{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__55-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-02-01","aktenzeichen":"I ZB 55/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER MMA Art. 5 Abs. 1; PVÜ Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 113 Weist eine IR-Marke (hier: ein englischsprachiger Werbeslogan) einen be- schreibenden Bezug zu den Dienstleistungen auf, für die Schutz beansprucht wird, und erschöpft sie sich in einer ausschließlich werblichen Anpreisung, so fehlt ihr für diesen Dienstleistungsbereich die für eine Schutzbewilligung erfor- derliche Unterscheidungskraft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 55/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n1. Februar 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die IR-Marke Nr. 632 239\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nLOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER\n\nMMA Art. 5 Abs. 1; PVÜ Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2;\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 113\n\nWeist eine IR-Marke (hier: ein englischsprachiger Werbeslogan) einen be-\n\nschreibenden Bezug zu den Dienstleistungen auf, für die Schutz beansprucht\n\nwird, und erschöpft sie sich in einer ausschließlich werblichen Anpreisung, so\n\nfehlt ihr für diesen Dienstleistungsbereich die für eine Schutzbewilligung erfor-\n\nderliche Unterscheidungskraft.\n\nBGH, Beschl. v. 1. Februar 2001 - I ZB 55/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß\n\ndes 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentge-\n\nrichts vom 22. Juli 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen\n\ndie Verweigerung des Schutzes für die in Anspruch genommenen\n\nWaren der Klasse 16 zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n100.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Markeninhaberin begehrt für ihre international registrierte Marke\n\nNr. 632 239\n\n\"LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER\"\n\nSchutz in der Bundesrepublik Deutschland für Waren und Dienstleistungen\n\nder Klasse 16:\n\n\"Papier, carton et produits en ces matières ...\"\n\nder Klasse 39:\n\n\"Organisation de voyages; services d'agences de tourisme ...\"\n\nder Klasse 42:\n\n\"Réservations d'hôtels et de motels ...\".\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat der IR-\n\nMarke den begehrten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft und we-\n\ngen Vorliegens des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verwei-\n\ngert.\n\nDie Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin\n\nihr Schutzerstreckungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat der IR-Marke den begehrten Schutz\nnach Art. 5 Abs. 1 MMA und Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ i.V. mit § 113\n\nMarkenG versagt und dazu ausgeführt:\n\nZwar bestehe kein gegenwärtiges oder künftiges Freihaltebedürfnis an\n\nder englischen Wortfolge, die vom inländischen Verkehr im Sinne von \"lokale\n\nPräsenz, globale Kraft\" verstanden werde. Zu den Waren \"Papier, Karton und\n\nWaren aus diesen Materialien\" bestehe kein Sachbezug. Dagegen liege eine\n\nbeschreibende Angabe bei den Waren und Dienstleistungen des Transport-\n\nund Tourismusbereichs nahe. Für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses\n\ni.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei der Sachbezug allerdings nicht hinrei-\n\nchend konkret. Ein Schutzhindernis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sei\n\nebenfalls nicht festzustellen.\n\nDer Wortfolge fehle jedoch als Werbeslogan ohne Originalität jede Un-\n\nterscheidungskraft. Sie erschöpfe sich in einer bloßen werblichen Anpreisung\n\nohne phantasievollen Überschuß in der sprachlichen Gestaltung oder Aussa-\n\nge. Auch über eine Mehrdeutigkeit verfüge sie nicht. In vielen Bereichen werde\n\nheutzutage mit einer Anwesenheit vor Ort und in der Welt geworben. Eine ge-\n\nwisse Originalität bei der Verwendung des Werbeslogans sei allenfalls für \"Pa-\n\npier, Karton und Waren aus diesen Materialien\" vorhanden, bei denen es an\n\neinem Sachbezug der Wortfolge fehle. Wegen der starken Gewöhnung des\n\nVerkehrs an derartige Slogans führe jedoch nicht jeder phantasievolle Über-\n\nschuß zu einem Wiedererkennungseffekt hinsichtlich der betrieblichen Her-\n\nkunft.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung\n\nder angefochtenen Entscheidung, soweit das Bundespatentgericht der IR-\n\nMarke den Schutz für die Waren der Klasse 16 verweigert hat. Die weiterge-\n\nhende Rechtsbeschwerde hat dagegen keinen Erfolg.\n\nDie Annahme des Bundespatentgerichts, der IR-Marke fehle auch für die\n\nWaren der Klasse 16 (Papier, carton et produits en ces matières [non compris\n\ndans d'autres classes]; livres, publications imprimées, manuels pour l'instruc-\n\ntion et autres ainsi que matériel publicitaire et promotionnel imprimé, bulletins\n\nd'informations se rapportant aux possibilités de voyage, cartes imprimées et\n\nformulaires et autres imprimés; matériel d'instruction et d'enseignement [à l'ex-\n\nception des appareils]; papeterie) jede Unterscheidungskraft, ist nicht frei von\n\nRechtsfehlern. Das Bundespatentgericht hat zu hohe Anforderungen an die\n\nUnterscheidungskraft von Werbeslogans gestellt.\n\nNach Art. 5 Abs. 1 MMA i.V. mit Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ sind\n\nebenso wie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Marken von der Schutzbewilligung\n\nausgeschlossen, die für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeder\n\nUnterscheidungskraft entbehren.\n\n1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete)\n\nEignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaß-\n\nten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen an-\n\nderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995\n\n- I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 15.7.1999\n\n- I ZB 47/96, GRUR 1999, 1093, 1094 = WRP 1999, 1169 - FOR YOU; Beschl.\n\nv. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999, 1167 - YES).\n\nHierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h.\n\njede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhin-\n\ndernis zu überwinden \n\n(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-\n\nDrucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64). Kann einer Wort-\n\nmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender\n\nBegriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein\n\ngebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das\n\nvom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der\n\nWerbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-\n\nden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte\n\nUnterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH\n\nGRUR 1999, 1089, 1091 - YES).\n\nDavon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wort-\n\nfolgen (hier: eines Werbeslogans) auszugehen, ohne daß unterschiedliche\n\nAnforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans gegenüber an-\n\nderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob\n\ndie Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr\n\nüber diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für\n\ndie angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder\n\nUnterscheidungskraft ist deshalb bei Werbeslogans lediglich bei beschreiben-\n\nden Angaben oder Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art auszu-\n\ngehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der\n\nRegel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren und\n\nDienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unter-\n\nscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz ei-\n\nner Wortfolge sein; solche Umstände können eine Wortfolge zu einem eingän-\n\ngigen und aussagekräftigen Werbeslogan machen. Auch die Mehrdeutigkeit\n\nund Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage können einen Anhalt für\n\neine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderun-\n\ngen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von\n\nWortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher ein-\n\nfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikati-\n\non abgesprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR\n\n2000, 321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999\n\n- I ZB 21/97, GRUR 2000, 323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner with the Best;\n\nBeschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 = WRP 2000, 739\n\n- Unter Uns; vgl. Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 97a).\n\n2. Die Wortfolge \"LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER\" genügt die-\n\nsen an die Unterscheidungskraft zu stellenden Anforderungen, soweit für die in\n\nRede stehenden Waren der Klasse 16 (Papier, carton et produits en ces ma-\n\ntières ...) Schutz beansprucht wird.\n\nEinen bestimmten Sachbezug zu einer der angeführten Waren der Klas-\n\nse 16 (Papier, carton et produits en ces matières ...) weist die IR-Marke nach\n\nden tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht auf (vgl. hier-\n\nzu BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 = Mar-\n\nkenR 2001, 209 - Test it.). Die Übersetzung der englischsprachigen Wortfolge\n\nist nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts den inländischen Ver-\n\nkehrskreisen mit \"lokale Präsenz, globale Kraft\" ohne weiteres bekannt. Die\n\nWortfolge ist kurz und prägnant und unterscheidet sich deutlich von einem län-\n\ngeren Werbeslogan. Die Bestandteile der Wortfolge \"LOCAL PRESENCE\" und\n\n\"GLOBAL POWER\" drücken einen gewissen Gegensatz aus und regen\n\n- bezogen auf die in Rede stehenden Waren - durch ihre Gegenüberstellung\n\nzum Nachdenken über die Aussage an. Der Werbeslogan verfügt zudem auch\n\nnach der Beurteilung des Bundespatentgerichts bei den Waren der Klasse 16\n\nüber eine gewisse Originalität. Dies reicht bezogen auf die Waren der Klas-\n\nse 16 aus, nicht jede Unterscheidungskraft zu verneinen.\n\nDagegen läßt die Annahme des Bundespatentgerichts, der IR-Marke\n\nfehle die Unterscheidungskraft für die Dienstleistungen der Klassen 39 (Orga-\n\nnisation de voyages; services d'agences de tourisme ...) und 42 (Réservations\n\nd'hôtels et de motels ...), für die Schutz beansprucht wird, keinen Rechtsfehler\n\nerkennen. Der Werbeslogan weist für diesen Bereich einen beschreibenden\n\nBezug zu den Dienstleistungen auf und erschöpft sich in einer ausschließlich\n\nwerblichen Anpreisung (vgl. BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.). Gerade im\n\nTransport- und Touristikbereich ist es nach den nicht zu beanstandenden Fest-\n\nstellungen des Bundespatentgerichts für den Verkehr von großer Bedeutung,\n\ndaß das Unternehmen am Ort anwesend ist und dort, aber auch weltweit über\n\nausreichende Kraft zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung verfügt.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der\n\nweitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache inso-\n\nweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatent-\n\ngericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann Starck Bornkamm\n\n Büscher Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__55-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-01/i-zb-55-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__55-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__55-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-01/i-zb-55-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__55-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:23.145383+00:00"}}