{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__60-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"I ZB 60/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Gute Zeiten - Schlechte Zeiten MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Der Wortfolge \"Gute Zeiten - Schlechte Zeiten\" fehlt für Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion wegen des thematischen Bezugs zu diesen Waren und Dienst- leistungen jegliche Unterscheidungskraft. Dagegen sind für Waren und Dienstleistungen, bei denen der Verkehr dieser Wortfolge keine inhaltliche Be- schreibung entnimmt, die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht gegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 60/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n17. Mai 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 395 52 304.4\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nGute Zeiten - Schlechte Zeiten\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2\n\nDer Wortfolge \"Gute Zeiten - Schlechte Zeiten\" fehlt für Tonträger, Bücher,\nMagazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und\nFilmproduktion wegen des thematischen Bezugs zu diesen Waren und Dienst-\nleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Dagegen sind für Waren und\nDienstleistungen, bei denen der Verkehr dieser Wortfolge keine inhaltliche Be-\nschreibung entnimmt, die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und\nNr. 2 MarkenG nicht gegeben.\n\nBGH, Beschl. v. 17. Mai 2001 - I ZB 60/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 26. August 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen\n\ndie Zurückweisung der Anmeldung der Waren und Dienstleistun-\n\ngen \"Kosmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits-\n\nund Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für\n\nDatenverarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Arm-\n\nbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Kalender, Notiz-\n\nbücher, Spielkarten; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht\n\naus Edelmetall), Kochgeschirr, Küchengeschirr, Tassen (nicht aus\n\nEdelmetall); Bettwäsche; Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe,\n\nSweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge], Skateboards, Spiele,\n\nSpielwürfel, Spielzeug; Anbieten von Dienstleistungen in Datennet-\n\nzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen],\n\nVeröffentlichung von Büchern\" zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n\n100.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 18. Dezember 1995 eingereichten\n\nAnmeldung die Eintragung der Wortfolge\n\n\"Gute Zeiten - Schlechte Zeiten\"\n\nfür die Waren und Dienstleistungen\n\n\"Kosmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits- und\n\nKörperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Daten-\n\nverarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Tonträger;\n\nArmbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Bücher, Ka-\n\nlender, Magazine [Zeitschriften], Notizbücher, Spielkarten; Regen-\n\nschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Kochge-\n\nschirr, Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche;\n\nBekleidungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller\n\n[Kinderfahrzeuge], Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug;\n\nAnbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste],\n\nAusstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows,\n\nFernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios],\n\nFilmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentlichung von Bü-\n\nchern\".\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG für gegeben erachtet. Für die Waren und Dienstleistungen des\n\nMedienbereichs hat es zudem angenommen, daß das angemeldete Zeichen\n\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Dazu\n\nhat es ausgeführt:\n\nDie Wortfolge \"Gute Zeiten - Schlechte Zeiten\" sei für Waren und\n\nDienstleistungen des Medienbereichs ein Werktitel. Für diesen Bereich stehe\n\nder Eintragung ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entge-\n\ngen. Ein gegenwärtig beschreibender Gebrauch der Wortfolge durch Wettbe-\n\nwerber für Waren und Dienstleistungen sei zwar nicht festzustellen. Die Wort-\n\nfolge biete sich jedoch als inhaltsbeschreibende Angabe für die Waren und\n\nDienstleistungen des Medienbereichs, für die die Anmeldung erfolgt sei, un-\n\nmittelbar an. Sie sei die sloganartig verkürzte Wiedergabe einer Lebensweis-\n\nheit. Angelehnt an die kirchliche Trauungsformel besage sie ohne die Notwen-\n\ndigkeit weiterer Schlußfolgerungen, daß es gute und schlechte Zeiten gebe.\n\nDen Inhalt der mit der Wortfolge bezeichneten Waren und Dienstleistungen im\n\nMedienbereich beschreibe sie kurz, treffend und erschöpfend dahin, daß die\n\nHauptdarsteller in den Wechselfällen ihres Lebens dargestellt würden. Zu-\n\ngleich kennzeichne die Wortfolge werbewirksam die mit ihr bezeichneten Wer-\n\nke und die mit ihrer Verwertung zusammenhängenden Dienstleistungen.\n\nDieser unmittelbar sachbeschreibende Bezug fehle bei den übrigen Wa-\n\nren der Anmeldung, bei der die Wortfolge vielfältig interpretierbar sei. Die Mar-\n\nke sei auch nicht als allgemeines Werbewort oder als allgemeine Kaufaufforde-\n\nrung i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.\n\nDer Wortfolge \"Gute Zeiten - Schlechte Zeiten\" fehle allerdings für sämt-\n\nliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft\n\n(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Eine derart klar verständliche, inhaltsbeschreiben-\n\nde Wortfolge ohne phantasievolle Originalität könne sich als Werktitel eignen.\n\nDer Verkehr fasse sie als beschreibende Inhaltsangabe für Waren und Dienst-\n\nleistungen des Medienbereichs, nicht jedoch als Hinweis auf die betriebliche\n\nHerkunft auf. Der Begriff der Unterscheidungskraft habe sich durch das neue\n\nMarkengesetz nicht grundlegend geändert. Inhaltsbeschreibende Titel von\n\nWerken seien daher als Marke grundsätzlich nicht eintragbar. Auch für die üb-\n\nrigen Waren fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft. Es han-\n\ndele sich um einen verständlichen Spruch ohne phantasievollen Überschuß,\n\nder nur als Werbemittel, nicht aber als Marke aufgefaßt werde.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung, soweit es nicht um folgende Waren und\n\nDienstleistungen geht: \"Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrah-\n\nlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung,\n\nFilmproduktion, Filmproduktion [in Studios]\".\n\n1. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die abstrakte Unterschei-\n\ndungskraft der Wortfolge \"Gute Zeiten - Schlechte Zeiten\" i.S. von § 3 Abs. 1\n\nMarkenG bejaht. Unter der Geltung des Markengesetzes können Werktitel\n\nnicht generell vom Markenschutz ausgenommen werden. Ob ein Titel einen\n\nHinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine\n\nFrage des Einzelfalls, die bei der Prüfung zu beantworten ist, ob die angemel-\n\ndete Marke (konkret) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG\n\nist (vgl. im einzelnen: BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882\n\n= WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.; Beschl. v. 1.3.2001\n\n- I ZB 54/98, Umdr. S. 5 - REICH UND SCHOEN).\n\n2. Dagegen ist die Annahme des Bundespatentgerichts, der angemel-\n\ndeten Wortfolge fehle jede Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nMarkenG, nicht frei von Rechtsfehlern.\n\na) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist\n\ndie einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-\n\nscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen\n\neines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu\n\nwerden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 =\n\nWRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000,\n\n720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es,\n\ndie Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu\n\ngewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 =\n\nGRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,\n\nGRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; GRUR 2000, 882 - Bücher\n\nfür eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-\n\nstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht\n\naus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für\n\ndie fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt\n\nzugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchli-\n\nches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer\n\nentsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht\n\nals Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen An-\n\nhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche\n\nUnterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR\n\n2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).\n\nDavon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wort-\n\nfolgen (hier eines Werktitels) auszugehen, ohne daß unterschiedliche Anforde-\n\nrungen an die Unterscheidungskraft von Wortfolgen gegenüber anderen Wort-\n\nmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfol-\n\nge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen\n\nhinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die ange-\n\nmeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterschei-\n\ndungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Anga-\n\nben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen.\n\nGrundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel\n\nlängere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und Dienstlei-\n\nstungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden,\n\nkönnen dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfol-\n\nge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbe-\n\naussage kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten.\n\nDabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der\n\nUnterscheidungskraft von Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für\n\nsich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eig-\n\nnung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 = MarkenR 2001, 209 - Test it.).\n\nAn das Vorliegen der Unterscheidungskraft darf nicht wegen eines - für\n\ndie Waren und Dienstleistungen des Medienbereichs angenommenen - Frei-\n\nhaltebedürfnisses ein strenger Prüfungsmaßstab angelegt werden. Ist ein Ein-\n\ntragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben, besteht kein\n\nGrund, erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG zu stellen. Liegen dagegen die Voraussetzungen des absoluten\n\nSchutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, läßt es schon der\n\nEintragungsanspruch nach § 33 Abs. 2 MarkenG nicht zu, von erhöhten Anfor-\n\nderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auszu-\n\ngehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, GRUR 2001, 161 = WRP\n\n2001, 33 - Buchstabe \"K\", m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 693 - Test it.; BGH,\n\nBeschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 6 - REICH UND SCHOEN).\n\nb) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft entspricht die\n\nWortfolge \"Gute Zeiten - Schlechte Zeiten\" für die Waren und Dienstleistun-\n\ngen, für die die Anmeldung erfolgt ist, ausgenommen \"Tonträger; Bücher, Ma-\n\ngazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von\n\nShows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [in Studios]\". Die\n\nWortfolge ist kurz und treffend. Einen bestimmten beschreibenden Bezug zu\n\nden Waren und Dienstleistungen außerhalb des Medienbereichs (kosmetische\n\nBadezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits- und Körperpflege, Parfüme,\n\nSeifen, Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf Datenträ-\n\ngern gespeichert; Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Spiel-\n\nkarten; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Koch-\n\ngeschirr, Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche; Beklei-\n\ndungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge],\n\nSkateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug), für die die Anmeldung der Marke\n\nerfolgt ist, hat das Bundespatentgericht zutreffend verneint.\n\nEntgegen der Annahme des Bundespatentgerichts weist die Wortfolge\n\n\"Gute Zeiten - Schlechte Zeiten\" auch nicht für alle Waren und Dienstleistun-\n\ngen des Medienbereichs eine inhaltsbeschreibende Angabe auf. Nach der Le-\n\nbenserfahrung werden die inländischen Verkehrskreise bei den Waren und\n\nDienstleistungen \"Kalender, Notizbücher; Anbieten von Dienstleistungen in\n\nDatennetzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröf-\n\nfentlichung von Büchern\" keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden\n\nBegriffsinhalt sehen. Denn der Verkehr wird nicht annehmen, derartig gekenn-\n\nzeichnete Waren und Dienstleistungen seien auf ein mit \"Gute Zeiten -\n\nSchlechte Zeiten\" gekennzeichnetes Thema beschränkt (vgl. hierzu auch BGH,\n\nBeschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 7 - REICH UND SCHOEN).\n\nZu Recht weist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf\n\nhin, daß die Wortfolge für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen\n\nmehrdeutig ist. Sie kann - wovon das Bundespatentgericht ausgegangen ist -\n\nals eine auf die allgemeinen Lebensumstände und das Empfinden der Betrof-\n\nfenen bezogene Lebensweisheit aufzufassen sein, wonach das Leben durch\n\ngute, aber auch durch schlechte Zeiten geprägt ist. Die Wortfolge kann sich\n\naber auch, was die Rechtsbeschwerde in der mündlichen Verhandlung geltend\n\ngemacht hat, auf die Nutzung der Waren und Dienstleistungen beziehen, die\n\nsowohl in guten als auch in schlechten Zeiten möglich ist. Wegen des fehlen-\n\nden Sachbezugs zu den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen weist\n\ndie Wortfolge keinen eindeutigen Begriffsinhalt auf, sondern regt aufgrund ihrer\n\nMehrdeutigkeit zum Nachdenken an. Dies genügt, im Zusammenhang mit den\n\nweiter angeführten Umständen, um eine, wenn auch geringe Unterscheidungs-\n\nkraft für diese Waren und Dienstleistungen zu bejahen.\n\nDagegen ist dem Bundespatentgericht darin beizutreten, daß der ange-\n\nmeldeten Marke für \"Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung\n\nvon Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Film-\n\nproduktion, Filmproduktion [in Studios]\" jegliche Unterscheidungskraft i.S. von\n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Das Bundespatentgericht hat zutreffend ange-\n\nnommen, daß sich die Unterscheidungskraft nach markenrechtlichen Grund-\n\nsätzen beurteilt und nicht auf die (geringeren) Anforderungen an die Unter-\n\nscheidungskraft abzustellen ist, wie sie für Werktitel gelten (vgl. hierzu für Zeit-\n\nschriften: BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP\n\n2000, 533 - FACTS; für Bücher: BGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 87/89, GRUR\n\n1991, 153, 154 = WRP 1991, 151 - Pizza & Pasta; für Sendefolgen des Rund-\n\nfunks und des Fernsehens: BGHZ 102, 88, 91 f. - Apropos Film; BGH, Urt. v.\n\n13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 = WRP 1993, 755 - Radio\n\nStuttgart; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 53 ff.; Althammer/Klaka, Mar-\n\nkengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 55). Auch bei Anlegung des gebotenen großzügi-\n\ngen Maßstabs für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG ist das Bundespatentgericht zu Recht davon ausgegangen, daß\n\nsich die Wortfolge für diese Waren und Dienstleistungen auf eine verständliche\n\nBeschreibung des Inhalts der Werke beschränkt. Dieser besteht nach den\n\nFeststellungen des Bundespatentgerichts in der Darstellung der jeweiligen\n\nPersonen \n\nin den Wechselfällen \n\nihres Lebens, die \n\nin schicksalhaft-\n\nausgleichender Folge guter und schlechter Lebensphasen wiedergegeben\n\nwerden. Die Rechtsbeschwerde rügt diese Feststellungen als erfahrungswidrig\n\nund meint, die Konsumenten von Mediendienstleistungen stellten solche tief-\n\ngründigen Überlegungen nicht an. Mit diesen Ausführungen begibt sich die\n\nRechtsbeschwerde jedoch auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet\n\ntatrichterlicher Würdigung.\n\n3. Das Bundespatentgericht hat für sämtliche Waren und Dienstleistun-\n\ngen des Medienbereichs die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen. Es hat einen gegenwärtig beschreibenden\n\nGebrauch der Wortfolge nicht feststellen können, ist jedoch davon ausgegan-\n\ngen, daß ein Freihaltebedürfnis für den zukünftig beschreibenden Gebrauch zu\n\nbejahen ist.\n\nFür die dem Medienbereich zuzurechnenden Waren und Dienstleistun-\n\ngen \"Tonträger; Bücher, Magazine [Zeitschriften]; Ausstrahlung von Fernseh-\n\nprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion,\n\nFilmproduktion [in Studios]\" liegt bereits das Eintragungshindernis fehlender\n\nUnterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor.\n\nSoweit das Bundespatentgericht für die weiteren Waren und Dienstlei-\n\nstungen des Medienbereichs \"Kalender, Notizbücher; Anbieten von Dienstlei-\n\nstungen in Datennetzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofil-\n\nmen], Veröffentlichung von Büchern\" das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2\n\nNr. 2 MarkenG bejaht hat, hält diese Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand.\n\nNach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintra-\n\ngung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben beste-\n\nhen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes\n\noder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können. Die wört-\n\nlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Ver-\n\nsagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachan-\n\ngabe noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jeder-\n\nzeit in der Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 und\n\n109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629\n\n- Chiemsee; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt,\n\nm.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.).\n\nFür die hier in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen des Me-\n\ndienbereichs läßt sich ein beschreibender Inhalt der Wortfolge nicht anneh-\n\nmen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Verkehr davon ausgeht, es\n\nwürden ausschließlich Waren oder Dienstleistungen angeboten, deren Inhalt\n\ndurch die angemeldete Wortfolge beschrieben werde (vgl. Abschn. III 2 b).\n\nAuch für die Annahme eines künftigen Freihaltebedürfnisses lassen sich den\n\nFeststellungen des Bundespatentgerichts keine Anhaltspunkte entnehmen.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der\n\nweitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache inso-\n\nweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatent-\n\ngericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__60-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/i-zb-60-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":18},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__60-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__60-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/i-zb-60-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__60-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:13.686140+00:00"}}