{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB___6-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-04-13","aktenzeichen":"I ZB 6/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Likörflasche Zur Frage der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die in der Form einer Flasche besteht, für die Waren \"Weine, Spirituosen und Liköre\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 6/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n13. April 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 395 22 700.3\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nLikörflasche\n\nZur Frage der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, die in der\n\nForm einer Flasche besteht, für die Waren \"Weine, Spirituosen und Liköre\".\n\nBGH, Beschluß vom 13. April 2000 - I ZB 6/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n26. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-\n\nrichts vom 26. November 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit ihrer am 30. Mai 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die An-\n\nmelderin die Eintragung der nachfolgend abgebildeten Flasche als dreidimen-\n\nsionale Marke für die Waren \"Weine, Spirituosen und Liköre\":\n\nDie Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patentamts hat die An-\n\nmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen.\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der die Anmelderin hilfsweise\n\nerklärt hat, sie beschränke die Anmeldung auf die Farben \"Milchweiß\" und\n\n\"Schwarz\", ist ohne Erfolg geblieben (BPatGE 39, 132 = BPatG GRUR 1998,\n\n581).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat die Eintragungsfähigkeit der angemel-\n\ndeten Marke verneint und dazu ausgeführt:\n\nNach § 3 Abs. 1 MarkenG seien dreidimensionale Gestaltungen mar-\n\nkenfähig. Das gelte grundsätzlich auch für Flaschen auf dem Getränkesektor.\n\nDer angemeldeten Marke fehle jedoch für die beanspruchten Waren jegliche\n\nUnterscheidungskraft.\n\nDie dreidimensionale Flasche habe keine so originelle Gestalt, daß sie\n\ngeeignet wäre, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unter-\n\nnehmen zu unterscheiden. Maßgebend sei das Verständnis der angesproche-\n\nnen Verbraucherkreise, mit dem sie Flaschenformen begegneten und als Her-\n\nkunftshinweis werteten. Sie orientierten sich insoweit nur bei einer ganz be-\n\nsonders auffälligen, vom Gängigen abweichenden Gestaltung an der Fla-\n\nschenform. Anderenfalls dienten die auf den Flaschen befindlichen Etiketten\n\nals Erkennungszeichen. Der Verbraucher beachte beim Erwerb von Getränken\n\ndie Flaschenform nicht bewußt als Unterscheidungsmerkmal zu anderen Ge-\n\ntränken; die Besonderheit müßte ihm schon ins Auge springen.\n\nDie Gestaltung der angemeldeten Flasche sei nicht so signifikant, daß\n\ndies eine hinreichende Unterscheidungskraft begründen könne, auch wenn die\n\nAnforderungen hierbei nicht überzogen werden dürften, da für nicht genormte\n\nFlaschenformen in der Regel - wie bei Bildzeichen - kein Freihaltungsbedürfnis\n\nbestehe. Flaschen stellten für Getränke lediglich das Behältnis dar; einem sol-\n\nchen fehle in der Regel die Unterscheidungskraft. Die Anforderungen an die\n\nUnterscheidungskraft könne nur eine eigentümliche und originelle Form erfül-\n\nlen. Diesen Erfordernissen entspreche die angemeldete Marke nicht. Der lang-\n\ngezogene Halsansatz sei wenig einprägsam, die zylindrische Form begegne\n\ndem Verkehr oft. Insgesamt handele es sich nicht um eine ungebräuchliche,\n\nsondern um eine typische Gestaltungsform.\n\nDer Hilfsantrag der Anmelderin sei unzulässig. Eine Marke, die ohne\n\nFarbangabe angemeldet sei, werde durch die Angabe bestimmter Farben un-\n\nzulässig abgeändert, da die nachträgliche Farbangabe den Schutzumfang ei-\n\nnerseits beschränke, andererseits aber um die konkret beanspruchte Farb-\n\nkombination erweitere.\n\nDie Anmelderin könne sich auch nicht mit Erfolg auf eingetragene Dritt-\n\nzeichen berufen. Jede Anmeldung unterliege einer eigenen Prüfung.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Annahme des Bundespatent-\n\ngerichts, dem angemeldeten Zeichen fehle jede Unterscheidungskraft, hält der\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß die\n\nals Formmarke angemeldete Flasche abstrakt geeignet ist, Waren eines Un-\n\nternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden; sie ist damit\n\nmarkenfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG. Gründe, die die Selbständigkeit\n\nder - aus einer Verpackungsform bestehenden - Marke von der Ware in Frage\n\nstellen könnten, sind nicht ersichtlich; ebensowenig Anhaltspunkte für das Vor-\n\nliegen von Ausschlußgründen i.S. des § 3 Abs. 2 MarkenG, die nicht nur bei\n\nWarenformen, sondern auch bei Verpackungsformen in Betracht zu ziehen\n\nsind (vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 234; Ingerl/Rohnke, Markenge-\n\nsetz, § 3 Rdn. 38; a.A. Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz,\n\nAllg. Rdn. 28).\n\n2. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Marke\n\nfehle für die beanspruchten Waren die (konkrete) Unterscheidungskraft im Sin-\n\nne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nIn nicht zu beanstandender Weise ist das Bundespatentgericht bei der\n\nBeurteilung der konkreten Unterscheidungseignung davon ausgegangen, daß\n\nhierfür das Verständnis der mit den angemeldeten Waren angesprochenen\n\nVerbraucherkreise maßgebend ist (BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97,\n\nGRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl, m.w.N.).\n\nNicht beigetreten werden kann dem Bundespatentgericht jedoch in sei-\n\nner Meinung, die Anforderungen an die Unterscheidungskraft könne nur eine\n\neigentümliche und originelle Form erfüllen, weil sich der Verkehr nur bei einer\n\nganz besonders auffälligen, vom Gängigen abweichenden Gestaltung bezüg-\n\nlich der Herkunft der in ihr enthaltenen Getränke an der Flaschenform orientie-\n\nre. Damit hat das Bundespatentgericht die Anforderungen an die Unterschei-\n\ndungskraft bei Formmarken überspannt.\n\nUnterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die einer\n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines Unternehmens\n\ngegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist ein\n\ngroßzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterschei-\n\ndungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begründung\n\nzum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft\n\nS. 64).\n\nDavon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-\n\nchung für Wortmarken einschließlich Slogans den Grundsatz entwickelt, daß\n\nihnen, sofern der Marke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund\n\nstehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich\n\nauch sonst weder um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer\n\nsonst im Inland geläufigen Sprache handelt, so daß es vom Verkehr stets nur\n\nals solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH, Beschl.\n\nv. 15.7.1999 - I ZB 16/97, WRP 1999, 1167, 1168 f. = MarkenR 1999, 349\n\n- YES, m.w.N; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, WRP 2000, 298, 299 =\n\nMarkenR 2000, 48 - Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 21/97, WRP\n\n2000, 300, 301 = MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best), die Unterschei-\n\ndungskraft nicht abgesprochen werden kann.\n\nEntsprechend geht der Bundesgerichtshof bei Bildmarken davon aus,\n\ndaß ihnen nur dann jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn es sich bei dem\n\nBild - etwa weil es die Ware selbst abbildet - um eine warenbeschreibende An-\n\ngabe oder um eine ganz einfache geometrische Form oder um sonstige einfa-\n\nche grafische Gestaltungselemente handelt, die in der Werbung aber auch auf\n\nWarenverpackungen oder sonst üblicherweise in bloß ornamentaler, schmük-\n\nkender Form verwendet werden (BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR\n\n1997, 527, 529 = WRP 1997, 755 - Autofelge; Beschl. v. 5.11.1998\n\n- I ZB 12/96, GRUR 1999, 495, 496 = WRP 1999, 526 - Etiketten, m.w.N.;\n\nGRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl).\n\nNichts anderes kann im Ausgangspunkt für eine als Marke angemeldete\n\ndreidimensionale Form gelten, die die Verpackung der Ware darstellt. Auch\n\nhier ist regelmäßig zu prüfen, ob die Form einen im Vordergrund stehenden\n\nbeschreibenden Begriffsinhalt verkörpert oder ob sie aus sonstigen Gründen\n\nnur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.\n\nBesteht eine angemeldete Marke in einer dreidimensionalen Verpak-\n\nkung, ist nach der Lebenserfahrung grundsätzlich davon auszugehen, daß der\n\nVerkehr ihr - anders als bei Wort- oder Bildzeichen - nicht in erster Linie einen\n\nHerkunftshinweis für die in ihr enthaltenen Waren entnehmen wird; sie stellt\n\nsich vielmehr regelmäßig als bloßes Behältnis dar, dem der Verkehr keine\n\nweiteren Funktionen beimißt. Das gilt insbesondere - worum es im Streitfall\n\ngeht - auch für Flaschen, die sich, wie das Bundespatentgericht zutreffend\n\nausgeführt hat, dem Verkehr in erster Linie in ihrer Eigenschaft als Behältnisse\n\netwa für Weine, Spirituosen und Liköre und nicht als Herkunftshinweis für die\n\nin ihnen enthaltenen Waren gegenübertreten.\n\nMit dieser Feststellung ist jedoch nichts darüber ausgesagt, ob nicht\n\n- etwa durch Gewöhnung - bei Getränken überhaupt oder bei bestimmten, ins-\n\nbesondere den im Warenverzeichnis enthaltenen alkoholischen Getränken der\n\nVerkehr daran gewöhnt ist, daß sie von bestimmten Herstellern in Flaschen\n\nbestimmter Form vertrieben werden. Enthält nämlich die äußere Form einer\n\nFlasche keinen durch Norm oder Üblichkeit bestimmten mittelbar beschreiben-\n\nden Hinweis auf ihren Inhalt - wie die übliche Bierflasche den Hinweis auf Bier,\n\ndie übliche (Rot- oder Weiß-)Weinflasche den Hinweis auf (Rot- oder\n\nWeiß-)Wein u.ä -, kann sie, sofern es sich nicht um eine ganz einfache, bloß\n\nwerbemäßig schmückende Form handelt, auch als Herkunftshinweis verstan-\n\nden werden (vgl. z.B. die Coca-Cola-Flasche). Angesichts der erfahrungsge-\n\nmäß weiten Verbreitung besonderer, von genormten oder üblichen Formen\n\nabweichender Flaschenformen für verschiedene Getränke, insbesondere für\n\nsolche des Warenverzeichnisses der Anmeldung, muß davon ausgegangen\n\nwerden, daß sich der Verkehr grundsätzlich hinsichtlich der Herkunft des In-\n\nhalts auch an der Flaschenform herkunftshinweisend orientiert.\n\nJegliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Formmarke könnte\n\ndeshalb nur dann verneint werden, wenn die Form der Flasche lediglich einen\n\nHinweis auf ihren Inhalt gäbe oder durch ganz einfache geometrische Formen\n\n(\"Flasche an sich\") oder sonst bloß schmückende Elemente bestimmt wäre\n\n(vgl. BGHZ 41, 187, 190 - Palmolive). Dahingehende Feststellungen hat das\n\nBundespatentgericht bisher nicht getroffen.\n\nDas Bundespatentgericht hat maßgebend darauf abgestellt, daß die\n\nAnforderungen an die Unterscheidungskraft nur eine eigentümliche und origi-\n\nnelle Form erfüllen könne. Dem kann nicht beigetreten werden. Der vom Bun-\n\ndespatentgericht insoweit angeführten \"Autofelge\"-Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofes (GRUR 1997, 527, 529) in der es - anders als hier - um eine die\n\nWare selbst darstellende Bildmarke ging, läßt sich dies nicht entnehmen. Ei-\n\ngentümlichkeit (eine im Geschmacksmusterrecht vorgesehene Schutzvoraus-\n\nsetzung) und Originalität sind kein zwingendes Erfordernis für das Vorliegen\n\nvon Unterscheidungskraft und können deshalb auch nicht zum selbständigen\n\nPrüfungsmaßstab erhoben werden \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2000\n\n- I ZB 13/98, WRP 2000, 741, 742 - LOGO). Dies schließt es freilich nicht aus,\n\ndaß eine gewisse Originalität - neben anderen - ein Indiz für die Eignung sein\n\nkann, die konkret angemeldeten Waren eines bestimmten Anbieters von denen\n\nanderer zu unterscheiden (vgl. BGH WRP 2000, 298, 299 - Radio von hier;\n\nWRP 2000, 300, 301 - Partner with the Best). Maßgebend ist - wie bei jeder\n\nanderen Markenform - auch bei der Formmarke allein, daß der Verkehr - aus\n\nwelchen Gründen auch immer - in dem angemeldeten Zeichen einen Her-\n\nkunftshinweis erblickt. Eine derartige Annahme hat das Bundespatentgericht\n\nzwar mit der Erwägung verneint, der Verkehr orientiere sich nur bei einer ganz\n\nbesonders auffälligen, vom Gängigen abweichenden Gestaltung an der Fla-\n\nschenform; der Verbraucher betrachte beim Erwerb von Getränken die Fla-\n\nschenform nicht bewußt auf Unterschiede zu anderen Getränkeflaschen, ihre\n\nBesonderheit müßte ihm ins Auge springen. Es ist nicht ersichtlich, worauf sich\n\ndiese Annahme stützt. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung läßt sich ein Er-\n\nfahrungssatz in der vom Bundespatentgericht angeführten Allgemeinheit nicht\n\nableiten. Die Rechtsbeschwerde (S. 7) rügt überdies mit Erfolg, daß das Bun-\n\ndespatentgericht sich nicht hinreichend mit der gestalterischen Besonderheit\n\nder angemeldeten Flaschenform auseinandergesetzt hat.\n\nDas Bundespatentgericht hätte demnach im Streitfall Feststellungen\n\ntreffen müssen, ob auf dem in Frage stehenden Warengebiet die angemeldete\n\nFlaschenform infolge Verwendung durch mehrere Hersteller üblich ist, oder ob\n\nsie von der üblichen Gestaltung so abweicht, daß ihr eine Herkunftsfunktion\n\nnicht abgesprochen werden kann. Hieran fehlt es in dem angefochtenen Be-\n\nschluß, so daß dieser keinen Bestand haben kann.\n\nIV. Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin der ange-\n\nfochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4\n\nMarkenG).\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB___6-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/i-zb-6-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB___6-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB___6-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-13/i-zb-6-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB___6-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:08:03.689714+00:00"}}