{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__57-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-03-01","aktenzeichen":"I ZB 57/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Farbmarke violettfarben MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Zur Frage der Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke (hier: vio- lettfarben) für Katzenfutter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nI ZB 57/98\n\nVerkündet am:\n1. März 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung E 394 06 275.2/31 Wz\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nFarbmarke violettfarben\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nZur Frage der Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke (hier: vio-\n\nlettfarben) für Katzenfutter.\n\nBGH, Beschl. v. 1. März 2001 - I ZB 57/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß\n\ndes 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts vom 15. Juli 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 2. Januar 1995 beim Deutschen\n\nPatentamt eingegangenen Anmeldung die Registrierung der Farbe \"violettfar-\n\nben\" als \"sonstige Markenform\". Als Anlage war der Anmeldung ein in einer\n\nMischfarbe zwischen magenta und violettfarben gefärbtes Quadrat beigefügt\n\nsowie eine Markenbeschreibung des Inhalts: \"Bei der angemeldeten Marke\n\nhandelt es sich um die Hintergrundfarbe für eine Verpackung von Futtermitteln\n\nund/oder veterinärmedizinischen Erzeugnissen. Die Farbe besteht aus einem\n\nGemisch folgender Farben: P 28730, S 28900, P 28765\".\n\nDie Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patentamts hat die An-\n\nmeldung zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Farbe nicht um\n\nein markenfähiges Zeichen i.S. von § 3 MarkenG handele.\n\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelde-\n\nrin erklärt, daß sie mit der Anmeldung Markenschutz für eine konturlose Farbe\n\nbegehre, hilfsweise Aufmachungsfarbschutz gemäß der Beschreibung. Ferner\n\nhat sie das Warenverzeichnis auf die Waren \"Heimtierfutter für Katzen\" be-\n\nschränkt.\n\nDie Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatG MarkenR 1999, 211 =\n\nMitt. 1999, 180).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren\n\nEintragungsantrag weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat in der Anmeldung der Farbmarke \"vio-\n\nlettfarben\" die Anmeldung einer abstrakten Farbe als Marke gesehen und an-\n\ngenommen, daß ein solches abstraktes Farbzeichen grundsätzlich nach § 3\n\nAbs. 1 MarkenG markenfähig sei. Des weiteren ist es davon ausgegangen, daß\n\nauch das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit i.S. von § 8 Abs. 1 Mar-\n\nkenG erfüllt sei. Es hat die Marke gleichwohl für nicht eintragungsfähig gehal-\n\nten, weil ihr die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.\n\nDazu hat es ausgeführt:\n\nBei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Farben sei insgesamt eine\n\neher kritische Sichtweise angebracht, denn die unbesehene Zulassung von\n\nFarben als Marken würde zur Folge haben, daß Konkurrenten der Inhaber von\n\nFarbmarken im Prinzip auf unabsehbare Zeit daran gehindert werden könnten,\n\nbestimmte von ihnen aus den unterschiedlichsten Gründen gewünschte Farben\n\nfür oder im Zusammenhang mit ihren Waren und Dienstleistungen zu gebrau-\n\nchen. Insbesondere gebräuchliche Farben, wie z.B. die der Regenbogenfarbe\n\nviolett ähnliche vorliegende Anmeldung \"violettfarben\", seien von Hause aus\n\nnicht besonders geeignet, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens\n\nvon solchen anderer Herkunft zu unterscheiden. Schon deshalb bestünden\n\nzahlreiche Anhaltspunkte für das Fehlen der Unterscheidungskraft und das\n\nVorliegen eines Freihaltungsbedürfnisses.\n\nSelbst wenn im Hinblick auf das konkret angemeldete Farbgemisch\n\n\"violettfarben\" ein Freihaltungsbedürfnis verneint würde, müßte bei der Prüfung\n\nder dann maßgeblichen Frage der Unterscheidungskraft ein ebenfalls eher\n\nstrenger Maßstab angelegt werden. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß der\n\nVerkehr Farben - angesichts seiner Erfahrung mit deren regelmäßig nicht\n\nkennzeichnender Verwendung - nur ausnahmsweise eine herkunftshinweisen-\n\nde Bedeutung beimessen werde. Hinzu komme, daß dieser Erfahrungssatz\n\nauch im Zusammenhang mit der in Anspruch genommenen Ware gelte. Der\n\nVerkehr werde in vielfältiger Weise mit Farben konfrontiert, die zwar bestim-\n\nmende Funktion hätten, aber gerade nicht auf die Waren als aus einem be-\n\nstimmten Unternehmen stammend hinwiesen. So sei \"violettfarben\" bei einer\n\nFülle von Waren auf den verschiedensten Warengebieten, die von Waschmit-\n\nteln über Lebensmittel bis hin zu Computerelektronik reichten, als Hinter-\n\ngrundfarbe, zur Beschriftung oder zur sonstigen graphischen Ausgestaltung\n\nüblich. Das gelte auch im Zusammenhang mit der in Anspruch genommenen\n\nWare, wenn z.B. eine der Katzennahrung gewidmete Seite eines Werbepro-\n\nspekts von violettfarben gestreiften Schmetterlingen geziert werde. Zwar könne\n\neine betriebliche oder wirtschaftliche Zuordnung in der Praxis auch bei Farben\n\nvorkommen; dies setze jedoch regelmäßig eine lang anhaltende Gewöhnung\n\ndes Publikums durch entsprechende werbliche wie betriebliche Maßnahmen\n\nvoraus. Sei das der Fall, könne sich eine Eintragung der Farbe als Marke im\n\nWege der Durchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG rechtfertigen.\n\nBezüglich des Hilfsantrags der Anmelderin auf Schutz der Farbmarke\n\n\"violettfarben\" als Aufmachungsfarbmarke fehle es bereits an der hinreichen-\n\nden Bestimmtheit der Anmeldung.\n\nIII. Diese Beurteilung des Bundespatentgerichts hält nicht in allen\n\nPunkten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Bundespatentgericht hat als Gegenstand der Anmeldung die ab-\n\nstrakte Farbe \"violettfarben\" angesehen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.\n\n2. Das Bundespatentgericht ist des weiteren in nicht zu beanstandender\n\nWeise davon ausgegangen, daß die angemeldete Marke (abstrakt) markenfä-\n\nhig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG ist. Dies entspricht der vom Bundesgerichtshof\n\n(nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses) für konturlose konkrete Farben\n\nund Farbzusammenstellungen mehrfach ausgesprochenen Ansicht (BGHZ 140,\n\n193, 195 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 23/98,\n\nGRUR 1999, 730 = WRP 1999, 853 - Farbmarke magenta/grau).\n\n3. Die Anmeldung erfüllt auch - wie das Bundespatentgericht zu Recht\n\nangenommen hat - das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit i.S. von § 8\n\nAbs. 1 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind als Marke schutzfähige Zeichen\n\ni.S. des § 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, die sich nicht gra-\n\nphisch darstellen lassen. Inhalt und Bedeutung des Erfordernisses der graphi-\n\nschen Darstellbarkeit ergeben sich aus den damit angestrebten Zwecken, im\n\nEintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zu-\n\ngrunde legen zu können, die Eintragung ins Register als solche überhaupt zu\n\nermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrich-\n\ntung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffent-\n\nlichen (BGH GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; vgl. auch Alt-\n\nhammer/\n\nStröbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 13, § 3 Rdn. 11 f., § 32 Rdn. 18;\n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 12; Völker/Semmler, GRUR 1998, 93,\n\n97). Hierfür bedarf es, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls schon entschieden\n\nhat, nicht notwendig der unmittelbaren graphischen Wiedergabe der Farbe\n\nselbst. Es genügt die Umschreibung der Marke mit hinreichend eindeutigen\n\nSymbolen, die - im Streitfall betreffend eine konturlose Farbmarke - in der kon-\n\nkreten Farbangabe liegen kann, so wie sie etwa bei Hörmarken in der gesetz-\n\nlich (§ 11 MarkenV) ausdrücklich geforderten zweidimensionalen graphischen\n\nWiedergabe in einer üblichen Notenschrift oder durch ein Sonagramm liegt\n\n(BGHZ 140, 193, 195 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH GRUR 1999, 730, 731\n\n- Farbmarke magenta/grau). Vorliegend ist die Marke durch die Einreichung\n\neines Farbmusters und zusätzlich durch die Beschreibung mittels Bezugnahme\n\nauf ein gängiges Farbklassifikationssystem (z.B. Angabe der RAL- oder Panto-\n\nne-Nummern) eindeutig graphisch dargestellt.\n\n4. Das Bundespatentgericht hat gemeint, daß bei der Prüfung der Frage\n\nder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) einer konturlosen Farb-\n\nmarke ein eher strenger Maßstab angelegt werden müsse. Dem kann aus\n\nRechtsgründen nicht beigetreten werden.\n\nUnterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die\n\neiner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-\n\ndungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines\n\nUnternehmens gegenüber denjenigen anderer Unternehmen aufgefaßt zu wer-\n\nden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 =\n\nWRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000,\n\n720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns; Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98,\n\nGRUR 2001, 413, 414 f. = WRP 2001, 405 - SWATCH). Denn die Hauptfunkti-\n\non der Marke ist es, die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Wa-\n\nren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998\n\n- Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Tz. 28 = GRUR 1998, 922 - Canon; BGH,\n\nBeschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196\n\n- LIBERO; Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 = WRP 2000,\n\n1140 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2001, 413, 414 f.\n\n- SWATCH). Dabei ist grundsätzlich von nur geringen Anforderungen auszu-\n\ngehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um die\n\nEintragungsvoraussetzung zu erfüllen.\n\nDas gilt unterschiedslos für alle Markenformen, also auch bei konturlo-\n\nsen Farben ebenso wie bei den sonstigen erst durch das Markengesetz ein-\n\ngeführten neuen Markenformen, bei denen der Bundesgerichtshof bisher kei-\n\nnen Anlaß gesehen hat, strengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft\n\nzu stellen als bei herkömmlichen Markenformen (vgl. für eine dreidimensionale\n\nVerpackungsform: BGH, Beschl. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, GRUR 2001, 56, 58\n\n= WRP 2000, 1290 - Likörflasche; für dreidimensionale Formen der angemel-\n\ndeten Ware selbst Vorlagebeschlüsse an den EuGH: BGH, Beschl. v.\n\n23.11.2000 - I ZB 15/98, GRUR 2001, 334, 335 f. = WRP 2001, 261 - Gabel-\n\nstapler; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 18/98, WRP 2001, 265, 267 = MarkenR\n\n2001, 71 - Stabtaschenlampen; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 46/98, WRP 2001,\n\n269, 272 = MarkenR 2001, 75 - Rado-Uhr). Strengere Anforderungen können\n\nauch bei derartigen Marken - anders als das Bundespatentgericht gemeint hat -\n\nnicht unter Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Interesse des Verkehrs gerecht-\n\nfertigt werden, die angemeldete Farbe für andere Unternehmen freizuhalten\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000, 722, 723 = WRP\n\n2000, 741 - LOGO; BGH GRUR 2001, 334, 336 - Gabelstapler). Der Gerichts-\n\nhof der Europäischen Gemeinschaften hat es ebenfalls abgelehnt, bei der Be-\n\nurteilung der Unterscheidungskraft nach dem festgestellten Interesse an der\n\nFreihaltung einer geographischen Bezeichnung zu differenzieren (EuGH, Urt.\n\nv. 4.5.1999 - Rs. C-108/97 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723\n\nTz. 48 - Chiemsee).\n\nAuch eine mögliche allgemeine Gefahr der Behinderung von Produktge-\n\nstaltungen auf dem Warenmarkt rechtfertigt es nach der angeführten Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes nicht, strengere Anforderungen an die\n\nUnterscheidungskraft zu stellen. Das Interesse an einer generellen Freihaltung\n\nvon Farben darf demgemäß - ungeachtet seiner Berücksichtigung bei der Prü-\n\nfung des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie bei der\n\nBestimmung des Schutzumfangs einer eingetragenen Marke - im Rahmen der\n\nPrüfung der konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG\n\nkeine Rolle spielen, weil dieses Kriterium bei der Beurteilung dieser Eintra-\n\ngungsvoraussetzung systemfremd ist.\n\n5. Bei der gebotenen Zugrundelegung geringerer Anforderungen an die\n\nUnterscheidungskraft tragen die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellun-\n\ngen eine Verneinung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbe für die\n\nWare \"Heimtierfutter für Katzen\" nicht.\n\nDanach sollen Farben auf dem Warengebiet der Heimtiernahrung ent-\n\nweder dazu dienen, die Nahrung tierspezifisch einzuordnen, oder dazu, die\n\njeweilige Geschmacksrichtung des Futters zu signalisieren. Das Bundespa-\n\ntentgericht hat den ersten Aspekt aus der Verwendung von unterschiedlichen\n\nFarben für das Futter für unterschiedliche Vogelarten und aus einem Prospekt\n\nfür Katzen- und Hundenahrung entnommen, in dem zwei sich überlagernde\n\nviolettfarbene Rechtecke mit der Angabe \"Katze & Hund\" enthalten sind. Den\n\nzweiten Aspekt hat es aus der Übung der Anmelderin und anderer Anbieter von\n\nKatzennahrung abgeleitet, die Farben grün, rot, blau und gelb als Hinweis auf\n\ndie Geschmacksrichtung des Futters, nämlich auf Wild- oder Hasenfleisch, auf\n\nRindfleisch, auf Fisch und auf Geflügel zu verwenden. Mit diesen Feststellun-\n\ngen kann die Unterscheidungskraft der Farbe \"violettfarben\" nicht von vornher-\n\nein verneint werden.\n\nDas Bundespatentgericht hat dem Gesichtspunkt keine ausreichende\n\nBedeutung beigemessen, daß bei der Prüfung der absoluten Schutzvorausset-\n\nzungen des § 8 Abs. 2 MarkenG die mit der Anmeldung konkret beanspruchte\n\nWare zugrunde zu legen ist (BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR\n\n1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92, GRUR 1997,\n\n366, 367 - quattro II; Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 989 =\n\nWRP 1999, 1038 - HOUSE OF BLUES). Deshalb kann aus der Übung eines\n\nHerstellers von Vogelfutter nichts Maßgebliches für das Warengebiet von Kat-\n\nzenfutter hergeleitet werden, zumal auch - anders als die Familie der Hauskat-\n\nzen - die Tierart der Vögel eine Fülle ganz unterschiedlicher Arten umfaßt. Das\n\nBundespatentgericht hat des weiteren vernachlässigt, daß ein bloß vereinzel-\n\ntes Beispiel der Verwendung eines violetten Farbtons im Zusammenhang mit\n\nKatzen- und Hundefutter nicht schon die Annahme rechtfertigt, die Farbe violett\n\nbezeichne allgemein und üblicherweise Katzenfutter in Abgrenzung zum Futter\n\nfür andere Haustiere.\n\nEbenso kann es nicht als der allgemeinen Lebenserfahrung entspre-\n\nchend erachtet werden, daß das Bundespatentgericht aus der Verwendung der\n\nFarben grün, rot, blau und gelb zur Unterscheidung der Geschmacksrichtung\n\nvon Katzenfutter durch die Anmelderin und Mitbewerber der Anmelderin her-\n\ngeleitet hat, daß auch anderen Farbtönen, insbesondere dem angemeldeten\n\nFarbton \"violettfarben\", jegliche Unterscheidungskraft für die in Rede stehende\n\nWare fehlt. Eine Verkehrsgewöhnung an die Verwendung jeglicher Farbtöne\n\nzur Bezeichnung der Geschmacksrichtung kann - anders als das Bundespa-\n\ntentgericht angenommen hat - aus den angeführten Beispielen nicht hergeleitet\n\nwerden, zumal die Anmelderin selbst als Marktführerin den Farbton \"violettfar-\n\nben\" auf ihren Warenpackungen und in ihrer Werbung als Hintergrundfarbe\n\nund nicht zur Angabe einer Geschmacksrichtung verwendet.\n\n6. Das Bundespatentgericht wird im neu eröffneten Beschwerdeverfah-\n\nren seine gegebenenfalls noch zu ergänzenden tatsächlichen Feststellungen\n\nüber die Verwendung von Farben im Wettbewerb bezüglich der mit der Anmel-\n\ndung in Anspruch genommenen Ware \"Heimtierfutter für Katzen\" daraufhin zu\n\nüberprüfen haben, ob der angemeldeten Farbmarke \"violettfarben\" angesichts\n\nder üblichen Verwendungsgewohnheiten auf dem Markt die konkrete Unter-\n\nscheidungskraft abzusprechen ist.\n\nSofern das Bundespatentgericht zur Annahme einer Unterscheidungs-\n\nkraft gelangt, wird es darüber hinaus zu prüfen haben, ob ein aktuelles Frei-\n\nhaltungsbedürfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt. Dabei wird es\n\ndavon ausgehen können, daß die mögliche Verwendung von Farben als Anga-\n\nbe über Merkmale einer Ware durchaus ein Freihaltungsbedürfnis von Gewicht\n\ndarstellen kann. Bei seiner Beurteilung wird es aber auch die üblichen Ver-\n\nwendungsgewohnheiten für die Farbe \"violettfarben\" zu berücksichtigen und zu\n\nbeachten haben, daß es für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses nicht\n\nschon ausreicht, die Verwendung von \"violettfarben\" oder eines nahekommen-\n\nden Farbtons irgendwie in der Warenwerbung überhaupt, etwa in der Form der\n\ngesammelten Beispiele (Hülle 3 nach GA 80), nachzuweisen, sondern daß es\n\nauch bei der Prüfung eines Freihaltungsbedürfnisses allein darauf ankommt,\n\ndieses für die im Warenverzeichnis in Anspruch genommenen Waren zu be-\n\ngründen (BGH GRUR 1999, 988, 989 - HOUSE OF BLUES).\n\nIm übrigen wird das Bundespatentgericht auch zu berücksichtigen ha-\n\nben, daß mit der Anmeldung nicht der Farbton \"violett\" schlechthin geschützt\n\nwerden soll, sondern nur ein bestimmter Farbton aus einem bestimmten Far-\n\nbengemisch. Dem Bedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der Verwen-\n\ndung der Farbe \"violett\" kann demgemäß durch eine sachgerechte Handha-\n\nbung der Verwechslungsgefahr entsprochen werden, weil einer Marke bei ge-\n\nringen Schutzanforderungen auch nur ein eng begrenzter Schutzumfang zu-\n\nsteht (BGH GRUR 1999, 988, 990 - HOUSE OF BLUES). Demgemäß könnten\n\nden Mitbewerbern der Anmelderin hinreichende Ausweichmöglichkeiten durch\n\ndie Verwendung anderer Violettfarbtöne zur Verfügung stehen.\n\n7. Für den Fall, daß das Bundespatentgericht erneut zu der Annahme\n\ngelangen sollte, die angemeldete Marke könne wegen Vorliegens der Eintra-\n\ngungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht eingetragen wer-\n\nden, wird es der Anmelderin Gelegenheit zu geben haben, eine etwaige Durch-\n\nsetzung der angemeldeten Marke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG darzulegen und\n\nin geeigneter Weise zu belegen.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\n Starck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__57-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/i-zb-57-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"MarkenV 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__57-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__57-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/i-zb-57-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__57-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:47.425600+00:00"}}