{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__54-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-03-01","aktenzeichen":"I ZB 54/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"REICH UND SCHOEN MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 a) Zur Unterscheidungskraft und zum Freihaltebedürfnis der Wortfolge \"REICH UND SCHOEN\" für die Dienstleistungen Fernsehunterhaltung, Rundfunk-, Fernseh- und Videofilmproduktion sowie Film- und Videoverleih, Betrieb von Tonstudios und Veröffentlichung und Vermietung von Büchern. b) Die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG müssen für diejenigen Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, auf die sich die Anmeldung bezieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 54/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n1. März 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 395 20 076.8\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nREICH UND SCHOEN\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3\n\na) Zur Unterscheidungskraft und zum Freihaltebedürfnis der Wortfolge \"REICH\nUND SCHOEN\" für die Dienstleistungen Fernsehunterhaltung, Rundfunk-,\nFernseh- und Videofilmproduktion sowie Film- und Videoverleih, Betrieb von\nTonstudios und Veröffentlichung und Vermietung von Büchern.\n\nb) Die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG\nmüssen für diejenigen Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden,\nauf die sich die Anmeldung bezieht.\n\nBGH, Beschl. v. 1. März 2001 - I ZB 54/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 20. Mai 1998 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die\n\nZurückweisung der Anmeldung bezüglich der Dienstleistungen\n\n\"Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffentli-\n\nchung und Vermietung von Büchern\" zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 16. Mai 1995 eingereichten An-\n\nmeldung die Eintragung der Wortfolge\n\n\"REICH UND SCHOEN\"\n\nfür die Dienstleistungen\n\n\"Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk- und\n\nFernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion; Filmverleih;\n\nBetrieb von Tonstudios; Videofilmproduktion; Videoverleih; Veröf-\n\nfentlichung und Vermietung von Büchern\".\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 und Nr. 2 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:\n\nDer Eintragung der Wortfolge \"REICH UND SCHOEN\" stehe ein Frei-\n\nhaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nachweisbar sei ihre\n\nVerwendung in verschiedenen Zusammenhängen auch für die Zeit vor dem\n\nStart der gleichnamigen Fernsehserie. Ein gegenwärtiger beschreibender Ge-\n\nbrauch durch Wettbewerber der Anmelderin für die in Rede stehenden Dienst-\n\nleistungen oder für andere Produktionen sei jedoch nicht festzustellen. Es sei\n\naber ein \"zukünftiges Freihaltebedürfnis\" anzuerkennen. Denn die Wortfolge\n\nbiete sich als beschreibende Angabe für die einschlägigen Dienstleistungen\n\nunmittelbar und in naheliegender Weise an. Sie stelle verkürzt und schlagwort-\n\nartig eine Sachaussage inhaltlicher Art dar. Die Wortfolge beschreibe unmittel-\n\nbar, erschöpfend und ohne Notwendigkeit weiterer Schlußfolgerungen den In-\n\nhalt von Werken und auf solche Werke bezogene Dienstleistungen dahin, daß\n\nsie sich mit den Reichen und Schönen beschäftigten. Zugleich preise die\n\nWortfolge die Werke und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen\n\nwerblich als besonders interessant an.\n\nDer Wortfolge \"REICH UND SCHOEN\" fehle für Waren und Dienstlei-\n\nstungen, die ein Werk zum Gegenstand hätten, das Reichtum und Schönheit\n\nbehandele, jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.\n\nWenn an einer beschreibenden Angabe ein Freihaltebedürfnis bestehe, sei an\n\ndie Prüfung der Unterscheidungskraft ein strenger Maßstab anzulegen, dem\n\ndie angemeldete Marke nicht gerecht werde. Eine verständliche inhaltsbe-\n\nschreibende Wortfolge ohne phantasievolle Originalität könne sich als Werkti-\n\ntel eignen, werde vom Verkehr aber nicht als Kennzeichnung der Herkunft von\n\nWaren oder Dienstleistungen aufgefaßt.\n\nDie für die Wortfolge \"REICH UND SCHOEN\" bestehenden Eintra-\n\ngungshindernisse seien nicht aufgrund Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3\n\nMarkenG überwunden. Die hierzu erforderlichen Bekanntheitswerte erreiche\n\ndie gleichnamige Fernsehserie auch nicht annähernd.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.\n\nSie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das\n\nBundespatentgericht für die Dienstleistungen \"Filmverleih; Betrieb von Tonstu-\n\ndios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern\" vom Vorlie-\n\ngen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG ausge-\n\ngangen ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde hat dagegen keinen Erfolg.\n\n1. Das Bundespatentgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegan-\n\ngen, daß die Wortfolge \"REICH UND SCHOEN\" die allgemeinen Anforderun-\n\ngen an die Markenfähigkeit erfüllt, d.h., daß sie abstrakt unterscheidungskräftig\n\ni.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG ist. Denn Werktitel können unter der Geltung des\n\nMarkengesetzes nicht generell vom Markenschutz ausgeschlossen werden. Ob\n\nein Titel einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft oder nur auf den Inhalt\n\nenthält, ist eine Frage des Einzelfalls, die bei der Prüfung zu beantworten ist,\n\nob die angemeldete Marke (konkret) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG ist (vgl. im einzelnen BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97,\n\nGRUR 2000, 882 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt, m.w.N.).\n\n2. Der Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Wortfolge \"REICH\n\nUND SCHOEN\" fehle für die Dienstleistungen \"Filmverleih; Betrieb von Ton-\n\nstudios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern\" jede Un-\n\nterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, kann nicht zugestimmt\n\nwerden.\n\na) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist\n\ndie einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-\n\nscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen\n\neines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu\n\nwerden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 =\n\nWRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000,\n\n720, 721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es,\n\ndie Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu\n\ngewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 =\n\nGRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,\n\nGRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; GRUR 2000, 882 - Bücher\n\nfür eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-\n\nstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht\n\naus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für\n\ndie fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender be-\n\nschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst\n\nnicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr\n\n- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets\n\nnur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es\n\nkeinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Marke die vorerwähnte Unterschei-\n\ndungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 11.5.2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL\n\nSOFTWARE CORPORATION).\n\nAn das Vorliegen der Unterscheidungskraft darf nicht wegen eines mög-\n\nlichen Freihaltungsinteresses ein strenger Prüfungsmaßstab angelegt werden.\n\nIst ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben, besteht\n\nkein Grund, erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8\n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen. Liegen dagegen die Voraussetzungen des\n\nabsoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, läßt es\n\nschon der Eintragungsanspruch nach § 33 Abs. 2 MarkenG nicht zu, von er-\n\nhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft auszugehen (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 = MarkenR 2001, 209\n\n- Test it., m.w.N.).\n\nb) Den Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG genügt die Wortfolge \"REICH UND SCHOEN\" für die Dienstlei-\n\nstungen \"Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung\n\nund Vermietung von Büchern\".\n\nDie angemeldete Marke ist kurz und prägnant. Entgegen der Annahme\n\ndes Bundespatentgerichts weist sie keine beschreibende Aussage über die\n\nvorstehend angeführten Dienstleistungen auf. Nach der Lebenserfahrung wer-\n\nden die inländischen Verkehrskreise in der Wortfolge \"REICH UND SCHOEN\"\n\nkeinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt für die ein-\n\ngangs genannten Dienstleistungen sehen. Denn der Verkehr wird, wie die\n\nRechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, nicht annehmen, derartig ge-\n\nkennzeichnete Dienstleistungen bezögen sich ausschließlich auf Werke, die\n\nsich mit Reichen und Schönen beschäftigten. Für eine solche thematische Be-\n\nschränkung der hier in Frage stehenden Dienstleistungen (Film- oder Video-\n\nverleih, Betrieb eines Tonstudios, Veröffentlichung oder Vermietung von Bü-\n\nchern) hat das Bundespatentgericht keine Feststellungen getroffen und ist\n\nauch sonst nichts ersichtlich.\n\nDagegen fehlt der Wortfolge \"REICH UND SCHOEN\", wie das Bun-\n\ndespatentgericht mit Recht angenommen hat, jegliche Unterscheidungskraft für\n\ndie Dienstleistungen \"Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk-\n\nund Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion; Videofilmproduktion\".\n\nAuch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes ist das Bundespa-\n\ntentgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Wortfolge für diese\n\nDienstleistungen auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke\n\nbeschränkt, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sind. Den titelartig zu-\n\nsammengefaßten Aussageinhalt wird der Verkehr wegen der Nähe der Dienst-\n\nleistungen \"Fernsehunterhaltung, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fern-\n\nsehprogrammen, Fernseh-, Film- und Videofilmproduktion\" zum Werktitel und\n\ndes mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktionen unmittelbar und ohne weite-\n\nre Überlegungen auf die betreffenden Dienstleistungen selbst beziehen, für die\n\ndie Eintragung erfolgen soll.\n\n3. Die Annahme des Bundespatentgerichts, das Schutzhindernis des § 8\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG sei gegeben, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls\n\nnicht stand, soweit die Anmeldung der Marke \"REICH UND SCHOEN\" für die\n\nDienstleistungen \"Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffent-\n\nlichung und Vermietung von Büchern\" erfolgt ist.\n\na) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Zei-\n\nchen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben be-\n\nstehen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder\n\nzur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen\n\nkönnen. Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung\n\ngebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benut-\n\nzung der Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche\n\nVerwendung jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999\n\n- Rs. C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 =\n\nWRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine\n\nbessere Welt, m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.).\n\nb) Das Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, die Wortfolge be-\n\nschreibe die mit ihr gekennzeichneten Werke, die sich mit Reichen und Schö-\n\nnen beschäftigten, und die mit ihrer Herstellung und Verwertung verbundenen\n\nDienstleistungen unmittelbar und erschöpfend. Dem kann für die angeführten\n\nDienstleistungen (Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffent-\n\nlichung und Vermietung von Büchern) nicht zugestimmt werden. Nach der all-\n\ngemeinen Lebenserfahrung wird der Verkehr in der Wortfolge \"REICH UND\n\nSCHOEN\" keine im Vordergrund stehende Sachaussage über den Inhalt der\n\nWerke sehen, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sind, sondern von einer\n\nvom Werkinhalt \n\nlosgelösten Kennzeichnung ausgehen \n\n(vgl. hierzu\n\nAbschn. III 2 b), die sich nicht in einer werblichen Anpreisung erschöpft (vgl.\n\nBGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.). Weitergehende Feststellungen, die ein\n\nzukünftiges Freihaltebedürfnis begründen könnten, hat das Bundespatentge-\n\nricht nicht getroffen und sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n4. Das Bundespatentgericht hat eine Verkehrsdurchsetzung der ange-\n\nmeldeten Marke infolge einer Benutzung i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG nicht\n\nfestgestellt. Es ist davon ausgegangen, daß, gemessen an der Zahl aller po-\n\ntentiellen Fernsehteilnehmer, Video- und Buchkonsumenten, die Bekanntheit\n\nder Marke den von der Anmelderin angegebenen Marktanteil von 22 % für die\n\nFernsehsendereihe deutlich unterschreiten wird.\n\nDiese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Feststellung des\n\nDurchsetzungsgrades nicht von festen Prozentsätzen auszugehen. Jedoch\n\nkann, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung recht-\n\nfertigen, die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht\n\nunterhalb von 50 % angesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.1989\n\n- I ZB 20/88, GRUR 1990, 360, 361 - Apropos Film II; vgl. auch Fezer, Marken-\n\nrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 431; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8\n\nRdn. 197 ff.). Daß dieser Durchsetzungsgrad in den hier maßgeblichen allge-\n\nmeinen Verkehrskreisen erreicht wird, wird von der Rechtsbeschwerde nicht\n\naufgezeigt. Auch die Anzahl der von der Rechtsbeschwerde mit 2.000 angege-\n\nbenen Serienbeiträge läßt nicht den Schluß zu, mehr als 50 % der beteiligten\n\nVerkehrskreise sei die Wortfolge bekannt. Hinzu kommt, daß die Verkehrs-\n\ndurchsetzung gerade für die Dienstleistungen nachgewiesen werden muß, auf\n\ndie sich die Eintragung bezieht (vgl. Fezer aaO § 8 Rdn. 424; Altham-\n\nmer/Ströbele aaO § 8 Rdn. 185; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 137).\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der\n\nweitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufzuheben und die Sache inso-\n\nweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatent-\n\ngericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__54-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/i-zb-54-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":14},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__54-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__54-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-01/i-zb-54-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__54-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:22.404392+00:00"}}