{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__58-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-28","aktenzeichen":"I ZB 58/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 anti KALK Zur Unterscheidungskraft eines als farbige Bildmarke angemeldeten Zeichens, das eine glatt beschreibende Wortfolge enthält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 58/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n28. Juni 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 397 08 693.8\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nanti KALK\n\nZur Unterscheidungskraft eines als farbige Bildmarke angemeldeten Zeichens,\ndas eine glatt beschreibende Wortfolge enthält.\n\nBGH, Beschl. v. 28. Juni 2001 - I ZB 58/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,\n\nPokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß\n\ndes 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts vom 14. August 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit ihrer am 27. Februar 1997 eingereichten Anmeldung begehrt die\n\nAnmelderin die Eintragung des nachfolgend abgebildeten Zeichens als farbige\n\nBildmarke für die Waren \"Wasserenthärtungsmittel für Wasch- und Spülma-\n\nschinen, in fester, flüssiger und pastöser Form, einschließlich Tabletten, Reini-\n\ngungsmittel für Kalkkrusten und Kalkflecken, Entkalker für Kochgeräte und Ge-\n\ntränkemaschinen\":\n\nDie Buchstaben sind blaßgrau unterlegt und weiß umrandet, die Be-\n\nstandteile \"anti\" und das diesem angefügte Dreieck in roter Farbe gehalten.\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung wegen fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens zurückgewiesen.\n\nDie hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatGE\n\n40, 240).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis der fehlenden Un-\n\nterscheidungskraft für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:\n\nDie angemeldete Marke bestehe aus der Wortzusammenstellung \"anti\n\nKALK\" in farbiger Ausgestaltung. Bei \"anti KALK\" handele es sich um einen\n\nrein beschreibenden, stark freihaltungsbedürftigen Hinweis auf Mittel, die der\n\nEntkalkung dienten oder der Kalkbildung entgegenwirkten. Auch wenn die Be-\n\nzeichnung lexikalisch nicht nachweisbar sei, entspreche sie sprachlich und be-\n\ngrifflich zahlreichen vergleichbaren, vor allem im Bereich der Reinigungs- und\n\nPutzmittel für den Haushalt üblichen Ausdrücken zur kurzen und einprägsamen\n\nBeschreibung der Waren. So gebe es u.a. das Produkt \"Cillit antikalk\" von\n\nBenckiser, den Ajax \"Anti-Streifen-Glasreiniger\", einen Glasreiniger mit \"Anti-\n\nRegen-Effekt\" und einen Abflußreiniger mit \"Anti-Haar-Formel\". Der Verkehr\n\nhabe deshalb keinen Anlaß, in der glatten Sachaussage \"anti KALK\" einen\n\nHinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb\n\nzu sehen.\n\nDie angemeldete Marke erhalte nach ihrem für die Beurteilung maßgeb-\n\nlichen Gesamteindruck auch durch die graphische Gestaltung und die Farbge-\n\nbung nicht die Funktion eines individuellen Unterscheidungsmittels. Die Wor-\n\ntelemente seien in einer üblichen Schriftart wiedergegeben, die Klein- bzw.\n\nGroßschreibung sei ebenso wie die unterschiedliche Farbgebung ein gängiges\n\nund bekanntes Mittel der Hervorhebung. Auch die verwendeten Farben ergä-\n\nben keine willkürlich gewählte eigenwillige Farbkombination.\n\nDie Aussage \"anti KALK\" werde weiterhin in beschreibender Weise\n\ndurch den kleinen roten Pfeil unterstützt, der in Richtung auf das Wort \"KALK\"\n\nangeordnet sei. Sofern ein noch beachtlicher Teil des Verkehrs diesen - ohne\n\naufmerksame Betrachtung kaum wahrnehmbaren - Pfeil bemerke, sehe er\n\nhierin ebenso wie in der Farbgebung des Markenworts kein eigenartiges be-\n\ntriebskennzeichnendes Merkmal.\n\nInsgesamt nehme der Verkehr die angemeldete Marke als eine Gesamt-\n\nheit wahr, in der die glatt beschreibende Angabe \"anti KALK\" so im Vorder-\n\ngrund stehe, daß der bildlichen Gestaltung daneben keine Besonderheit, die\n\nüber das in der Werbung Übliche hinausgehe, beigemessen werde.\n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die\n\nBeurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Bildmarke fehle jede\n\nUnterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), hält der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand.\n\n1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer\n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen\n\nanderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von ei-\n\nnem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede noch so geringe Unterschei-\n\ndungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschl. v.\n\n21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS\n\nARMY; Beschl. v. 26.10.2000 - I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 = WRP 2001, 31 -\n\nZahnpastastrang, jeweils m.w.N.). Besteht eine Marke - wie im Streitfall - aus\n\nmehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der\n\nGesamtheit der Marke auszugehen (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 11.5.2000\n\n- I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE\n\nCORPORATION). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die\n\nMarke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den (geringen) Anforde-\n\nrungen an die Unterscheidungskraft genügt.\n\n2. Das Bundespatentgericht ist bei dieser Prüfung rechtsfehlerfrei zu der\n\nBeurteilung gelangt, daß der angemeldeten Marke für die Waren des Waren-\n\nverzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft fehlt.\n\nDas Bundespatentgericht hat bezüglich der Wortbestandteile der ange-\n\nmeldeten Marke, die vom Verkehr erfahrungsgemäß in erster Linie als die Mar-\n\nke bestimmend wahrgenommen werden, eine auch nur geringe Unterschei-\n\ndungskraft verneint, weil es sich bei den Wörtern \"anti KALK\" um eine glatt be-\n\nschreibende Angabe für die in Anspruch genommenen Waren handele. Das ist\n\nfrei von Rechtsfehlern. Enthalten nämlich die Wortbestandteile einer Marke\n\n- wie im vorliegenden Fall - einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in\n\nFrage stehenden Waren ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher er-\n\nfaßt wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr sie nicht\n\nals Beschreibung von Wareneigenschaften, sondern als Warenunterschei-\n\ndungsmittel versteht. Daran ändert auch nichts, daß die Wortbildung \"anti\n\nKALK\" lexikalisch nicht nachweisbar ist, weil diese in werbeüblicher Form ge-\n\nbildet ist.\n\nOhne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die weitere An-\n\nnahme des Bundespatentgerichts, auch die bildlichen Elemente der angemel-\n\ndeten Marke, d.h. die Schreibweise der Wörter \"anti KALK\", die Farbgebung\n\nund weiße Umrahmung der Buchstaben und des kleinen Pfeils, dessen Anord-\n\nnung zwischen den Wörtern sowie der graue Hintergrund, begründeten keine\n\nUnterscheidungskraft.\n\nDas Bundespatentgericht ist rechtsfehlerfrei von dem schon unter der\n\nGeltung des Warenzeichengesetzes anerkannten Grundsatz ausgegangen,\n\ndaß einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden\n\nUnterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungs-\n\nkraft zugesprochen werden kann, wenn die graphischen Elemente ihrerseits\n\ncharakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunfts-\n\nhinweis sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136,\n\n137 - NEW MAN). Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltun-\n\ngen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch\n\nhäufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterschei-\n\ndungskraft der Wörter ebensowenig aufzuwiegen, wie derartige einfache gra-\n\nphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungs-\n\nkraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH, Beschl. v. 8.12.1999\n\n- I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 f. = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl.\n\nv. 16.11.2000 - I ZB 36/98, WRP 2001, 690, 691 = MarkenR 2001, 207\n\n- Jeanshosentasche; Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 415\n\n= WRP 2001, 405 - SWATCH).\n\nAuch die Annahme des Bundespatentgerichts, angesichts der in den\n\nWortelementen enthaltenen glatt beschreibenden Angabe über die Wirkungs-\n\nweise der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Waren hätte es hier\n\neines auffallenden Hervortretens der graphischen Elemente bedurft, um sich\n\ndem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen, ist aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden. Ebenso kann die Feststellung, den in Rede stehenden graphi-\n\nschen Elementen der angemeldeten Marke könne eine herkunftskennzeich-\n\nnende Eigenart nicht beigemessen werden, weil es sich bei diesen um gängige\n\nund bekannte Mittel der werbemäßigen Hervorhebung handele, nicht als erfah-\n\nrungswidrig angesehen werden. Die graphischen Elemente erscheinen hier\n\nrecht blaß und sind durchweg ohne besonders hervortretende Gestaltung auf\n\ndie rein beschreibende Aussage der Wortelemente \"anti KALK\", diese unter-\n\nstreichend, bezogen; um so weniger können sie vom Verkehr als Herkunfts-\n\nhinweis erfaßt werden. Soweit die Rechtsbeschwerde einzelnen dieser Ele-\n\nmente und deren Kombination - wie z. B. der Klein- und Großschreibung der\n\nWörter, dem Hintergrund oder dem Pfeil - eine andere Bedeutung als das Bun-\n\ndespatentgericht zuschreibt, kann sie damit im Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nnicht gehört werden, weil sie insoweit lediglich ihre eigene Beurteilung an die\n\nStelle derjenigen des Tatrichters setzt.\n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__58-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/i-zb-58-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__58-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__58-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/i-zb-58-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__58-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:20.578209+00:00"}}