{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_117-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"I ZR 117/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 117/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Oktober 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die zunächst als \"J. K. Vertriebs-GmbH\" firmierte, hat sich\n\ndurch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 4. Juli 1991 in \"WSC\n\nWindsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs-GmbH\" umbenannt; die Fir-\n\nmenänderung ist am 2. Oktober 1991 in das Handelsregister eingetragen wor-\n\nden. Aufgrund einer Umwandlung firmiert die Klägerin seit dem 13. Oktober\n\n1998 als \"WSC Windsurfing Chiemsee GmbH & Co. KG\".\n\nDie Klägerin befaßt sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von\n\nSport- und Modeartikeln jeder Art, insbesondere von solchen, die als \"Wind-\n\nsurfing Chiemsee\" bezeichnet werden. Sie ist u.a. Inhaberin der Wort-\n\n/Bildmarken Nr. 2 009 617 und Nr. 2 014 831, angemeldet am 26. September\n\n1991 und eingetragen am 17. Februar 1992 bzw. am 1. Juni 1992 für \"Beklei-\n\ndungsstücke\". Die Marken enthalten \n\njeweils die Wortbestandteile\n\n\"WINDSURFING CHIEMSEE\".\n\nDie am 25. November 1996 gegründete und am 20. Januar 1997 in das\n\nHandelsregister eingetragene Beklagte zu 2 pachtete mit Miet- und Pachtver-\n\ntrag vom 2. Januar 1997 von dem Beklagten zu 1 dessen in der H.straße 12 in\n\nC. gelegenes, nach den Angaben der Beklagten bereits seit 1894 bestehendes\n\nSportgeschäft mit den entsprechenden Gebäuden, Fahrzeugen, der Betriebs-\n\nund Geschäftsausstattung sowie dem Recht der Fortführung aller Geschäfts-\n\nkennzeichen, Marken- und Firmenrechte. Der Beklagte zu 3 ist der Geschäfts-\n\nführer der Beklagten zu 2 und der Sohn des Beklagten zu 1.\n\nDer Beklagte zu 1 ist Inhaber der am 7. Mai 1983 angemeldeten und am\n\n27. Januar 1984 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 058 925 gemäß der\n\nnachfolgenden Abbildung:\n\nDiese Marke genießt Schutz für \"Windsurf-Bretter und Zubehör, nämlich\n\nMasten, Mastfüße, Schwerter, Segel; Surfunterricht\".\n\nDer Beklagte zu 1 ist ferner Inhaber der am 29. August 1995 angemel-\n\ndeten und am 29. Februar 1996 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 395 35 159\n\ngemäß der nachfolgenden Abbildung:\n\nDiese Marke ist geschützt für \"22: Segel für Surfbretter; 25: Neoprenan-\n\nzüge, Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts und Pullover,\n\nSchuhwaren, Kopfbedeckungen, \n\ninsbesondere Mützen, Handschuhe und\n\nStirnbänder; 28: Surfbretter, insbesondere Windsurfbretter, Masten für Surf-\n\nbretter, Zubehör für vorgenannte Waren, nämlich Trapeze, Mastfüße, Finnen\n\nund Fußschlaufen; Snowboards und Bindungen hierfür; 41: Snowboardunter-\n\nricht\".\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, sie sei als Herstellerin hochwertiger\n\nund hochpreisiger Freizeitbekleidung weithin bekannt und genieße einen be-\n\nsonders guten Ruf. Der Kaufmann I., von dem sie ihr Recht zur Benutzung der\n\nBezeichnung WINDSURFING CHIEMSEE ableitet, habe unter dieser Bezeich-\n\nnung bereits Anfang 1982 einen Handel mit Surfbrettern und Zubehör begon-\n\nnen. Seit 1984 sei er dazu übergegangen, als Designer Sportbekleidung zu\n\nentwerfen und zu vertreiben. Mit Vertrag vom 15. August 1991 habe sie, die\n\nKlägerin, sämtliche Rechte des Kaufmanns I. an dieser Bezeichnung zusam-\n\nmen mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb erworben. Seitdem beschränke\n\nsich I. darauf, als Designer die Kollektion zu entwerfen. Sie benutze für einen\n\nerheblichen Teil der von ihr vertriebenen Textilien die Marke \"Chiemsee\" in\n\nAlleinstellung und in unterschiedlichen Schreibweisen und genieße dafür hohe\n\nVerkehrsgeltung. Darüber hinaus verwende sie auch die Bezeichnung\n\n\"WINDSURFING CHIEMSEE\". Diese sei im übrigen der einzige kennzeich-\n\nnungskräftige Bestandteil ihrer Firma. Er sei für eine auf die Herstellung und\n\nden Vertrieb von Bekleidung gerichtete Tätigkeit originär unterscheidungskräf-\n\ntig. In gleicher Weise sei bei den Klagemarken der Bestandteil \"Windsurfing\n\nChiemsee\" unterscheidungskräftig und schutzfähig. Der Beklagte zu 1, der die\n\nBezeichnung \"Windsurfing Chiemsee\" möglicherweise länger als sie selbst be-\n\nnutze, habe diese stets nur rein beschreibend verwendet. Als besonderes Ge-\n\nschäftsabzeichen könne es nur kraft Verkehrsgeltung Schutz genießen; an ei-\n\nner solchen fehle es jedoch. Soweit der Beklagte zu 1 den Bildbestandteil sei-\n\nner Marke Nr. 1 058 925 mit der Umschrift \"Windsurfing-Chiemsee Sport-M.-C.\"\n\nverwendet habe, handele es sich ebenfalls nur um ein Geschäftsabzeichen, bei\n\ndem der Begriff \"Windsurfing Chiemsee\" keine prägende Wirkung entfaltet ha-\n\nbe. Der Beklagte zu 1 habe den Begriff \"Windsurfing Chiemsee\" stets nur be-\n\nnutzt, um seine Spezialisierung als Windsurfing-Fachgeschäft zum Ausdruck\n\nzu bringen. In anderem Zusammenhang, etwa beim Vertrieb von Schuhen oder\n\nAngelgeräten, sei die Bezeichnung weggelassen worden. Der Beklagte zu 1\n\nhabe den Begriff im übrigen ohne den Zusatz \"Verkauf u. Schulung\" nur bis\n\n1985 benutzt.\n\nSeit 1995 verwendeten der Beklagte zu 1 und nach ihrer Gründung auch\n\ndie Beklagte zu 2 die Bezeichnung \"Windsurfing Chiemsee\" herausgestellt und\n\nlosgelöst von der eigentlichen Firmenbezeichnung, insbesondere auch für Be-\n\nkleidung. Damit verletzten die Beklagten ihre, der Klägerin, prioritätsältere\n\nRechte an ihrer Firma und ihren Marken.\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagten bezüglich der Bezeichnung\n\n\"WINDSURFING CHIEMSEE\" Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftser-\n\nteilung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und gegen den\n\nBeklagten zu 1 einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke\n\nNr. 395 35 159 geltend gemacht.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, der\n\nBeklagte zu 1 habe seit 1979 die Bezeichnung \"Windsurfing Chiemsee\" zur\n\nFirmierung und als Warenkennzeichnung verwendet. Zumindest seit 1991 sei\n\nder Klägerin die Geschäftsbezeichnung der Beklagten bekannt. Das Wort\n\n\"Windsurfing\" gehöre der Umgangssprache an und sei freihaltungsbedürftig.\n\nEs bezeichne eine bestimmte Sportart und sei rein beschreibend, so daß es\n\nwegen fehlender Unterscheidungskraft für die Klägerin nicht geschützt sei.\n\nAuch das Wort \"Chiemsee\" sei nicht unterscheidungskräftig und nicht geeignet,\n\nauf die Herkunft von Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuwei-\n\nsen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat unter Zurückweisung eines geringen Teils des\n\nAnspruchs auf Auskunftserteilung und der Schadensersatzverpflichtung bezüg-\n\nlich des Beklagten zu 1\n\nII. die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungs-\n\nmittel verurteilt,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung\n\"WINDSURFING CHIEMSEE\" allein blickfangmäßig zur Kenn-\nzeichnung eines auch mit Bekleidung handelnden Unterneh-\nmens zu benutzen, insbesondere wenn dies in der nachfolgend\nwiedergegebenen Form geschieht:\n\nIII. den Beklagten zu 1 verurteilt, in die Löschung der Deutschen\n\nMarke Nr. 395 35 159 einzuwilligen;\n\nIV. festgestellt, daß der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin\nallen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß\nNr. II vom 28. Februar 1995 bis 31. Dezember 1996 entstanden\nist und noch entstehen wird;\n\nV.\n\nfestgestellt, daß die Beklagten zu 2 und zu 3 verpflichtet sind,\nder Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Hand-\nlungen gemäß Nr. II seit dem 2. Januar 1997 entstanden ist\nund noch entstehen wird;\n\nVI. den Beklagten zu 1 verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen\nüber alle Handlungen gemäß Nr. II, die in der Zeit vom\n28. Februar 1995 bis 31. Dezember 1996 erfolgt sind, und zwar\ndurch Mitteilung aller unter diesen Bezeichnungen geschalte-\nten Werbeanzeigen, unter Angabe des Mediums, der Auflage,\ndes Erscheinungszeitpunkts und der Inseratskosten, ferner\ndurch Vorlage eines nach Kalendermonaten geordneten Ver-\nzeichnisses aller mit seinem Sportgeschäft - einschließlich\nVersandhandel - erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach La-\nden- und Versandumsatz;\n\nVII. die Beklagten zu 2 und zu 3 verurteilt, der Klägerin Auskunft zu\nerteilen über alle Handlungen gemäß Nr. II seit 2. Januar 1997,\nund zwar durch Mitteilung aller unter diesen Bezeichnungen\ngeschalteten Werbeanzeigen, unter Angabe des Mediums, der\nAuflage, des Erscheinungszeitpunkts und der Inseratskosten,\nferner durch Vorlage eines nach Kalendermonaten geordneten\nVerzeichnisses aller mit ihrem Sportgeschäft - einschließlich\n\nVersandhandel - erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach La-\nden- und Versandumsatz.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen\n\ndie Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche - soweit\n\nes nicht die Klage abgewiesen hat - aufgrund des Firmenschlagworts der Klä-\n\ngerin \"Windsurfing Chiemsee\" gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V. mit § 15\n\nAbs. 2 MarkenG für begründet erachtet. Es hat dazu ausgeführt:\n\nInnerhalb der Gesamtfirma der Klägerin komme dem Schlagwort \"Wind-\n\nsurfing Chiemsee\" auch ohne Verkehrsgeltung Schutz gegen verwechselbare\n\nBezeichnungen zu. Dieser Firmenbestandteil sei unterscheidungskräftig und\n\nseiner Art nach geeignet, sich im Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein\n\nbestimmtes Unternehmen durchzusetzen, weil er für modische Bekleidung so-\n\nwie für ein Unternehmen, das modische Bekleidung herstelle und vertreibe,\n\nkeinen beschreibenden Bezug zum Unternehmensgegenstand aufweise.\n\nGegenüber dem Firmenschlagwort der Klägerin stehe dem Beklagten\n\nzu 1 kein prioritätsälteres Recht zu. Er habe zwar den Begriff \"Windsurfing\n\nChiemsee\" schon vor der Klägerin verwendet, sämtliche Benutzungshandlun-\n\ngen vor dem 2. Oktober 1991, dem Tag der Eintragung der Firma der Klägerin\n\nins Handelsregister, seien - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat -\n\njedoch lediglich in beschreibender Art erfolgt.\n\nZwischen dem für die Klägerin geschützten Firmenbestandteil \"Windsur-\n\nfing Chiemsee\" und der angegriffenen Bezeichnung bestehe Verwechslungs-\n\ngefahr.\n\nDie Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da ihnen die Klägerin\n\nbekannt gewesen sei. Der Auskunftsanspruch beruhe als Hilfsanspruch zum\n\nbisher noch nicht bezifferbaren Schadensersatzanspruch auf § 242 BGB. Je-\n\ndoch sei die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Schadensersatzlei-\n\nstung bezüglich des Beklagten zu 1 auf die Zeit vom 28. Februar 1995 bis zum\n\n31. Dezember 1996 (Verpachtung des Geschäfts) und für die Beklagten zu 2\n\nund 3 auf die Zeit seit dem 2. Januar 1997, dem Zeitpunkt der Fortführung des\n\nGeschäfts des Beklagten zu 1, zu begrenzen. Der Löschungsanspruch beruhe\n\nauf § 51 Abs. 1 MarkenG.\n\nDie Ansprüche der Klägerin seien weder verjährt noch verwirkt. Der Be-\n\nklagte zu 1 habe vor 1995 die Bezeichnung \"Windsurfing Chiemsee\" aus-\n\nschließlich beschreibend verwendet. Die Klägerin habe deshalb weder Veran-\n\nlassung noch die rechtliche Möglichkeit gehabt, vor Beginn der im Rechtsstreit\n\nangegriffenen Handlungen gegen den Beklagten zu 1 gerichtlich vorzugehen.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in\n\nallen Punkten stand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin aus\n\nder am 2. Oktober 1991 ins Handelsregister eingetragenen Firma \"WSC Wind-\n\nsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs-GmbH\" für den Bestandteil\n\n\"Windsurfing Chiemsee\" als Firmenschlagwort Schutz als Unternehmenskenn-\n\nzeichen auch ohne Verkehrsgeltung zukomme. Das ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\nEin kennzeichenrechtlicher Schutz kommt für den Firmenbestandteil\n\n\"Windsurfing Chiemsee\" unabhängig davon in Betracht, ob die Klägerin diesen\n\nBestandteil ihrer Firma bereits im Kollisionszeitpunkt in Alleinstellung benutzt\n\nhat; ebensowenig ist es erforderlich, daß sich diese Kurzbezeichnung für die\n\nKlägerin zum damaligen Zeitpunkt im Verkehr bereits durchgesetzt hatte.\n\nFür einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des voll-\n\nständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen\n\ni.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um\n\neinen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach\n\nim Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im\n\nVerkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen\n\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 =\n\nWRP 1999, 523 - Altberliner, m.w.N.). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht dar-\n\nauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in\n\nAlleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt\n\nhat. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht, indem es als Kollisions-\n\nzeitpunkt bereits die Eintragung der Firma der Klägerin in das Handelsregister\n\nzugrunde gelegt hat, zutreffend ausgegangen.\n\nAuch die Annahme des Berufungsgerichts, die Bezeichnung \"Windsur-\n\nfing Chiemsee\" sei für ein Unternehmen, das mit der Herstellung und dem Ver-\n\ntrieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art befaßt sei, von Hause aus unter-\n\nscheidungskräftig, kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Der in\n\nRede stehende Firmenbestandteil weist als Gesamtbegriff einen hinreichenden\n\nAbstand gegenüber der geographischen Angabe \"Chiemsee\" auf, die für sich\n\nein Verständnis als beschreibende Angabe über den Sitz der Klägerin nahele-\n\ngen könnte. Ihm kann deshalb die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen\n\nwerden. Gegen diese Beurteilung bringt die Revision eigene Rügen auch nicht\n\nvor.\n\nDas Berufungsgericht hat sich nicht im einzelnen mit der Frage ausein-\n\nandergesetzt, ob das Firmenschlagwort der Klägerin deshalb von Hause aus\n\nnicht schutzfähig sein könnte, weil es einem im Zeitpunkt der Benutzungsauf-\n\nnahme am 2. Oktober 1991 bereits bestehenden oder einem zukünftigen Frei-\n\nhaltungsbedürfnis unterliegt. Diese Frage ist auch sonst im Rechtsstreit von\n\nden Parteien nicht besonders angesprochen worden. Sie ist indessen zu ver-\n\nneinen, weil - wie schon zuvor erörtert - das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellt hat, daß das Firmenschlagwort der Klägerin für ihr Unternehmen\n\nkeinen beschreibenden Begriffsinhalt hat.\n\nNichts anderes ergibt sich aus dem \"Chiemsee\"-Urteil des Gerichtshofs\n\nder Europäischen Gemeinschaften (GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629). Zwar\n\nsind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes markenrechtliche\n\nRechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts, also die Auslegung, die die Mar-\n\nkenrechtsrichtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\n\ngefunden hat, nur für diejenigen Vorschriften des Markengesetzes verbindlich,\n\ndie in Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie erlassen worden sind, also einge-\n\ntragene Marken betreffen. Zu diesen gehören die im Streitfall in Rede stehen-\n\nden Vorschriften der §§ 5, 15 MarkenG nicht. Allerdings spricht der schon bis-\n\nher von der Rechtsprechung herangezogene Grundsatz der Einheitlichkeit der\n\nKennzeichenrechte, der als maßgebliche Erwägung auch in der Begründung\n\nzum Regierungsentwurf des Markengesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-\n\nDrucks. 12/6581, S. 55, 67; vgl. auch Starck, FS DPA 100 Jahre Markenamt,\n\n1994, 291, 303; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 3;\n\nFezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 5 Rdn. 1; § 15 Rdn. 3; Ingerl/Rohnke, Marken-\n\ngesetz, § 5 Rdn. 4; § 15 Rdn. 33), dafür, auch bei der Beurteilung der originä-\n\nren Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen grundsätzlich im wesentli-\n\nchen dieselben - gegebenenfalls auf der nur für eingetragene Marken binden-\n\nden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften be-\n\nruhenden - materiellen Schutzvoraussetzungen, wenn auch bezogen auf die\n\nEignung zur Unterscheidung von Unternehmen bzw. zur Beschreibung von de-\n\nren Geschäftstätigkeit, zugrunde zu legen, die in § 8 Abs. 2 MarkenG, bezogen\n\nauf Waren und Dienstleistungen, für die Schutzfähigkeit von eingetragenen\n\nMarken vorgesehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98, WRP\n\n2001, 273, 275 = MarkenR 2001, 54 - DB Immobilienfonds).\n\nGleichwohl kann aus dem \"Chiemsee\"-Urteil für die Beurteilung eines\n\nFreihaltungsbedürfnisses der Bezeichnung \"Windsurfing Chiemsee\" nichts\n\nMaßgebliches entnommen werden, weil diese Entscheidung sich allein mit der\n\nbloßen geographischen Angabe \"Chiemsee\" befaßt. Wie bereits vorangehend\n\nausgeführt, ist auch kein Anhalt dafür erkennbar, daß für die im Streitfall in Re-\n\nde stehende zusammengesetzte Bezeichnung, die einen Gesamtbegriff dar-\n\nstellt, vernünftigerweise zu erwarten steht, daß mit ihr nach Auffassung der an-\n\ngesprochenen Verkehrskreise der Sitz der Klägerin bezeichnet werde.\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe die Bezeichnung \"Windsurfing\n\nChiemsee\" bis zum Stichtag der Kollision, dem 2. Oktober 1991, stets nur in\n\nbeschreibender Weise verwendet, so daß ihm ein prioritätsälteres Recht an\n\neinem Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil \"Windsurfing Chiem-\n\nsee\" nicht zustehe.\n\nInsoweit hat das Berufungsgericht im einzelnen zu den vorgelegten An-\n\nlagen ausgeführt, daß die Bezeichnung \"Windsurfing Chiemsee\" von dem Be-\n\nklagten zu 1 vor dem 2. Oktober 1991 nur beschreibend, gelegentlich marken-\n\nmäßig, jedoch nicht firmenmäßig verwendet worden sei, so daß ihm deswegen\n\nkein zeitlicher Vorrang vor dem Kennzeichen der Klägerin zukomme.\n\nDas kann insoweit nicht beanstandet werden, als der Bezeichnung\n\n\"Windsurfing Chiemsee\" die weiteren Begriffe \"Verkauf & Schulung\" bzw. \"Ver-\n\nkauf-Service-Verleih\" unmittelbar zugeordnet sind, wie in den Aufklebern und\n\nStempeln gemäß den Anlagen B 1 und B 2. Darin wird der Verkehr, wie das\n\nBerufungsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Angabe sehen, daß Surfbret-\n\nter und -zubehör für die Verwendung auf dem Chiemsee vertrieben und daß\n\nSchulungen im Windsurfen auf dem Chiemsee angeboten werden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat bei seiner Beurteilung aber nicht hinreichend berücksichtigt,\n\ndaß der von ihm angenommene beschreibende Inhalt für den Verkehr nach der\n\nallgemeinen Lebenserfahrung gerade auf der Verbindung zu der weiteren An-\n\ngabe \"Verkauf & Schulung\" und \"Verkauf-Service-Verleih\" beruht.\n\nDagegen wird für den Verkehr dieser beschreibende Inhalt erfahrungs-\n\ngemäß nicht deutlich werden, soweit die zusätzlichen besonderen Angaben\n\nfehlen oder sogar - in Werbeanzeigen, wie im \"Traunsteiner Wochenblatt\" oder\n\ndem Magazin \"surf\" (im Jahr 1979, vgl. Anl. B 4 und B 46) - der ausdrückliche\n\nHinweis auf den Vertrieb von Waren wie \"Sport- und Freizeitbekleidung\" gege-\n\nben ist. Hierzu haben die Beklagten sowohl in der Klageerwiderung als auch im\n\nSchriftsatz vom 14. Juli 1997 - die Beklagten haben sich in der Berufungserwi-\n\nderung auf diesen Vortrag erneut bezogen - unter Beweisantritt vorgetragen,\n\ndaß das Unternehmen des Beklagten zu 1 schon in den Jahren seit 1977 das\n\ngesamte Sortiment von Sportartikeln angeboten hat. Weder für die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die vorgelegten Verwendungsformen brächten nur zum\n\nAusdruck, daß es sich bei dem Unternehmen des Beklagten zu 1 um ein gro-\n\nßes, leistungsfähiges, spezialisiertes Windsurfing- und Wassersportgeschäft\n\nam Chiemsee gehandelt habe, noch für die Annahme, die übrigen (nicht für\n\nWindsurfing oder sonstigen Wassersport bestimmten) Artikel seien ein bloßes\n\nNebensortiment, sprechen bei dieser Sachlage ausreichende Anhaltspunkte.\n\nDeshalb fehlt auch ein Anhalt dafür, daß es für den Verkehr nahegelegen hat,\n\ndie Bezeichnung \"Windsurfing Chiemsee\", die im übrigen auch hervorgehoben\n\nin der Art eines Unternehmenskennzeichens verwendet worden ist, als das An-\n\ngebot des Geschäftsbetriebes beschreibend anzusehen.\n\nDie zu diesem Vortrag angetretenen Beweise wird das Berufungsgericht\n\nim neu eröffneten Berufungsverfahren zu erheben haben.\n\nDer Annahme des Berufungsgerichts, in der speziellen Gestaltung der\n\nWerbeanzeigen gemäß den Anlagen B 4 und B 46 handele es sich bei der\n\nverwendeten Bezeichnung \"Windsurfing Chiemsee\" im Rahmen der Gesamt-\n\nbezeichnung des Geschäftsbetriebes allenfalls um ein besonderes Geschäfts-\n\nabzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, das nur bei nachgewiese-\n\nner Verkehrsgeltung Schutz genieße, kann auch für diese besonderen Ver-\n\nwendungsformen nicht beigetreten werden. Die hierfür vom Berufungsgericht\n\nim Anzeigentext gesehenen Anhaltspunkte rechtfertigen die Beurteilung nicht.\n\nEs gibt keinen Erfahrungssatz, daß bei mehrgliedrigen Unternehmensbezeich-\n\nnungen einzelne Bestandteile vom Verkehr als besondere Geschäftsabzeichen\n\nverstanden werden. Vielmehr gilt, wie schon zu Ziffer II. 1. ausgeführt, daß für\n\neinen Teil einer Firmenbezeichnung Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S.\n\ndes § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden kann, sofern es sich hierbei um\n\neinen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach\n\nim Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im\n\nVerkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-\n\nsion - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\n Pokrant\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_117-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/i-zr-117-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_117-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_117-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/i-zr-117-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_117-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:35:15.550828+00:00"}}