{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__62-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-10-19","aktenzeichen":"I ZB 62/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 19. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EASYPRESS MarkenG § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Verzichtet der Markeninhaber während eines laufenden Löschungsverfahrens we- gen Nichtigkeit der Marke auf diese, wird das Löschungsverfahren durch das ex nunc wirkende Erlöschen der Marke nicht in vollem Umfang in der Hauptsache erle- digt. Dem Antragsteller bleibt es in diesem Fall - sofern ihm ein besonderes Fest- stellungsinteresse zur Seite steht - unbenommen, die Feststellung der Nichtigkeit der Marke mit Wirkung ex tunc zu beantragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 62/98 \n\nBESCHLUSS\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n19. Oktober 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEASYPRESS\n\nMarkenG § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 54 Abs. 1\n\nVerzichtet der Markeninhaber während eines laufenden Löschungsverfahrens we-\n\ngen Nichtigkeit der Marke auf diese, wird das Löschungsverfahren durch das ex\n\nnunc wirkende Erlöschen der Marke nicht in vollem Umfang in der Hauptsache erle-\n\ndigt. Dem Antragsteller bleibt es in diesem Fall - sofern ihm ein besonderes Fest-\n\nstellungsinteresse zur Seite steht - unbenommen, die Feststellung der Nichtigkeit\n\nder Marke mit Wirkung ex tunc zu beantragen.\n\nBGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000 - I ZB 62/98 - Bundespatentgericht\n\nbetreffend die Marke Nr. 2 057 943\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-\n\nmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und\n\nDr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß\n\ndes 32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatent-\n\ngerichts vom 26. August 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. In dem von der Antragstellerin gemäß §§ 50, 54 MarkenG ange-\n\nstrengten \n\nLöschungsverfahren \n\nbezüglich \n\nder Marke Nr. 2 057 943\n\n\"EASYPRESS\", die für verschiedene Waren der Klasse 9 eingetragen war,\n\nblieb der Löschungsantrag vor dem Deutschen Patentamt ohne Erfolg.\n\nHiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, über die am\n\n10. Dezember 1997 vor dem Bundespatentgericht mündlich verhandelt wurde.\n\nAm Ende dieser Verhandlung wurde der Beschluß verkündet, daß eine Ent-\n\nscheidung an Verkündungs Statt zugestellt werde, jedoch nicht vor dem\n\n23. Dezember 1997. Nachdem die Beteiligten zuvor wegen der Prüfung von\n\nVergleichsmöglichkeiten gebeten hatten, diesen Zeitpunkt noch hinauszu-\n\nschieben, stellte die Markeninhaberin ihrerseits am 16. März 1998 Antrag auf\n\nLöschung ihrer Marke. Das wurde der Antragstellerin mit dem Bemerken mit-\n\ngeteilt, daß sich das Beschwerdeverfahren dadurch erledigt habe.\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\nfestzustellen, daß die Wirkungen der Eintragung der deutschen\n\nMarke Nr. 2 057 943 EASYPRESS als von Anfang an und bis zum\n\nEingang des Löschungsantrags der Markeninhaberin vom 16. März\n\n1998 nicht eingetreten gelten;\n\nhilfsweise hat sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.\n\nDie Markeninhaberin hat beantragt, den Feststellungsantrag zurückzu-\n\nweisen.\n\nDas Bundespatentgericht hat ausgesprochen, daß die Beschwerde der\n\nAntragstellerin gegenstandslos ist (BPatG Mitt. 2000, 361).\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde\n\nbeantragt die Antragstellerin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentge-\n\nricht zurückzuverweisen.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß dem anhängigen Lö-\n\nschungsverfahren durch den Löschungsantrag der Markeninhaberin die Grund-\n\nlage entzogen worden sei. Es hat dazu ausgeführt:\n\nFolge des materiell-rechtlichen Verzichts der Markeninhaberin sei die\n\nunmittelbar eintretende Rechtswirkung des Untergangs der eingetragenen\n\nMarke gewesen. Der Löschung der Eintragung der Marke im Register komme\n\nnur noch eine deklaratorische Wirkung zu. Etwas anderes ergebe sich auch\n\nnicht aus dem Umstand, daß die Antragstellerin nach Eingang der Verzichtser-\n\nklärung den Feststellungsantrag gestellt habe. Da dieser Antrag erst nach\n\nSchließung der mündlichen Verhandlung und der darauf folgenden Verkün-\n\ndung des Beschlusses, daß eine Entscheidung an Verkündungs Statt zugestellt\n\nwerden solle, gestellt worden sei, sei über ihn nicht mehr zu entscheiden. Bei\n\naufgrund mündlicher Verhandlung ergehenden Entscheidungen sei den Betei-\n\nligten nachträglicher weiterer Sachvortrag verwehrt.\n\nGründe für eine Fortsetzung des Verfahrens durch Wiedereröffnung der\n\nmündlichen Verhandlung lägen nicht vor. Es sei weder nachträglich ein ent-\n\nscheidungserheblicher Verfahrensfehler festgestellt worden, noch fehle es an\n\nder vollständigen Erörterung der Sache. Auch in dem Feststellungsantrag sei-\n\nen keine Umstände zu erkennen, die eine Wiedereröffnung der mündlichen\n\nVerhandlung rechtfertigten. Mit ihm sei keine wesentliche neue Tatsache vor-\n\ngetragen; er stelle vielmehr lediglich ein anderes rechtliches Begehren dar als\n\nder ursprünglich auf Löschung der Marke gerichtete Beschwerdeantrag. Eine\n\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, um einer Partei Gelegenheit zu\n\ngeben, neue Ansprüche zu erheben, komme nicht in Betracht.\n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweiti-\n\ngen Verhandlung und Entscheidung.\n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch oh-\n\nne Zulassung durch das Bundespatentgericht im Streitfall statthaft. Hierfür ge-\n\nnügt es, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwer-\n\nde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird; darauf, ob die erhobenen Rügen\n\ndurchgreifen, kommt es für die Frage der Statthaftigkeit nicht an (BGH, Beschl.\n\nv. 3.12.1998 - I ZB 14/98, GRUR 1999, 500, 501 = WRP 1999, 435 - DILZEM;\n\nv. 14.10.1999 - I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 513 = WRP 2000, 542 - COM-\n\nPUTER ASSOCIATES, jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil die Antrag-\n\nstellerin mit näherer Begründung beanstandet, daß ihr das rechtliche Gehör\n\nversagt worden (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und daß der angefochtene Be-\n\nschluß nicht mit Gründen versehen sei (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG).\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet, weil der geltend\n\ngemachte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegt\n\nund die angefochtene Entscheidung auch darauf beruht.\n\na) Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG, die in § 78 Abs. 2 MarkenG für\n\ndas Beschwerdeverfahren in Markensachen eine konkrete Ausgestaltung er-\n\nfahren hat, gewährt den an einem gerichtlichen Verfahren formell oder materiell\n\nBeteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde\n\nliegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Das rechtliche Gehör vor\n\nGericht umfaßt mithin nicht nur Stellungnahmen zum Sachverhalt, sondern\n\nauch Rechtsausführungen sowie das Recht, Anträge zu stellen (vgl. BGH\n\nGRUR 2000, 512, 513 - COMPUTER ASSOCIATES). Dabei ist das rechtliche\n\nGehör grundsätzlich in der Weise zu gewähren, die für das in Betracht kom-\n\nmende Verfahren vorgeschrieben ist (vgl. BGHZ 13, 265, 270).\n\nIm markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentge-\n\nricht ist zwar, wie sich aus § 69 MarkenG entnehmen läßt, eine mündliche Ver-\n\nhandlung nicht obligatorisch vorgeschrieben. Ist eine mündliche Verhandlung\n\naber - wie im Streitfall wegen Sachdienlichkeit (§ 69 Nr. 3 MarkenG) - vom\n\nBundespatentgericht angeordnet worden, so ist nach Abschluß der mündlichen\n\nVerhandlung aufgrund der in dieser erörterten Sach- und Rechtslage zu ent-\n\nscheiden. Diese Entscheidung darf, wie § 78 Abs. 2 MarkenG ausdrücklich\n\nvorschreibt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu de-\n\nnen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Endentscheidung kann anstelle\n\nder Verkündung auch, wie es im Streitfall vorgesehen worden war, zugestellt\n\nwerden (§ 79 Abs. 1 Satz 3 MarkenG).\n\nEine derartige Endentscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung\n\nvom 10. Dezember 1997 ist jedoch - entgegen dem im Anschluß an die mündli-\n\nche Verhandlung verkündeten Beschluß - nicht ergangen.\n\nDas Bundespatentgericht hat vielmehr in einer neuen - nicht auf den Er-\n\ngebnissen der mündlichen Verhandlung beruhenden - Sitzung im schriftlichen\n\nVerfahren durch den angefochtenen Beschluß entschieden. Es hat dabei den\n\nLöschungsantrag der Markeninhaberin vom 16. März 1998 berücksichtigt, sich\n\naber gehindert gesehen, über den daraufhin geänderten Antrag der Antrag-\n\nstellerin zu befinden. Damit hat es den Anspruch der Antragstellerin auf rechtli-\n\nches Gehör im Sinne der Konkretisierung in § 78 Abs. 2 MarkenG verletzt, weil\n\nes eine Tatsache seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (Untergang der\n\nMarke durch den im Löschungsantrag der Markeninhaberin liegenden materi-\n\nell-rechtlichen Verzicht), zu der sich die Antragstellerin tatsächlich geäußert\n\nhatte\n\n- sie hatte in ihrem Schriftsatz vom 7. April 1998 im Hinblick auf die neue Tat-\n\nsache einen anderen Antrag (Feststellungsantrag) gestellt und hierzu mit ein-\n\ngehenden Rechtsausführungen vorgetragen -, indem es diesen Antrag und den\n\nzugehörigen Sachvortrag, wie es im angefochtenen Beschluß ausdrücklich\n\nausgeführt hat - und was einer überhaupt fehlenden Äußerungsmöglichkeit\n\ngleich zu erachten ist -, rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat.\n\nDas Bundespatentgericht war, nachdem es mündlich verhandelt hatte,\n\ngehalten, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 76 Abs. 6\n\nSatz 2 MarkenG), wenn es die nach Abschluß der mündlichen Verhandlung\n\neingetretene Tatsache des Erlöschens der Marke durch den im Löschungsan-\n\ntrag liegenden Verzicht der Markeninhaberin auf ihre Marke berücksichtigen\n\nwollte (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 69 Rdn. 16; In-\n\ngerl/Rohnke, Markengesetz, § 69 Rdn. 6; vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.1973\n\n- X ZB 15/72, GRUR 1974, 294, 295 - Richterwechsel II, zu § 41h Abs. 3 PatG\n\n1968, jetzt § 93 Abs. 3 PatG).\n\nIm schriftlichen Verfahren hätte es die in Rede stehende Tatsache nur\n\nberücksichtigen dürfen, wenn es - was im Streitfall nicht geschehen ist - im\n\nEinverständnis der Parteien wieder in das schriftliche Verfahren übergegangen\n\nwäre (Althammer/Ströbele aaO § 69 Rdn. 16; Ingerl/Rohnke aaO § 69 Rdn. 6).\n\nb) Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf der Verletzung des\n\nAnspruchs auf rechtliches Gehör (BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95,\n\nGRUR 1997, 637, 638 f. = WRP 1997, 762 - Top Selection). Zwar hat das\n\nBundespatentgericht in einer Hilfserwägung zum Ausdruck gebracht, daß Be-\n\ndenken gegen die Zulässigkeit des von der Antragstellerin gestellten Hilfsan-\n\ntrags bestünden. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden.\n\nAllerdings ist, wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat,\n\ninfolge des von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Verzichts auf ihre Mar-\n\nke diese unmittelbar erloschen, ohne daß es hierfür noch einer Vollziehung im\n\nRegister bedurfte (vgl. Begr. z. Reg.Entw. BT-Drucks. 12/6581, S. 96 = BlPMZ\n\n1994, Sonderheft S. 88).\n\nDamit war jedoch - anders als es das Bundespatentgericht gesehen hat -\n\ndem Löschungsverfahren nicht von vornherein in vollem Umfang die Grundlage\n\nentzogen. Der ausgesprochene Verzicht hat zum Erlöschen des Rechts ex\n\nnunc geführt. Die von der Antragstellerin mit ihrem Löschungsantrag gemäß\n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG angestrebte Löschung wegen Nichtigkeit sollte da-\n\ngegen gemäß § 52 Abs. 2 MarkenG dazu führen, daß die Wirkungen der Ein-\n\ntragung der Marke im Umfang der Löschung als von Anfang an nicht eingetre-\n\nten gelten. Bei seiner Annahme, das Löschungsverfahren gemäß § 54 Abs. 1,\n\n§ 50 Abs. 1 MarkenG habe ausschließlich den Zweck der Löschung, der auch\n\nbei einem Verzicht, also der Vernichtung des Rechts ex nunc, erreicht sei, hat\n\ndas Bundespatentgericht unbeachtet gelassen, daß die Anordnung der Lö-\n\nschung wegen Nichtigkeit nicht nur - wie es gemeint hat - inzidenter zur Fest-\n\nstellung der Nichtigkeit im Zeitpunkt der Eintragung führt, sondern daß kraft\n\nausdrücklicher Bestimmung die gesetzlichen Wirkungen der Eintragung ex tunc\n\nals nicht eingetreten gelten (§ 52 Abs. 2 MarkenG).\n\nHieraus ergibt sich zugleich, daß das markenrechtliche Löschungsver-\n\nfahren in einem derartigen Fall - ebenso wie ein Patentnichtigkeits- oder Ein-\n\nspruchsverfahren oder ein Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (vgl. hierzu:\n\nBenkard/Rogge, Patentgesetz, 9. Aufl., § 81 Rdn. 29, § 15 GebrMG Rdn. 4;\n\nBühring, Gebrauchsmustergesetz, 5. Aufl., § 15 Rdn. 32 ff; Schulte, Patentge-\n\nsetz, 5. Aufl., § 59 Rdn. 18) nach Erlöschen des in Frage stehenden Schutz-\n\nrechts - nicht ohne weiteres als in der Hauptsache erledigt angesehen werden\n\nkann. Bei einem derartigen Verfahrensstand ist vielmehr zu prüfen, ob der Lö-\n\nschungsantragsteller ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststel-\n\nlung der Nichtigkeit ex tunc hat - wie es im Streitfall die Antragstellerin geltend\n\ngemacht hat. Ist das der Fall, was das Bundespatentgericht im neu eröffneten\n\nBeschwerdeverfahren zu prüfen haben wird, ist die begehrte Feststellung nach\n\nallgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu treffen.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nErdmann v. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Bornkamm Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__62-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/i-zb-62-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__62-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__62-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-19/i-zb-62-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__62-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:34:23.865544+00:00"}}