{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__46-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-11-20","aktenzeichen":"I ZB 46/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 20. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Rado-Uhr II MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 107; PVÜ Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 a) Bei der Feststellung der Unterscheidungseignung einer dreidimensionalen Marke, die die Form der Ware darstellt, ist auch auf die Verhältnisse auf dem jeweiligen Warengebiet und die dort vorhandenen Gestaltungsformen abzu- stellen. b) Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 46/98\n\nBESCHLUSS\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die IR-Marke Nr. 640 196\n\nNachschlagewerk:\nja\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n20. November 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nRado-Uhr II\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 107; PVÜ Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2\n\na) Bei der Feststellung der Unterscheidungseignung einer dreidimensionalen\nMarke, die die Form der Ware darstellt, ist auch auf die Verhältnisse auf dem\njeweiligen Warengebiet und die dort vorhandenen Gestaltungsformen abzu-\nstellen.\n\nb) Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuses.\n\nBGH, Beschl. v. 20. November 2003 - I ZB 46/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Be-\n\nschluß des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bun-\n\ndespatentgerichts vom 27. Mai 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Markeninhaberin begehrt für ihre nachstehend abgebildete mit\n\nAnmeldedatum 14. März 1995 (Ursprungsland Schweiz) international regi-\n\nstrierte dreidimensionale IR-Marke Nr. 640 196 Schutz in der Bundesrepublik\n\nDeutschland für die Waren\n\n\"Montres\"\n\n(Armbanduhren):\n\nDie Markenstelle des Deutschen Patentamts hat der IR-Marke wegen\n\nfehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines Freihaltebedürf-\n\nnisses den Schutz verweigert.\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos\n\ngeblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin\n\nihr Schutzbegehren weiter.\n\nDurch Beschluß vom 23. November 2000 hat der Senat dem Gerichtshof\n\nder Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EG\n\nfolgende Fragen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und e MarkenRL zur\n\nVorabentscheidung vorgelegt (WRP 2001, 269 = MarkenR 2001, 75 - Rado-\n\nUhr):\n\n\"1.\n\nIst bei der Feststellung der Unterscheidungskraft i.S. von Art. 3 Abs. 1\n\nlit. b der genannten Richtlinie bei dreidimensionalen Marken, die die\n\nForm der Ware darstellen, ein strengerer Maßstab an die Unterschei-\n\ndungskraft anzulegen als bei anderen Markenformen?\n\n 2. Besitzt Art. 3 Abs. 1 lit. c neben Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie für\n\ndreidimensionale Marken, die die Form der Ware darstellen, eine ei-\n\ngenständige Bedeutung? Ist bejahendenfalls bei der Prüfung von\n\nArt. 3 Abs. 1 lit. c - andernfalls bei lit. e - das Interesse des Verkehrs\n\nan der Freihaltung der Produktform dergestalt zu berücksichtigen,\n\ndaß eine Eintragung jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist und\n\nin der Regel nur bei Marken in Betracht kommt, die die Vorausset-\n\nzungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie erfüllen?\"\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch\n\nUrteil vom 8. April 2003 - verb. Rs. C-53/01 bis C-55/01 - wie folgt entschieden\n\n(Slg. 2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 = WRP 2003, 627 - Linde, Winward u.\n\nRado):\n\n\"1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft i.S. von Artikel 3 Abs. 1\n\nBuchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom\n\n21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\n\ngliedstaaten über die Marken ist bei dreidimensionalen Marken, die\n\naus der Form der Ware bestehen, kein strengerer Maßstab anzule-\n\ngen als bei anderen Markenformen.\n\n 2. Neben Artikel 3 Abs. 1 Buchst. e der Ersten Richtlinie 89/104 besitzt\n\nArtikel 3 Abs. 1 Buchstabe c dieser Richtlinie auch für dreidimensio-\n\nnale Marken, die aus der Form der Ware bestehen, eine Bedeutung.\n\nBei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach Artikel 3 Abs. 1\n\nBuchst. c der Ersten Richtlinie 89/104 ist in jedem Einzelfall das die-\n\nser Vorschrift zugrundeliegende Allgemeininteresse daran zu berück-\n\nsichtigen, daß dreidimensionale, aus der Form der Ware bestehende\n\nMarken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die\n\nim Sinne dieser Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale einer\n\nWare oder einer Dienstleistung dienen können, von allen frei verwen-\n\ndet und vorbehaltlich des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie nicht ein-\n\ngetragen werden können.\"\n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\nDer Beurteilung des Bundespatentgerichts, die IR-Marke sei nicht unter-\n\nscheidungskräftig, kann nicht zugestimmt werden.\n\nMit der wirksamen Inanspruchnahme des \"telle-quelle-Schutzes\", von der\n\nauch das Bundespatentgericht ausgegangen ist, ist die Schutzerstreckung ge-\n\nmäß §§ 107, 113, 37 MarkenG nach Art. 5 Abs. 1 MMA i.V. mit Art. 6quinquies\n\nAbschn. B Nr. 2 PVÜ zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 22/96,\n\nGRUR 1999, 728, 729 = WRP 1999, 858 - PREMIERE II, Beschl. v. 14.12.2000\n\n- I ZB 25/98, GRUR 2001, 418 f. - Montre; \n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz,\n\n2. Aufl., § 113 Rdn. 1; v. Schultz/Hertz-Eichenrode, Markenrecht, § 113 Rdn. 1;\n\nfür eine unmittelbare Prüfung nach §§ 3, 8 MarkenG: Fezer, Markenrecht,\n\n3. Aufl., § 113 Rdn. 1; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl.,\n\n§ 113 Rdn. 4).\n\nBei der Beurteilung einer Versagung des Schutzes nach Art. 5 Abs. 1\nMMA i.V. mit Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ gelten die gleichen Grundsätze\n\nwie bei der Prüfung anhand der nationalen Bestimmungen der §§ 3, 8 Abs. 2\n\nMarkenG, durch die Art. 2 und 3 der MarkenRL umgesetzt worden sind. Denn\n\ndiese Bestimmungen des Markengesetzes sind richtlinienkonform auszulegen\n\nund nach dem 12. Erwägungsgrund zur Markenrechtsrichtline müssen deren\n\nVorschriften mit denjenigen der PVÜ übereinstimmen. Deshalb führt die Beur-\n\nteilung anhand der Vorschriften des Markengesetzes zu keinem anderen Er-\ngebnis als die Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 MMA i.V. mit Art. 6quinquies Abschn. B\n\nPVÜ (vgl. BGH, GRUR 2001, 418, 419 - Montre; Beschl. v. 14.12.2000\n\n- I ZB 26/98, GRUR 2001, 416, 417 = WRP 2001, 403 - OMEGA - mit falscher\n\nAbbildung in der Veröffentlichung in GRUR; Fezer aaO § 113 Rdn. 1; Ströbele\n\nin Ströbele/Hacker aaO § 113 Rdn. 4; v. Schultz/Hertz-Eichenrode aaO § 113\n\nRdn. 1).\n\nNach Art. 5 Abs. 1 MMA i.V. mit Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ kann\n\nMarken der Schutz verweigert werden, die jeder Unterscheidungskraft entbeh-\n\nren.\n\n1. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß die IR-Marke\n\ndie allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit erfüllt, d.h. daß sie ab-\n\nstrakt unterscheidungskräftig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG ist. Das läßt einen\n\nRechtsfehler nicht erkennen (vgl. zu Art. 2 MarkenRL: EuGH, Urt. v. 18.6.2002\n\n- Rs. C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804, 806 Tz. 37 = WRP 2002,\n\n924 - Philips/Remington; zu § 3 Abs. 1 MarkenG: BGH, Beschl. v. 20.11.2003\n\n- I ZB 15/98, Umdr. S. 6 - Gabelstapler II; Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 18/98,\n\nUmdr. S. 5 - Stabtaschenlampen II, jeweils m.w.N.).\n\nMit Recht hat das Bundespatentgericht auch ein Schutzhindernis nach\n\n§ 3 Abs. 2 MarkenG verneint (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 20.11.2003\n\n- I ZB 15/98, Umdr. S. 8 - Gabelstapler II; Beschl. v. 20.11.2003 - I ZB 18/98,\n\nUmdr. S. 7 - Stabtaschenlampen II).\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, daß das Bun-\n\ndespatentgericht die IR-Marke für nicht (konkret) unterscheidungskräftig i.S. von\nArt. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten hat.\n\na) Unterscheidungskraft i.S. der genannten Bestimmungen ist die einer\n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-\n\nnehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Denn\n\nHauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten\n\nWaren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unter-\n\nscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,\n\nd.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das\n\nSchutzhindernis zu überwinden.\n\nDiese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungs-\n\nkraft dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware beste-\n\nhen. Bei ihnen ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei herkömmlichen\n\nMarkenformen. Wie bei jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimen-\n\nsionalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein maßgebend, daß der\n\nVerkehr in dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder\n\nDienstleistungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,\n\n517 Tz. 41 f., 46 - Linde, Winward u. Rado; BGH, Beschl. v. 23.11.2000\n\n- I ZB 18/98, GRUR Int. 2001, 462, 463 f. = WRP 2001, 265 - Stabtaschenlam-\n\npen; Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 = WRP 2001,\n\n405 - SWATCH; GRUR 2001, 416, 417 - OMEGA).\n\naa) Für Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst er-\n\nschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der Bundesge-\n\nrichtshof auch bei der Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaß-\n\nstabs davon aus, daß ihnen im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG\n\nerforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlen wird. Soweit die zeichneri-\n\nschen Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale\n\nder in Rede stehenden Ware darstellen und keine über die technische Gestal-\n\ntung der Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, wird einem Zeichen im\n\nallgemeinen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung\n\nfehlen, mit ihm gekennzeichnete Waren von denjenigen anderer Herkunft zu\n\nunterscheiden. Anders liegt der Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der Dar-\n\nstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware typisch oder zur Er-\n\nreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinaus-\n\ngehende charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hin-\n\nweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2000\n\n- I ZB 3/98, GRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang).\n\nbb) Diese bei Bildmarken entwickelten Grundsätze sind in der Regel\n\nauch auf dreidimensionale Marken übertragbar, die in der Form der Ware be-\n\nstehen. Zwar kann die Beurteilung, ob die Marke keine Unterscheidungskraft\n\nhat, bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, schwieri-\n\nger sein als bei herkömmlichen Markenformen (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,\n\n517 Tz. 48, 49 - Linde, Winward u. Rado), weil der Verkehr in dem Bereich der\n\nWaren, für die der Schutz beansprucht wird, sich (noch) nicht an die Herkunfts-\n\nkennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat. Davon darf indessen\n\nnicht für Formmarken ein erweitertes Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\nMarkenG abgeleitet werden. Bei der Feststellung der Unterscheidungseignung\n\ndes Zeichens ist auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem maßgeblichen\n\nWarengebiet abzustellen. Denn der Vergleich der tatsächlich vorhandenen Ge-\n\nstaltungsformen läßt einen Schluß darauf zu, ob der Verkehr der Marke einen\n\nHinweis auf die betriebliche Herkunft beilegt (vgl. BGH GRUR 2001, 418, 419\n\n- Montre; GRUR 2001, 413, 416 - SWATCH; GRUR 2001, 416, 417 - OMEGA).\n\nb) Den Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG genügt die IR-Marke.\n\nDas Bundespatentgericht hat zu hohe Anforderungen an die Unterschei-\n\ndungskraft gestellt. Es hat in der angefochtenen Entscheidung an die Unter-\n\nscheidungskraft der dreidimensionalen Marke, die die Form der Ware oder ei-\n\nnes Teils davon darstellt, rechtsfehlerhaft einen strengeren Prüfungsmaßstab\n\nangelegt als bei anderen Markenformen (vgl. hierzu vorstehend Abschn. II 2 a).\n\nDie IR-Marke weist über Elemente, die durch technische Lösungen oder\n\nEigenschaften einer Uhr bedingt und deshalb gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG vom\n\nMarkenschutz ausgenommen sind, und über typische Merkmale einer Arm-\n\nbanduhr hinaus eine charakteristische Gestaltung auf, in der der Verkehr einen\n\nHinweis auf die betriebliche Herkunft sieht.\n\nDie IR-Marke zeichnet sich dadurch aus, daß Uhrgehäuse und Armband\n\ndurch die gleiche Breite, Stärke, Form und Farbe präzise aufeinander abge-\n\nstimmt sind und eine Einheit bilden. Die Glasabdeckung erstreckt sich über die\n\ngesamte Oberseite des Uhrgehäuses. Das Gehäuse ist nach außen gewölbt.\n\nDiese Kombination von Gestaltungsmerkmalen ist auch auf dem Sektor der\n\nArmbanduhren, auf dem nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts\n\neine außerordentliche Vielfalt von Formen und Gestaltungen besteht, die dazu\n\ngeführt hat, daß der Verkehr an die beliebige Kombination üblicher Gestal-\n\ntungselemente gewöhnt ist, geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.\n\nDie vom Bundespatentgericht angeführten Uhren anderer Hersteller verfügen\n\ndagegen über keine Gestaltung, die der IR-Marke im Hinblick auf den Gesamt-\n\neindruck der Elemente gleichen oder ähneln, aus denen sich die Unterschei-\n\ndungskraft der angemeldeten Marke ergibt. Dies vermag der Senat anhand der\n\nbei den Akten befindlichen Abbildungen dieser Uhren selbst zu beurteilen.\n\nIII. Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-\n\nche zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).\n\nUllmann\n\nHerr Prof. Starck ist in den\nRuhestand getreten.\n\nBornkamm\n\nUllmann\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__46-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zb-46-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__46-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__46-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-20/i-zb-46-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__46-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:59:21.800121+00:00"}}