{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_122-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-06-29","aktenzeichen":"I ZR 122/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gebührenvereinbarung UWG § 1; BRAO § 49b; BRAGO § 53 Erteilt der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozeßbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Die Entschädigungs- pflicht richtet sich ohne Bindung an die Gebührenregelung des § 53 BRAGO nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevoll- mächtigten. Ein Verstoß gegen § 49b BRAO ist nicht gegeben, wenn der Termins- vertreter weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 122/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n29. Juni 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nGebührenvereinbarung\n\nUWG § 1; BRAO § 49b; BRAGO § 53\n\nErteilt der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den\n\nAuftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des\n\nProzeßbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Die Entschädigungs-\n\npflicht richtet sich ohne Bindung an die Gebührenregelung des § 53 BRAGO nach\n\nder internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevoll-\n\nmächtigten. Ein Verstoß gegen § 49b BRAO ist nicht gegeben, wenn der Termins-\n\nvertreter weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält.\n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Naumburg vom 23. April 1998 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist bei dem Amtsgericht Emmerich und dem Landgericht Kle-\n\nve als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt zusammen mit einem in Halle/\n\nSaale tätigen Rechtsanwalt eine überörtliche Sozietät.\n\nDer Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt; er ist zugelassen bei dem\n\nAmtsgericht Gotha, dem Landgericht Erfurt und dem Oberlandesgericht Thü-\n\nringen.\n\nAnfang 1997 beauftragte der Beklagte den Kläger und seinen Sozius mit\n\nder Wahrnehmung eines Termins vor dem Amtsgericht Halle. In dem Auftrags-\n\nschreiben heißt es u.a.:\n\n\"Sehr geehrte Herren Kollegen,\n\nin vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das mit Ihnen geführte Tele-\n\nfonat vom 24.01.1997 und bedanken uns für die Bereitschaft, den Termin vor dem\n\nAmtsgericht Halle/Saalkreis am 06.02.1997, 10.30 Uhr, Zimmer 203, für uns in Unter-\n\nvollmacht wahrzunehmen.\n\n...\n\nIm übrigen gehen wir davon aus, daß nur die tatsächlich festsetzbaren Kosten intern\n\nabgerechnet werden. Soweit Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltsko-\n\nsten nicht in voller Höhe bzw. in Höhe evtl. fiktiver Parteiauslagen gegen die Gegen-\n\nseite festgesetzt werden können, so können diese vereinbarungsgemäß auch nicht ge-\n\ngenüber unserer Mandantschaft in Rechnung gestellt werden. ...”\n\nDer Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte vereinbare zugunsten\n\nseiner Mandanten - wettbewerbswidrig - niedrigere als die nach der Bundes-\n\nrechtsanwaltsgebührenordnung zwingend vorgesehenen Gebühren.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndem Beklagten zu untersagen, Rechtsanwälte damit zu beauftragen,\n\nseine Mandanten vor Gericht in Untervollmachts- und Korrespondenz-\n\nangelegenheiten unter Aufteilung der Gebühren ohne Einschluß der\n\nGebühren für Unterbevollmächtigte bzw. Korrespondenzanwälte zu ver-\n\ntreten.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen,\n\nes liege eine zulässige Vereinbarung einer Gebührenteilung vor.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-\n\ngewiesen.\n\nMit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag\n\nweiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 1 UWG\n\nverneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nEs bestünden erhebliche Bedenken gegen die Annahme eines Sitten-\n\nverstoßes nach § 1 UWG, weil es in der Anwaltschaft nicht unüblich sei, zu\n\ngleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie den in dem Auftragsschreiben an\n\nden Kläger und seinen Sozius genannten, einen bei dem Prozeßgericht zuge-\n\nlassenen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung zu beauftragen. Dies könne\n\naber offen bleiben, weil die vereinbarte Teilung der Gebühren nicht gegen\n\n§ 49b BRAO verstoße. Es handele sich um eine sogenannte unechte Gebüh-\n\nrenteilung. Davon sei auszugehen, wenn der beauftragte Rechtsanwalt in sei-\n\nnem Interesse die interne Mitarbeit eines anderen Rechtsanwalts honoriere\n\noder der Prozeßbevollmächtigte an der Wahrnehmung eines Termins gehindert\n\nsei. Die unechte Gebührenteilung unterfalle nicht dem Verbot des § 49b BRAO.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nim Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein\n\nUnterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu.\n\n1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Bedenken des Beru-\n\nfungsgerichts gegen die Annahme eines Sittenverstoßes i. S. von § 1 UWG mit\n\nder Begründung, in der deutschen Anwaltschaft sei es nicht unüblich, zu glei-\n\nchen oder ähnlichen Bedingungen, wie vom Beklagten vorgenommen, einen\n\nanderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung zu beauftragen, nicht\n\ndurchgreifen.\n\nZu Recht verweist die Revision darauf, daß allein die Diskussion über\n\nderartige Gebührenabsprachen in der Fachliteratur nicht den Schluß zuläßt,\n\nsie seien üblich.\n\nZudem sind Übungen des Verkehrs nur beachtlich, wenn sie nicht ge-\n\nsetzeswidrig sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982,\n\n242, 244 = WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; Köh-\n\nler/Piper, UWG, Vor § 13 UWG Rdn. 87; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche An-\n\nsprüche, 7. Aufl., Kap. 19 Rdn. 4). Damit kommt es entscheidend auf die Frage\n\nan, ob in dem Verhalten des Beklagten ein Verstoß gegen § 49b BRAO liegt.\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Be-\n\nrufungsgerichts, daß die vereinbarte Gebührenteilung mit § 49b BRAO in Ein-\n\nklang steht. Nach dieser Bestimmung ist es unzulässig, geringere Gebühren\n\nund Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundesgebührenordnung\n\nfür Rechtsanwälte vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 1\n\nSatz 1 BRAO). Für die Vermittlung von Aufträgen dürfen - auch im Verhältnis\n\nzu einem Rechtsanwalt - finanzielle Vorteile nicht gewährt werden (§ 49b\n\nAbs. 3 Satz 1 BRAO). Zulässig ist es jedoch, eine über § 52 BRAGO hinausge-\n\nhende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren\n\n(§ 49b Abs. 3 Satz 2 BRAO) oder, sofern mehrere beauftragte Rechtsanwälte\n\neinen Auftrag gemeinsam bearbeiten, die Gebühren in einem den Leistungen,\n\nder Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen\n\nVerhältnis untereinander zu teilen (§ 49b Abs. 3 Satz 5 BRAO).\n\na) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer\n\nnach § 49b Abs. 3 Satz 2 oder Satz 5 BRAO zulässigen Vereinbarung einer\n\nGebührenteilung verneint. Dies greift die Revision als für sie günstig auch nicht\n\nan.\n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, wonach keine Gebührenunterschreitung nach § 49b Abs. 1\n\nSatz 1 BRAO vorliegt.\n\naa) Aufgrund der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der\n\nRechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausfüh-\n\nrung der Parteirechte übertragen hat, neben der Verhandlungs- oder Erörte-\n\nrungsgebühr eine halbe Prozeßgebühr. Sofern nicht die Partei den Rechtsan-\n\nwalt selbst beauftragt, muß sie ausdrücklich oder stillschweigend damit einver-\n\nstanden sein, daß der Prozeßbevollmächtigte einen Rechtsanwalt als Vertreter\n\nauf ihre Kosten mit der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung beauftragt.\n\nDabei wird der Fall eines stillschweigenden Einverständnisses der Partei häu-\n\nfig anzunehmen sein, wenn sie in einem Amtsgerichtsprozeß einen an ihrem\n\nWohnsitz ansässigen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, der\n\nRechtsstreit aber bei einem weit entfernten Amtsgericht anhängig ist (vgl.\n\nGerold/Schmidt/v. Eicken, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 13. Aufl.,\n\n§ 33 Rdn. 35).\n\nbb) Erteilt dagegen der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter\n\nim eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Re-\n\ngelfall Erfüllungsgehilfe des Prozeßbevollmächtigten und verdient die Gebühr\n\nfür diesen (vgl. OLG Hamm, AnwBl. 1978, 182, 183; Riedel/Sußbauer/Keller,\n\nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 53 Rdn. 5, § 33 Rdn. 27;\n\nGerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36). Zwischen der Partei und dem\n\nTerminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungs-\n\npflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem\n\nTerminsvertreter und dem Prozeßbevollmächtigten (vgl. OLG Hamm AnwBl.\n\n1978, 182, 183; Gerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36), der für die An-\n\nsprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat.\n\nBei dieser Art der Beauftragung eines Terminsvertreters, bei der der\n\nProzeßbevollmächtigte die in seinem Interesse liegende Mitarbeit eines weite-\n\nren Rechtsanwalts honoriert, ist kein Verstoß gegen § 49b BRAO gegeben (vgl.\n\nKleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 49b Rdn. 13;\n\nHenssler/Prütting/Dittmann, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 49b Rdn. 25).\n\nDiese Bestimmung ist eingeführt worden, um den Preiswettbewerb um Mandate\n\nund die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfah-\n\nren zu verhindern (vgl. Begr. z. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/4993,\n\nS. 31). Diese Gefahr besteht bei der Beauftragung eines Terminsvertreters\n\ndurch den Prozeßbevollmächtigten im eigenen Namen nicht. Der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte, der einen anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter einschal-\n\ntet, erspart gegenüber einer eigenen Terminswahrnehmung für seine Partei nur\n\ndie Kosten der Geschäftsreise nach § 28 BRAGO. Unter das Verbot der Ge-\n\nbührenunterschreitung fallen zwar auch Auslagen (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO).\n\nEine Gebührenunterschreitung liegt gleichwohl nicht vor, weil der Rechtsanwalt\n\nnur tatsächlich angefallene Auslagen in Rechnung stellen kann (vgl. Henssler/\n\nPrütting/Dittmann aaO § 49b Rdn. 10), woran es vorliegend fehlt. Der Ansatz\n\nersparter Reisekosten bis zur Höhe zusätzlicher Gebühren nach § 33 Abs. 3,\n\n§ 53 BRAGO scheidet ebenfalls aus. Ohne Einverständnis der Partei mit der\n\nVertretung in der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen der\n\n§ 33 Abs. 3, § 53 BRAGO nicht vor.\n\nAuch die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht gege-\n\nben. Zur Kostenerstattung kann die obsiegende Prozeßpartei nur die Gebühren\n\nund Auslagen eines Rechtsanwalts anmelden. Weitergehende Gebühren durch\n\ndie Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder er-\n\nsparte Reisekosten können nicht bei der Kostenerstattung geltend gemacht\n\nwerden.\n\ncc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des\n\nBerufungsgerichts, daß der Beklagte den Kläger und seinen Sozius aus-\n\nschließlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse der Partei mit der Ter-\n\nminswahrnehmung beauftragt hat. Das Berufungsgericht hat dies aus der Ver-\n\neinbarung der Parteien vom 24. und 28. Januar 1997 gefolgert. Diese tatrich-\n\nterliche Würdigung ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt daraufhin über-\n\nprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Er-\n\nfahrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht. Da die Aus-\n\nlegung durch den Tatrichter vertretbar erscheint, ist sie für das Revisionsge-\n\nricht bindend (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Urt.\n\nv. \n\n18.9.1997\n\n- I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Sal-\n\nvatorkeller). Der Hinweis der Revision auf möglicherweise nicht festsetzbare\n\nUnterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten in der Vereinbarung\n\nder Parteien von Januar 1997 führt nicht zwangsläufig - worauf die Revisi-\n\nonserwiderung zu Recht hinweist - zu einer vom Wortlaut des Auftragsschrei-\n\nbens des Beklagten abweichenden Auslegung.\n\nIII. Die Revision war daher zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\n Büscher Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_122-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/i-zr-122-98","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":12},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_122-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_122-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-29/i-zr-122-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_122-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:17:53.412216+00:00"}}