{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB___4-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"I ZB 4/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Buchstabe \"K\" MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Zur Frage der Unterscheidungskraft eines in üblicher Schreibweise als Wort- marke angemeldeten Einzelbuchstabens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 4/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n15. Juni 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung B 395 10 168.9/6\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nBuchstabe \"K\"\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nZur Frage der Unterscheidungskraft eines in üblicher Schreibweise als Wort-\n\nmarke angemeldeten Einzelbuchstabens.\n\nBGH, Beschl. v. 15. Juni 2000 - I ZB 4/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 20. August 1997 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit ihrer am 8. März 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die An-\n\nmelderin die Eintragung des Buchstabens \"K\" für eine Vielzahl von Waren der\n\nKlassen 6, 17 und 19 (u.a. Türen und Fenster aus Metall; Schlosserwaren und\n\nKleineisenwaren; Geldschränke; Fensterläden aus Metall; Fensterrollen; Me-\n\ntallgitter; Schlösser; Schlüssel; Dichtungen; Dichtungs-, Packungs- und Iso-\n\nliermaterial; Fenster und Türen, nicht aus Metall; Briefkästen, nicht aus Metall)\n\nin das Markenregister.\n\nDie Markenstelle des Deutschen Patentamts hat der angemeldeten Mar-\n\nke die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines\n\nFreihaltungsbedürfnisses versagt.\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos ge-\n\nblieben (BPatGE 39, 29 = GRUR 1998, 710 = Mitt. 1998, 229).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis der fehlenden Un-\n\nterscheidungskraft für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:\n\nZwar liege die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem ange-\n\nmeldeten Buchstaben \"K\" sehr nahe, weil Einzelbuchstaben häufig als Abkür-\n\nzung für Qualitätskennzeichen oder als Kennzeichen für Preisgruppen (z.B. bei\n\nKleineisenwaren oder Baumarktartikeln) dienten oder bestimmte Modellreihen\n\neines Betriebes bezeichneten; ferner stünden Buchstaben in vielen techni-\n\nschen Gebieten als Statthalter für Werte, technische Begriffe oder Eigen-\n\nschaften von Waren oder als technische Kennwerte. Jedoch setze die Verwei-\n\ngerung des Markenschutzes für eine lediglich aus einem Einzelbuchstaben\n\nbestehende Marke die Feststellung eines konkreten, auf die angemeldeten\n\nWaren bezogenen Freihaltungsbedürfnisses voraus, das im Streitfall im einzel-\n\nnen für die angemeldeten Waren nicht nachgewiesen werden könne.\n\nSei der Buchstabe als Wortmarke angemeldet, werde das Schutzhinder-\n\nnis regelmäßig schon dann anzunehmen sein, wenn der betreffende Buchstabe\n\nals Abkürzung lexikalisch nachweisbar sei und die Sachangabe in der abge-\n\nkürzten Form als solche zur Beschreibung der Waren ernsthaft in Betracht\n\nkomme. Dies könne nicht ohne Einfluß auf die Beurteilung der Unterschei-\n\ndungskraft bleiben, denn diese hänge insbesondere auch davon ab, in wel-\n\nchem Maße ein Interesse an einer Freihaltung des Zeichens bestehe, weshalb\n\ndie Anforderungen an die Unterscheidungskraft jedenfalls nicht zu gering an-\n\nzusetzen seien. Diesen Anforderungen werde die angemeldete Marke nicht\n\ngerecht.\n\nDie Anmelderin habe die Marke als Wortzeichen angemeldet. Es fehle\n\nnicht nur an jeglicher graphischen Ausgestaltung des Zeichens, der Buchstabe\n\nsei auch weder im Hinblick auf die konkret beanspruchten Einzelwaren eigen-\n\ntümlich ausgewählt noch sei er auf irgendeine Weise in seiner Darstellung ver-\n\nfremdet worden, etwa durch eine außergewöhnliche Stellung im Raum oder\n\ndurch Festlegung einer bestimmten Minimalgröße gegenüber anderen Druck-\n\nbuchstaben hervorgehoben. Bei dieser Darstellungsform bestehe für den Ver-\n\nkehr kein konkreter Anlaß, gerade diesen Buchstaben als betrieblichen Her-\n\nkunftshinweis aufzufassen, wie dies etwa dann der Fall sein könne, wenn er\n\nsich als solcher für die Anmelderin durchgesetzt hätte. In der zum Markenge-\n\nsetz ergangenen \"Füllkörper\"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei für\ndie Annahme einer Unterscheidungskraft i.S. von Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2\n\nPVÜ eine augenfällige, von den üblichen Verkehrsgepflogenheiten abweichen-\n\nde Gestaltung einer Zahl für notwendig, aber auch ausreichend erachtet wor-\n\nden, um Unterscheidungskraft anzunehmen. Es bestehe keine Veranlassung,\n\ndie Unterscheidungskraft von Buchstaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, der\nmit Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ inhaltlich übereinstimme, anders zu beur-\n\nteilen. Das stehe auch - wenngleich das ohne Bindungswirkung für die natio-\n\nnale Eintragungspraxis sei - im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien des Har-\n\nmonisierungsamtes für den Binnenmarkt, nach denen eine Gemeinschaftsmar-\n\nke, die aus einem oder zwei Buchstaben oder Ziffern bestehe, als nicht unter-\n\nscheidungskräftig zu erachten sei, sofern die Buchstaben oder Ziffern nicht in\n\nungewöhnlicher Form wiedergegeben seien oder sonst besondere Umstände\n\nvorlägen.\n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Beur-\n\nteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortmarke fehle jede\n\nUnterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), hält der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend hat das Bundespatentgericht die abstrakte Unterschei-\n\ndungseignung der angemeldeten Marke nicht in Zweifel gezogen. Buchstaben\n\nsind nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke\n\nschutzfähig.\n\n2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß bei der gewählten\n\nMarkenform - die Marke \"K\" ist als Wortzeichen angemeldet - für den Verkehr\n\nkein konkreter Anlaß bestehe, gerade diesen Buchstaben als betrieblichen\n\nHerkunftshinweis aufzufassen. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsfeh-\n\nlern.\n\nUnterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer\n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines Unternehmens\n\ngegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist\n\ngrundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h., jede auch\n\nnoch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu\n\nüberwinden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70 =\n\nBlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64).\n\nZu Unrecht ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß im\n\nStreitfall wegen eines allgemeinen - wenn auch nicht auf die konkret angemel-\n\ndeten Waren bezogenen - Freihaltungsbedürfnisses an dem angemeldeten\n\nBuchstaben \"K\" die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht zu gering\n\nanzusetzen seien. Die Eintragungshindernisse sind in der Vorschrift des § 8\n\nAbs. 2 MarkenG abschließend festgelegt und beruhen auf den entsprechenden\n\nBestimmungen der Markenrechtsrichtlinie (Art. 3), die sich ihrerseits wiederum\nan der Regelung in Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ orientiert (vgl. MarkenRL\n\nErwägungsgrund 12). Schon diese Vorschriften, des weiteren aber auch der in\n\n§ 33 Abs. 2 MarkenG eigens festgelegte Eintragungsanspruch steht im Einzel-\n\nfall der Aufstellung strengerer Anforderungen an die Unterscheidungskraft oder\n\nder Einführung weiterer, über die Regelung in § 8 Abs. 2 MarkenG hinausge-\n\nhender Eintragungshindernisse entgegen \n\n(BGH, Beschl. v. 22.9.1999\n\n- I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v.\n\n24.2.2000 - I ZB 13/98, WRP 2000, 741, 742 - LOGO).\n\nDas Bundespatentgericht hat die Unterscheidungskraft verneint, weil für\n\nden Verkehr kein konkreter Anlaß bestehe, gerade den Buchstaben \"K\" als ein\n\nbetriebliches Unterscheidungsmittel aufzufassen. Eine konkrete, auf die Waren\n\ndes Verzeichnisses bezogene Begründung für diese Annahme hat das Bun-\n\ndespatentgericht nicht gegeben.\n\nEs kann sich insoweit nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz beru-\n\nfen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus früheren Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofes zu Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ, an dem die mit\n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG umgesetzte Bestimmung des Art. 3 MarkenRL sich\n\norientiert. In der Entscheidung \"IR-Marke FE\" (BGHZ 111, 134, 137 f.) ging es\n\nnicht um die Frage der Unterscheidungskraft der Buchstabenfolge \"FE\" als sol-\n\ncher, sondern um die konkrete besondere graphische Gestaltung dieser Buch-\n\nstaben; \n\nin der \n\n\"Füllkörper\"-Entscheidung \n\n(BGH, Beschl. v. 6.7.1995\n\n- I ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 733) stand - soweit im vorliegenden Zusam-\n\nmenhang von Interesse - allein die besondere graphische Gestaltung der Ziffer\n\n\"8\" in Rede. Auch die die Unterscheidungskraft des Buchstabens \"L\" betreffen-\n\nde Entscheidung des 33. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGE 38, 116,\n\n119 f.; vgl. auch BPatGE 39, 140, 144, den Buchstaben \"M\" betreffend) enthält\n\nzur Frage eines Erfahrungssatzes nichts Maßgebliches, wenn es dort heißt,\n\ndaß einzelne Buchstaben, die in einer der üblichen einfachen Schriftarten wie-\n\ndergegeben sind, vom Verkehr selbst bei markenmäßiger Alleinstellung in der\n\nRegel - vorbehaltlich besonderer Umstände - nicht als betrieblicher Herkunfts-\n\nhinweis aufgefaßt würden; der Verkehr begegne Einzelbuchstaben im Ge-\n\nschäftsleben zwar häufig als Firmenabkürzungen, diese wiesen jedoch prak-\n\ntisch ausnahmslos eine gewisse graphische und/oder farbliche Ausgestaltung\n\nauf, die geeignet sei, sich dem Verkehr als individuelles Betriebskennzeichen\n\neinzuprägen. Ein Einzelbuchstabe, der nur in Form einer einfachen Schrifttype\n\nin Verbindung mit einer Ware oder Dienstleistung verwendet werde, erwecke\n\ndagegen häufig nur die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten\n\nSachbezeichnung.\n\nIn den Prüfungsrichtlinien des Harmonisierungsamtes für den Binnen-\n\nmarkt Nr. 8.3 (ABl. [HABM] 1996, 1307) ist zwar ausgeführt, daß Gemein-\n\nschaftsmarken, die aus einem oder zwei Buchstaben oder aus Ziffern beste-\n\nhen, regelmäßig als nicht unterscheidungskräftig zu erachten seien. Ein tat-\n\nsächlicher Hintergrund etwa im Sinne eines dahingehenden Erfahrungssatzes\n\nfür diese Auffassung ist jedoch nicht ersichtlich.\n\nDie Auffassung des Bundespatentgerichts führt in dieser Allgemeinheit\n\nauch zu einem unauflösbaren Widerspruch mit der Vorschrift des § 3 Abs. 1\n\nMarkenG. Ist nämlich von der gesetzlich vorgesehenen Markenfähigkeit von\n\nBuchstaben auszugehen, kann deren (konkrete) Unterscheidungskraft für die\n\nin Rede stehenden Waren nicht unter Verlassen des gesetzlichen Ausgangs-\n\npunkts mit der allgemeinen Erwägung, der Verkehr werde den Buchstaben\n\nnicht betriebskennzeichnend verstehen, in Frage gestellt werden. Eine Vernei-\n\nnung der (konkreten) Unterscheidungskraft setzt vielmehr auch bei Wortmar-\n\nken in der Form von Einzelbuchstaben tatsächliche Feststellungen voraus, aus\n\ndenen entnommen werden kann, daß der Verkehr den Buchstaben für be-\n\nstimmte Waren nicht als Herkunftskennzeichnung versteht. Das kann daran\n\nliegen, daß der Buchstabe eine beschreibende Bedeutung für die in Frage ste-\n\nhenden Waren hat, z.B. der Buchstabe \"D\" auf dem Warengebiet der Kraftfahr-\n\nzeuge für Diesel (vgl. weitere Beispiele bei Teplitzky, WRP 1999, 461), und\n\ndeshalb vom Verkehr in diesem und nicht in einem die Herkunft der Waren\n\nkennzeichnenden Sinn verstanden wird.\n\nFehlt es an einem beschreibenden Inhalt des Buchstabens für die an-\n\ngemeldeten Waren, so kommt - wie im Streitfall, in dem das Bundespatentge-\n\nricht eine entsprechende Feststellung für den angemeldeten Buchstaben \"K\"\n\nbislang nicht getroffen hat - eine Verneinung jeglicher Unterscheidungskraft\n\nnicht in Betracht (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70\n\n= BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64). Das Bundespatentgericht wird deshalb im\n\neinzelnen zu prüfen haben, ob nicht der angemeldete Buchstabe \"K\" im Hin-\n\nblick auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß (S. 6) zur Verwendung\n\nvon Buchstaben als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen oder als An-\n\ngabe von Eigenschaften der Waren des Warenverzeichnisses jeder Unter-\n\nscheidungskraft entbehrt.\n\nDas Bundespatentgericht wird die Frage der Eintragungsfähigkeit des\n\nangemeldeten Buchstabens gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt\n\neines Freihaltungsbedürfnisses i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, den es bis-\n\nher nicht abschließend geprüft hat, zu beurteilen haben.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht\n\nzurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).\n\nErdmann\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\n Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB___4-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/i-zb-4-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB___4-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB___4-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-15/i-zb-4-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB___4-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:14:51.768661+00:00"}}