{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__46-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-11-23","aktenzeichen":"I ZB 46/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 23. November 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Rado-Uhr Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) Art. 6quinquies; Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Anglei- chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (EWG- Markenrechtsrichtlinie) Art. 3 Abs. 1 lit. b, c, e, Abs. 3; MarkenG § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und e der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Fra- gen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist bei der Feststellung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, ein strengerer Maßstab an die Unterscheidungskraft anzulegen als bei anderen Markenformen? 2. Besitzt Art. 3 Abs. 1 lit. c neben Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie für dreidi- mensionale Marken, die die Form der Ware darstellen, eine eigenständige Bedeutung? Ist bejahendenfalls bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 lit. c - andernfalls bei lit. e - das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung der Produktform dergestalt zu berücksichtigen, daß eine Eintragung jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist und in der Regel nur bei Marken in Be- tracht kommt, die die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtli- nie erfüllen?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 46/98\n\nBESCHLUSS\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die IR-Marke Nr. 640 196\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n23. November 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nRado-Uhr\n\nPariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ)\nArt. 6quinquies;\nErste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (EWG-\nMarkenrechtsrichtlinie) Art. 3 Abs. 1 lit. b, c, e, Abs. 3;\nMarkenG § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung\nvon Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und e der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG\nvom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\n\nstaaten über die Marken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Fra-\ngen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Ist bei der Feststellung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 1\nlit. b der genannten Richtlinie bei dreidimensionalen Marken, die die Form\nder Ware darstellen, ein strengerer Maßstab an die Unterscheidungskraft\nanzulegen als bei anderen Markenformen?\n\n2. Besitzt Art. 3 Abs. 1 lit. c neben Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie für dreidi-\nmensionale Marken, die die Form der Ware darstellen, eine eigenständige\nBedeutung? Ist bejahendenfalls bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 lit. c\n- andernfalls bei lit. e - das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung der\nProduktform dergestalt zu berücksichtigen, daß eine Eintragung jedenfalls\ngrundsätzlich ausgeschlossen ist und in der Regel nur bei Marken in Be-\ntracht kommt, die die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtli-\nnie erfüllen?\n\nBGH, Beschl. v. 23. November 2000 - I ZB 46/98 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden\n\nzur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und e der Ersten Richt-\n\nlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur An-\n\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\n\nMarken (ABl. EG Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1) folgende Fra-\n\ngen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1. Ist bei der Feststellung der Unterscheidungskraft im Sinne\n\nvon Art. 3 Abs. 1 lit. b der genannten Richtlinie bei dreidi-\n\nmensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, ein\n\nstrengerer Maßstab an die Unterscheidungskraft anzulegen\n\nals bei anderen Markenformen?\n\n2. Besitzt Art. 3 Abs. 1 lit. c neben Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richt-\n\nlinie für dreidimensionale Marken, die die Form der Ware\n\ndarstellen, eine eigenständige Bedeutung? Ist bejahenden-\n\nfalls bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 lit. c - andernfalls bei\n\nlit. e - das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung der\n\nProduktform dergestalt zu berücksichtigen, daß eine Eintra-\n\ngung jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen ist und in der\n\nRegel nur bei Marken in Betracht kommt, die die Vorausset-\n\nzungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie erfüllen?\n\nGründe:\n\nI. Die Markeninhaberin begehrt für ihre nachstehend abgebildete inter-\n\nnational registrierte dreidimensionale IR-Marke Nr. 640 196 Schutz in der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland für die Waren\n\n\"Montres\"\n\n(Armbanduhren):\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat der IR-Mar-\n\nke wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines Frei-\n\nhaltebedürfnisses den Schutz verweigert.\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos\n\ngeblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberin\n\nihr Schutzbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 i.V. mit §§ 107, 113, 37 MarkenG für gegeben erachtet und dazu ausge-\n\nführt:\n\nEs sei davon auszugehen, daß Gegenstand des Schutzerstreckungsge-\n\nsuchs die konkrete dreidimensionale Form eines Uhrgehäuses ohne oder mit\n\nabgedeckter Zeitanzeige und abgeschnittenem Armband sei und nicht eine Art\n\nBlanko-Schutz für einzelne Merkmale der Warenform von Uhren beansprucht\n\nwerde, die ansonsten unterschiedlich gestaltet seien.\n\nBei diesem Verständnis des Schutzerstreckungsgesuchs bestünden kei-\n\nne Bedenken gegen die abstrakte Unterscheidungskraft der IR-Marke nach § 3\n\nAbs. 1 MarkenG. Ein Schutzausschließungsgrund nach § 3 Abs. 2 MarkenG sei\n\nebenfalls nicht ersichtlich.\n\nDie IR-Marke sei jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8\n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig. Der dreidimensionalen Darstellung des\n\nUhrgehäuses ohne oder mit abgedeckter Zeitanzeige und abgeschnittenem\n\nArmband, das in seiner Breite mit dem Uhrgehäuse übereinstimme, fehle in der\n\nkonkreten Ausgestaltung die notwendige Unterscheidungskraft.\n\nDie Schutzfähigkeit könne nur durch eine auf die Herkunft hinweisende\n\noriginelle Gestaltung begründet werden, durch die das an der \"Grundform\" der\n\nWare bestehende Freihaltebedürfnis und ihr Mangel an Unterscheidungskraft\n\nüberwunden werden könne. Bei der Begründung der Originalität der Ware oder\n\nihrer Teile müsse ein eher strenger Maßstab angelegt werden, weil die Ware\n\nund ihre Teile das wichtigste Mittel zu ihrer Beschreibung selbst seien und ihre\n\nMonopolisierung die Gefahr einer Behinderung der Wettbewerber in der Ge-\n\nstaltung ihrer Produkte mit sich bringe und ein Freihaltebedürfnis zumindest\n\nnaheliegend sei. Dabei hänge der Grad der für eine Markeneintragung erfor-\n\nderlichen Originalität auch von den besonderen Verhältnissen auf dem jeweili-\n\ngen Warengebiet ab.\n\nAuf dem Markt für Armbanduhren sei eine außerordentliche Vielfalt von\n\nFormen und Gestaltungen gebräuchlich. Dieses Warengebiet müsse deshalb\n\nin ganz besonderem Maße von einem die Gestaltungsfreiheit über Gebühr ein-\n\nschränkenden Markenschutz freigehalten werden, damit es den Mitbewerbern\n\nkünftig noch möglich sei, den vorhandenen Formenschatz in beliebigen neuen\n\nKombinationen auszuschöpfen. Die vorliegende IR-Marke zeige überwiegend\n\ngängige oder in ähnlicher Form belegte Gestaltungselemente.\n\nDie Berufung der Markeninhaberin auf den \"telle-quelle-Schutz\" gemäß\nArt. 6quinquies PVÜ führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Schutzversagungs-\n\ngründe des § 8 Abs. 2 MarkenG richteten sich nach den Grenzen des\nArt. 6quinquies PVÜ.\n\nIII. Der Erfolg der Rechtsbeschwerde hängt von der Auslegung des\n\nArt. 3 Abs. 1 lit. b, c und e MarkenRL ab. Vor der Entscheidung über das\n\nRechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 234 Abs. 1\n\nlit. b und Abs. 3 EG eine Vorabentscheidung zu den im Beschlußtenor gestell-\n\nten Fragen einzuholen.\n\nNicht entscheidend ist im vorliegenden Fall, daß die Markeninhaberin für\n\nihre IR-Marke \"telle-quelle-Schutz\" in Anspruch genommen hat. Denn es ist\n\nnach dem 12. Erwägungsgrund zur Markenrechtsrichtlinie erforderlich, daß\n\nsich diese in vollständiger Übereinstimmung mit der Pariser Verbandsüberein-\nkunft befindet. Deshalb sind Art. 6quinquies, Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. c MarkenRL\n\nsowie § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, durch die Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. c\n\nMarkenRL umgesetzt worden sind, einheitlich auszulegen.\n\n1. Der Senat geht, ebenso wie das Bundespatentgericht, davon aus, daß\n\nder IR-Marke Markenfähigkeit nach der weitgehend mit Art. 2 der MarkenRL\n\nübereinstimmenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 MarkenG zukommt und kein Aus-\n\nschlußgrund nach Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL (= § 3 Abs. 2 MarkenG) vor-\n\nliegt.\n\nNach dieser Regelung können Marken alle Zeichen sein, die geeignet\n\nsind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen ande-\n\nrer Unternehmen zu unterscheiden. Nach dem Wortlaut des Art. 2 MarkenRL\n\nund des § 3 Abs. 1 MarkenG gehört dazu auch die Form der Ware. Erforderlich\n\nist, daß die angemeldete Marke die allgemeinen Anforderungen an die Mar-\n\nkenfähigkeit erfüllt, d.h. sie muß abstrakt zur Kennzeichnung von Waren oder\n\nDienstleistungen geeignet sein (vgl. für die konturlose Farbmarke BGHZ 140,\n\n193, 197 - Farbmarke gelb/schwarz; für eine Warenverpackung BGH, Beschl.\n\nv. 13.4.2000 - I ZB 6/98, WRP 2000, 1290, 1291 - Likörflasche; Fezer, Marken-\n\nrecht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 203; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 3 Rdn. 16; Kur,\n\nFestschrift 100 Jahre Marken-Amt, S. 175, 183; Ströbele, GRUR 1999, 1041),\n\nwährend das Erfordernis der konkreten Unterscheidungskraft, bezogen auf die\n\nangemeldeten Waren oder Dienstleistungen aus Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL\n\nfolgt (umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ein Zeichen, das die Anfor-\n\nderungen an die allgemeine Markenfähigkeit nach Art. 2 i.V. mit Art. 3 Abs. 1\n\nlit. a MarkenRL nicht erfüllt, kann diesen Mangel - anders als ein Zeichen, dem\n\nlediglich die konkrete Unterscheidungskraft nach Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL\n\nfehlt - auch nicht infolge Benutzung gemäß Art. 3 Abs. 3 MarkenRL überwin-\n\nden.\n\nNach Ansicht des Senats darf eine Marke, um markenfähig im Sinne von\n\nArt. 2 MarkenRL (§ 3 Abs. 1 MarkenG) zu sein, kein funktionell notwendiger\n\nBestandteil der Ware sein. Sie muß über die technisch bedingte Grundform\n\nhinausreichende nichttechnische Elemente aufweisen, die zwar nicht physisch,\n\naber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die Identifizie-\n\nrungsfunktion der Marke erfüllen können (vgl. Fezer, Festschrift für Piper,\n\nS. 525, 531 f.; Ingerl/Rohnke aaO § 3 Rdn. 6). In diesem Sinne muß die Marke\n\nselbständig sein. Für dreidimensionale Markenformen ergibt sich der Grund-\n\nsatz der Selbständigkeit der Marke von der Ware auch aus der Bestimmung\n\ndes Art. 3 Abs. 1 lit. e 1. und 2. Spiegelstrich MarkenRL (vgl. Fezer, Festschrift\n\nfür Piper, S. 525, 526; ders., Markenrecht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 227).\n\nIm vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es recht-\n\nfertigen könnten, der angemeldeten Formmarke die abstrakte Unterschei-\n\ndungseignung nach Art. 2 MarkenRL (§ 3 Abs. 1 MarkenG) abzusprechen. Wie\n\nsich aus den nachfolgenden Ausführungen unter III. 2. ergibt, ist die Marke\n\nauch selbständig in dem genannten Sinne.\n\n2. Der Senat möchte auch den Ausschlußgrund nach Art. 3 Abs. 1 lit. e\n\nMarkenRL (= § 3 Abs. 2 MarkenG) verneinen. Diesem Schutzhindernis unter-\n\nfallen diejenigen Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die\n\ndurch die Art der Ware selbst bedingt ist oder die zur Herstellung einer techni-\n\nschen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert\n\nverleiht.\n\nDie IR-Marke weist über die technisch bedingten Gattungsmerkmale der\n\nGrundform einer Uhr hinaus eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen auf, die\n\nweder ausschließlich durch die Art der Ware selbst bedingt noch ausschließ-\n\nlich technisch oder wertbedingt sind. Zu nennen sind etwa die charakteristische\n\nEinheit zwischen Uhrgehäuse und Armband und die sich über das gesamte\n\nGehäuse erstreckende Glasabdeckung.\n\n3. Danach kommt es für die Entscheidung über die Schutzerstreckung\n\nder IR-Marke darauf an, ob ihr jede Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3\n\nAbs. 1 lit. b MarkenRL (= § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt oder ob ein Schutz-\n\nhindernis nach Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL (= § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) be-\n\nsteht.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Unterschei-\n\ndungskraft im Sinne dieser Regelung die einer Marke innewohnende (konkrete)\n\nEignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaß-\n\nten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen an-\n\nderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei grundsätzlich von einem groß-\n\nzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unter-\n\nscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = WRP 2000, 520\n\n- St. Pauli Girl; Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720, 721 =\n\nWRP 2000, 739 - Unter Uns).\n\naa) Bei zweidimensionalen Marken, die sich in der bloßen Abbildung der\n\nWare erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der\n\nBundesgerichtshof auch bei Anlegung des beschriebenen großzügigen Prü-\n\nfungsmaßstabs davon aus, daß ihnen im allgemeinen die nach Art. 3 Abs. 1\n\nlit. b MarkenRL (= § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) erforderliche (konkrete) Unter-\n\nscheidungskraft fehlen wird. Die naturgetreue Wiedergabe des im Warenver-\n\nzeichnis genannten Erzeugnisses ist häufig nicht geeignet, die Ware ihrer Her-\n\nkunft nach zu individualisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96,\n\nGRUR 1999, 495 = WRP 1999, 526 - Etiketten). Soweit die zeichnerischen\n\nElemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in\n\nRede stehenden Waren darstellen und keine über die technische Gestaltung\n\nder Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, ist das Zeichen im allgemei-\n\nnen wegen der bloß beschreibenden Angabe ebensowenig geeignet, die ge-\n\nkennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, wie\n\neinfachste geometrische Formen oder sonstige einfache graphische Gestal-\n\ntungselemente, die in der Werbung oder aber auch auf Warenverpackungen\n\noder in sonst üblicher bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet wer-\n\nden (vgl. BGH GRUR 1999, 495 - Etiketten; GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli\n\nGirl; WRP 2000, 1290, 1292 - Likörflasche). Anders liegt der Fall, wenn sich\n\ndie Bildmarke nicht in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Art\n\nder Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich\n\nsind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Elemente aufweist. In\n\ndiesen Merkmalen wird der Verkehr häufig einen Hinweis auf die betriebliche\n\nHerkunft sehen.\n\nDiese zur Frage der konkreten Unterscheidungseignung bei Bildmarken\n\nentwickelten Grundsätze sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes in der Regel auch auf dreidimensionale Marken zu übertra-\n\ngen, die in der Form der Verpackung bestehen (vgl. BGH WRP 2000, 1290,\n\n1292 - Likörflasche).\n\nbb) Bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen,\n\nwerden in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu der Art. 3 Abs. 1\n\nlit. b MarkenRL entsprechenden Bestimmung des Markengesetzes (BPatGE\n\n39, 219, 223 = GRUR 1999, 56 - Taschenlampen; BPatG GRUR 1998, 706,\n\n709 und 710 - Montre I und II) und in der Entscheidungspraxis der Beschwer-\n\ndekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt zu der Art. 3 Abs. 1\n\nlit. b MarkenRL wörtlich entsprechenden Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV\n\n(Entscheidung v. 21.9.1999 - R 73/1999-3, GRUR Int. 2000, 360 - TABS [rund,\n\nrot/weiß]; Entscheidung v. 28.10.1999 - R 104/1999-3, GRUR Int. 2000, 363\n\n- Strahlregler) strengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt\n\nals bei anderen Marken. Zur Begründung dieser höheren Anforderungen an die\n\nUnterscheidungskraft stellt das Bundespatentgericht auf ein naheliegendes\n\nFreihaltebedürfnis (vgl. BPatG GRUR 1998, 706, 709, 710 - Montre I und II)\n\nund auf die Wesensverschiedenheit zwischen dem der Herkunftskennzeich-\n\nnung dienenden Markenrecht auf der einen und den den Schutz von Gestal-\n\ntungen eröffnenden Schutzrechten, insbesondere dem Geschmacksmuster-\n\nrecht, auf der anderen Seite ab (vgl. BPatGE 39, 219, 223 = GRUR 1999, 56\n\n- Taschenlampen). Mit ähnlicher Begründung wird auch von der Dritten Be-\n\nschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt ein strenger\n\nPrüfungsmaßstab angelegt und eine hinreichend eigenartige und einprägsame\n\nAusgestaltung gefordert, die in ihrer Originalität die technisch oder ästhetisch\n\nnotwendige Produktform erheblich übersteigt (GRUR Int. 2000, 360, 362\n\nRdn. 22, 23 - TABS [rund, rot/weiß]; GRUR Int. 2000, 363, 364 Rdn. 18, 19\n\n- Strahlregler).\n\ncc) Der Senat hat dagegen bisher keinen Anlaß gesehen, bei dreidi-\n\nmensionalen, die Ware selbst darstellenden Formmarken strengere Anforde-\n\nrungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als bei herkömmlichen Marken-\n\nformen (vgl. für eine dreidimensionale Verpackungsform: BGH WRP 2000,\n\n1290, 1292 - Likörflasche; vgl. hierzu auch Eichmann, GRUR 1995, 184, 188;\n\nders., Festschrift Vieregge, S. 125, 162; Kiethe/Groeschke, WRP 1998, 541,\n\n546).\n\n(1) Solche erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft lassen\n\nsich nach Ansicht des Senats nicht unter Hinweis auf konkrete Anhaltspunkte\n\nfür ein Interesse des Verkehrs rechtfertigen, die Produktform für andere Unter-\n\nnehmen freizuhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR 2000,\n\n722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO). Im Rahmen der Prüfung der durch Be-\n\nnutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Art. 3 Abs. 3 MarkenRL) hat es der\n\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls abgelehnt, bei der\n\nBeurteilung der Unterscheidungskraft nach dem festgestellten Interesse an der\n\nFreihaltung einer geographischen Bezeichnung zu differenzieren (Urt. v.\n\n4.5.1999 - verb. Rs. C-108/97, 109/97, GRUR 1999, 723, 727 Nr. 48 = WRP\n\n1999, 629 - Chiemsee).\n\n(2) Auch die allgemeine Gefahr einer Behinderung der Produktgestal-\n\ntung auf dem Warenmarkt rechtfertigt es nach Ansicht des Senats nicht, stren-\n\ngere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen. Das Interesse an\n\neiner generellen Freihaltung der Gestaltungsformen sollte - ungeachtet einer\n\nmöglichen Berücksichtigung bei Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL (dazu sogleich\n\nunter III 3 b) - im Rahmen der konkreten Unterscheidungskraft nach Art. 3\n\nAbs. 1 lit. b MarkenRL keine Rolle spielen, weil dieses Kriterium bei der Beur-\n\nteilung der konkreten Unterscheidungskraft systemfremd ist.\n\n(3) Der Senat hält es - im Gegensatz zum Bundespatentgericht - auch\n\nnicht für angezeigt, aus der Wesensverschiedenheit von Marken- und Ge-\n\nschmacksmusterrecht einen strengeren Maßstab für die Beurteilung der Vor-\n\naussetzungen der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Formmarken abzu-\n\nleiten. Während für das Geschmacksmusterrecht ebenso wie für das Urheber-\n\nrecht allein die schöpferische Leistung entscheidend ist, kommt es für den\n\nMarkenschutz allein auf die Unterscheidungsfunktion des Zeichens an. Der\n\nSenat möchte daher nicht der Auffassung beitreten, daß bei dreidimensionalen\n\nMarken nur hinreichend eigenartige und einprägsame Ausgestaltungen Unter-\n\nscheidungskraft aufweisen sollen, die die technisch oder ästhetisch notwendige\n\nProduktform erheblich übersteigen.\n\nBesondere Eigenartigkeit und Originalität sind nach Ansicht des Senats\n\nkeine zwingenden Erfordernisse für das Vorliegen von Unterscheidungskraft\n\nund sollten deshalb auch nicht zum selbständigen Prüfungsmaßstab erhoben\n\nwerden (vgl. BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; WRP 2000, 1290, 1292\n\n- Likörflasche). Dies schließt es allerdings nicht aus, daß diese Merkmale\n\n- neben anderen - ein Indiz für die Eignung sein können, die konkret angemel-\n\ndeten Waren eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 = WRP\n\n2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 21/97, GRUR 2000,\n\n323, 324 = WRP 2000, 300 - Partner with the Best). Wie bei jeder anderen\n\nMarkenform, sollte auch bei der dreidimensionalen, die Ware selbst darstellen-\n\nden Formmarke allein maßgebend sein, daß der angesprochene Verkehr - aus\n\nwelchen Gründen auch immer - in dem angemeldeten Zeichen einen Her-\n\nkunftshinweis erblickt. Sonst würde durch erhöhte Anforderungen an die Unter-\n\nscheidungskraft bei dreidimensionalen Formmarken die Möglichkeit eines sich\n\nändernden Verkehrsverständnisses nach der gesetzlichen Zulassung dieser\n\nMarken in einer durch die Markenrechtsrichtlinie nicht vorgesehenen Weise\n\neingeschränkt.\n\n(4) Der Senat möchte die (konkrete) Unterscheidungskraft der IR-Marke\n\nbejahen, weil sie den insofern zu stellenden Anforderungen (Abschn. III 3 a aa)\n\ngenügt. Seiner Ansicht nach macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend,\n\ndie IR-Marke weise über die typischen Merkmale und die technisch notwendige\n\nGestaltung einer Uhr hinaus charakteristische Elemente auf, in denen der Ver-\n\nkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht. Danach zeichnet sich\n\ndie Marke dadurch aus, daß Uhrgehäuse und Armband durch die gleiche Breite\n\nund Form eine Einheit bilden und präzise aufeinander abgestimmt sind. Zudem\n\nerstreckt sich die Glasabdeckung über die gesamte Oberseite des Gehäuses.\n\nDagegen würde die IR-Marke die strengen Anforderungen [möglicherweise]\n\nnicht erfüllen, die an eine die technisch und ästhetisch notwendige Produktform\n\nerheblich übersteigende Originalität zu stellen wären. Es kommt daher auf die\n\nzu 1 gestellte Auslegungsfrage an.\n\nb) Wird vorliegend die konkrete Unterscheidungseignung im Sinne des\n\nArt. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL (= § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht, so kommt es\n\nmaßgebend auf die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL (= § 8 Abs. 2\n\nNr. 2 MarkenG) an.\n\nDanach sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die aus-\n\nschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art\n\noder Beschaffenheit der Ware dienen können. Diese Regelung, in der nach\n\ndeutschem Verständnis das Interesse des Verkehrs an der Freihaltung be-\n\nstimmter Markenformen zum Ausdruck kommt, wirft zwei Auslegungsfragen auf:\n\naa) Zunächst ist im deutschen Schrifttum umstritten, ob das Freihaltebe-\n\ndürfnis an (dreidimensionalen) Produktformen in Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL\n\n(= § 3 Abs. 2 MarkenG) abschließend geregelt ist oder ob daneben noch Raum\n\nfür eine Anwendung des Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL (= § 8 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG) bleibt (letzteres bejahend: Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,\n\n6. Aufl., § 8 Rdn. 157; Kiethe/Groeschke, WRP 1998, 541, 546 f.; Körner/\n\nGründig-Schnelle, GRUR 1999, 535, 539; a.A. Eichmann, GRUR 1995, 184,\n\n188; Bauer, GRUR 1996, 319, 321; Fuchs-Wissemann, MarkenR 1999, 183,\n\n185). Der Bundesgerichtshof hält die Regelung des Art. 3 Abs. 1 lit. c\n\nMarkenRL - auch wenn deren Wortlaut dies nicht zwingend ergibt - ungeachtet\n\nder Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL bei allen Markenformen, also\n\nauch bei Marken, die die Form der Ware darstellen, für selbständig anwendbar.\n\nDanach ist ein bestehendes Freihaltebedürfnis im Rahmen dieser Bestimmung\n\nund nicht durch eine weite Auslegung des Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL zu be-\n\nrücksichtigen. Dafür spricht vor allem die Erwägung, daß das Eintragungshin-\n\ndernis des Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL nicht durch Benutzung im Sinne von\n\nArt. 3 Abs. 3 MarkenRL überwunden werden könnte. Dies erscheint nicht ge-\n\nrechtfertigt.\n\nbb) Die Beantwortung der weiteren Frage, ob danach ein Freihaltebe-\n\ndürfnis an bestimmten Produktformen zu berücksichtigen ist, hängt davon ab,\n\nauf welchem Grundverständnis die Anerkennung des dreidimensionalen For-\n\nmenschutzes beruht. Insoweit besteht - national und international - eine Ten-\n\ndenz, eine Ausweitung des Markenschutzes bei Marken, die die Form einer\n\nWare darstellen, im Blick auf eine befürchtete Dauermonopolisierung von Pro-\n\nduktformen einerseits und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses an sol-\n\nchen Formen andererseits entgegenzuwirken (vgl. Court of Appeal, Urt. v.\n\n5.5.1999, GRUR Int. 2000, 444, 445 und 446 - Philips Electronics NV v. Re-\n\nmington Consumer Products Ltd.) und einen Markenschutz in der Regel nur bei\n\nden Formmarken zuzulassen, die durch Benutzung Unterscheidungskraft er-\n\nworben haben (vgl. U.S.-Supreme Court, Urt. v. 22.3.2000, GRUR Int. 2000,\n\n812, 813 - Wal-Mart Stores, Inc. v. Samara Brothers, Inc.). Dahinter steht vor\n\nallem die Erwägung, daß andernfalls in das ihrem Wesen nach anders geartete\n\nSystem der Sonderschutzrechte - wie insbesondere das Geschmacksmuster-\n\nrecht - mit ihren gegenüber dem Markenrecht unterschiedlichen Voraussetzun-\n\ngen und ihren abweichenden zeitlichen und inhaltlichen Schranken eingegrif-\n\nfen würde (vgl. BPatGE 39, 238, 243 f. - POP swatch; Eichmann aaO S. 188 f.;\n\nSambuc, GRUR 1997, 403, 407).\n\nDie Gegenposition verweist gerade auf die Wesensverschiedenheit der\n\nSonderschutzrechte einerseits und des Markenrechts andererseits und will\n\ndem Freihaltebedürfnis von Mitbewerbern vor allem durch Bemessung eines\n\nengen Schutzumfangs Rechnung tragen (vgl. Kiethe/Groeschke, WRP 1998,\n\n541, 542 und 547).\n\nDer Bundesgerichtshof neigt dazu, ein bei (dreidimensionalen) Form-\n\nmarken bestehendes Freihaltebedürfnis im Rahmen der Auslegung des Art. 3\n\nAbs. 1 lit. c MarkenRL zu berücksichtigen mit der Folge, daß ein Markenschutz\n\nin der Mehrzahl der Fälle nur bei Marken in Betracht kommt, die die Vorausset-\n\nzungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der MarkenRL erfüllen. Es ist nicht zu verken-\n\nnen, daß durch den Sonderrechtsschutz - insbesondere den Geschmacksmu-\n\nsterschutz - das Produkt selbst gegen Nachahmung geschützt wird, während\n\nim Gegensatz dazu der Markenschutz an sich niemanden daran hindert, das-\n\nselbe Produkt wie der Markeninhaber auf den Markt zu bringen, solange er\n\nsich eines anderen Kennzeichens bedient (vgl. Kur aaO S. 175, 178). Außer-\n\ndem ist in Betracht zu ziehen, daß die Aufrechterhaltung des Markenschutzes\n\nan die Benutzung der Marke gebunden ist und daß das durch das Markenrecht\n\nverliehene Ausschließlichkeitsrecht nur dann über den zeitlich begrenzten\n\nSonderschutz hinausgeht, wenn die Formgebung über die dort festgelegte zeit-\n\nliche Schutzdauer hinaus in unveränderter Form benutzt wird (vgl. Kur aaO\n\nS. 175, 179 f.). Andererseits kann der markenrechtliche Schutz von Formge-\n\nbungen gerade bei einer unveränderten Benutzung \"zeitloser\" Gestaltungen\n\nauf ein Dauermonopol für die Formgebung selbst hinauslaufen. Dies wäre vor\n\nallem in Warenbereichen mit einem begrenzten Gestaltungsspielraum bedenk-\n\nlich. Es spricht deshalb mehr dafür, ein Freihaltebedürfnis im Rahmen des\n\nArt. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es sich\n\num \n\neher\n\n\"kurzlebige\" Formgebungen handelt und den Mitbewerbern überdies ein hinrei-\n\nchender Spielraum für abweichende Gestaltungsformen verbleibt. In allen an-\n\nderen Fällen sollte ein Schutz für dreidimensionale Marken, die die Form der\n\nWare selbst darstellen, nur bei Marken in Betracht kommen, die die Vorausset-\n\nzungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 MarkenRL erfüllen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__46-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/i-zb-46-98","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__46-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__46-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-11-23/i-zb-46-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1998/I_ZB__46-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:39:39.396028+00:00"}}