{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"I ZB 48/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Transformatorengehäuse MarkenG § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 a) Der Schutzausschließungsgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt bei einer dreidimensionalen Marke, die ein technisches Gerät darstellt, nicht vor, wenn dieses über eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen verfügt, die in ihrer kon- kreten Formgebung zur Erzielung einer technischen Wirkung nicht erforder- lich, sondern frei variierbar sind (konkrete Anordnung und Ausgestaltung der Lüftungsschlitze in den Gehäuseseiten, Einkerbungen der Seitenwände, be- sondere Form der Oberseite des Gehäuses), und Mitbewerber bei der Wahl technischer Lösungen nicht behindert werden. b) Der Verkehr sieht in der beliebigen Kombination und Variation technischer Gestaltungen regelmäßig keinen Hinweis auf die Herkunft der Produkte i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, sondern hält sie eher für funktionsbedingt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 48/98\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n20. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 395 24 962.7\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nTransformatorengehäuse\n\nMarkenG § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\na) Der Schutzausschließungsgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt bei einer\ndreidimensionalen Marke, die ein technisches Gerät darstellt, nicht vor, wenn\ndieses über eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen verfügt, die in ihrer kon-\nkreten Formgebung zur Erzielung einer technischen Wirkung nicht erforder-\nlich, sondern frei variierbar sind (konkrete Anordnung und Ausgestaltung der\nLüftungsschlitze in den Gehäuseseiten, Einkerbungen der Seitenwände, be-\nsondere Form der Oberseite des Gehäuses), und Mitbewerber bei der Wahl\ntechnischer Lösungen nicht behindert werden.\n\nb) Der Verkehr sieht in der beliebigen Kombination und Variation technischer\nGestaltungen regelmäßig keinen Hinweis auf die Herkunft der Produkte i.S.\nvon § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, sondern hält sie eher für funktionsbedingt.\n\nBGH, Beschl. v. 20. November 2003 - I ZB 48/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des\n\n30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 2. Februar 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 16. Juni 1995 eingereichten An-\n\nmeldung die Eintragung des nachfolgend abgebildeten Gehäuses als dreidi-\n\nmensionale Marke für die Waren\n\n\"Aktive und passive Baueinheiten für stationäre Funk- und Fernsehemp-\n\nfangsanlagen, insbesondere Satellitenempfangsanlagen; Radio- und Te-\n\nlevisionseinrichtungen sowie Zubehör dafür; elektrische und nichtelektri-\n\nsche Kontroll-, Meß- und Signalapparate und nachrichtentechnische Ge-\n\nräte; Blitzableiter, Funk- und Antennenmaste; Antennen sowie elektri-\n\nsches und mechanisches Zubehör für Antennenanlagen; Meß-, Kontroll-\n\nund Prüfgeräte für Antennenanlagen; elektrische Anschlüsse und Verbin-\n\ndungen; elektrische Apparate und Schaltgeräte (soweit in Klasse 9 ent-\n\nhalten); elektrische Schalttafeln und Verteiler; elektrische und elektroni-\n\nsche Rechen- und Datenverarbeitungsanlagen; Sendestationen und Sen-\n\nder; Geräte für Draht- und drahtlose Übertragungs- und Empfangstechnik,\n\nVerstärkungsapparate; Gehäuseabdeckung für obige Einrichtungen\":\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Vorliegens eines Freihaltebe-\n\ndürfnisses zurückgewiesen.\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht den\n\nBeschluß der Markenstelle des Deutschen Patentamts aufgehoben, soweit die\n\nAnmeldung für die Waren \"Funk- und Antennenmaste\" zurückgewiesen worden\n\nist. Im übrigen ist die Beschwerde der Anmelderin erfolglos geblieben (BPatGE\n\n40, 98).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke nach § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 und Nr. 2 MarkenG als von der Eintragung ausgeschlossen angesehen,\n\nsoweit die Anmeldung nicht für die Waren \"Funk- und Antennenmaste\" erfolgt\n\nist, und zur Begründung ausgeführt:\n\nEs bestünden Bedenken, ob das angemeldete Zeichen über die erforder-\n\nliche Markenfähigkeit nach § 3 MarkenG verfüge. Das angemeldete Zeichen sei\n\nohne weiteres als ein im technischen Bereich übliches Gehäuse zu erkennen.\n\nEs weise nichts auf, was sich von einer im technischen Bereich typischen Ge-\n\nhäuseform entferne. Sämtliche Formelemente seien durch die Ware selbst be-\n\ndingt. Die Ware könne aber nicht ihr eigenes Kennzeichnungsmittel sein. Nur\n\nfür auffällig ungewöhnliche Warenformen könne etwas anderes gelten. Auch\n\nder Schutzausschließungsgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfte gegeben\n\nsein.\n\nZugunsten der Markeninhaberin könne jedoch die abstrakte Markenfä-\n\nhigkeit nach § 3 MarkenG unterstellt werden. Der angemeldeten Marke fehle\n\njedenfalls jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die\n\nnaturgetreue Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten Waren sei\n\ngrundsätzlich nicht geeignet, diese der Herkunft nach zu individualisieren. Ge-\n\ngenüber der Rechtslage unter Geltung des Warenzeichengesetzes sei nur in-\n\nsoweit eine Änderung eingetreten, als im Falle der Markenfähigkeit bei Ver-\n\nkehrsdurchsetzung ein registriertes Recht möglich sei und auch eine eigenartig\n\nausgestaltete herkunftskennzeichnende Ware selbst Unterscheidungskraft be-\n\ngründen könne. Im vorliegenden Fall zählten sämtliche gestalterischen Ele-\n\nmente typischerweise und wesensspezifisch zur Warengattung der technischen\n\nGehäuse.\n\nWeiter bestehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.\n\nMit Ausnahme von Funk- und Antennenmasten erschöpfe sich die angemeldete\n\nMarke in der Gestaltung zum Wesen der Ware gehörender Elemente. Für drei-\n\ndimensionale Darstellungen der Ware, die ausschließlich als Ware erfaßt wür-\n\nden, bestehe ein Freihaltebedürfnis. Den Mitbewerbern müsse die Wahlmög-\n\nlichkeit zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten bleiben.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n1. Die angemeldete Marke, die aus der Form der Ware besteht, ist aller-\n\ndings markenfähig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG.\n\nNach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG können Marken alle Zei-\n\nchen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens\n\nvon denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die\n\nForm einer Ware. Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1\n\nMarkenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienst-\n\nleistungen allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist,\n\nWaren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines ande-\n\nren Unternehmens zu unterscheiden \n\n(vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002\n\n- Rs. C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804, 806 Tz. 37 = WRP 2002,\n\n924 - Philips/Remington; BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000,\n\n321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98,\n\nGRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY).\n\nZudem darf ein Zeichen, um markenfähig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG zu\n\nsein, kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein. Sie muß über die\n\ntechnisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die zwar\n\nnicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die\n\nIdentifizierungsfunktion der Marke erfüllen können (vgl. BGHZ 140, 193, 197\n\n- Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, GRUR 2001,\n\n56, 57 = WRP 2000, 1290 - Likörflasche; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3\n\nRdn. 211 f.; Erdmann, HABM-ABl. 2001, Sonderheft, 22, 38; a.A. Ströbe-\n\nle/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 3 Rdn. 18). Da die Selbständigkeit der\n\nMarke in diesem Sinne ausschließlich ein gedankliches Erfordernis ist, ist eine\n\nwillkürliche Ergänzung der Form der Ware nicht notwendig, um die Marken-\n\nfunktion zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 807 Tz. 50 - Philips/\n\nRemington zu Art. 2 MarkenRL).\n\nIm vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es recht-\n\nfertigen, die abstrakte Unterscheidungseignung der angemeldeten Formmarke\n\nnach § 3 Abs. 1 MarkenG zu verneinen (zur Markenfähigkeit dreidimensionaler\n\nFormmarken vgl. auch: BGH, Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 25/98, GRUR 2001,\n\n418, 419 - Montre; Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 26/98, GRUR 2001, 416, 417\n\n= WRP 2001, 403 - OMEGA - in der Veröffentlichung in GRUR mit der falschen\n\nAbbildung der Marke aus der nachstehenden Entscheidung \"SWATCH\";\n\nBeschl. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 = WRP 2001, 405\n\n- SWATCH - in der Veröffentlichung in GRUR mit der falschen Abbildung der\n\nMarke aus der vorstehenden Entscheidung \"OMEGA\"). Dies folgt schon daraus,\n\ndaß das Bundespatentgericht - rechtsfehlerfrei - für die Waren \"Funk- und An-\n\ntennenmaste\" die (konkrete) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nMarkenG bejaht hat.\n\n2. Der Ausschlußgrund nach § 3 Abs. 2 MarkenG greift bei der in Rede\n\nstehenden Marke ebenfalls nicht ein.\n\nDiesem Schutzhindernis unterfallen Zeichen, die ausschließlich aus einer\n\nForm bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung\n\neiner technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen\n\nWert verleiht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG setzt Art. 3 Abs. 1 lit. e\n\nMarkenRL um. Dieser schließt es im öffentlichen Interesse aus, daß der Inha-\n\nber des Markenrechts technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware für\n\nsich monopolisieren und dadurch Mitbewerber aufgrund seiner Markeneintra-\n\ngung daran hindern kann, ihre Waren mit diesen technischen Lösungen oder\n\nEigenschaften zu versehen. Darauf ist allerdings der Anwendungsbereich des\n\n§ 3 Abs. 2 MarkenG beschränkt. Ein etwaiges Freihaltebedürfnis i.S. von § 8\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL) ist auch bei Marken, die\n\ndie Form der Ware darstellen, im Rahmen dieser Vorschrift und nicht durch eine\n\nweite Auslegung des § 3 Abs. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL) zu be-\n\nrücksichtigen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt auch bei der vorliegen-\n\nden Markenform eine selbständige Bedeutung neben § 3 Abs. 2 MarkenG zu\n\n(vgl. zu Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL: EuGH GRUR 2003, 514, 518 Tz. 67 und\n\nNr. 2 der Urteilsformel - Linde, Winward u. Rado).\n\nDas Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 MarkenG erfaßt daher Formmarken,\n\nderen wesentliche Merkmale durch die Art der Ware selbst bedingt sind, einer\n\ntechnischen Funktion entsprechen oder wertbedingt sind (vgl. EuGH GRUR\n\n2002, 804, 809 Tz. 78-80 - Philips/Remington; GRUR 2003, 514, 518 Tz. 72\n\n- Linde, Winward u. Rado).\n\nDas Bundespatentgericht hat Zweifel daran geäußert, ob nicht die Vor-\n\naussetzungen des Schutzausschließungsgrundes des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Mar-\n\nkenG vorliegen. Diese Bedenken sind nicht begründet. Die angemeldete Marke\n\nverfügt über eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen, die in ihrer konkreten\n\nFormgebung zur Erzielung einer technischen Wirkung nicht erforderlich, son-\n\ndern frei variierbar sind. Diese bestehen in der konkreten Anordnung und Aus-\n\ngestaltung der Lüftungsschlitze in den Gehäuseseiten, den Einkerbungen der\n\nSeitenwände und der besonderen Form der Oberseite des Gehäuses. Diese\n\nElemente stehen der Annahme entgegen, die wesentlichen Merkmale der an-\n\ngemeldeten Marke dienten technischen Funktionen. Mitbewerber werden daher\n\nbei der Gestaltung ihrer Produkte auch nicht bei der Wahl technischer Lösun-\n\ngen, mit denen sie ihre Produkte versehen wollen, behindert.\n\n3. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die angemeldete Marke jedoch\n\nfür nicht (konkret) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ge-\n\nhalten.\n\na) Unterscheidungskraft i.S. der genannten Bestimmung ist die einer\n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-\n\nnehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn\n\nHauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten\n\nWaren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unter-\n\nscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,\n\nd.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das\n\nSchutzhindernis zu überwinden.\n\nDiese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungs-\n\nkraft dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware beste-\n\nhen. Bei ihnen ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei herkömmlichen\n\nMarkenformen. Wie bei jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimen-\n\nsionalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein maßgebend, daß der\n\nVerkehr in dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder\n\nDienstleistungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,\n\n517 Tz. 41 f., 46 - Linde, Winward u. Rado; BGH, Beschl. v. 23.11.2000\n\n- I ZB 18/98, GRUR Int. 2001, 462, 463 f. = WRP 2001, 265 - Stabtaschen-\n\nlampen; GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH; GRUR 2001, 416, 417 - OMEGA).\n\naa) Für Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst er-\n\nschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der Bundesge-\n\nrichtshof auch bei der Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaß-\n\nstabs davon aus, daß ihnen im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG\n\nerforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlen wird. Soweit die zeichneri-\n\nschen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale\n\nder in Rede stehenden Ware darstellen und keine über die technische Gestal-\n\ntung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, wird einem Zeichen im\n\nallgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung\n\nfehlen, mit ihm gekennzeichnete Waren von denjenigen anderer Herkunft zu\n\nunterscheiden. Anders liegt der Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der Dar-\n\nstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware typisch oder zur Er-\n\nreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinaus-\n\ngehende charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hin-\n\nweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2000\n\n- I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang).\n\nbb) Diese bei Bildmarken entwickelten Grundsätze sind in der Regel\n\nauch auf dreidimensionale Marken übertragbar, die in der Form der Ware be-\n\nstehen. Zwar kann die Beurteilung, ob die Marke keine Unterscheidungskraft\n\nhat, bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, schwieri-\n\nger sein als bei herkömmlichen Markenformen (vgl. EuGH, GRUR 2003, 514,\n\n517 Tz. 48, 49 - Linde, Winward u. Rado), weil der Verkehr in dem Bereich der\n\nWaren, für die der Schutz beansprucht wird, sich (noch) nicht an die Herkunfts-\n\nkennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat. Daraus darf indessen\n\nnicht für Formmarken ein erweitertes Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nMarkenG abgeleitet werden. Bei der Feststellung der Unterscheidungseignung\n\ndes angemeldeten Zeichens ist auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem\n\nmaßgeblichen Warengebiet abzustellen. Denn der Vergleich der tatsächlich\n\nvorhandenen Gestaltungsformen läßt einen Schluß darauf zu, ob der Verkehr\n\nder Marke einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft beilegt (vgl. BGH GRUR\n\n2001, 418, 419 - Montre; GRUR 2001, 413, 416 - SWATCH; GRUR 2001, 416,\n\n417 - OMEGA).\n\nb) Das Bundespatentgericht hat angenommen, für sämtliche der Waren,\n\nfür die die angemeldete Marke weiter Schutz beanspruche, erschöpften sich die\n\nMerkmale, aus denen die Anmelderin die Unterscheidungskraft der Marke ab-\n\nleite, in warentypischen und -üblichen Gestaltungsmerkmalen. Diese Beurtei-\n\nlung beruht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und läßt einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nDem kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, das\n\nBundespatentgericht habe keine näheren Feststellungen zu den auf den maß-\n\ngeblichen Warengebieten vorkommenden Gestaltungsformen getroffen. Über\n\ndie technisch bedingte Grundform eines Gehäuses mit Lüftungsschlitzen, die\n\ndem Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfalle, weise die Mar-\n\nke Merkmale auf, die in der Kombination ausreichten, vom Verkehr als Unter-\n\nscheidungsmittel zu den Produkten anderer Anbieter aufgefaßt zu werden. Die-\n\nse Merkmale hat die Anmelderin in der konkreten Anordnung der insgesamt\n\nsieben Lüftungsschlitze in jeweils zwei Gruppen in der linken und der rechten\n\nGehäuseseite und der zwei Gruppen von jeweils sieben Lüftungsschlitzen in\n\nder Vorderseite des Gehäuses sowie der zwei Gruppen von jeweils neun sich\n\nverkürzenden Lüftungsschlitzen in der Oberseite des Gehäuses gesehen. Zu-\n\ndem hat sich die Anmelderin auf die nutenförmigen Einkerbungen und eine\n\nkantenförmige Ausgestaltung der Oberseite des Gehäuses bezogen.\n\nDas Bundespatentgericht hat in diesen Merkmalen zu Recht keine Kenn-\n\nzeichnungsfunktion gesehen. Der Verkehr erwartet, daß sich bei Geräten, so-\n\nweit technische Merkmale betroffen sind, die äußere Gestaltung in erster Linie\n\nan der Funktion orientiert. Er mißt daher bei dieser Art von Gegenständen der\n\nbeliebigen Kombination und Variation technischer Gestaltungen (hier: Anord-\n\nnung der Lüftungsschlitze, Einkerbung und Form der Geräteoberseite) regel-\n\nmäßig keinen Hinweis auf die Herkunft der Produkte zu, sondern hält sie eher\n\nfür funktionsbedingt. Daß sich auf den hier in Rede stehenden Warengebieten\n\neine Übung herausgebildet hat, aufgrund der der Verkehr in diesen technischen\n\nFormgebungen und Ausgestaltungen gleichwohl einen Herkunftshinweis sieht\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495, 496 = WRP\n\n1999, 526 - Etiketten), hat die Anmelderin nicht im einzelnen dargelegt.\n\nUllmann\n\nHerr Prof. Starck ist im \nRuhestand.\n\nUllmann\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zb-48-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":16},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zb-48-98","retrieved":"2026-07-10 14:55:59.113259+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-11-20/i-zb-48-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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