{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_126-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-08-10","aktenzeichen":"I ZR 126/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. August 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Stich den Buben MarkenG §§ 2, 127; UWG §§ 1, 3; WeinVO § 39 Abs. 1 Nr. 2 a) Der Name einer im Verkehr bekannten (Weinbergs-)Lage kann - auch ohne die weinbezeichnungsrechtlich vorgesehene Beifügung einer Ortsbezeich- nung (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinVO) - eine (mittelbare) geographische Her- kunftsangabe darstellen. b) Wird eine geographische Herkunftsangabe oder eine der Herkunftsangabe ähnliche Bezeichnung als Firmenbestandteil verwendet, so liegt allein darin noch keine Benutzung \"für Waren\" im Sinne von § 127 MarkenG. Ein wett- bewerbsrechtlicher Schutz vor unlauterer bzw. irreführender Verwendung ei- ner geographischen Herkunftsangabe kann sich in einem solchen Fall aber aus §§ 1, 3 UWG ergeben (§ 2 MarkenG). c) Unabhängig von einer Irreführung kommt jedenfalls bei mittelbaren Her- kunftsangaben in Betracht, daß die Benutzung als Bestandteil der Firma ei- nes einzelnen Unternehmens zu einer individuellen Behinderung (§ 1 UWG) derjenigen Wettbewerber führt, die die Herkunftsangabe (ebenfalls) berech- tigt als Hinweis auf ein bestimmtes geographisches Gebiet verwenden. Ins- besondere kann die Kennzeichnungskraft einer geographischen Herkunfts- angabe dadurch beeinträchtigt werden, daß sie in anderer Weise (hier als Unternehmenskennzeichen) benutzt und dadurch ihre Funktion, als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Gebiet zu dienen, gefährdet wird. Eine Benutzung als Firmenbestandteil kann zudem infolge Verkehrsverwirrung den Werbewert der geographischen Herkunftsangabe empfindlich schwächen und die Gefahr einer Umwandlung in einen betriebli- chen Herkunftshinweis begründen. d) Zu der Frage, ob der Verkehr aufgrund einer Verwendung des Bestandteils \"Winzerhaus\" in der Firma einer Winzergenossenschaft über den Charakter des Unternehmens als ein weinanbauendes Einzelunternehmen irregeführt wird, wenn nur die Mitglieder der Genossenschaft über Rebflächen verfügen und die Genossenschaft den Wein ihrer Mitglieder ausbaut und vertreibt. e) Zu der weiteren Frage, ob beachtliche Teile des Verkehrs aufgrund einer Benutzung des Firmenbestandteils \"Hans StichdenBuben\" über den aus- schließlichen Vertrieb von Weinen aus der im Verkehr bekannten Lage \"Stich den Buben\" sowie über einen Alleinbesitz der so firmierenden Win- zergenossenschaft an dieser Lage getäuscht werden, wenn die Genossen- schaft überwiegend, aber nicht ausschließlich Wein aus der Lage \"Stich den Buben\" vertreibt und die Lage weder im Alleinbesitz der Genossenschaft noch dem ihrer Mitglieder steht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 126/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n10. August 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nStich den Buben\n\nMarkenG §§ 2, 127; UWG §§ 1, 3; WeinVO § 39 Abs. 1 Nr. 2\n\na) Der Name einer im Verkehr bekannten (Weinbergs-)Lage kann - auch ohne\n\ndie weinbezeichnungsrechtlich vorgesehene Beifügung einer Ortsbezeich-\n\nnung (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinVO) - eine (mittelbare) geographische Her-\n\nkunftsangabe darstellen.\n\nb) Wird eine geographische Herkunftsangabe oder eine der Herkunftsangabe\n\nähnliche Bezeichnung als Firmenbestandteil verwendet, so liegt allein darin\n\nnoch keine Benutzung \"für Waren\" im Sinne von § 127 MarkenG. Ein wett-\n\nbewerbsrechtlicher Schutz vor unlauterer bzw. irreführender Verwendung ei-\n\nner geographischen Herkunftsangabe kann sich in einem solchen Fall aber\n\naus §§ 1, 3 UWG ergeben (§ 2 MarkenG).\n\nc) Unabhängig von einer Irreführung kommt jedenfalls bei mittelbaren Her-\n\nkunftsangaben in Betracht, daß die Benutzung als Bestandteil der Firma ei-\n\nnes einzelnen Unternehmens zu einer individuellen Behinderung (§ 1 UWG)\n\nderjenigen Wettbewerber führt, die die Herkunftsangabe (ebenfalls) berech-\n\ntigt als Hinweis auf ein bestimmtes geographisches Gebiet verwenden. Ins-\n\nbesondere kann die Kennzeichnungskraft einer geographischen Herkunfts-\n\nangabe dadurch beeinträchtigt werden, daß sie in anderer Weise (hier als\n\nUnternehmenskennzeichen) benutzt und dadurch ihre Funktion, als Hinweis\n\nauf die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Gebiet zu dienen,\n\ngefährdet wird. Eine Benutzung als Firmenbestandteil kann zudem infolge\n\nVerkehrsverwirrung den Werbewert der geographischen Herkunftsangabe\n\nempfindlich schwächen und die Gefahr einer Umwandlung in einen betriebli-\n\nchen Herkunftshinweis begründen.\n\nd) Zu der Frage, ob der Verkehr aufgrund einer Verwendung des Bestandteils\n\n\"Winzerhaus\" in der Firma einer Winzergenossenschaft über den Charakter\n\ndes Unternehmens als ein weinanbauendes Einzelunternehmen irregeführt\n\nwird, wenn nur die Mitglieder der Genossenschaft über Rebflächen verfügen\n\nund die Genossenschaft den Wein ihrer Mitglieder ausbaut und vertreibt.\n\ne) Zu der weiteren Frage, ob beachtliche Teile des Verkehrs aufgrund einer\n\nBenutzung des Firmenbestandteils \"Hans StichdenBuben\" über den aus-\n\nschließlichen Vertrieb von Weinen aus der im Verkehr bekannten Lage\n\n\"Stich den Buben\" sowie über einen Alleinbesitz der so firmierenden Win-\n\nzergenossenschaft an dieser Lage getäuscht werden, wenn die Genossen-\n\nschaft überwiegend, aber nicht ausschließlich Wein aus der Lage \"Stich den\n\nBuben\" vertreibt und die Lage weder im Alleinbesitz der Genossenschaft\n\nnoch dem ihrer Mitglieder steht.\n\nBGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98 - OLG Karlsruhe\n\n LG Karlsruhe\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger betreibt in Baden-Baden ein Weingut. Zu seinem Grundbe-\n\nsitz gehören Flurstücke in der im Verkehr bekannten Lage \"Stich den Buben\".\n\nDie Beklagte ist eine Winzergenossenschaft mit Sitz in Baden-Baden.\n\nIhr gehören Winzer aus den Gemarkungen Steinbach und Umweg an. Ein\n\nGroßteil der Rebflächen der Lage \"Stich den Buben\" steht im Eigentum dieser\n\nMitglieder. Die Beklagte selbst verfügt nicht über Rebflächen. Sie befaßt sich\n\nmit dem Ausbau und Vertrieb von Wein ihrer Mitglieder, der vorwiegend aus\n\nder Lage \"Stich den Buben\", aber auch aus anderen Lagen stammt. Seit 1936\n\nbenutzt die Beklagte für Weine die Bezeichnung \"Stich den Buben\". Im Jahre\n\n1959 wurde für die Beklagte das Wort-/Bildzeichen \"Stich den Buben\" als Wa-\n\nrenzeichen eingetragen. Seit 1996 firmiert sie mit \"Winzerhaus Hans Stichden-\n\nBuben eG\".\n\nDer Kläger hat die neue Firma der Beklagten als wettbewerbswidrig be-\n\nanstandet. Hierzu hat er vorgetragen, der Firmenbestandteil \"Winzerhaus\"\n\nvermittle dem Verkehr den irreführenden Eindruck, er habe es mit einem Ein-\n\nzelunternehmen zu tun, das sich nicht nur mit dem Vertrieb, sondern auch mit\n\ndem Anbau von Wein befasse.\n\nDarüber hinaus hat sich der Kläger gegen die Verwendung des weiteren\n\nNamensbestandteils \"Hans StichdenBuben\" gewandt. Er hat die Ansicht ver-\n\ntreten, die Benutzung des Firmenbestandteils \"StichdenBuben\" sei irreführend,\n\nweil die Beklagte auch Weine aus anderen Lagen ausbaue und unter dieser\n\nFirma vertreibe. Dadurch werde bei diesen Weinen eine tatsächlich nicht be-\n\nstehende Verbindung zur Lage \"Stich den Buben\" hergestellt. Darüber hinaus\n\nerwecke die Firma der Beklagten die unzutreffende Vorstellung, die Lage stehe\n\nim Alleinbesitz der Beklagten bzw. nur die Beklagte vertreibe Wein aus dieser\n\nLage.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\nder Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zur Kenn-\nzeichnung ihres Unternehmens die Bezeichnung \"Winzerhaus\nHans StichdenBuben\" zu benutzen und unter dieser Firmenbe-\nzeichnung im Geschäftsverkehr sonst tätig zu werden.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, ih-\n\nre Firma sei weder irreführend noch verstoße sie gegen § 1 UWG.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und dabei die Unterlas-\n\nsungsanordnung auf die (vollständige) Firmenbezeichnung \"Winzerhaus Hans\n\nStichdenBuben eG\" (unter Einschluß des Rechtsformzusatzes eG) erstreckt.\n\nAuf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Klage abgewiesen (OLG-Report Karlsruhe 1998, 418, nur Leit-\n\nsatz).\n\nMit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, be-\n\ngehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nEin Verstoß gegen § 3 UWG liege nicht vor. Der Gebrauch einer Unter-\n\nnehmenskennzeichnung könne zwar irreführend sein, wenn sie geeignet sei,\n\nbeim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse\n\ndes Unternehmens hervorzurufen. Davon könne im Streitfall aber nicht ausge-\n\ngangen werden.\n\nDie angesprochenen Verkehrskreise - Endverbraucher und Wiederver-\n\nkäufer aus dem Einzelhandel oder der Gastronomie - gingen aufgrund der an-\n\ngegriffenen Firma, die in der Berufungsinstanz ausschließlich in ihrer vollstän-\n\ndigen Form, also mit Rechtsformzusatz (eG), zu beurteilen sei, nicht davon\n\naus, es mit dem Betrieb eines selbst vermarktenden Winzers zu tun zu haben.\n\nEine solche Vorstellung scheide schon deshalb aus, weil dem Verkehr die Be-\n\ndeutung der Abkürzung \"eG\" bekannt sei. Auch wenn - was nahe liege - das\n\nPublikum die Firma der Beklagten abkürze, komme es nicht zu der behaupte-\n\nten Fehlvorstellung. Der Begriff \"Winzerhaus\" deute nach dem Verkehrsver-\n\nständnis nicht auf den Betrieb eines einzelnen Winzers hin. Bislang sei es\n\nnicht üblich, daß sich weinproduzierende Unternehmen des Begriffs \"Winzer-\n\nhaus\" als Bestandteil der Firma oder in der Werbung bedienten. Der angespro-\n\nchene Verkehr orientiere sich daher am sprachlichen Sinn des Wortes sowie\n\nseiner Bestandteile und an dem Zusammenhang, in dem es benutzt werde.\n\nSofern der Begriff, der nicht zur Umgangssprache gehöre, zur Kennzeichnung\n\neines Unternehmens gebraucht werde, bringe der Verkehr ihn mit der Erzeu-\n\ngung und Vermarktung von Wein in Verbindung, wobei er bei einem Handels-\n\nunternehmen, das sich als \"Haus\" bezeichne, von einem vollkaufmännischen\n\nGeschäft größeren Umfangs ausgehe. Darüber hinaus sei das Publikum seit\n\nlangem daran gewöhnt, daß der Begriff \"Winzer\" in der Firma eines weinver-\n\ntreibenden Unternehmens auf einen Zusammenschluß von Weinproduzenten\n\nhinweise.\n\nIn der aufgrund der verwendeten Bezeichnung \"Winzer\" bestehenden\n\nErwartung, daß sich die Beklagte jedenfalls weit überwiegend mit der Herstel-\n\nlung von Wein aus eigenem Anbau befasse, werde der Verkehr nicht ent-\n\ntäuscht, weil die Beklagte unstreitig nur solchen Wein ausbaue und abfülle, der\n\nvon ihren Mitgliedern stamme. Dies rechtfertige nach den einschlägigen EG-\n\nVerordnungen die Bezeichnung der Weine als \"Erzeugerabfüllung\" und die\n\nAufnahme des Begriffs \"Winzer\" (in der Mehrzahl) in die Firmenbezeichnung,\n\nzumal die Verbraucher seit langem mit der Existenz von Winzergenossen-\n\nschaften vertraut seien.\n\nDie angegriffene Firma sei auch nicht aufgrund des Bestandteils \"Hans\n\nStichdenBuben\" irreführend. Fehlvorstellungen über die geographische Her-\n\nkunft der von der Beklagten vertriebenen Weine würden nicht erweckt. Zwar\n\ngehe ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Interessenten auf-\n\ngrund der Ähnlichkeit mit der bekannten Lage \"Stich den Buben\" von einer\n\nHerkunftsangabe aus. Denkbar sei auch, daß ein Teil der Interessenten daraus\n\nden Schluß ziehe, das Sortiment der Beklagten umfasse im wesentlichen Wein\n\naus der betreffenden Lage. Darin liege jedoch keine Irreführung, da der weit\n\nüberwiegende Teil der Weine der Beklagten unstreitig aus Trauben der Lage\n\n\"Stich den Buben\" hergestellt werde. Die Auffassung des Landgerichts, wonach\n\nder Verkehr annehme, sämtliche Weine der Beklagten stammten aus dieser\n\nLage, finde weder im Vortrag der Parteien noch in der Lebenserfahrung eine\n\nGrundlage.\n\nEine Irreführung werde auch nicht dadurch begründet, daß die Beklagte\n\nauch Weine aus anderen Lagen ausbaue und vermarkte. Selbst wenn dies zur\n\nIrreführung des Verkehrs führen könne, rechtfertige dies nicht die beantragte\n\nUntersagung einer Benutzung der Firma schlechthin. Allenfalls käme ein - vom\n\nKläger jedoch nicht erstrebtes - Verbot, Wein aus anderen Lagen unter der an-\n\ngegriffenen Firma auf den Markt zu bringen, in Betracht. Darüber hinaus er-\n\nwecke nicht jede Nennung der Firma auf einem Etikett - unabhängig von der\n\nsonstigen Ausgestaltung des Etiketts - beim Verkehr den Eindruck, der Wein\n\nstamme aus der Lage \"Stich den Buben\". Denn der Interessent, der die Lage-\n\nbezeichnung erkenne, wisse ausnahmslos, daß es auch andere Weinlagen\n\ngebe und in welcher Form auf diese üblicherweise hingewiesen werde. Der\n\nKläger habe nicht unter Beweis gestellt, daß die Beklagte Weine, die nicht aus\n\nder Lage \"Stich den Buben\" stammten, ohne Orts- oder Lagebezeichnung ver-\n\ntreibe.\n\nDer beanstandete Firmenbestandteil \"Hans StichdenBuben\" begründe\n\nschließlich auch keine - unzutreffende - Alleinstellungsbehauptung. Soweit der\n\nVerkehr mit Lagenamen eine Vorstellung verbinde, sei ihm geläufig, daß es\n\nzahlreiche Lagen gebe, die nicht im Alleinbesitz eines Winzers oder eines Zu-\n\nsammenschlusses von Winzern stünden. Dies gelte auch, wenn ein oder meh-\n\nrere Hersteller einen auf diese Lage hinweisenden Firmenbestandteil führten.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung auf der\n\nbislang festgestellten Tatsachengrundlage nicht in allen Punkten stand. Die\n\nAngriffe der Revision führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das\n\nBerufungsgericht die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs durch Verwendung\n\ndes Firmenbestandteils \"Winzerhaus\" verneint hat.\n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Ge-\n\nbrauch eines Unternehmenskennzeichens irreführend sein kann, wenn ein Fir-\n\nmenbestandteil oder -zusatz geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstel-\n\nlungen über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens hervorzurufen\n\n(st. Rspr.; vgl. BGHZ 53, 339, 343 - Euro-Spirituosen; BGH, Urt. v. 10.3.1961\n\n- I ZR 142/59, GRUR 1961, 425, 426 = WRP 1961, 188 - Möbelhaus des\n\nHandwerks; Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 103/94, GRUR 1996, 802 = WRP 1996,\n\n1032 - Klinik; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 225/94, GRUR 1997, 669 = WRP 1997,\n\n731 - Euromint). Zu Recht hat es dabei den Unterlassungsanspruch in erster\n\nLinie nach § 3 UWG beurteilt, weil aus den gemeinschaftsrechtlichen und na-\n\ntionalen Weinbezeichnungsvorschriften unmittelbar wettbewerbsrechtliche An-\n\nsprüche nicht herzuleiten sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 86/97, WRP\n\n2000, 628, 629 = MarkenR 2000, 175, 176 - Lorch Premium). Daran hat sich\n\ndurch die seit dem 1. August 2000 geltende Verordnung (EG) Nr. 1493/1999\n\ndes Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 7. Mai 1999\n\n(ABl. L Nr. 179, S. 1, im folgenden: GMO), die in erster Linie eine flexiblere\n\nAusgestaltung der bislang geltenden marktordnenden Regeln bezweckt und für\n\nden Bereich des Weinbezeichnungsrechts - in Abkehr vom bisherigen Ver-\n\nbotsprinzip - eine Öffnung auch für nicht ausdrücklich zugelassene Angaben\n\nvorsieht (vgl. Hieronimi, WRP 2000, 458), nichts geändert.\n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erweckt der Be-\n\nstandteil \"Winzerhaus\" in der Firma der Beklagten nicht den unzutreffenden\n\nEindruck eines von einer Einzelperson betriebenen privaten Weingutes. Diese\n\nBeurteilung des Verkehrsverständnisses läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, daß der Begriff \"Winzerhaus\" kein Wort der Umgangssprache,\n\nsondern eine Wortzusammensetzung sei, die im üblichen Sprachgebrauch so\n\nnicht vorkomme, nicht im Widerspruch zu seinen weiteren Ausführungen, wo-\n\nnach Anhaltspunkte dafür fehlten, daß die Bezeichnung anders als in dem\n\n\"gewohnten Sinne\" verstanden werde.\n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sich ein üblicher Ge-\n\nbrauch der Wortzusammensetzung \"Winzerhaus\" als Unternehmenskenn-\n\nzeichnung nicht feststellen lasse und sich die Vorstellung des Publikums in\n\neinem solchen Fall am sprachlichen Sinn des Wortes und seiner Bestandteile\n\nsowie an dem Zusammenhang, in dem es benutzt werde, orientiere. In bezug\n\nauf den Wortbestandteil \"Haus\" hat es angenommen, der Verkehr habe sich\n\nseit langem daran gewöhnt, daß dieser Begriff von Unternehmen mit einer ge-\n\nwissen (örtlichen) Bedeutung beansprucht werde. Hinsichtlich des Bestandteils\n\n\"Winzer\" hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese Bezeichnung häufig\n\nin Unternehmenskennzeichen einer Gemeinschaft von zusammengeschlosse-\n\nnen Weinproduzenten (\"Winzergenossenschaft\", \"Winzerkeller\") vorkomme. Im\n\nZusammenhang mit diesen - unbeanstandeten - Tatsachenfeststellungen zum\n\nVerkehrsverständnis der Wortbestandteile \"Winzer\" und \"Haus\" hat das Beru-\n\nfungsgericht weiter ausgeführt, die Wortkombination werde nicht anders als in\n\ndem gewohnten Sinne der Einzelbegriffe verstanden. Dies widerspricht weder\n\nDenkgesetzen noch der Lebenserfahrung.\n\nBegegnet dem Verkehr - wie vom Berufungsgericht unangegriffen fest-\n\ngestellt - die im Singular und Plural identische Berufsbezeichnung \"Winzer\" in\n\nUnternehmenskennzeichen in Wortzusammensetzungen, die auf einen Zu-\n\nsammenschluß mehrerer Winzer hindeuten (\"Winzergenossenschaft\", \"Win-\n\nzerkeller\"), so liegt es nicht fern, daß er auch bei der Wortkombination \"Win-\n\nzerhaus\" eher an eine Vereinigung mehrerer Winzer als an das Unternehmen\n\neines einzelnen Angehörigen dieser Berufsgruppe erinnert wird. Dafür spricht\n\nauch, daß für den landwirtschaftlichen Betrieb eines einzelnen Winzers die\n\nBezeichnung \"Weingut\" gebräuchlich ist (vgl. BayObLG GRUR 1972, 659;\n\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 3 UWG Rdn. 386; Koch,\n\nWeinrecht, 4. Aufl., Stand: Oktober 1999, Stichwort \"Weingut\", Ziff. 3.3.1) und\n\nder Firmenbestandteil \"Haus\" nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\njedenfalls traditionell von Unternehmen mit gewisser (örtlicher) Bedeutung ver-\n\nwendet wird (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1979 - I ZR 96/77, GRUR 1980, 60, 61\n\n- 10 Häuser erwarten Sie; Urt. v. 10.2.1982 - I ZR 65/80, GRUR 1982, 491, 492\n\n- Möbel-Haus; BayObLG BB 1990, 2357; Baumbach/Hefermehl aaO § 3 UWG\n\nRdn. 376; Bokelmann, Firmen- und Geschäftsbezeichnungen, 4. Aufl. 1997,\n\nRdn. 182 a, 205 f.).\n\nbb) Soweit der Wortbestandteil \"Winzer\" auf Weinerzeugnisse \"aus ei-\n\ngenem Anbau\" hindeutet, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt,\n\ndaß es nach der durch die Existenz von Winzergenossenschaften mitgepräg-\n\nten Vorstellung des Publikums genügt, wenn die Inhaber bzw. Mitglieder des\n\nUnternehmens den eigenen Weinanbau betreiben. Dies stand - worauf sich\n\ndas Berufungsgericht zutreffend berufen hat - in Einklang mit der Regelung in\n\nArt. 5 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbe-\n\nstimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trau-\n\nbenmoste vom 16. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 309, S. 1; zuletzt geändert durch\n\nVO (EG) Nr. 1470/1999 vom 5. Juli 1999, ABl. Nr. L 170, S. 16), die eine Ver-\n\nwendung der Bezeichnung \"Winzer\" (in der Mehrzahl) im Firmennamen einer\n\nVereinigung von Weinbaubetrieben oder einer Personenvereinigung ausdrück-\n\nlich gestattete, wenn der von dem Unternehmen angebotene Wein - wie vorlie-\n\ngend - ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen der\n\nMitglieder stammten (vgl. jetzt zum - fakultativen - Hinweis über die Abfüllung in\n\neinem Zusammenschluß von Weinbaubetrieben: Anh. VII, Abschn. B Nr. 1\n\nBuchst. b GMO). Dementsprechend durfte die Beklagte, wie die Revision nicht\n\nin Zweifel zieht, ihre Weine nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der vorbezeichneten\n\nVerordnung i.V. mit Art. 2 Abs. 3 Buchst. f, Art. 11 Abs. 2 Buchst. q Weinbe-\n\nzeichnungsVO auch als Erzeugerabfüllung bezeichnen. Was aber das Wein-\n\nbezeichnungsrecht erlaubt, ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu be-\n\nanstanden (vgl. Koch aaO Stichwort \"Irreführungsverbot\", Ziff. 4.4, S. 13,\n\nm.w.N.; Stichwort \"Bezeichnungsrecht\", Ziff. 3.2.1, S. 8; vgl. hierzu auch v.\n\nGamm, GRUR 1984, 165, 168).\n\nDie gegenteilige Ansicht des Landgerichts, der Begriff \"Winzerhaus\"\n\nweise auf die Tätigkeit eines einzelnen, mit der Weinerzeugung von der Arbeit\n\nam Weinberg bis zur Kellerverarbeitung befaßten Winzers hin, läßt erkennbar\n\naußer acht, daß die in Rede stehende Bezeichnung nicht in Alleinstellung,\n\nsondern lediglich als Teil einer aus weiteren Elementen bestehenden Unter-\n\nnehmenskennzeichnung benutzt wird. Seine Annahme, der Zusatz \"eG\" sei\n\nnicht geeignet, Fehlvorstellungen des Verkehrs über die Unternehmensstruktur\n\nzu verhindern, entbehrt einer Begründung und erweist sich zudem als erfah-\n\nrungswidrig. Die von der Revision insoweit erhobene Rüge, die Ansicht des\n\nBerufungsgerichts, wonach der Zusatz \"eG\" klarstellend wirke, sei unzutref-\n\nfend, geht fehl. Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, daß der Zusatz\n\n\"eG\" dem angesprochenen Verkehr als Abkürzung für \"eingetragene Genos-\n\nsenschaft\" bekannt sei und deshalb irrtumsausschließend wirke. Dies steht\n\nauch, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, mit der in § 3\n\nAbs. 2 GenG (jetzt § 3 Abs. 1 GenG) zum Ausdruck gelangten gesetzgeberi-\n\nschen Wertung in Einklang, wonach die aufklärenden Rechtsformzusätze \"eG\"\n\nund \"eingetragene Genossenschaft\" einander gleichgestellt sind.\n\ncc) Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Be-\n\nrufungsgericht die vom Kläger dargelegten und durch einen Zeitungsbericht\n\nüber die Umfirmierung untermauerten Beweggründe der Beklagten für ihre\n\nUmbenennung für unbeachtlich gehalten hat. Wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der angegriffenen Firma\n\nals irreführend allein darauf an, welche Vorstellungen sie hervorruft und ob\n\ndieser Eindruck mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Unerheblich ist demgegen-\n\nüber, welchen Eindruck der Unternehmensinhaber mit der Firmenwahl zu er-\n\nzeugen beabsichtigt. Die nach dem Vorbringen des Klägers bestehende Ab-\n\nsicht der Beklagten, mit ihrer Firma den Eindruck eines privaten Weinguts her-\n\nvorzurufen, stellt noch kein ausreichendes Indiz dafür dar, daß die neue Firma\n\ndiesen Eindruck auch tatsächlich erweckt.\n\nb) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die erforderlichen\n\nFeststellungen zum Verkehrsverständnis des Firmenbestandteils \"Winzerhaus\"\n\nnicht aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen dürfen, hat keinen\n\nErfolg.\n\nDie Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde setzt\n\nu.a. voraus, daß es sich bei dem verwendeten Begriff um einen solchen han-\n\ndelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend\n\nist, und daß keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht ange-\n\nnommenen Verkehrsverständnis wecken \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1983\n\n- I ZR 64/81, GRUR 1984, 467, 468 = WRP 1984, 62 - Das unmögliche Möbel-\n\nhaus; Urt. v. 17.10.1984 - I ZR 187/82, GRUR 1985, 140, 141 = WRP 1985, 72\n\n- Größtes Teppichhaus der Welt; Urt. v. 19.1.1995 - I ZR 197/92, GRUR 1995,\n\n354, 357 = WRP 1995, 398 - Rügenwalder Teewurst II; Urt. v. 17.6.1999\n\n- I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 240 = WRP 2000, 92 - Last-Minute-Reise).\n\nDiese Annahme liegt um so näher, wenn die Richter selbst zu den angespro-\n\nchenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des\n\nallgemeinen Bedarfs bezieht. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das\n\nBerufungsgericht bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses betreffend\n\nden Firmenbestandteil \"Winzerhaus\" rechtsfehlerfrei ausgegangen.\n\naa) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Mitglieder des Beru-\n\nfungsgerichts repräsentierten nicht uneingeschränkt den angesprochenen Ver-\n\nkehr, so daß ihnen im Hinblick darauf die für die Beurteilung des Streitfalls er-\n\nforderliche Sachkunde fehle. Auch wenn zu den beteiligten Verkehrskreisen\n\nnach den zutreffenden und unbeanstandet gebliebenen Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts nicht nur Endverbraucher, sondern auch Wiederverkäufer aus\n\ndem Bereich des Einzelhandels und der Gastronomie gehören und diese ferner\n\nnicht immer über überragende, Irrtümer von vornherein ausschließende Kennt-\n\nnisse verfügen sollten, war das Berufungsgericht dadurch nicht an eigenen\n\nFeststellungen gehindert. Denn es ist nicht ersichtlich, daß sich das Verständ-\n\nnis dieser nicht mit Sonderwissen ausgestatteten Zwischenhändler von dem\n\nder Gruppe der Endverbraucher, zu der die Mitglieder des Berufungsgerichts\n\nzählen, unterscheidet.\n\nbb) Soweit die Revision auf Entscheidungen verschiedener Instanzge-\n\nrichte verweist, die bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses zu schein-\n\nbar abweichenden Ergebnissen gelangt sind, verkennt sie, daß den angeführ-\n\nten Urteilen der Landgerichte Hamburg (\"Winzer Martin's Weindepot\") und Ba-\n\nden-Baden (Firmenbestandteil \"Winzerhaus\" ohne den Zusatz \"eG\") andere\n\nSachverhalte und Klageanträge zugrunde gelegen haben. Dies steht einer\n\nÜbertragung auf den Streitfall entgegen. Aus gleichen Gründen mußte das Be-\n\nrufungsgericht auch dem Vorbringen des Klägers zur Beurteilung einer Umbe-\n\nnennung der \"Zentralkellerei der badischen Winzergenossenschaften\" in \"Ba-\n\ndischer Winzerkeller\" nicht weiter nachgehen.\n\n2. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht auch den Firmenbestandteil \"Hans StichdenBuben\" als wettbe-\n\nwerbsrechtlich unbedenklich beurteilt hat. Die bisherigen Feststellungen hierzu\n\nvermögen die Abweisung der Klage nicht in jeder Hinsicht zu rechtfertigen.\n\na) Dem Berufungsgericht kann allerdings darin beigetreten werden, daß\n\nder Bestandteil \"Hans StichdenBuben\" in der Firma der Beklagten nicht den\n\nirreführenden Eindruck hervorruft, die Beklagte vertreibe ausnahmslos Weine,\n\ndie aus in der Lage \"Stich den Buben\" gewonnenen Trauben hergestellt wer-\n\nden.\n\naa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es\n\nsich bei dem Firmenbestandteil \"Hans StichdenBuben\" um eine (mittelbare)\n\ngeographische Herkunftsangabe handelt, die auf die Lage \"Stich den Buben\"\n\nim Baden-Badener Rebland hinweist.\n\nAuch Personenbezeichnungen - wie hier der Name \"Hans StichdenBu-\n\nben\" des Leibkochs des Markgrafen zu Baden, dem der Markgraf nach dem\n\nunstreitigen Parteivorbringen im 15. Jahrhundert Rebflächen zu Lehen über-\n\nlassen hatte - können im Verkehr Hinweis auf eine bestimmte geographische\n\nHerkunft sein (vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1987 - I ZR 201/84, GRUR 1987, 535 =\n\nWRP 1987, 625 - Wodka Woronoff; Klaka in: Althammer/Ströbele/Klaka,\n\nMarkenG, 5. Aufl., § 126 Rdn. 11). So verhält es sich hier.\n\nDas Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß \"Stich den Bu-\n\nben\" eine im Verkehr bekannte Lage bezeichnet und der Verkehr diese Lage-\n\nbezeichnung aufgrund der Ähnlichkeit der Wortzeichen in dem Firmenbe-\n\nstandteil \"Hans StichdenBuben\" wiedererkennt.\n\nEine Lage ist eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusam-\n\nmenfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige\n\nWeine gleichartiger Geschmacksrichtungen hergestellt zu werden pflegen und\n\ndie in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten\n\nAnbaugebietes belegen sind (§ 2 Nr. 22 WeinG 1994). Danach stellt die auf\n\neine bestimmte Rebfläche bezogene Lagebezeichnung (hier: \"Stich den Bu-\n\nben\") eine geographische Herkunftsangabe dar (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. a WeinG 1994).\n\nDem steht nicht entgegen, daß nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 WeinVO (i.d.F. v.\n\n28.8.1998, BGBl. I, 2609) dem Namen der Lage der entsprechende Name der\n\nGemeinde oder des Ortsteils hinzuzufügen ist, wenn er zur Bezeichnung eines\n\nQualitätsweins b.A. verwendet wird. Denn diese Rechtslage schließt es nicht\n\naus, daß der Verkehr einen Lagenamen auch ohne Ortsangabe als eine ihm\n\ngeläufige Lagebezeichnung identifiziert oder aus anderen Gründen ohne un-\n\nmittelbaren örtlichen Bezug als geographischen Herkunftshinweis auffaßt (vgl.\n\nEuGH, Urt. v. 25.2.1981 - 56/80, GRUR 1981, 430, 431 - Schloßdoktor/Kloster-\n\ndoktor; BGH, Urt. v. 30.10.1981 - I ZR 149/77, GRUR 1982, 423, 424 - Schloß-\n\ndoktor/Klosterdoktor; Beschl. v. 28.9.1979 - I ZB 2/78, GRUR 1980, 173, 174\n\n- FÜRSTENTHALER). Die Revision hat sich hiergegen auch nicht gewandt.\n\nbb) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Beru-\n\nfungsgericht den Firmenbestandteil \"Hans StichdenBuben\" unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Vertriebes von Weinen aus anderen Lagen nach § 3 UWG be-\n\nurteilt hat.\n\n(1) Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz von Mitbewerbern läßt sich auch\n\nhinsichtlich der hier in Rede stehenden geographischen Herkunftsangabe nicht\n\naus den gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Bestimmungen des Wein-\n\nbezeichnungsrechts herleiten (vgl. Koch aaO Stichwort \"Irreführungsverbot\",\n\nZiff. 4.4, S. 13 a.E.). Zwar findet der Begriff der Lage als \"Name einer kleineren\n\ngeographischen Einheit als der Mitgliedstaat\" auch im Gemeinschaftsrecht\n\nNiederschlag (vgl. Art. 51 Abs. 1, 1. Spiegelstrich GMO). Die nähere Ausge-\n\nstaltung des Rechts der Lagebezeichnungen bleibt aber - bei weitem Spiel-\n\nraum - den nationalen Rechtsetzungsakten der Mitgliedstaaten überlassen (vgl.\n\nKoch aaO Stichwort \"Lage\", Ziff. 3.1, S. 5). So kann etwa die Bezeichnung von\n\nQualitätsweinen b.A. \"nach Maßgabe der Vorschriften des Erzeugermitglied-\n\nstaats\" um die Angabe einer geographischen Einheit, die kleiner ist als das\n\nbestimmte Anbaugebiet, also um eine Lage (vgl. Hieronimi, WRP 2000, 458,\n\n463), ergänzt werden (vgl. Anh. VII Abschn. B Nr. 1 Buchst. c, 1. Spiegelstrich\n\nGMO; zur Rechtslage bis zum 1. August 2000: Art. 11 Abs. 2 Buchst. l, Art. 13\n\nAbs. 1 VO (EWG) Nr. 2392/89 v. 24. Juli 1989). Soweit die gegenüber dem\n\nallgemeinen Irreführungsschutz nach § 3 UWG spezielleren Regelungen des\n\nWeinbezeichnungsrechts, wie in Art. 48 GMO (früher Art. 40 VO (EWG) Nr.\n\n2392/89 v. 24. Juli 1989) und - auf nationaler Ebene - § 25 WeinG 1994, Irre-\n\nführungsverbote enthalten, sind diese zivilrechtlich nicht sanktioniert und un-\n\nterstellen grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als das Irreführungs-\n\nverbot nach § 3 UWG (Koch aaO Stichwort \"Irreführungsverbot\", Ziff. 4.4, S. 13\n\nm.w.N.). Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum\n\nSchutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agra-\n\nrerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208, S. 1) findet nach der ausdrück-\n\nlichen Regelung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 auf - hier allein in Rede stehende -\n\nWeinbauerzeugnisse keine Anwendung.\n\n(2) Ebensowenig werden die Bestimmungen des UWG vorliegend durch\n\nvorrangige Regelungen aus dem Markengesetz verdrängt.\n\nZwar hat der wettbewerbsrechtlich begründete Schutz der geographi-\n\nschen Herkunftsangabe im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes durch\n\ndie Bestimmungen der §§ 126 ff. des zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen\n\nMarkengesetzes eine sondergesetzliche Ausgestaltung erfahren (vgl. BGHZ\n\n139, 138, 139 - Warsteiner II; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Vor §§ 126-139,\n\nRdn. 2). Dies bedeutet, daß die genannten Vorschriften grundsätzlich als leges\n\nspeciales gegenüber den Regelungen der §§ 1, 3 UWG anzusehen sind. Aller-\n\ndings können, wie sich § 2 MarkenG entnehmen läßt, die Vorschriften der §§ 1,\n\n3 UWG weiterhin ergänzend für Sachverhalte herangezogen werden, die nicht\n\nunter §§ 126 ff. MarkenG fallen. So liegt es hier.\n\nGemäß § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 1 MarkenG ist zur Unterlassung\n\nverpflichtet, wer geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr\n\nfür Waren benutzt, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die geographi-\n\nsche Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung für Waren\n\nanderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft\n\nbesteht. Im Streitfall geht es jedoch nicht um eine Benutzung der geographi-\n\nschen Herkunftsangabe \"Stich den Buben\" bzw. der ähnlichen Bezeichnung\n\n(vgl. § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG) \"Hans StichdenBuben\" für Waren, sondern\n\num eine Verwendung in der Firma der Beklagten. Darüber hinaus ist das gene-\n\nrell formulierte Begehren des Klägers auf Unterlassung einer Benutzung der\n\nFirma nicht (nur) im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Waren anderer Her-\n\nkunft gerichtet; vielmehr wendet sich der Kläger - wenn auch mit Blick auf den\n\nVertrieb von Weinen anderer Herkunft - gegen eine Benutzung des Firmenbe-\n\nstandteils schlechthin. Dieser Fall wird von § 127 Abs. 1 MarkenG nicht erfaßt.\n\nEntsprechendes gilt auch für die Regelung des § 127 Abs. 2 MarkenG,\n\ndie qualifizierte Herkunftsangaben zum Gegenstand hat. Zwar gewährt diese\n\nBestimmung einen Irreführungsschutz auch im Zusammenhang mit der Benut-\n\nzung für Waren derselben Herkunft, wenn diese nicht bestimmte Eigenschaften\n\noder eine bestimmte Qualität aufweisen (vgl. Reinhard, Die geographische\n\nHerkunftsangabe nach dem Markengesetz, 1999, S. 95; Klaka in: Altham-\n\nmer/Ströbele/Klaka aaO § 127 Rdn. 2). Ebenso wie § 127 Abs. 1 MarkenG\n\nverlangt sie aber eine Benutzung der geographischen Herkunftsangabe für\n\nWaren. Daran fehlt es im Streitfall, weil der angegriffene Firmenbestandteil\n\nnicht stets sowie allenfalls mittelbar \"für Waren\", d.h. warenkennzeichnend\n\noder -beschreibend, gebraucht wird. Ist aber - wie im Streitfall - der Anwen-\n\ndungsbereich des § 127 Abs. 1 und 2 MarkenG nicht betroffen, so bestehen\n\ngegen eine ergänzende Heranziehung von §§ 1, 3 UWG keine durchgreifen-\n\nden Bedenken (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581,\n\nS. 117;\n\nIngerl/Rohnke aaO Vor §§ 126-139 Rdn. 2). Nichts anderes gilt für den Fall des\n\n§ 127 Abs. 3 MarkenG.\n\ncc) Dem Berufungsgericht ist auch bei der eigentlichen Prüfung des\n\n§ 3 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vertriebs von Wein aus anderen Lagen\n\nkein Rechtsfehler unterlaufen.\n\nWelchen Inhalt ein bestimmter Begriff in seiner konkreten Benutzungs-\n\nform hat, insbesondere, ob der Verkehr darin einen Hinweis auf das gesamte\n\nSortiment, auf eine besondere Spezialisierung unter Verzicht auf ein breiteres\n\nSortiment oder nur als Hinweis auf einen Teil des Sortiments sieht, unterliegt\n\nder tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.1984\n\n- I ZR 219/81, GRUR 1984, 465, 466 f. - Natursaft; v. Gamm, Wettbewerbs-\n\nrecht, 5. Aufl. 1987, Bd. 1, Kap. 37 Rdn. 55, Rdn. 87). Im Wirtschaftsleben\n\nkommt es nicht selten vor, daß ein Unternehmen in seiner Firma nur auf einen\n\nTeil seines Sortiments hinweist, der, sei es historisch, sei es der Abkürzung\n\nwegen oder aus sonstigen Gründen, in den Mittelpunkt gerückt wird (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 15.10.1976 - I ZR 23/75, GRUR 1977, 159 f. - Ostfriesische Tee Gesell-\n\nschaft; BGH GRUR 1984, 465, 466 f. - Natursaft). Vor diesem Hintergrund ist\n\ndie Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte wolle aus Sicht des Ver-\n\nkehrs mit dem Firmenbestandteil \"Hans StichdenBuben\" (lediglich) darauf hin-\n\nweisen, daß der weit überwiegende Teil ihrer Weine aus dieser Lage stammt,\n\nsie sich also im Schwerpunkt mit dem Vertrieb von \"Stich den Buben\"-Weinen\n\nbefaßt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision auch, soweit sie sich da-\n\ngegen richten, daß das Berufungsgericht dem Kläger Ansprüche aus § 3 UWG\n\nunter dem Gesichtspunkt einer Täuschung des Verkehrs über einen Alleinbe-\n\nsitz der Beklagten bzw. ihrer Mitglieder an der Lage \"Stich den Buben\" versagt\n\nhat.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr wisse, daß es zahlrei-\n\nche Lagen gebe, die nicht im Alleinbesitz stünden, und gehe deshalb auch\n\ndann, wenn ein Hersteller - wie die Beklagte - einen auf eine bestimmte Lage\n\nhinweisenden Firmenbestandteil führe, grundsätzlich davon aus, daß Wein aus\n\nderselben Lage von verschiedenen Produzenten vermarktet werden kann, ist\n\nweder denkgesetz- noch erfahrungswidrig. Für ihren gegenteiligen Standpunkt,\n\nwonach der Verkehr aufgrund des Firmenbestandteils \"Hans StichdenBuben\"\n\neine Lage im Alleinbesitz der Beklagten oder ihrer Mitglieder annehme, hat die\n\nBeklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgebracht.\n\nc) Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, das Berufungsgericht habe sich\n\nmit dem Vorbringen des Klägers zur Frage einer Monopolisierung der geogra-\n\nphischen Lagebezeichnung \"Stich den Buben\" durch Benutzung einer ähnli-\n\nchen Bezeichnung als Firmenbestandteil nicht ausreichend auseinanderge-\n\nsetzt. Dieses Vorbringen hätte eine Prüfung nach § 1 UWG unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der von § 127 MarkenG nicht erfaßten individuellen Behinderung\n\nerfordert.\n\nNach dem Vortrag des Klägers begründet die Verwendung des Lagena-\n\nmens als Firmenbestandteil die unmittelbare Gefahr einer Wettbewerbsbeein-\n\nträchtigung zu seinen Lasten, weil er in der Lage \"Stich den Buben\" ebenfalls\n\nüber Grundbesitz verfügt und Weine aus dieser Lage unter der Lagebezeich-\n\nnung in Verkehr bringt. Ferner hat er vorgebracht, es liege in seinem Interesse\n\nals Wettbewerber, eine Verwässerung des bekannten und berühmten Lagena-\n\nmens \"Stich den Buben\" zu verhindern, die dadurch drohe, daß die Beklagte\n\nden Qualitätsbegriff im Sinne einer wettbewerbsrechtlich zu beanstandenden\n\nAlleinstellung für ihre Handelsfirma verwende und damit (auch) einen Zusam-\n\nmenhang zu Weinen aus anderen, qualitativ nicht vergleichbaren Lagen her-\n\nstelle.\n\naa) Nach diesem Vorbringen des Klägers zur Verwendung des Be-\n\nstandteils \"Hans StichdenBuben\" in der Firma der Beklagten kommt eine Be-\n\neinträchtigung oder Schwächung der Lagebezeichnung \"Stich den Buben\" in\n\nBetracht, die die Prüfung eines Verstoßes gegen § 1 UWG unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer individuellen Behinderung nahelegt. Denn es kann wettbe-\n\nwerbswidrig sein, die Werbe- und Kennzeichnungskraft einer geographischen\n\nHerkunftsangabe dadurch zu beeinträchtigen, daß sie in anderer Weise (hier\n\nals Unternehmenskennzeichen) benutzt und dadurch ihre Funktion, als Hinweis\n\nauf die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Gebiet zu dienen, ge-\n\nfährdet wird. In derartigen Fällen kann vor allem der Werbewert der Herkunfts-\n\nangabe infolge Verkehrsverwirrung empfindlich geschwächt und die Gefahr der\n\nUmwandlung in eine betriebliche Herkunftsangabe begründet werden (vgl.\n\nauch Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 227 f.). Dies kommt jedenfalls\n\n- anders als bei der unmittelbaren - bei der mittelbaren geographischen Her-\n\nkunftsangabe in Betracht, bei der der Verkehr nicht aus der direkten Benen-\n\nnung eines geographischen Gebietes, sondern erst aufgrund anderer Hinweise\n\nauf ein bestimmtes Gebiet schließt.\n\nGeographische Herkunftsangaben, insbesondere Lagebezeichnungen,\n\nkönnen für die Vermarktung von aus der bezeichneten Gegend stammenden\n\nProdukten, vor allem bei Naturprodukten, von großer Bedeutung und - im Sinne\n\neines preisbildenden Faktors - von hohem Wert sein (vgl. Begr. zum Regie-\n\nrungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Markenrechts, BT-Drucks.\n\n12/6581, S. 116; Koch aaO Stichwort \"Lage\", Ziff. 3.1.3.2, S. 8/9). Zwar sind\n\ngeographische Herkunftsangaben, auch in die Weinbergsrolle eingetragene\n\nLagebezeichnungen, mangels Zuordnung der Kennzeichnung zu einem be-\n\nstimmten (ausschließlichen) Rechtsträger grundsätzlich nicht mit individuellen\n\nSchutz- oder subjektiven Kennzeichenrechten verknüpft (vgl. BVerfGE 51, 193,\n\n215 - Weinbergsrolle; BGHZ 139, 138, 140 - Warsteiner II). Ein wettbewerbs-\n\nrechtlicher Schutz ergibt sich aber mittelbar aufgrund einer Reflexwirkung des\n\nobjektiven Rechts in dem Sinne, daß jedes Unternehmen, das Wein aus der\n\nbezeichneten Lage herstellt oder vertreibt, in gleichem Maße zur Benutzung\n\nder geographischen Herkunftsangabe berechtigt ist. Geographische Herkunfts-\n\nangaben verkörpern dabei eine Art \"kollektiven Goodwill\", der allen berechtig-\n\nten Unternehmen gemeinsam zusteht (Begr. zum Regierungsentwurf, BT-\n\nDrucks. 12/6581, S. 116). In dieses Gefüge greift ein, wer dazu übergeht, die\n\ngeographische Herkunftsangabe als Bestandteil in seine Firma zu übernehmen\n\nund damit als individuelles Unternehmenskennzeichen zu verwenden. Dabei\n\ndarf die Möglichkeit eines Wandels der Verkehrsauffassung dahin nicht außer\n\nacht gelassen werden, daß der Verkehr die geographische Herkunftsangabe in\n\nder Firma der Beklagten eines Tages nur noch als Hinweis auf die betriebliche\n\nHerkunft bzw. auf ein bestimmtes Unternehmen - die Beklagte - versteht (vgl.\n\nhierzu BGH, Urt. v. 17.9.1957 - I ZR 105/56, GRUR 1958, 39, 40 -\n\n Rosenheimer Gummimäntel; Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 19/78, GRUR 1981, 57,\n\n59 - Jena). Eine derartige Monopolisierung der geographischen Herkunftsan-\n\ngabe müssen die übrigen Beteiligten nicht ohne weiteres hinnehmen. Sie ist\n\nvergleichbar mit der Eintragung des Namens einer Lage als Warenzeichen\n\noder Marke, deren Zulässigkeit - auch wenn die Markeneintragung bei Lagen\n\nim Alleinbesitz diskutiert und größtenteils befürwortet wird (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n3.6.1993\n\n- I ZB 6/91, GRUR 1993, 832, 833 - Piesporter Goldtröpfchen; Beschl. v.\n\n14.5.1992 - I ZB 12/90, GRUR 1993, 43, 44 f. - Römigberg; Beschl. v.\n\n21.1.1982 - I ZB 7/81, GRUR 1983, 440, 441 - Burkheimer Schloßberg) - nach\n\nallgemeiner Ansicht jedenfalls bei nicht im Alleinbesitz stehenden Lagen mit\n\nRücksicht auf das hohe Freihaltebedürfnis der übrigen Weinbauunternehmen\n\nmit Rebflächen in der bezeichneten Lage abzulehnen ist (vgl. hierzu Haß,\n\nGRUR 1980, 87, 89). Zwar verliert selbst eine Ortsangabe, die sich aufgrund\n\nihrer Benutzung durch einen bestimmten Betrieb für diesen durchgesetzt hat,\n\ndadurch noch nicht von selbst ihre ursprüngliche Eigenschaft als geographi-\n\nsche Angabe (vgl. BGHZ 139, 138, 142 - Warsteiner II, m.w.N.). Es besteht\n\naber grundsätzlich die Gefahr einer Verwässerung der Herkunftsangabe als\n\nLagebezeichnung und - verbunden damit - einer Verkehrsverwirrung, wenn\n\naufgrund der Verwendung als Firmenbestandteil die ursprünglich der Lage ent-\n\ngegengebrachte Wertschätzung nunmehr ganz oder zum Teil auf das mit der\n\nLagebezeichnung firmierende Unternehmen abgeleitet wird.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat zur Frage einer individuellen Behinderung\n\nnach § 1 UWG durch Benutzung der Lagebezeichnung \"Stich den Buben\" in\n\nder Firma der Beklagten bislang keine Feststellungen getroffen. Mangels einer\n\nausreichenden Tatsachengrundlage ist der Senat zu einer eigenen Sachent-\n\nscheidung nicht in der Lage. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen\n\nFeststellungen im wiedereröffneten Berufungsrechtszug, in dem die Parteien\n\nGelegenheit zu ergänzendem Vorbringen haben, nachzuholen haben.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur\n\nerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_126-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-10/i-zr-126-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":8},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_126-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_126-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-10/i-zr-126-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_126-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:24:22.115287+00:00"}}