da die Beklagte die Verbreitung der ad-hoc-Meldungen auch Unter-\n\nnehmen anbiete, die nicht ihre Auftraggeber für die Verbreitung von Original-\n\ntexten seien, sei ein Unternehmen nicht gehindert, bei seiner Entscheidung,\n\nüber welche der beiden Parteien es seine Originaltexte verbreiten wolle, Lei-\n\nstungen und Preiswürdigkeit gegeneinander abzuwägen. Schließlich lasse sich\n\nzu den Beeinträchtigungen der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten\n\nnichts sagen, weil die genannte Umsatzeinbuße von 340.000,-- DM unsubstan-\n\ntiiert sei.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Neufassung des Klageantrages durch die Klägerin in der Revisi-\n\nonsinstanz stellt eine zulässige Klarstellung und - entgegen der Auffassung der\n\nRevisionserwiderung - keine unzulässige Änderung des Klageantrages dar.\n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das begehrte Verbot,\n\n\"kostenlos ad-hoc-Meldungen von börsennotierten Aktiengesellschaften über\n\ndie DGAP an Presseagenturen, Wirtschaftsinformationsdienste und die Medien\n\nzu verbreiten\", nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin nur einen Sinn\n\nergäbe, wenn es etwa die Fassung hätte, \"an Presseagenturen, Wirtschaftsin-\n\nformationsdienste und Medien von der DGAP erhaltene ad-hoc-Meldungen\n\nbörsennotierter Aktiengesellschaften zu verbreiten, ohne von diesen Unter-\n\nnehmen ein Entgelt zu verlangen\". Diese Auslegung des Klageantrages durch\n\ndas Berufungsgericht, die der Senat als Auslegung einer Prozeßerklärung in\n\nvollem Umfang nachprüfen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1998\n\n- I ZR 85/96, GRUR 1998, 1041, 1042 = WRP 1998, 1068 - Verkaufs-\n\nveranstaltung in Aussiedlerwohnheim, m.w.N.), läßt keine Rechtsfehler erken-\n\nnen.\n\nDem Wortlaut des in der ursprünglichen Fassung gestellten Klagean-\n\ntrags war nicht eindeutig zu entnehmen, inwieweit der Beklagten die kostenlose\n\nVerbreitung von ad-hoc-Meldungen untersagt werden soll. Aus dem Sachvor-\n\ntrag der Klägerin ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß sie das Verbreiten der von\n\nder DGAP erhaltenen ad-hoc-Meldungen durch die Beklagte nicht deshalb be-\n\nanstandet, weil diese - ebenso wie sie selbst - von ihren Abnehmern, also den\n\nPresseagenturen, Wirtschaftsinformationsdiensten und Medien, hierfür keine\n\nVergütung fordert, sondern daß sie der Beklagten dieses Verhalten nur inso-\n\nweit verbieten lassen will, als sie - im Gegensatz zu ihr, der Klägerin - von den\n\nbörsennotierten Aktiengesellschaften dafür kein Entgelt verlangt.\n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das\n\nVerschenken gewerblicher Leistungen nicht schlechthin, sondern nur dann\n\nwettbewerbswidrig ist, wenn im Einzelfall konkrete Umstände hinzutreten, die\n\ndie Unentgeltlichkeit der Leistung unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl.\n\nBGHZ 114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeitschrift, m.w.N.). Es hat dabei nicht ver-\n\nkannt, daß sich die Unlauterkeit im Streitfall unter dem Gesichtspunkt des Be-\n\nhinderungswettbewerbs ergeben kann. Eine unlautere individuelle Behinde-\n\nrung von Mitbewerbern kann vorliegen, wenn eine unentgeltliche Leistung ge-\n\nzielt dazu benutzt wird, bestimmte Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, und\n\nsie eine konkrete Marktbehinderung zur Folge hat (vgl. BGH, Urt. v.\n\n14.3.1991- I ZR 55/89, GRUR 1991, 616, 617 = WRP 1991, 484 - Motorboot-\n\nFachzeitschrift, insoweit nicht in BGHZ 114, 82 abgedruckt). Eine wettbe-\n\nwerbswidrige allgemeine Behinderung des Marktes kann gegeben sein, wenn\n\ndie Gewährung einer kostenlosen Leistung die ernstliche Gefahr begründet,\n\ndaß der Leistungswettbewerb auf einem bestimmten Markt in nicht unerhebli-\n\nchem Maße eingeschränkt wird (vgl. BGHZ 114, 82, 84 - Motorboot-Fachzeit-\n\nschrift, m.w.N.).\n\nDas Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Be-\n\nklagte eine Leistung verschenkt, indem sie eine Nachrichtenübermittlung, die\n\nfür sie mit Kosten verbunden ist, zu Gunsten der börsennotierten Aktiengesell-\n\nschaften erbringt, ohne von ihnen dafür ein Entgelt zu verlangen.\n\na) Das Berufungsgericht hat nicht konkret geprüft, ob das beanstandete\n\nVerhalten der Beklagten zu einer unlauteren individuellen Behinderung der\n\nKlägerin oder einer wettbewerbswidrigen allgemeinen Behinderung des Mark-\n\ntes führt, sondern es hat das Vorliegen besonderer Unlauterkeitsumstände ge-\n\nnerell mit der Erwägung verneint, daß für die Verbreitung von ad-hoc-\n\nMeldungen über Presseinformationsdienste und die sonstigen Medien kein\n\nMarkt bestehe, da nicht davon ausgegangen werden könne, daß die börsenno-\n\ntierten Aktiengesellschaften ein Interesse daran haben könnten, daß die Pres-\n\nse auch über die für den Börsenkurs nachteiligen ad-hoc-Meldungen unter-\n\nrichtet werde; soweit es um andere - also für das Unternehmen positive - ad-\n\nhoc-Meldungen gehe, sei nicht erkennbar, ob die Unternehmen bereit seien,\n\ndafür ein Entgelt zu bezahlen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nb) Die Revision macht zu Recht geltend, daß sich das Berufungsgericht\n\nrechtsfehlerhaft über unstreitiges Vorbringen der Klägerin hinweggesetzt hat.\n\nDie Klägerin hat unbestritten vorgetragen, von ihren rund 250 Kunden seien\n\n80 Kunden börsennotierte Aktiengesellschaften. Diese Kunden seien daran\n\ninteressiert, daß ihre ad-hoc-Meldungen nicht nur die Investoren (Banken) er-\n\nreichten, sondern insbesondere auch die Medien. Sie bedienten sich deshalb\n\nder Klägerin, um ihre ad-hoc-Meldungen, die sie an die DGAP weitergeben,\n\nauch bis zu den Medien gelangen zu lassen. Der Verbreitungsservice der Klä-\n\ngerin werde dafür eingesetzt und von den Kunden, den börsennotierten Akti-\n\nengesellschaften, auch bezahlt.\n\nAuf der Grundlage dieses Vorbringens ist entgegen der Annahme des\n\nBerufungsgerichts davon auszugehen, daß den börsennotierten Aktiengesell-\n\nschaften daran gelegen ist, die Medien über ad-hoc-Meldungen zu unterrich-\n\nten, und daß diese bereit sind, für die Verbreitung derartiger Informationen ein\n\nEntgelt zu bezahlen. Damit ist der Beurteilung des Berufungsgerichts die tra-\n\ngende Begründung entzogen mit der Folge, daß das angefochtene Urteil kei-\n\nnen Bestand haben kann.\n\n3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da\n\ndas Berufungsgericht bislang keine Feststellungen zu den Voraussetzungen\n\neiner unlauteren individuellen Behinderung der Klägerin oder einer wettbe-\n\nwerbswidrigen allgemeinen Marktbehinderung getroffen hat.\n\na) Eine individuelle Behinderung kommt im Streitfall in Betracht, wenn\n\ndie Beklagte - wie die Klägerin behauptet - mit der kostenlosen Erbringung der\n\nin Rede stehenden Dienstleistung das Ziel verfolgt, die Klägerin unter Ausnut-\n\nzung der Finanzkraft der dpa-Gruppe aus dem Markt zu verdrängen oder zu\n\nvernichten. Das Berufungsgericht hat eine solche Behinderung mit der Begrün-\n\ndung verneint, die Klägerin habe zur behaupteten Umsatzeinbuße nicht genü-\n\ngend vorgetragen; insbesondere habe sie nicht dargelegt, in welchem Verhält-\n\nnis die verbreiteten ad-hoc-Meldungen zu den Originaltexten stehen (BU 7\n\na.E.). Mit dem Hinweis darauf, die genannte Umsatzeinbuße von\n\n340.000,-- DM sei unsubstantiiert, läßt sich eine individuelle Behinderung in-\n\ndessen nicht verneinen.\n\nDie Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 1997 vorgetragen,\n\nsie verliere durch die kostenlose Verbreitung der ad-hoc-Meldungen seitens\n\nder Beklagten jährlich etwa 340.000,-- DM an Umsatz, und dies dahin erläutert,\n\nvon ihren rund 250 Kunden seien 80 börsennotierte Aktiengesellschaften, bei\n\ndenen von einem durchschnittlichen Jahresumsatz von 3.000,-- DM je Kunde\n\nausgegangen werden könne, der ihr durch das beanstandete Verhalten der\n\nBeklagten verloren gehe. Allerdings beruht der von der Klägerin behauptete\n\nUmfang ihres Umsatzverlustes auf einem offensichtlichen Rechenfehler. Denn\n\naus ihrem eigenen Vortrag ergibt sich - worauf das Berufungsgericht zutreffend\n\nhinweist - lediglich ein jährlicher Umsatzverlust von 240.000,-- DM. Diese an-\n\ngebliche Umsatzeinbuße bezieht sich - anders als es das Berufungsgericht\n\nvermutet hat - nicht auf den gesamten - also sowohl den mit ad-hoc-\n\nMeldungen, als auch den mit Originaltexten erzielten - Umsatz. Bereits der die\n\nErläuterung der Klägerin abschließende Hinweis, wonach sich der durch-\n\nschnittliche Jahresumsatz von 3.000,-- DM pro Kunde auf ein Abonnement mit\n\nzehn Meldungen beziehe, macht hinreichend deutlich, daß die Klägerin in die-\n\nsem Zusammenhang ausschließlich die ad-hoc-Meldungen meint. Es kommt\n\nhinzu, daß das gesamte Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom\n\n30. Januar 1997 ausschließlich das Geschäft mit der Verbreitung von ad-hoc-\n\nMeldungen zum Gegenstand hat.\n\nDas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang\n\ndie Klägerin durch das beanstandete Verhalten der Beklagten bei dem Ge-\n\nschäft mit der Verbreitung von ad-hoc-Meldungen Umsatzeinbußen erlitten hat\n\nund inwieweit sich diese auf den Gesamtumsatz der Klägerin (einschließlich\n\ndes Geschäfts betreffend die Verbreitung der Originaltexte) ausgewirkt haben,\n\nsowie ob und in welcher Anzahl die Klägerin aufgrund des Verhaltens der Be-\n\nklagten Kunden verloren hat. Die Parteien haben Gelegenheit, hierzu im wie-\n\ndereröffneten Berufungsverfahren noch ergänzend unter Beweisantritt vorzu-\n\ntragen. Soweit das Berufungsgericht Klagevorbringen dazu vermißt, in wel-\n\nchem Verhältnis die verbreiteten ad-hoc-Meldungen bei der Beklagten stehen,\n\nwird aus der bislang gegebenen Begründung nicht hinreichend deutlich, inwie-\n\nweit sich allein daraus zwingende Rückschlüsse darauf ergeben könnten, daß\n\ndie Beklagte nicht den Zweck verfolgt habe, die Klägerin vom Markt zu ver-\n\ndrängen.\n\nb) Bei der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage läßt sich auch nicht\n\nausschließen, daß ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt einer\n\nwettbewerbswidrigen allgemeinen Marktbehinderung in Betracht kommt. In die-\n\nsem Zusammenhang kommt es konkret darauf an, ob der Wettbewerb auf dem\n\nMarkt der Verbreitung von ad-hoc-Meldungen börsennotierter Aktiengesell-\n\nschaften an die Medien dadurch gefährdet wird, daß die Beklagte den Aktien-\n\ngesellschaften die kostenlose Verbreitung dieser Meldungen anbietet und ge-\n\nwährt. Das Berufungsgericht hat dies offensichtlich verneinen wollen, wenn es\n\n(BU 7) meint, Aktiengesellschaften könnten sich eher für die Klägerin entschei-\n\nden, weil die Beklagte die Kosten für die Verbreitung der ad-hoc-Meldungen\n\nüber die Preise bei der Verbreitung von Originaltexten wieder hereinholen\n\nmüßte. Hierbei handelt es sich indes lediglich um eine Vermutung, die nicht\n\nohne weiteres durch die allgemeine Lebenserfahrung nahegelegt wird. Die Re-\n\nvision weist insoweit zutreffend darauf hin, daß es erfahrungswidrig sei anzu-\n\nnehmen, die wirtschaftlich orientierten Aktiengesellschaften würden ihre ad-\n\nhoc-Meldungen nicht kostenlos über die Beklagte, sondern statt dessen oder\n\ndaneben entgeltlich durch die Klägerin an die Medien und Presseagenturen\n\nverbreiten lassen. Damit könnte die Gefahr bestehen, daß das kostenlose An-\n\ngebot der Beklagten das gleichartige entgeltliche Angebot der Klägerin auf\n\nDauer ersetzt und daß auf diese Weise der Wettbewerb auf dem Markt der\n\nVerbreitung von ad-hoc-Meldungen nicht nur gestört, sondern sogar beseitigt\n\nwird. Denn eine Monopolisierung des Marktes der Verbreitung von ad-hoc-\n\nMeldungen liegt vor allem deshalb besonders nahe, weil die Parteien die einzi-\n\ngen Wettbewerber auf diesem Markt sind und die Beklagte ihre unentgeltliche\n\nLeistung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft anbietet und gewährt.\n\n4. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch kann entgegen der\n\nAnsicht der Revision auch nicht aus § 35 Abs. 1 GWB i.V. mit § 26 Abs. 4\n\nGWB a.F. (neu: § 33 GWB i.V. mit § 20 Abs. 4 GWB) hergeleitet werden, da es\n\ninsoweit bereits an hinreichendem Tatsachenvortrag fehlt.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nRaebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_128-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/i-zr-128-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_128-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_128-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/i-zr-128-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_128-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:18:04.624267+00:00"}}