{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_120-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"I ZR 120/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Januar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SPA MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 4, § 127 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, § 128 Abs. 1 a) Aufgrund einer (einfachen) geographischen Herkunftsangabe kann unter den Voraussetzungen der § 128 Abs. 1, § 127 Abs. 1, Abs. 4 MarkenG aus dem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch die Rück- nahme einer Markenanmeldung verlangt werden. b) Der auf ein älteres Recht aus der geographischen Herkunftsangabe ge- stützten Klage auf Rücknahme einer Markenanmeldung vor den ordentlichen Gerichten steht nicht entgegen, daß bei der Prüfung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt auch ein absolutes Schutzhin- dernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG in Betracht kommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 120/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n25. Januar 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSPA\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 4, § 127 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, § 128 Abs. 1\n\na) Aufgrund einer (einfachen) geographischen Herkunftsangabe kann unter\nden Voraussetzungen der § 128 Abs. 1, § 127 Abs. 1, Abs. 4 MarkenG aus\ndem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Beseitigungsanspruch die Rück-\nnahme einer Markenanmeldung verlangt werden.\n\nb) Der auf ein älteres Recht aus der geographischen Herkunftsangabe ge-\nstützten Klage auf Rücknahme einer Markenanmeldung vor den ordentlichen\nGerichten steht nicht entgegen, daß bei der Prüfung der Markenanmeldung\ndurch das Deutsche Patent- und Markenamt auch ein absolutes Schutzhin-\ndernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG in Betracht kommt.\n\nBGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - I ZR 120/98 - OLG München\nLG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 29. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 1998 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der\n\nKlägerin des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 2\n\ngesamtschuldnerisch 7/11 und die Beklagte zu 2 weitere 4/11. Ihre\n\naußergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin vertreibt das aus Quellen der belgischen Stadt Spa gewon-\n\nnene Mineralwasser auch in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Inhaberin\n\neiner Reihe von Marken, die \"SPA\" als Wortbestandteil aufweisen. Hierzu ge-\n\nhört auch die für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien und\n\nToilettenseifen unter Nr. 1 132 651 eingetragene Marke SPA MONOPOLE S.A.\n\nS.P.A.\n\nSPA\".\n\nDie Klägerin firmiert mit \"S.A. SPA MONOPOLE Compagnie fermière de\n\nDie Beklagte zu 1, eine in Israel ansässige Gesellschaft, warb im Sep-\n\ntember 1995 für ihre unter \"SPA ORIGINAL DEAD SEA Health and Beauty\n\nProducts\" vertriebenen Kosmetikartikel mit \"Now, SPA COSMETICS brings it to\n\nyou\".\n\nIn den in der Bundesrepublik Deutschland erschienenen Anzeigen war\n\ndie Beklagte zu 2, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, benannt. Sie\n\nhat für die Kosmetikprodukte die Marken\n\nSPA ORIGINAL DEAD SEA HEALTH AND BEAUTY PRODUCTS,\n\nSPA SILOAH,\n\nSPA OASIS und\n\nSPA EN-GEDI\n\nangemeldet.\n\nDie Klägerin hat eine Verletzung ihrer Markenrechte und ihres Unter-\n\nnehmenskennzeichens geltend gemacht. Sie hat weiter die Benutzung der Be-\n\nzeichnung \"SPA ORIGINAL\" als wettbewerbswidrig beanstandet. Hierzu hat sie\n\nvorgetragen, die Beklagten veranlaßten bei einem maßgeblichen Teil des Ver-\n\nkehrs die unrichtige Vorstellung, sie vertrieben Kosmetikprodukte, die mit SPA-\n\nMineralwasser hergestellt seien oder die aus dem Ort Spa in Belgien stamm-\n\nten.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI. \n\ndie Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\nKosmetikprodukte, die nicht aus der Stadt Spa (Belgien)\n\nstammen oder aus den Mineralwässern der Spa-Quellen her-\n\ngestellt sind, unter der Bezeichnung \"SPA ORIGINAL\" anzu-\n\nbieten und/oder zu vertreiben, insbesondere, wenn \"SPA\n\nORIGINAL\" in Form eines Stempels benutzt wird,\n\nII.\n\ndie Beklagte zu 2 zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber\n\ndem deutschen Patentamt, die Markenanmeldungen\n\nSPA EN-GEDI 395 21 955\n\nSPA SILOAH 395 18 270\n\nSPA OASIS 395 19 222\n\nSPA ORIGINAL 395 24 458\n\nzurückzunehmen,\n\nIII. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über die Verlet-\n\nzungshandlung gemäß Ziffer I eine im einzelnen bezeichnete\n\nAuskunft zu erteilen,\n\nIV. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin\n\nallen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Verletzungs-\n\nhandlungen gemäß Ziffer I entstanden ist und noch entstehen\n\nwird.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,\n\nsie benutzten die Bezeichnung \"SPA\" nur als beschreibende Angabe einer Kur-\n\nund Badetherapie. Die Klägerin habe ihre Marken nicht rechtserhaltend be-\n\nnutzt. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, weil der Gesamteindruck der\n\nMarken der Klägerin, bei denen es sich um Kombinationszeichen handele,\n\nnicht von dem Wortbestandteil \"SPA\" geprägt werde.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-\n\nten ist ohne Erfolg geblieben.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat nur in-\n\nsoweit zur Entscheidung angenommen, als die Beklagte zu 2 zur Rücknahme\n\nvon Markenanmeldungen (Antrag zu II) verurteilt worden ist. Im Umfang der\n\nAnnahme verfolgt die Beklagte zu 2 den Klageabweisungsantrag weiter. Die\n\nKlägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungs- und einen Schadens-\n\nersatzanspruch nach § 128 Abs. 1 und 2, § 127 Abs. 1 und 4 MarkenG, § 13\n\nAbs. 2 Nr. 1 UWG bejaht und ausgeführt:\n\nZwischen der Klägerin und den Beklagten bestehe ein abstraktes Wett-\n\nbewerbsverhältnis i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Für die Feststellung, daß\n\ndie Parteien Waren gleicher oder verwandter Art vertrieben, genüge die Mög-\n\nlichkeit einer nur mittelbaren Absatzbehinderung der Klägerin. Diese sei bereits\n\nzu bejahen, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein potentieller Wettbewerb behin-\n\ndert werde. Auf dem Markt sei die Verwendung von Mineralwässern für Kos-\n\nmetika verbreitet.\n\nDie angegriffene Bezeichnung der Beklagten sei der geographischen\n\nHerkunftsangabe \"Spa\", einem Ort in Belgien, zumindest ähnlich i.S. von § 127\n\nAbs. 1 und 4 MarkenG. Die geographische Herkunftsangabe \"Spa\" habe sich\n\nauch nicht zu einer Gattungsbezeichnung für \"Wellness (geistiges, körperli-\n\nches und seelisches Wohlbefinden in Hotels)\" gewandelt. Die von den Be-\n\nklagten verwendete Bezeichnung \"SPA\" sei geeignet, über die Herkunft der\n\nProdukte, die keinen Bezug zu dem Ort Spa aufwiesen, bei einem nicht ganz\n\nunbeachtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung\n\nüber die geographische Herkunft hervorzurufen. Die Gefahr der Irreführung\n\nwerde nicht durch entlokalisierende Zusätze ausgeschlossen. Die Hinzufügung\n\ndes Wortes \"ORIGINAL\" bei der Kennzeichnung verstärke vielmehr den Her-\n\nkunftshinweis.\n\nNeben dem sich aus § 128 Abs. 1 MarkenG ergebenden Unterlassungs-\n\nanspruch stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach § 128 Abs. 2\n\nMarkenG zu, weil die Beklagten schuldhaft gehandelt hätten. Nach § 128\n\nAbs. 1 MarkenG sei die Beklagte zu 2 zudem verpflichtet, die von ihren Mar-\n\nkenanmeldungen ausgehenden Störungen durch die Rücknahme ihrer Eintra-\n\ngungsanträge zu beseitigen.\n\nII. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung auch hinsicht-\n\nlich des Klageantrags zu II stand.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klägerin ein\n\nAnspruch auf Rücknahme der Markenanmeldungen nach § 128 Abs. 1, § 127\n\nAbs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 MarkenG zusteht.\n\nDie Vorschrift des § 127 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 Nr. 1 MarkenG regelt den\n\nSchutz (einfacher) geographischer Herkunftsangaben gegen ihre irreführende\n\nVerwendung in identischer oder ähnlicher Form für Waren und Dienstleistun-\n\ngen anderer Herkunft.\n\n1. Diese nationalen Bestimmungen zum Schutz (einfacher) geographi-\n\nscher Herkunftsangaben werden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des\n\nRates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnun-\n\ngen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG\n\nNr. L 208 v. 24.7.1992 S. 1 = GRUR Int. 1992, 750 ff.) nicht ausgeschlossen\n\n(vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2000 - C-312/98, WRP 2000, 1389, 1394, Tz. 54\n\n- Warsteiner; BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZR 54/96, GRUR 1999, 251, 252 =\n\nWRP 1998, 998 - Warsteiner I). Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung\n\nNr. 2081/92, die gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V. mit dem Anhang I auch Mineralwasser\n\numfaßt, betrifft diese nur die geographischen Angaben, bei denen sich ein un-\n\nmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen\n\noder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen\n\ngeographischen Ursprung ergibt. Diese Voraussetzungen hat das Berufungs-\n\ngericht im Streitfall nicht festgestellt. Es ist vielmehr hinsichtlich der in Rede\n\nstehenden Bezeichnungen der Beklagten, von den Parteien unbeanstandet,\n\nvon einer (einfachen) geographischen Herkunftsbezeichnung i.S. von § 127\n\nAbs. 1 MarkenG ausgegangen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Klägerin\n\nzur Geltendmachung des Anspruchs auf Rücknahme der Markenanmeldungen\n\nberechtigt ist. Der Anspruch des § 128 Abs. 1 MarkenG kann nach § 13 Abs. 2\n\nNr. 1 UWG von Gewerbetreibenden geltend gemacht werden, die Waren oder\n\ngewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt\n\nvertreiben.\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Parteien vertrieben Waren gleicher oder verwandter Art. Sie\n\nmacht geltend, Mineralwässer und Kosmetika würden nicht in den gleichen\n\nHerkunftsstätten hergestellt. Aus dem Vortrag der Klägerin folge auch nicht,\n\ndaß die von ihr angeführten, mit Mineralwasser hergestellten Kosmetikprodukt-\n\nlinien von Anbietern von Mineralwässern hergestellt würden.\n\nDer Kreis von Waren oder gewerblichen Leistungen gleicher oder ver-\n\nwandter Art ist weit zu ziehen. Die sich gegenüberstehenden Waren müssen\n\nsich in ihrer Art so gleichen oder nahestehen, daß der Absatz der Ware des\n\neinen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des ande-\n\nren beeinträchtigt werden kann. Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines ab-\n\nstrakten Wettbewerbsverhältnisses, für das eine nicht gänzlich unbedeutende\n\n(potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen\n\nWahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1996 - I ZR 162/94, GRUR\n\n1997, 479, 480 = WRP 1997, 431 - Münzangebot).\n\nDavon ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgegangen. Es\n\nhat dies zutreffend daraus gefolgert, daß die Benutzung von Mineralwässern\n\nfür Kosmetika verbreitet ist, wie die Kosmetikproduktlinien \"Vichy\", \"Vitell\",\n\n\"Evian\" und \"Mont Roucous\" zeigen, und die Klägerin über die u.a. für Kosme-\n\ntik-Produkte eingetragene Marke \"SPA MONOPOLE S.A. SPA\" verfügt. Bei der\n\nFeststellung eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses hat das Berufungsge-\n\nricht die Möglichkeit eines künftigen Wettbewerbs berücksichtigt (vgl. BGHZ\n\n13, 244, 249 - Cupresa/Kunstseide) und hierbei die für die Klägerin erfolgte\n\nMarkeneintragung für Kosmetik-Produkte herangezogen. Unerheblich ist, daß\n\ndie Beklagte zu 2 die rechtserhaltende Benutzung dieser Marke der Klägerin\n\nbestritten und das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.\n\nDenn das Berufungsgericht konnte bei der Beurteilung eines abstrakten Wett-\n\nbewerbsverhältnisses als Indiz heranziehen, daß die Klägerin eine Marke für\n\nKosmetik-Produkte hat eintragen lassen, ohne der Frage der rechtserhaltenden\n\nBenutzung nachzugehen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es sich bei \"Spa\", einem\n\nOrt in Belgien, um eine geographische Herkunftsangabe nach § 127 Abs. 1 i.V.\n\nmit § 126 Abs. 1 MarkenG handelt und sich die von der Beklagten zu 2 ver-\n\nwendete Bezeichnung nur durch die Großschreibung der Buchstaben von der\n\ngeographischen Herkunftsangabe unterscheidet. Es hat angenommen, daß die\n\nGroßschreibung aller Buchstaben bei geographischen Herkunftsangaben ge-\n\nbräuchlich ist und keinen Unterschied in der Aussprache begründet. Ohne Er-\n\nfolg macht die Revision gegen diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Ge-\n\nbiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts geltend, der Verkehr fas-\n\nse die Bezeichnung \"SPA\" als Abkürzung auf und spreche die einzelnen Buch-\n\nstaben getrennt aus. Für eine derartige Aussprache kann sich die Beklagte\n\nzu 2 im Streitfall weder auf einen Erfahrungssatz noch sonstige Anhaltspunkte\n\nberufen. Vielmehr spricht der Umstand, daß es sich bei Spa um einen belgi-\n\nschen Ort handelt und die angegriffenen Markenanmeldungen insgesamt in\n\nGroßbuchstaben geschrieben werden, gegen die von der Revision geltend ge-\n\nmachte Aussprache jeweils einzelner Buchstaben. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht in diesem Zusammenhang den Vortrag der Beklagten, \"SPA\"\n\nstünde als Abkürzung des Begriffs \"solus per aqua\", keine Bedeutung beige-\n\nmessen. Die Beklagte zu 2 hat nicht konkret aufgezeigt, daß der Verkehr in\n\ndem Wort \"SPA\" statt des belgischen Ortes die Abkürzung eines lateinischen\n\nBegriffs wiedererkennt.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht auch den Vortrag der Beklagten,\n\nder Begriff \"SPA\" habe sich zu einem Synonym für Fitness sowie Wohlbefinden\n\nund eine entsprechende Hotellerie entwickelt, nicht ausreichen lassen, um der\n\nBezeichnung den Schutz gemäß § 126 Abs. 2 MarkenG zu versagen. An eine\n\nUmwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeich-\n\nnung nach § 126 Abs. 2 Satz 2 MarkenG sind strenge Anforderungen zu stel-\n\nlen. Sie liegt erst vor, wenn ein nur noch ganz unbeachtlicher Teil der Ver-\n\nkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der\n\nWare oder Dienstleistung sieht (vgl. BGHZ 106, 101, 104 - Dresdner Stollen,\n\nm.w.N.).\n\nDie hierzu von der Beklagten zu 2 vorgelegten im wesentlichen nur aus\n\ndem Jahre 1996 stammenden Veröffentlichungen in Zeitschriften reichen nicht\n\naus, um eine Umwandlung der geographischen Herkunftsangabe in eine Gat-\n\ntungsbezeichnung i.S. von § 126 Abs. 2 Satz 2 MarkenG substantiiert darzule-\n\ngen.\n\n4. Entgegen der Annahme der Revision besteht die Gefahr einer Irrefüh-\n\nrung über die Herkunft der mit \"SPA\" bezeichneten Produkte der Beklagten.\n\nVon der Gefahr einer Irreführung über die geographische Herkunft der\n\nProdukte ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht\n\nunwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die\n\ngeographische Herkunft der Produkte hervorruft (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998\n\n- I ZR 55/96, GRUR 1999, 252, 255 = WRP 1998, 1002 - Warsteiner II; Fezer,\n\nMarkenrecht, 2. Aufl., § 127 Rdn. 5; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 127\n\nRdn. 3; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 127 Rdn. 3). Un-\n\nerheblich ist dagegen, ob die geographische Herkunft der Ware für die Kauf-\n\nentscheidung der Verbraucher Relevanz i.S. von § 3 UWG hat (vgl. BGH\n\nGRUR 1999, 252, 254 - Warsteiner II, m.w.N.; Fezer aaO, § 127 Rdn. 3; Alt-\n\nhammer/Ströbele/Klaka aaO, § 127 Rdn. 3; a.A. Ingerl/Rohnke aaO, § 127\n\nRdn. 3).\n\nDie Gefahr einer Irreführung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfeh-\n\nler bejaht. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind revi-\n\nsionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein Meinungsforschungsgut-\n\nachten einzuholen, greift nicht durch. Das Berufungsgericht, dessen Mitglieder\n\nzu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, durfte auf seine eigene\n\nSachkunde abstellen und die Irreführung ohne Beweiserhebung bejahen, weil\n\nes sich bei Kosmetik-Produkten um Waren des täglichen Bedarfs handelt und\n\nim Streitfall keine Umstände vorliegen, die Zweifel an dem Verkehrsverständnis\n\ndes Berufungsgerichts wecken können (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 19.1.1995\n\n- I ZR 197/92, GRUR 1995, 354, 357 = WRP 1995, 398 - Rügenwalder Tee-\n\nwurst II, m.w.N.).\n\nZutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die\n\nGefahr der Irreführung nicht durch entlokalisierende Zusätze in den angemel-\n\ndeten Marken beseitigt ist. Es hat festgestellt, daß bei der angemeldeten Marke\n\n\"SPA ORIGINAL DEAD SEA HEALTH AND BEAUTY PRODUCTS\" das Wort\n\n\"ORIGINAL\" hinweisverstärkend und nicht delokalisierend wirkt und bei den\n\nangemeldeten Wort-/Bildmarken \"SPA EN-GEDI\", \"SPA SILOAH\" und \"SPA\n\nOASIS\" die Wortbestandteile \"SILOAH\", \"OASIS\" und \"EN-GEDI\" einen Bezug\n\nzu dem jeweiligen Bildbestandteil der Marke herstellen. Mit ihrer gegenteiligen\n\nWertung begibt sich die Revision auf das ihr grundsätzlich verschlossene Ge-\n\nbiet tatrichterlicher Würdigung.\n\nAbweichendes ergibt sich auch nicht bei der Markenanmeldung \"SPA\n\nORIGINAL DEAD SEA HEALTH AND BEAUTY PRODUCTS\". Der Bildbe-\n\nstandteil \"SPA ORIGINAL\" ist bei der stempelförmigen Marke in ihrer konkreten\n\nAusgestaltung deutlich in den Mittelpunkt gerückt. Entgegen der Annahme der\n\nRevision fehlt dem Bestandteil \"SPA ORIGINAL\" danach aufgrund des Ge-\n\nsamteindrucks der angemeldeten Marke nicht der Hinweis auf die geographi-\n\nsche Herkunft.\n\n5. Die Klägerin kann nach § 128 Abs. 1, § 127 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1\n\nMarkenG von der Beklagten zu 2 die Rücknahme der Markenanmeldungen\n\nverlangen. Der Anspruch, der auf Beseitigung der durch die Markenanmeldung\n\ndrohenden Beeinträchtigung gerichtet ist, scheidet nicht deshalb aus, weil geo-\n\ngraphische Herkunftsangaben kein \"geistiges\" Eigentum begründen und ein\n\nIndividualschutz sich nur reflexartig aus dem seiner Natur nach wettbewerbs-\n\nrechtlichen Schutz ergibt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 251 - Warsteiner I).\n\nDenn der Anspruch auf Rücknahme der Markenanmeldung folgt nicht aus\n\n§ 1004 BGB. Er wird vielmehr von dem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen\n\nBeseitigungsanspruch erfaßt, der im Wettbewerbsrecht losgelöst von § 1004\n\nBGB den unmittelbar wettbewerbsrechtlichen Verbotsnormen entnommen wird\n\n(vgl. BGHZ 121, 242, 246 f. - TRIANGLE; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-\n\nrecht, 21. Aufl., Einl. Rdn. 307; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,\n\n7. Aufl., Kap. 22 Rdn. 11; Köhler/Piper, UWG, Vor § 13 Rdn. 17; Pastor/\n\nAhrens/Loewenheim, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 71 Rdn. 2;\n\nLambsdorff, Handbuch des Wettbewerbsverfahrensrechts, Rdn. 12 f.) und da-\n\nher seine Rechtsgrundlage, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen\n\nhat, in § 128 Abs. 1 MarkenG findet (Fezer aaO § 128 Rdn. 5; vgl. auch In-\n\ngerl/Rohnke aaO § 55 Rdn. 45 einerseits und § 128 Rdn. 5 andererseits).\n\nAbweichendes ergibt sich auch nicht aus der bereits unter Geltung des\n\nWarenzeichengesetzes vorgesehenen und im Markengesetz beibehaltenen\n\nTrennung der Zuständigkeiten für die Prüfung der markenrechtlichen Lö-\n\nschungsgründe nach §§ 54, 55 MarkenG (vgl. hierzu Begr. z. Regierungsent-\n\nwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 57 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 51). Während\n\nder Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1\n\ni.V. mit § 50 MarkenG beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen ist,\n\nsind die Löschungsgründe wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) oder wegen Beste-\n\nhens älterer Rechte (§ 51 MarkenG) im Klageverfahren vor den ordentlichen\n\nGerichten zu verfolgen. Vorliegend kommt zwar bei der Prüfung des Antrags\n\nauf Eintragung der von der Beklagten zu 2 angemeldeten Marken auch das\n\nSchutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG in Betracht. Hierauf ist die\n\nRücknahmeklage aber nicht gestützt. Die Klägerin macht vielmehr einen An-\n\nspruch aus einem ihr zustehenden älteren Recht auf Rücknahme der Marken-\n\nanmeldungen vor den ordentlichen Gerichten geltend, der im Verfahren vor\n\ndem Deutschen Patent- und Markenamt nicht verfolgt werden könnte. In einem\n\nderartigen Fall braucht der Betroffene eine drohende Beeinträchtigung nicht\n\nerst entstehen zu lassen, um gegen sie vorgehen zu können, sondern kann der\n\nEntstehung einer Störung vorbeugend entgegentreten (vgl. BGHZ 121, 242,\n\n247 - TRIANGLE); das kann im Streitfall im Hinblick auf die Markenanmeldun-\n\ngen der Beklagten zu 2 nur mit der Klage auf Rücknahme der Markenanmel-\n\ndungen geschehen.\n\nIII. Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO\n\nzurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nBornkamm\n\n Pokrant\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_120-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/i-zr-120-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_120-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_120-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/i-zr-120-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_120-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:31.430106+00:00"}}