{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_114-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-04-06","aktenzeichen":"I ZR 114/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 13 Abs. 5 Neu in Bielefeld II Nutzt der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Möglichkeiten nicht, die Kosten der Rechtsverfolgung durch Streitgenossen- schaften auf der Aktiv- oder Passivseite niedrig zu halten oder erhebt er Hauptsacheklage, ohne abzuwarten, ob die inhaltsgleiche einstweilige Verfü- gung als endgültige Regelung anerkannt wird, deutet dies auf eine mißbräuch- liche Geltendmachung des Anspruchs hin. UWG § 7 Abs. 1 In der Werbung für eine Geschäftseröffnung, bei der Computer und Computer- zubehör zu Sonderpreisen \"direkt ab Lkw\" verkauft werden, liegt die Ankündi- gung einer unzulässigen Sonderveranstaltung. UWG § 3 Zur Frage einer irreführenden Werbung, wenn besonders herausgestellten Preisen durchgestrichene \"Normalpreise\" gegenübergestellt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 114/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. April 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ____ja\n\nUWG § 13 Abs. 5\n\nNeu in Bielefeld II\n\nNutzt der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs die\n\nMöglichkeiten nicht, die Kosten der Rechtsverfolgung durch Streitgenossen-\n\nschaften auf der Aktiv- oder Passivseite niedrig zu halten oder erhebt er\n\nHauptsacheklage, ohne abzuwarten, ob die inhaltsgleiche einstweilige Verfü-\n\ngung als endgültige Regelung anerkannt wird, deutet dies auf eine mißbräuch-\n\nliche Geltendmachung des Anspruchs hin.\n\nUWG § 7 Abs. 1\n\nIn der Werbung für eine Geschäftseröffnung, bei der Computer und Computer-\n\nzubehör zu Sonderpreisen \"direkt ab Lkw\" verkauft werden, liegt die Ankündi-\n\ngung einer unzulässigen Sonderveranstaltung.\n\nUWG § 3\n\nZur Frage einer irreführenden Werbung, wenn besonders herausgestellten\n\nPreisen durchgestrichene \"Normalpreise\" gegenübergestellt werden.\n\nBGH, Urteil vom 6. April 2000 – I ZR 114/98 – OLG Hamm\n\nLG Bielefeld\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Hamm vom 19. März 1998 unter Zurückweisung\ndes weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der\nnachfolgenden Abänderung aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der II. Kammer für Han-\ndelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 6. Januar 1998 unter Zu-\nrückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und insgesamt\nwie folgt neu gefaßt:\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-\nden zu ersetzen, der ihr durch die Ankündigung des Verkaufs von Computerar-\ntikeln \"direkt ab LKW\" – entsprechend der nachstehend im Tatbestand dieses\nUrteils abgebildeten Werbung – und/oder durch die ankündigungsgemäße\nDurchführung entstanden ist oder noch entsteht.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wo, wann und\nwie oft sie seit dem 17. August 1997 in der bezeichneten Weise geworben hat,\nwobei die Auskunft nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Erschei-\nnungsdatum aufzuschlüsseln ist.\n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft über die im Rahmen\nder beschriebenen Verkaufsveranstaltung getätigten Verkäufe zu erteilen, auf-\ngeschlüsselt nach Verkaufstag und Artikel.\n\nIm übrigen wird die Klage – hinsichtlich des Unterlassungsantrags als unzuläs-\nsig – abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 9/10, die Beklagte\n1/10 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist ein der Media-Markt/Saturn-Gruppe angehörendes Einzel-\n\nhandelsunternehmen. Beide Parteien vertreiben in Bielefeld Computer und Com-\n\nputerzubehör an Endverbraucher.\n\nAm 17. August 1997 verteilte die Beklagte im Zusammenhang mit ihrem Ein-\n\nzug in ein neu errichtetes Geschäftshaus Handzettel an Bielefelder Haushalte,\n\nauf denen sie unter der Überschrift\n\n\"Neu in Bielefeld\"\n\nmit dem Hinweis\n\n\"Verkauf direkt ab LKW – Stück für Stück!\"\n\nfür Computer und Zubehör warb. Einem Teil ihrer sogenannten \"pc. Spezialist\n\nPreise\" stellte sie einen durchgestrichenen \"Normalpreis\" gegenüber. Der fragli-\n\nche Handzettel ist nachstehend (verkleinert) wiedergegeben:\n\nDie Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und die\n\nBeklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie\n\ndie Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz begehrt. Sie\n\nhat beantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\nverurteilen, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verkäufe\nvon Computerartikeln \"direkt ab Lkw\" anzukündigen und/oder an-\nkündigungsgemäß durchzuführen und/oder dem Eigenpreis einen\ngestrichenen Normalpreis gegenüberzustellen, wie dies in der (vor-\nstehend wiedergegebenen) Eröffnungswerbung erfolgt ist,\n\nII.\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen\nSchaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I genannten\nHandlungen entstanden ist und noch entsteht,\n\nIII. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wo,\nwann und wie oft sie seit dem 17. August 1997 in der unter Ziffer I\nbeanstandeten Weise geworben hat, wobei die Auskunft nach\nWerbemedium, Werbeträgern, Auflage der Werbeträger bzw. Hö-\nrerreichweite des Werbemediums und Erscheinungs- bzw. Sende-\ndatum aufzuschlüsseln ist, sowie der Klägerin Auskunft über die im\nRahmen der Verkaufsveranstaltung gemäß Ziffer I getätigten Ver-\nkäufe zu erteilen, aufgeschlüsselt nach Verkaufstag, Verkaufspreis\nund Artikel.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die\n\nKlage sei wegen Mißbrauchs der Klagebefugnis unzulässig, weil bereits die zum\n\nselben Konzern wie die Klägerin gehörende Saturn Elektro-Handelsgesellschaft\n\nmbH Bielefeld sie wegen derselben Handlung gerichtlich auf Unterlassung in An-\n\nspruch genommen habe. Im übrigen sei die angegriffene Werbung wettbewerbs-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der\n\nBeklagten hatte keinen Erfolg.\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat überwiegend Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Unterlas-\n\nsungsantrags zur Abweisung der Klage. Soweit sich Feststellung und Aus-\n\nkunftserteilung auf die beanstandete Preisgegenüberstellung beziehen, ist die\n\nKlage ebenfalls abzuweisen. Soweit es um die Ankündigung des Verkaufs \"direkt\n\nab Lkw\" geht, hat die Revision dagegen nur hinsichtlich des Umfangs der zu er-\n\nteilenden Auskunft Erfolg.\n\nI.\n\nZum Unterlassungsantrag:\n\nDie Klage ist mit dem Unterlassungsantrag als unzulässig abzuweisen, weil\n\nder Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Einwand der mißbräuch-\n\nlichen Rechtsverfolgung entgegensteht (§ 13 Abs. 5 UWG).\n\n1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Mißbrauchs der Klage-\n\nbefugnis verneint, weil es sich bei den die Beklagte angreifenden Unternehmen\n\num rechtlich selbständige Gesellschaften am Ort handele, die durch die bean-\n\nstandete Werbemaßnahme jeweils selbst betroffen seien, und nicht ersichtlich\n\nsei, daß gerade die konzernmäßige Verbundenheit zu einem parallelen Vorgehen\n\ngegen die Beklagte geführt habe, ohne daß die beiden angreifenden Unterlas-\n\nsungsgläubiger jeweils eigene wettbewerbliche Interessen hätten verfolgen wol-\n\nlen. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.\n\n2. Die Klägerin ist unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch auf § 13\n\nAbs. 2 Nr. 1, § 3 UWG oder als betroffene Mitbewerberin unmittelbar auf § 3\n\nUWG stützt, Adressatin der Mißbrauchsregelung in § 13 Abs. 5 UWG. Nach die-\n\nser Bestimmung kann ein Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchgesetzt\n\nwerden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Um-\n\nstände mißbräuchlich wäre. Zwar stand bei der Einführung dieser Norm im Jahre\n\n1986 die Bekämpfung der Mißbräuche sogenannter Abmahnvereine im Vorder-\n\ngrund. Die in das Gesetz aufgenommene Mißbrauchsregelung beschränkt sich\n\naber nicht auf diese Mißbrauchsfälle, sondern verwehrt jedem Unterlassungs-\n\ngläubiger im Falle des Mißbrauchs die Geltendmachung seines Anspruchs (vgl.\n\nSenatsurteil vom selben Tag – I ZR 76/98, Umdruck S. 6 ff. – Mißbräuchliche\n\nMehrfachverfolgung, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).\n\n3. Gemäß § 13 Abs. 5 UWG ist die Verfolgung eines Unterlassungsan-\n\nspruchs unzulässig, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der ge-\n\nsamten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu\n\ndient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendun-\n\ngen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Danach setzt die An-\n\nnahme eines Rechtsmißbrauchs – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts –\n\nnicht voraus, daß die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtlichen\n\nInteressen betrieben werde. Zur Bejahung des Mißbrauchstatbestandes ist viel-\n\nmehr erforderlich, aber auch ausreichend, daß überwiegend sachfremde Ziele –\n\nwie das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner mit erheblichen Ge-\n\nbühren zu belasten oder generell zu schädigen – das die Verfahrenseinleitung\n\nbeherrschende Motiv bilden (vgl. Hefermehl, WRP 1987, 281, 284 f.; Scholz,\n\nWRP 1987, 433, 436). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbs-\n\nrechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber mißbilligten Zielen ist demge-\n\ngenüber nicht zu verlangen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,\n\n7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 56; Borck, GRUR 1990, 249, 251).\n\n4. Allerdings ist die Verfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes durch\n\nmehrere Unterlassungsgläubiger für sich genommen nicht zu beanstanden. Mit\n\nder weiten Fassung der Anspruchsberechtigung nimmt es das Gesetz hin, daß ein\n\nWettbewerbsverstoß von mehreren Gläubigern klageweise verfolgt werden kann.\n\nDas prozessuale Vorgehen des einen schließt das des anderen grundsätzlich\n\nnicht aus (vgl. BGHZ 115, 105, 115 f. – Anwaltswerbung; BGH, Urt. v. 16.12.1993\n\n– I ZR 277/91, GRUR 1994, 307, 308 = WRP 1994, 256 – Mozzarella I; OLG\n\nHamburg GRUR 1995, 822; Großkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 25, 138). Für\n\ndie Annahme eines Rechtsmißbrauchs bedarf es daher des Hinzutretens beson-\n\nderer Umstände.\n\nWie der Senat in der Entscheidung \"Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung\"\n\n(Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 76/98, Umdruck S. 8 ff.) im einzelnen dargelegt hat, erfor-\n\ndert die Annahme eines Rechtsmißbrauchs nach § 13 Abs. 5 UWG eine sorgfälti-\n\nge Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Danach kann sich\n\neine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes insbesondere dann\n\nals mißbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der\n\nUnterlassungsgläubiger beruht und wenn – ohne daß hierfür ein vernünftiger\n\nGrund ersichtlich wäre – die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung ver-\n\nbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte ei-\n\nne unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat. Anhalts-\n\npunkte für ein solches mißbräuchliches Verhalten können grundsätzlich verschie-\n\ndene prozessuale Situationen bieten: So kann es sich als mißbräuchlich erwei-\n\nsen, daß der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu – etwa mit Blick auf den dro-\n\nhenden, auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verjährung – genö-\n\ntigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein\n\nHauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung\n\nerlassen wird und der Schuldner dies in einer Abschlußerklärung als endgültige\n\nRegelung akzeptiert. Ferner kann ein Mißbrauch naheliegen, wenn konzernmäßig\n\nverbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt – sei es als Prozeß-\n\nbevollmächtigtem oder als Verkehrsanwalt – vertreten werden, nicht gemeinsam\n\nals Streitgenossen klagen, sondern getrennte Verfügungs- oder Klageverfahren\n\nanstrengen oder wenn mehrere Unterlassungsschuldner nicht in einem Verfahren,\n\nsondern jeweils gesondert in Anspruch genommen werden, obwohl eine subjekti-\n\nve Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den Kläger oder Antragsteller\n\nmit keinerlei Nachteilen – etwa bei der Wahl des Gerichtsstandes – verbunden\n\nwäre. Schließlich ist in Fällen, in denen das prozessuale Vorgehen verschiedener\n\nKonzernunternehmen gegen Wettbewerbsverstöße zentral gesteuert wird, zu fra-\n\ngen, ob es nicht ausgereicht hätte, daß eines der Konzernunternehmen einen Ti-\n\ntel erstritten hätte, aus dem bei Zuwiderhandlungen bundesweit auch im Interesse\n\nanderer zum Konzern gehörender Unterlassungsgläubiger vollstreckt werden\n\nkönnte, oder ob – wenn schon für jedes Konzernunternehmen ein eigener Titel für\n\nnotwendig gehalten wurde – nicht ein streitgenössisches Vorgehen zumutbar ge-\n\nwesen wäre.\n\nIn den beschriebenen Fällen kann das prozessuale Vorgehen – je nach den\n\nUmständen des Einzelfalls – den Schluß rechtfertigen, daß der klagende Gläubi-\n\nger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die\n\nAbsicht verfolgt, den Schuldner durch eine – der Sache nach unnötige – Bela-\n\nstung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu\n\nbehindern.\n\n5.\n\nIm Hinblick auf diese Grundsätze besteht im Streitfall an der Mißbräuch-\n\nlichkeit des Vorgehens der Klägerin kein Zweifel.\n\nDie Klägerin sowie die zum selben Konzern gehörende und vom selben\n\n(Verkehrs-)Anwalt vertretene Saturn Elektro-Handelsgesellschaft mbH Bielefeld\n\nhaben jeweils getrennt, aber innerhalb von wenigen Tagen gegen die Beklagte\n\nund gegen ihre Franchisegeberin (Parallelverfahren I ZR 67/98) Verfügungs- und\n\nHauptsacheverfahren eingeleitet, wobei mit der Geltendmachung des Unterlas-\n\nsungsantrags im Hauptsacheverfahren eine mögliche Abschlußerklärung nicht\n\nabgewartet wurde. Statt auf diese Weise sieben (GA 43) oder acht (GA 123)\n\nVerfahren anzustrengen, wäre es der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft\n\nohne Verkürzung der eigenen Rechte möglich gewesen, gemeinsam sowohl ge-\n\ngen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens als auch gegen die im Parallel-\n\nverfahren (I ZR 67/98) beklagte Franchisegeberin vorzugehen, und zwar zunächst\n\nim Wege der einstweiligen Verfügung, um die Hauptsacheklage erst dann zu er-\n\nheben, wenn sich herausgestellt hätte, daß die erlassene Verfügung nicht als\n\nendgültige Regelung akzeptiert wird. Durch eine Streitgenossenschaft auf der Ak-\n\ntiv- wie auf der Passivseite hätte die Klägerin dasselbe Rechtsschutzziel mit ei-\n\nnem oder allenfalls – wenn sich eine Hauptsacheklage als notwendig erwiesen\n\nhätte – zwei Verfahren erreichen können. Demgegenüber erscheint das beschrie-\n\nbene Vorgehen ungewöhnlich rücksichtslos. Die Klägerin hat auch keine über-\n\nzeugenden Gründe zu nennen vermocht, weswegen sie und ihr Schwesterunter-\n\nnehmen gegen die Beklagte und ihre Franchisegeberin auf eine derart kosten-\n\nträchtige, schonungslose Weise vorgegangen sind. Damit sind die Voraussetzun-\n\ngen eines mißbräuchlichen Vorgehens nach § 13 Abs. 5 UWG gegeben.\n\nII. Zu den Auskunfts- und Schadensersatzanträgen hinsichtlich der Wer-\n\nbung für den Verkauf \"direkt ab Lkw\":\n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, in der beanstandeten\n\nWerbung liege ein Verstoß gegen das Verbot der Ankündigung von Sonderveran-\n\nstaltungen (§ 7 Abs. 1 UWG).\n\na) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, nach dem gesamten Er-\n\nscheinungsbild erwecke die Werbung beim Publikum den Eindruck einer außer-\n\nhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegenden Verkaufsaktion. Die Hand-\n\nzettel vermittelten dem angesprochenen Verkehr die Vorstellung, daß der ange-\n\nkündigte Verkauf ab Lkw sämtliche im Prospekt aufgeführten – preislich beson-\n\nders attraktiven – Waren erfasse. Es werde gewissermaßen eine Jahrmarktstim-\n\nmung erzeugt, die für den regelmäßigen Geschäftsverkehr, besonders in der\n\nComputerbranche, nicht als typisch angesehen werden könne.\n\nb) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg.\n\nMit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Werbeankündi-\n\ngung erwecke nach ihrem gesamten Erscheinungsbild beim Publikum den Ein-\n\ndruck einer Verkaufsaktion außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs der\n\n– eher beratungsintensiven – Computerbranche. Es hat rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt, die Werbung für einen Verkauf von Computerartikeln \"direkt ab Lkw\"\n\nschaffe einen besonderen Kaufanreiz, weil sie die Vorstellung einer einmaligen\n\nund zeitlich begrenzten – jahrmarktähnlichen – Gelegenheit zur Beschaffung\n\npreislich besonders attraktiver Waren vermittle (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1978 –\n\nI ZR 5/77, GRUR 1979, 402, 404 = WRP 1979, 357 – Direkt ab LKW). Entgegen\n\nder Auffassung der Revision \n\nläßt sich eine Sonderveranstaltung gemäß\n\n§ 7 Abs. 1 UWG auch nicht mit der Erwägung verneinen, es handele sich um eine\n\nEröffnungswerbung, bei der das Publikum nicht eine Herabsetzung des gesamten\n\nSortiments, sondern nur einzelne Sonderangebote (§ 7 Abs. 2 UWG) erwarte. Die\n\nGrenze zur verbotenen Sonderveranstaltung wird – ebenso wie bei der Werbung\n\nmit dem Firmenjubiläum (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1996 – I ZR 164/94, GRUR 1997,\n\n476, 477 = WRP 1997, 439 – Geburtstagswerbung II; Urt. v. 10.7.1997 –\n\nI ZR 62/95, GRUR 1998, 483 = WRP 1998, 296 – Der M.-Markt packt aus; Urt. v.\n\n25.6.1998\n\n– I ZR 75/96, GRUR 1998, 1046 = WRP 1998, 982 – Geburtstagswerbung III)\n\n– dann überschritten, wenn der Eindruck entsteht, die Herabsetzung der Preise\n\nerfolge aufgrund des besonderen Anlasses – hier der Geschäftseröffnung. Von\n\neiner solchen Verknüpfung von besonderem Anlaß und herabgesetzten Preisen\n\nist das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht ausgegangen. Die in der Werbung\n\nangegebene Größe der Verkaufsfläche von 1.000 qm sowie die zeichnerisch dar-\n\ngestellte Vielzahl von Menschen, die sich lebhaft an der Verkaufsaktion ab Lkw\n\nbeteiligen, bekräftigen nur den Eindruck einer außergewöhnlichen, nicht regel-\n\nmäßig wiederkehrenden und große Teile des Sortiments erfassenden Verkaufs-\n\nveranstaltung aus Anlaß der Geschäftseröffnung.\n\n2. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Bejahung des Ver-\n\nschuldens der Beklagten sowie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auf-\n\ngrund der starken Anlockwirkung und mit Blick auf das zwischen den Parteien be-\n\nstehende konkrete Wettbewerbsverhältnis sei es hinreichend wahrscheinlich, daß\n\ndie beanstandete Werbung bei der Klägerin zu einem Schaden geführt habe.\n\nZwar reicht für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht die bloße Möglichkeit\n\ndes Schadenseintritts nicht aus (BGHZ 130, 205, 220 f. – Feuer, Eis & Dynamit I;\n\nTeplitzky aaO Kap. 52, Rdn. 29 m.w.N.). Doch ist es im Streitfall nicht zu bean-\n\nstanden, daß das Berufungsgericht die erforderliche Wahrscheinlichkeit des\n\nSchadenseintritts bejaht hat. Denn die Ankündigung einer unzulässigen Sonder-\n\nveranstaltung zieht üblicherweise einen nicht unerheblichen Teil der vorhandenen\n\nKaufkraft auf sich und ist daher für die Wettbewerber im allgemeinen spürbar, so\n\ndaß das Berufungsgericht auch ohne weiteren Vortrag der Klägerin davon ausge-\n\nhen konnte, daß die beanstandete Ankündigung den Warenabsatz im Geschäft\n\nder Klägerin negativ beeinflußt hat.\n\n3. Dagegen kann die Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht in vollem\n\nUmfang bestätigt werden. Denn im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Aus-\n\nkunftsanspruchs besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Angabe der für die\n\nBezifferung des Schadensersatzanspruchs nicht erforderlichen Verkaufspreise\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1979 – I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 233 – Monumenta\n\nGermaniae Historica). Aus dem Vortrag der Klägerin lassen sich keine konkreten\n\nAnhaltspunkte dafür gewinnen, daß im Streitfall ausnahmsweise die Mitteilung der\n\nVerkaufspreise für die Ermittlung der Höhe eines der Klägerin entstandenen\n\nSchadens erforderlich oder jedenfalls zur Kontrolle der sonstigen Informationen\n\nsinnvoll und nützlich wäre (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1976 – I ZR 1/75, GRUR 1978,\n\n52, 53 = WRP 1976, 306 – Fernschreibverzeichnisse; Teplitzky aaO Kap. 38\n\nRdn. 19). Ferner steht der Klägerin auch kein Auskunftsanspruch in bezug auf\n\nandere Werbemedien sowie – im Zusammenhang damit – in bezug auf \"Hörer-\n\nreichweiten\" und \"Sendedaten\" zu. Denn das Berufungsgericht hat keine Fest-\n\nstellungen dazu getroffen, daß die angegriffene Werbung in anderen als in Print-\n\nmedien verbreitet worden wäre. Auch dem Vortrag der Klägerin läßt sich insoweit\n\nnichts entnehmen.\n\nIII. Zu den Auskunfts- und Schadensersatzanträgen hinsichtlich der bean-\n\nstandeten Preisgegenüberstellung:\n\nMit Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Feststellung einer\n\nSchadensersatzpflicht und gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung hin-\n\nsichtlich der Werbung mit einem \"pc. Spezialist Preis\", dem ein durchgestriche-\n\nner, aber weiterhin leserlicher \"Normalpreis\" gegenübergestellt wird.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehende Preisgegenüberstellung\n\nals irreführend i.S. von § 3 UWG angesehen. Für den Verbraucher sei nicht er-\n\nsichtlich, daß mit \"Normalpreis\" der frühere Preis gemeint sei, den die Beklagte in\n\nihrem ehemaligen Ladenlokal verlangt habe. Vielmehr deute der Begriff des Nor-\n\nmalpreises auf einen allgemein gültigen Marktpreis hin oder auf den Preis, den\n\nder Werbende nach Beendigung der Eröffnungsphase verlangen werde. Diese\n\nmöglichen Preisvorstellungen des Verbrauchers würden durch die angegriffene\n\nPreisgegenüberstellung enttäuscht.\n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit Recht\n\nrügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts als erfahrungswidrig, der\n\nVerkehr verstehe unter dem in der Werbung angeführten Normalpreis einen \"all-\n\ngemein gültigen Marktpreis\". Die Erwägung, daß der Verkehr in der durch starken\n\nPreiswettbewerb gekennzeichneten Computerbranche einen Vergleich mit \"allge-\n\nmein gültigen Marktpreisen\" für möglich hält, erscheint fernliegend. Die nahelie-\n\ngende Annahme ist vielmehr, daß der durchgestrichene Preis derjenige ist, den\n\ndie Beklagte sonst, also vor oder nach der besonderen Verkaufsveranstaltung\n\naus Anlaß der Neueröffnung, verlangt. In diesem (zutreffenden) Sinne hat das Be-\n\nrufungsgericht selbst den Ausdruck \"Normalpreis\" in einer Hilfserwägung verstan-\n\nden. Dann fehlt es aber an einer Irreführung; denn es ist nicht dargetan, daß eine\n\nso verstandene Angabe unzutreffend wäre.\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_114-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/i-zr-114-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_114-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_114-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-06/i-zr-114-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZR_114-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:05:09.535829+00:00"}}